{"status":"available","doknr":"OLD310130","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0127.15U126.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"15 U 126/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte ist Journalist. Der Kläger zu 1) ist der Erzbischof\nvon x, der Kläger zu 2) das Erzbistum x., der Kläger zu 3) der\nGeneralvikar und der Kläger zu 4), der Hauptabteilungsleiter\nSeelsorge-Personal des Generalvikariats.\n\n3\n\nDie Parteien streiten um Äußerungen des Beklagten am 24.11.1996\nin der von XX. ausgestrahlten H. \"S.\", am 28.11.1996 in einem\nArtikel in der Zeitschrift \"D.\" und in der Ausgabe der in Ö.\nerscheinenden Zeitschrift \"K.\".\n\n4\n\nNachdem sich Frau D., Gründerin einer \"Initiativgruppe für vom\nZölibat betroffene Frauen\", telefonisch im September 1996 an den\nKläger zu 4) gewandt hatte, schrieb sie am 18.09.1996 an den Kläger\nzu 1) und den Kläger zu 4) einen Brief, in dem es u.a. heißt (Bl. 1\nd.AnlH.):\n\n5\n\n\"Ich teile Ihnen mit, daß ein Pfarrer einer großen Gemeinde\nIhres Bistums seit Januar d.J. eine minderjährige Jugendliche\nnötigt, mit ihm sexuellen Kontakt aufzunehmen. Hintergrund der\nNötigung ist eine von diesem Pfarrer bemerkte Unterschlagung des\nMädchens einer größeren Summe aus der Sternsinger-Aktion.\n\n6\n\nDie Jugendliche ist in der ca. 10. W. schwanger und so\nangstbesetzt, daß eine Suizidgefährdung vorliegt. Ich habe ihr\nzugesichert, keine Schritte ohne Ihr Einverständnis zu unternehmen\nund so sind - leider wie so oft - meine Möglichkeiten der wirksamen\nIntervention begrenzt.\n\n7\n\nHeute fand nun auf meine Vermittlung eine Beratung der\nJugendlichen in einer Beratungsstelle von \"P.\" statt. Nach dem\nheutigen Stand wird die Schwangerschaft in den nächsten Tagen\nabgebrochen.\n\n8\n\nMeine Gefühle brauche ich wohl nicht näher zu beschreiben.\n\n9\n\nEs würde wohl schon einen gewaltigen Schritt vorwärts bedeuten,\nwürden sich die Bistumsleitungen eingestehen, daß auch die extremen\nEinzelfälle Ausdruck einer Problematik sind, die längst nicht mehr\nnur Sache der Kirche ist, sondern gesellschaftliche Relevanz\nangenommen hat.\n\n10\n\nSind doch immer mehr Frauen und leider auch Kinder von der\nUnfähigkeit Ihrer Priester zum zölibatären Leben in entwürdigender\nWeise betroffen.\n\n11\n\nDafür tagen Sie die Mitverantwortung.\"\n\n12\n\nZum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens befand sich der Kläger\nzu 1) auf Tagungen und Auslandsaufenthalten. Nach Rückkehr des\nKlägers zu 1) verfaßte der Kläger zu 4) unter dem 11.10.1996 ein\nAntwortschreiben (Bl. 2 d.AnlH.), in dem der Kläger zu 1) seine\nBestürzung zum Ausdruck brachte und die Absenderin bat, den\nSachverhalt, soweit es ihr möglich sei, zu klären und ihm umgehend\nden Namen des Pfarrers mitzuteilen, oder die Betroffene zu\nermutigen dies zu tun und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.\nWeiter heißt es in dem Schreiben (Bl. 2 d.AnlH.):\n\n13\n\n\"Bei aller Betroffenheit über den Inhalt der Mitteilung, für die\nich Ihnen danke, muß ich allerdings auch im Namen unseres\nErzbischofs den letzten Satz Ihres Schreibens zurückweisen.\"\n\n14\n\nMit Fax vom 20.11.1996 (Bl. 14 d.AnlH.) wandte sich der Beklagte\nan das Presseamt des Klägers zu 2) und bat um die Beantwortung\nmehrerer Fragen, die den Brief von Frau D., dessen Bearbeitung\ndurch die Kläger zu 1) und 4), den Aufgabenbereich und die\nKompetenz des Klägers zu 3) und 4) und eine letzte offizielle\nStellungnahme des Klägers zu 1) zur Frage der staatlichen\nSchwangerschaftskonfliktberatung betrafen. Mit je einer\nFax-Kurzmitteilung vom 21.11.1996 (Bl. 16 d.GA.), adressiert an den\nBeklagten, und vom 22.11.1996 (Bl. 17 d.GA.), adressiert an die\nZeitschrift \"D.\", teilte das Presseamt des Klägers zu 2) mit, daß\nes aus \"sicher bekannten Gründen\" mit dem Beklagten nicht mehr\nzusammenarbeite.\n\n15\n\nDer Beklagte berichtete über die Angelegenheit in der von XX. am\n24.11.1996 ausgestrahlten R. \"S.\". Er schilderte den Fall der\nJugendlichen und teilte mit, daß Frau D. die Kläger zu 1) und 4)\ninformiert und Ihnen den Fall geschildert habe. Anschließend\nzitierte er aus dem Brief von Frau D. vom 18.09.1996. Im Anschluß\ndaran führte der Beklagte aus (Mitschrift der Sendung, Bl. 37\nd.GA.):\n\n16\n\n\"Wer nun glaubt, das Erzbistum x. hätte die Brisanz dieses\nSchreibens verstanden und einen Kontakt zur werdenden Mutter\ngesucht, der sieht sich getäuscht. Prälat xx., selbst Adressat des\nBriefes und somit zum Handeln aufgefordert, legt das Schreiben auf\nFrist. Er läßt sich mit einer Antwort drei W.n Zeit, um dann am 11.\nOktober die Begründung mitzuteilen, Zitat: \"Wegen verschiedener\nmehrtägiger überdiözesaner Tagungen und Auslandsaufenthalte unseres\nErzbischofs konnte ich Herrn Kardinal Yy. erst heute Ihren Brief\nvom 18. September zur Kenntnis geben\". Das war leider drei Tage zu\nspät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter wurde am 8.\nOktober durch Abbruch in der 12. W. beendet. Den Vorwurf der\nMitverantwortung hat das Erzbistum x. in dem Antwortschreiben\nzurückgewiesen. Prälat xx. teilt darin jedoch mit, daß über den\ngeschilderten Fall er und der Erzbischof sehr beunruhigt seien und\nder Kardinal den Brief mit Bestürzung gelesen habe. Beide, Kardinal\nYy., und Prälat xx. als Hauptabteilungsleiter, werden sich fragen\nlassen müssen, warum Beunruhigung und Bestürzung erst so spät - zu\nspät - eingesetzt haben. Auf Anfrage wurde die Beantwortung\npräziser Fragen zu diesem Vorgang vom Erzbistum x. schriftlich\nabgelehnt. Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach\nwie vor in seiner Pfarrei aus.\"\n\n17\n\nIn einem Artikel vom 28.11.1996 in der Zeitschrift \"D.\" mit der\nÜberschrift\n\n18\n\n\"F.\n\n19\n\nEin Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische\nKirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung.\"\n\n20\n\nführte der Beklagte unter anderem aus (Bl. 5 d.AnlH.):\n\n21\n\n\"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D.\nnicht begriffen. Niemand suchte Kontakt zu der werdenden Mutter.\nPrälat xx., Mitadressat des Briefes und somit zum Handeln\naufgefordert, legte den Vorgang auf \"Frist\"\n\n22\n\n...\n\n23\n\nVor allem interessierte ihn der Name des Pfarrers. Die Reaktion\ndes Kardinals läßt sich nur aus der Mitteilung schließen, er habe\nden Brief \"mit Bestürzung\" zur Kenntnis genommen.\n\n24\n\nDoch auch die kam zu spät: Drei Tage vor der Antwort, am 8.\nOktober, war die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter durch\nAbbruch in der zwölften W. beendet worden.\n\n25\n\nBleibt das Fazit: Hätte man auf das Schreiben von A. D.\nunverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast drei W.n\nZeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern, ihr finanziell\nzu helfen und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu\nbewegen. Doch geschehen ist - nichts.\"\n\n26\n\nDer Artikel endet wie folgt:\n\n27\n\n\"Eine Beantwortung all dieser Fragen (und vieler mehr) lehnte\ndas Presseamt des Erzbistums xx schriftlich ab. Der erpresserische\nPfarrer übt das Amt in seiner Großstadt-Pfarrei noch immer\naus.\"\n\n28\n\nSchließlich behandelte der Beklagte den Fall in einem Artikel in\nder ö. Zeitschrift \"K.\", Ausgabe, unter anderem mit folgenden\nPassagen (Bl. 4 d.AnlH.):\n\n29\n\n\"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht\nerkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht\nstatt.\n\n30\n\nPrälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln\naufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober Zeit,\num dann mitzuteilen: ....\n\n31\n\nDas war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der\njugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12.\nSchwangerschaftsW. abgebrochen worden.\n\n32\n\nEs stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid\nwußte. Sein Amt ist es, \"alter ego\" des Bischofs zu sein.\n\n33\n\nDen Vorwurf der \"Mitverantwortung\" hat das Erzbistum x. in dem\nBrief zurückgewiesen. Immerhin schreibt Prälat xx., daß über den\ngeschilderten Fall er und \"unser Erzbischof sehr beunruhigt\" seien,\nja, der Kardinal den Brief gar \"mit Bestürzung\" gelesen habe.\nBeide, Kardinal Yy. und Prälat xx. als \"Hauptabteilungsleiter\",\nmüssen sich freilich fragen lassen, warum diese Beunruhigung und\nBestürzung erst so spät eingesetzt haben.\"\n\n34\n\nDie Kläger zu 1) bis 4) erwirkten am 12.12.1996 beim Landgericht\nKöln den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 28 O 573/96 - auf\nUnterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptungen, sie\nseien aufgrund des Schreibens von Frau D. in der Lage gewesen, den\nSchwangerschaftsabbruch der angeblich von einem erpresserischen\nPfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, und es sei\nihnen möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus\nseinem Amt zu entfernen.\n\n35\n\nEin von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes\nErmittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 - wurde nach Vernehmung von\nZeugen, u.a. von Frau D., eingestellt; Täter und Opfer seien nicht\nzu ermitteln. Eine Beschwerde der Zeitschrift \"D.\" vom 16.01.1997\nhat das Plenum des D. in der Sitzung vom 07.05.1997 für begründet\nerachtet (Bl. 181 f. d.GA.) und hierbei u.a. ausgeführt:\n\n36\n\n\"Das Plenum des D. vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß die\nVerweigerung der Auskunft durch Herrn Dr. B. bzw. das\nerzbischöfliche Presseamt presserechtlich nicht zulässig gewesen\nist. Im einzelnen verstieß es gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG i. V.\nmit § 4 Abs. 1 LPG NW (verfasssungs-) rechtlich ausdrücklich\ngewährleistete Informations- und Pressefreiheit, Ihrer Zeitung die\nInformation auf Ihre Anfrage deshalb zu verweigern, weil das Gesuch\nkonkret auf den Journalisten M. zurückzuführen war.\"\n\n37\n\nDie Beschwerde des Klägers zu 3) vom 04.12.1996 wurde\ndemgegenüber vom Plenum des D. in der Sitzung vom 06.05.1997 mit\nder Begründung zurückgewiesen (Bl. 179 f. d.GA.):\n\n38\n\n\"Nach Ansicht des Ausschusses existieren also - wie dargelegt -\nzwei mögliche Sichtweisen des Vorgangs, die zu unterschiedlichen\nBewertungen führen können. Die von der W. veröffentlichte\nDarstellung ist demzufolge eine zulässige Einschätzung des\nVorgangs, deren Veröffentlichung nach dem Pressekodex nicht zu\nbeanstanden ist.\"\n\n39\n\nMit Beschluß vom 27.12.1996 (Bl. 28 d.BA. 28 O 573/96\nLandgericht Köln) hat das Landgericht Köln auf Antrag des Beklagten\nvom 22.12.1996 den Klägern in dem Einstweiligen Verfügungsverfahren\neine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt; die\nKläger haben daraufhin die Klageschrift vom 24.01.1997\neingereicht.\n\n40\n\nDie Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe die\nstreitgegenständlichen Behauptungen \"verdeckt\" aufgestellt. Der\nZuhörer bzw. der Leser gehe aufgrund der Informationen des\nBeklagten davon aus, daß ihnen der Pfarrer bekannt sei und sie\ntrotzdem nichts gegen ihn unternommen hätten. Dies gelte auch für\ndie Identität der Jugendlichen, da die vom Beklagten kritisierte,\nausgebliebene Hilfeleistung die Identifizierung der Schwangeren\nvoraussetze.\n\n41\n\nSie haben weiterhin unter Berufung auf die Aussage von Frau D.\nim Ermittlungsverfahren vorgetragen, auch die Zeugin kenne die\nSchwangere weder persönlich noch namentlich. Im übrigen bestreiten\nsie die Einzelheiten der vom Beklagten vorgetragenen Schwängerung\neiner 16jährigen durch einen katholischen Pfarrer und die\nDurchführung einer Abtreibung.\n\n42\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nden Beklagten zu verurteilen, es unter\nAndrohung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den\nFall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft\noder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der\nZuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu\nbehaupten:\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\na)\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\ndas Erzbistum, der Erzbischof von x\nbzw. sein Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. seien\naufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der Lage\ngewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem\nPfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nb)\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\ndem Erzbistum x., dem Erzbischof von x\nbzw. seinem Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. sei\nes möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus\nseinem Amt zu entfernen.\n\n53\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n56\n\nEr hat die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) gerügt und hat\ninsoweit die Auffassung vertreten, durch die journalistischen\nBeiträge sei nicht in die Persönlichkeitsrechte des Erzbistums xx\neingegriffen worden.\n\n57\n\nWeiterhin hat er geltend gemacht, er habe die\nstreitgegenständlichen Behauptungen weder wörtlich noch sinngemäß -\nauch nicht in verdeckter Form - aufgestellt. Er habe gemeint, die\nKläger hätten nicht alles versucht, um das ungeborene Leben zu\nschützen. Ein Kontakt habe schließlich über Frau D. oder \"P.\"\ngesucht werden können, ohne daß die Anonymität des Mädchens hätte\naufgegeben werden müssen. Die Beiträge seien nicht so zu verstehen,\ndaß die Kläger den Schwangerschaftsabbruch hätten verhindern\nkönnen. Dasselbe gelte bezüglich des Pfarrers; es sei nicht\nmitgeteilt worden, die Kläger hätten den Pfarrer aus dem Amt\nentfernen können. Er habe nur aufzeigen wollen, daß Priester\nbekannt seien, die den Zölibat sehr eigenwillig interpretieren bzw.\nnicht leben. Darüber, daß die Kirche den Pfarrer decke, habe er\nkeine Erkenntnisse. Neutrale Leser bzw. Hörer verstünden die\nPassage nicht in dem von den Klägern verstandenen Sinn.\n\n58\n\nZudem hat sich der Beklagte auf die Wahrnehmung berechtigter\nInteressen berufen, weil er seinen journalistischen\nSorgfaltspflichten nachgekommen sei. Nach seinen, von Frau D.\nschriftlich bestätigten Informationen sei ihr die junge Frau\npersönlich bekannt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift\n\"D.\" habe den Beitrag und seine Recherche überprüft und befunden,\nder Beitrag verstoße in der veröffentlichten Form nicht gegen\ngeltendes Recht. Hierauf habe er sich verlassen dürfen.\n\n59\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 11.06.1997 (Bl. 90 ff.\nd.GA.) der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, der Kläger zu 2) sei aktiv legitimiert, da auch er\nin den journalistischen Beiträgen des Beklagten angesprochen und in\ndie Kritik mit einbezogen worden sei. Die von den Klägern\nbeanstandeten Äußerungen stellten sich als üble Nachreden im Sinne\nvon § 186 StGB dar. In beiden Fällen würden verdeckt Tatsachen\nbehauptet, die geeignet seien, die Kläger in der öffentlichen\nMeinung herabzuwürdigen. Der Beklagte könne sich nicht auf die\nWahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er sei den\npressemäßigen Sorgfaltspflichten nicht im ausreichenden Maße\nnachgekommen.\n\n60\n\nGegen das ihm am 11.07.1997 (Bl. 130 d.GA.) zugestellte Urteil\nhat der Beklagte mit einem am 04.08.1997 (Bl. 135 f. d.GA.) bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 06.10.1997\nbei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 164 ff. d.GA.) begründet\nhat.\n\n61\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er rügt weiterhin die Aktivlegitimation der Kläger zu\n2) und 3). Ergänzend führt er insoweit aus, der Kläger zu 3) sei\ndurch die streitbefangenen Äußerungen nicht betroffen. Weder in der\nRundfunksendung noch in den Zeitungsartikeln werde ihm etwas zum\nVorwurf gemacht. Zudem hätten die streitgegenständlichen\nBehauptungen keinen Bezug zu dem Kläger zu 3).\n\n62\n\nEine Beurteilung des Gesamtzusammenhangs ergebe, daß es sich bei\nder ersten beanstandeten Äußerung nicht um Tatsachenbehauptungen,\nsondern um Werturteile handele. Es verbleibe die Kernaussage, daß\nsich nach seiner Beurteilung die katholische Kirche, hier die\nLeitung des Erzbistums xx und ein Pfarrer, durch ihr tatsächliches\nHandeln im Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen\nsetze. Dies habe er anhand eines Beispiels zum Ausdruck bringen\nwollen. Insoweit liege ausschließlich eine Bewertung vor.\n\n63\n\nAuch könne nicht von \"verdeckten\" Tatsachenbehauptungen\nausgegangen werden. Die Äußerungen drängten nicht die unabweisliche\nSchlußfolgerung auf, die Kläger seien aufgrund des Schreibens von\nFrau D. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch zu\nverhindern. Vielmehr sollten sich die Leser eine eigene Meinung\nüber die zeitliche und sachliche Angemessenheit der Reaktion der\nKirche bilden.\n\n64\n\nAus der gewählten Formulierung \"und sie möglicherweise zum\nAustragen des Kindes zu bewegen\" lasse sich nicht entnehmen, daß\ndie Kläger hierzu tatsächlich in der Lage gewesen seien. Aus den\nBeiträgen ergebe sich auch nicht zwingend, daß die Kläger in der\nLage gewesen seien, das schwangere Mädchen unmittelbar zu\nunterstützen und den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern.\nInsbesondere lasse sich den Äußerungen nicht entnehmen, den Klägern\nseien die Namen der Betroffenen bekannt oder zumindest für sie\nidentifizierbar gewesen.\n\n65\n\nDie Kläger hätten an Frau D. herantreten können, um gemeinsam\nmit ihr einen Weg der Hilfeleistung, z.B. über die \"P.\"\nBeratungsstelle, zu erarbeiten. Demgegenüber hätten diese sich\nausschließlich nach dem Namen des Priesters erkundigt, jedoch keine\nErkundigungen über die Person der Schwangeren eingeholt. Insoweit\nhabe er auch keine bestimmte Möglichkeit des Einschreitens\naufzeigen, sondern nur das nach seiner Meinung zu beobachtende\nAuseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Haltung der\nKirche in der Abtreibungsproblematik anhand eines konkreten Falls\nverdeutlichen wollen.\n\n66\n\nAuch bei der zweiten angegriffenen Äußerung habe es sich um ein\nWerturteil gehandelt. Es sei nicht um den zugrundeliegenden\nEinzelfall gegangen. Aus dem Umstand, daß der Priester nach wie vor\nim Amt ist, werde deutlich, wie sehr Moral und tatsächliches\nVerhalten auseinanderfallen.\n\n67\n\nDiese Äußerung enthalte auch nicht die verdeckte Behauptung, die\nKläger seien in der Lage gewesen, den betreffenden Pfarrer aus\nseinem Amt zu entfernen. Eine entsprechende zwangsläufige\nSchlußfolgerung könnten die Leser bzw. die Hörer aus den\njournalistischen Beiträgen nicht entnehmen. Vielmehr sei hierin ein\nVorwurf gegenüber dem betreffenden Pfarrer zu sehen, daß er sein\nkirchliches Amt trotz seines Fehlverhalten nicht freiwillig\nniedergelegt habe.\n\n68\n\nWeiterhin ist der Beklagte der Auffassung, er könne sich auf die\nWahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da er den\npressemäßigen Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen\nsei. Die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), Auskunft zu\nerteilen, sei presserechtlich unzulässig gewesen. Durch eine\numfassende Stellungnahme hätten die Kläger Einfluß auf die\nBerichterstattung nehmen können.\n\n69\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n11.06.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n72\n\nDie Kläger beantragen,\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n75\n\nSie treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten\nentgegen und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung\nund Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.\n\n76\n\nSie sind der Auffassung, die Kläger zu 2) und 3) seien\naktivlegitimiert. Auch der Kläger zu 3) werde durch die Vorwürfe\ndes Beklagten durch seine namentliche Erwähnung in den beiden\nstreitbefangenen Zeitungsartikeln persönlich betroffen.\n\n77\n\nBei einer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs handele es sich\nbei den streitgegenständlichen Äußerungen um \"verdeckte\", unwahre\nTatsachenbehauptungen. Es werde ein bestimmter Sachverhalt mit\nDetails geschildert, der bei dem Leser bzw. Hörer die Vorstellung\nvermittele, das Geschehen habe sich so wie beschrieben abgespielt\nund könne jederzeit mit den Mitteln des Beweises auf den\nWahrheitsgehalt überprüft werden.\n\n78\n\nDabei habe der Beklagte seine Einzelaussagen so formuliert und\naufgebaut, daß sich die Kernaussage, die Kläger seien untätig\ngeblieben, obwohl sie zum Handeln in der Lage gewesen seien, den\nLesern bzw. Hörern als unabweisliche Schlußfolgerung aufgezwungen\nwerde.\n\n79\n\nDaß die Amtsentfernung des erpresserischen Pfarrers für die\nKläger möglich gewesen sei, werde in dem Schlußsatz der\njournalistischen Beiträge vom 24. und 28.11.1996 außer Frage\ngestellt. Dabei werde verschwiegen, daß die Kläger den Pfarrer\nnicht hätten identifizieren können.\n\n80\n\nZudem habe der Beklagte wegen der Schwere des Vorwurfes\nbesonders sorgfältig recherchieren müssen. Die Entscheidung des\nPlenums des D. über die Beschwerde der Zeitschrift \"D.\" sei\nfehlerhaft und beinhalte kein Präjudiz für das vorliegende\nVerfahren.\n\n81\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Rechtstreit\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu\nden Akten gereichten Unterlagen und die beigezogenen Akten 28 O\n573/96 - Landgericht Köln - und 172 UJs 68/96 - Staatsanwaltschaft\nKöln - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n82\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n83\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur\nteilweise Erfolg.\n\n84\n\nI.\n\n85\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, es zu\nunterlassen, die in dem Antrag zu a) und b) enthaltenen Äußerungen\nim Hinblick auf die Kläger zu 1), zu 2) und 4) aufzustellen. Die\nmit der Berufung des Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte geben\nzu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Soweit sich der Beklagte gegen\ndie Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Klägers zu 3)\nwendet, hat die Berufung Erfolg. Insoweit ist die Klage\nabzuweisen.\n\n86\n\n1.\n\n87\n\na)\n\n88\n\nDer Kläger zu 2) (= das Erzbistum x.) kann vorliegend\nzivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber den Angriffen des Beklagten\nin Anspruch nehmen.\n\n89\n\nDer Unterlassungsanspruch steht demjenigen zu, dessen rechtlich\ngeschützte Sphäre durch eine Äußerung bereits verletzt wurde bzw.\nder eine Verletzung zu befürchten hat (vgl. Wenzel, Das Recht der\nWort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage 1994, Rdnr. 12.36;\nLöffler, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG, Rdnr. 275 m.w.N.).\nIndividuell betroffen und anspruchsberechtigt können nicht nur\nnatürliche und juristische Personen des Privatrechts sein, sondern\nauch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Wenzel,\na.a.O., Rdnr. 12.43; Löffler, a.a.O., Rdnr. 275; BGH, AfP 1983, 270\nff. (271) für die Bundesanstalt für Arbeit). Auch das Erzbistum x.\nkann sich als eigenständige juristische Person in der Rechtsform\nder Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. z.B.: BGH, NJW 1994,\n245 ff. (246)) auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz\nberufen.\n\n90\n\nDer Kläger zu 2) ist auch durch die Äußerungen des Beklagten\nindividuell betroffen. Sowohl in den streitgegenständlichen\nZeitungsartikeln als auch in der H. befaßt sich der Beklagte mit\ndem Erzbistum x.. Insoweit werden nicht nur die Kläger zu 1) und\n4), sondern wird auch der Kläger zu 2) unmittelbar in die Kritik\nmit einbezogen. So heißt es in dem in der Zeitschrift \"D.\"\nveröffentlichten Artikel:\n\n91\n\n\"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D.\nnicht begriffen.\n\n92\n\n.....\n\n93\n\nDen Vorwurf der Mitverantwortung an der Lage der geschwängerten\nSternsingerin wies das Erzbistum x. in seinem Antwortschreiben\nzurück.\"\n\n94\n\nDieser Vorwurf wird in dem Artikel in der Zeitschrift \"K.\"\nwiederholt, wenn es dort heißt:\n\n95\n\n\"Den Vorwurf der \"Mitverantwortung\" hat das Erzbistum x. in dem\nBrief zurückgewiesen.\"\n\n96\n\nIn der am 24.11.1996 von XX. ausgestrahlten H. spricht der\nBeklagte den Kläger zu 2) ebenfalls ausdrücklich an, indem er\nwiederum ausführt, das Erzbistum x. habe die Brisanz des Schreibens\nvon Frau D. vom 18.09.1996 nicht verstanden, den Vorwurf der\nMitverantwortung zurückgewiesen und die Beantwortung präziser\nFragen abgelehnt.\n\n97\n\nb)\n\n98\n\nDemgegenüber ist unter Berücksichtigung der vorstehenden\nAusführungen der Kläger zu 3) (Generalvikar Prälat Dr. ) nicht\naktivlegitimiert.\n\n99\n\nDieser kann seine Betroffenheit nicht bereits darauf stützen,\ndaß er als jeweiliger Vertreter durch die Kritik an dem Erzbistum\nx. und dem Erzbischof von x ebenfalls mittelbar als Amtsträger und\nMitarbeiter betroffen ist. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das\nPersönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein\nAbwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen\neines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich\nmittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als\nVerletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind\n(vgl. z.B.: BGH, NJW 1980, 1790 f. (1791)).\n\n100\n\nDie Voraussetzungen einer unmittelbaren Betroffenheit sind nicht\ngegeben. Allein der Abdruck eines Lichtbildes des Klägers zu 3) in\nder Zeitschrift \"D.\" begründet noch keine Betroffenheit, zumal\ndieser sich hiergegen auch nicht wendet. In keinem der\njournalistischen Beiträge wird dem Kläger zu 3) konkret etwas zum\nVorwurf gemacht; die streitbefangenen Äußerungen haben ebenfalls\nkeinen unmittelbaren Bezug zu dem Kläger zu 3) bzw. seinem\ndienstlichen Aufgabenbereich.\n\n101\n\nWährend der Kläger zu 3) in der H. nicht namentlich bzw. in\nseiner Amtsstellung als Vertreter der Kläger zu 1) und 2) erwähnt\nwird, heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift \"K.\"\nlediglich:\n\n102\n\n\"Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Feldhof\nBescheid wußte. Sein Amt ist es, \"alter ego\" des Bischofs zu\nsein.\"\n\n103\n\nBereits hiermit bringt der Beklagte zum Ausdruck, daß eben nicht\nsicher ist, ob der Kläger zu 3) Kenntnis von dem Schreiben der Frau\nD. vom 18.09.1996 hatte und somit in der Lage gewesen wäre, den\nSchwangerschaftsabbruch zu verhindern oder etwa den Pfarrer aus dem\nAmt zu entfernen.\n\n104\n\nDen weiteren Ausführungen in dem streitbefangenen Artikel, das\nAntwortschreiben von Prälat Basten sei 3 Tage zu spät gekommen, da\ndie Schwangerschaft der jugendlichen Mutter bereits am 08.10.1996\nin der 12. SchwangerschaftsW. abgebrochen worden sei, kann eine\npersönliche Betroffenheit des Klägers zu 3) nicht entnommen werden.\nInsoweit stellt der Verfasser des Artikels ausschließlich auf das\nHandeln des Klägers zu 4) ab, der namentlich als Adressat des\nBriefes angesprochen wird.\n\n105\n\nEbensowenig wird in dem in der Zeitschrift \"D.\" am 28.11.1996\nabgedruckten Beitrag behauptet, der Kläger zu 3) habe über den Fall\nder Minderjährigen Bescheid gewußt. Der Beklagte läßt wiederum\noffen, ob der Kläger zu 3), \"dessen Amt es ist, den Erzbischof bei\ndessen Abwesenheit in allen Dingen bevollmächtigt zu vertreten,\nnicht schon vor dem Abtreibungstermin über den Fall informiert\nworden war\".\n\n106\n\nAuch ergibt sich aus den jeweiligen Beiträgen für den Leser bzw.\nZuhörer nicht etwa der Eindruck, der Kläger zu 3) sei als\nAmtsträger in seiner Funktion als Stellvertreter des Klägers zu 1)\nund 2) seinen Aufgaben nicht nachgekommen. An keiner Stelle\nbehauptet der Beklagte konkret eine Amtspflichtverletzung des\nKlägers zu 3). Eine entsprechende Interpretation läßt sich auch\nnicht mit der vom Beklagten gewählten Formulierung begründen \"Es\nstellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid wußte.\nSein Amt ist es, \"alter ego\" des Bischofs zu sein\".\n\n107\n\nIn der bloßen Frage nach der Kenntnis des Klägers zu 3) mit dem\nHinweis auf sein Amt ist auch nicht verdeckt die Behauptung\nenthalten, der Kläger zu 3) habe während der Abwesenheit des\nKlägers zu 1) tatsächlich eingreifen können.\n\n108\n\n2.\n\n109\n\nDen Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) steht in entsprechender\nAnwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB ein\nUnterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts\nzu.\n\n110\n\nDer Beklagte hat in den streitbefangenen journalistischen\nBeiträgen unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen\naufgestellt, indem er behauptet hat, die Kläger zu 1), zu 2) und zu\n4) \"seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der\nLage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem\nPfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern\" und es sei den\nKlägern zu 1), zu 2) und 4) \"möglich gewesen, den angeblich\nerpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen.\"\n\n111\n\nDie den Gegenstand des Unterlassungsanspruch bildenden\nÄußerungen werden zwar von dem Beklagten nicht wörtlich in den\nbeiden Artikeln und dem am 24.11.1996 gesendeten Rundfunkbeitrag\nmitgeteilt. Bei einer Würdigung des Aussagehalts der\nstreitbefangenen Beiträge im Gesamtzusammenhang (vgl. zu diesem\nErfordernis allgemein z.B.: BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH,\nVersR 1993, 193 ff. (194) m.w.N.; BGH, AfP 1994, 299 ff. (300))\ngelangt der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw.\n-hörer (vgl. zu dem Erfordernis z.B.: Löffler, a.a.O., § 6 LPG\nRdnr. 90 m.w. umfangreichen Nachweisen) jedoch zu dem Ergebnis, daß\nder Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen sinngemäß\naufgestellt hat. Insoweit können die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4)\nauch die Unterlassung der \"verdeckten\" Behauptungen gelten\nmachen.\n\n112\n\na)\n\n113\n\nDer Ehrenschutz ist nicht nur auf eine Würdigung der \"offen\"\naufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern\nerstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang\nder \"offenen\" Einzelaussagen \"versteckt\", \"zwischen den Zeilen\"\nstehen. Gerade gegenüber solchen \"versteckten\" Aussagen kann die\nbetroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie\nhierdurch stärker belastet sein kann als durch \"offene\"\nBeschuldigungen. Vorwürfe, die der Betroffene selbst erst mittels\nSinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste\nGrundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann. Zudem kann\nein Betroffener auch dadurch zusätzlich belastet werden, daß die\nErmittlung des Aussagegehalts den erkennbar angeregten\nSchlußfolgerungen des Adressaten anheim gegeben und somit die\nMißverständnisbreite erhöht ist (vgl. BGHZ 78, 9 ff. (14 f.); BGH,\nAfP 1994, 295 ff. (296 f.); BGH, AfP 1994, 299 ff. (301)).\n\n114\n\nDem Beklagten ist zuzustimmen, daß bei der Annahme solcher\n\"verdeckter\" Aussagen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, um\ndie Spannungslage zwischen dem gleichrangigen Ehrenschutz und der\nKritikfreiheit (vgl. hierzu: BVerfG, NJW 1977, 799 f. (800); BGHZ\n78, 9 ff. (14); BGH, NJW 1978, 1797 ff. (1798)) nicht einseitig\nunter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der\nletzteren zu verschieben. Die Auslegung muß sich an den Text und\ndie durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und hierbei die\nsich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen\n(BGHZ 78, 9 ff. (15); BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH, VersR\n1987, 1016 ff. (1018)).\n\n115\n\nDabei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner\nFakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse in Richtung auf einen\nSachverhalt selbst ziehen kann und soll, und der eigentlichen\n\"verdeckten\" Aussage des Autors, mit der dieser durch das\nZusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene\nSachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche\nSchlußfolgerung nahelegt. Nur im letzteren Fall kann die\n\"verdeckte\" Aussage einer \"offenen\" Behauptung des Äußernden\ngleichgestellt werden.\n\n116\n\nGrundsätzlich kann sich der Betroffene in aller Regel nicht\ndagegen wehren, daß der Leser aus den ihm \"offen\" mitgeteilten\nFakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die\n\"offenen\" Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so\naber weder \"offen\" noch \"verdeckt\" in seinen Einzelaussagen\nbehauptet worden ist. Insoweit kann der Autor verlangen, an seinem\nBeitrag gemessen zu werden (BGHZ 78, 9 ff. (15 f.); BGH, AfP 1994,\n295 ff. (297); AfP 1994, 299 ff. (301)).\n\n117\n\nb)\n\n118\n\nGemessen an diesen Grundsätzen drängt der Beklagte mit der\nMitteilung der \"offenen\" Fakten dem jeweiligen Empfänger der\nÄußerungen die angegriffenen \"verdeckten\" Schlußfolgerungen als\nSachaussage auf. Anders können die Aussagen des Beklagten in den\nstreitgegenständlichen Beiträgen nicht verstanden werden.\n\n119\n\naa)\n\n120\n\nSo werden in dem in der Zeitschrift \"D.\" vom 28.11.1996\nveröffentlichten Beitrag dem Leser nicht nur im Rahmen einer\nschlichten Dokumentation Fakten mitgeteilt, die einen Denkanstoß\nvermitteln sollen, ohne ihm bereits eine fertige Schlußfolgerung\n(und zwar eine solche des Beklagten) nahezulegen. Vielmehr wird die\nnach Auffassung des Autors von den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4)\nvorgenommene Behandlung des Vorfalls als \"Fristenlösung\" in weitere\nAussagen eingebettet, die über den Anstoß zum Weiterdenken\nhinausgehen und dem Leser den Sachverhalt unterbreitet, die\nangesprochenen Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, den\nSchwangerschaftsabbruch der von einem Pfarrer geschwängerten\nMinderjährigen zu verhindern.\n\n121\n\nBereits der vom Beklagten gewählte Aufbau des Artikels belegt,\ndaß dem Leser der Eindruck vermittelt werden soll, für die Kläger\nzu 1, zu 2) und 4) seien die Jugendliche und der Pfarrer bekannt\noder identifizierbar, so daß sie helfend hätten tätig werden\nkönnen.\n\n122\n\nDiese Behauptung wird bereits schlagwortartig in der Überschrift\naufgestellt, in der es heißt:\n\n123\n\n\"Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische\nKirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung\".\n\n124\n\nFür den angesprochenen Leserkreis ergibt sich bereits hieraus -\ninsbesondere aufgrund der uneingeschränkten Formulierung \"davon\nunterrichtet\" - eine umfassende Kenntnis und\nHandlungsmöglichkeit.\n\n125\n\nEine Substantiierung dieser Aussage erfolgt im weiteren Artikel\ndurch eine Reihe von Einzelaussagen, die in dem geschilderten\nGesamtzusammenhang zu der angegriffenen \"verdeckten\" Behauptung\nführen.\n\n126\n\nZunächst wird der äußere Ablauf des Geschehens einschließlich\ndes Beratungsgespräches bei \"P.\" und das Ergebnis der Beratung\ngeschildert. Danach wird dem Leser mitgeteilt, Frau D. habe noch am\nselben Tage die Kläger zu 1) und zu 4) in einem Brief über den Fall\ninformiert. Hierbei zitiert der Beklagte wörtlich aus dem\nSchreiben: \"Heute fand nun eine Beratung der Jugendlichen in einer\nBeratungsstelle von P. statt. Nach dem heutigen Stand wird die\nSchwangerschaft in den nächsten Tagen abgebrochen.\"\n\n127\n\nAnschließend wird die Haltung des Klägers zu 1) zu der Frage des\nzölibatären Lebens kritisch geschildert. Wenn nach dieser\nDarstellung mitgeteilt wird, das Erzbistum x. habe die Brisanz des\nSchreibens von Frau D. nicht begriffen, niemand habe Kontakt zu der\nwerdenden Mutter gesucht, so entnimmt der unbefangene Adressat\nhieraus zwingend, eine Kontaktaufnahme wäre möglich gewesen.\nAnsonsten bedurfte es keines Hinweises auf die \"Brisanz\" des\nSchreibens und die fehlende Kontaktaufnahme.\n\n128\n\nNoch deutlicher wird dies für den Durchschnittsleser aus den\nnachfolgenden Ausführungen zu dem Erfordernis des unverzüglichen\nHandelns. Die gewählte Formulierung \"hätte man auf das Schreiben\nvon Frau D. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung\nfast drei Wwochen Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu\nkümmern\" kann nicht anders verstanden werden, als daß während\ndieses Zeitraumes für die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) ohne\nSchwierigkeiten die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu der\nSchwangeren bestand und sie auf deren Entscheidung durch geeignete\nHilfsangebote hätten Einfluß nehmen können.\n\n129\n\nDies wird durch den Hinweis auf die Art der Hilfe - finanzielle\nUnterstützung -, der sich hieran anschließenden Aussage \"und sie\nmöglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen\" und dem\nabschließenden Resümee \"Doch geschehen ist - nichts\" verstärkt.\n\n130\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der Wortlaut der\nPassage \"möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen\" nicht\nim Widerspruch zu der begehrten Unterlassung. Hierdurch werden von\ndem Beklagten nicht etwa die von ihm behaupteten\nHandlungsmöglichkeiten relativiert. Vielmehr bezieht sich die\nFormulierung ausschließlich auf die Ungewißheit, ob die werdende\nMutter ein Hilfsangebot der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) A.hmen\nund von ihrer Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft abrücken\nwerde.\n\n131\n\nÄhnliche sprachliche Wendungen finden sich in dem in der\nZeitschrift \"K.\", Ausgabe, abgedruckten Artikel. Auch hier\nschildert der Beklagte den äußeren Geschehensablauf und zitiert aus\ndem Schreiben von Frau D.. Hierbei werden mit den Äußerungen\n\n132\n\n\"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht\nerkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht\nstatt.\n\n133\n\nPrälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln\naufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober\nZeit.\n\n134\n\n.......\n\n135\n\nDas war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der\njugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12.\nSchwangerschaftswoche abgebrochen worden.\"\n\n136\n\nwiederum von dem Beklagten dem Leser nicht nur Anstöße zum\nWeiterdenken gegeben, sondern zwingend die angegriffene \"verdeckte\"\nSchlußfolgerung als eigene Behauptung unterbreitet.\n\n137\n\nSchließlich sind ebenfalls in dem am 24.11.1996 in XX.\ngesendeten H. entsprechende Formulierungen gefallen.\n\n138\n\nbb)\n\n139\n\nEbenfalls ergibt sich die mit dem Unterlassungsantrag zu b)\nangegriffene Aussage als \"verdeckte\" Behauptung aus den\nstreitbefangenen Beiträgen des Beklagten.\n\n140\n\nSo heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift \"D.\" vom\n28.11.1996:\n\n141\n\n\"Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner\nGroßstadtpfarrei noch immer aus\"\n\n142\n\nund in der streitbefangenen H. vom 24.11.1996:\n\n143\n\n\"Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor\nin seiner Pfarrei aus.\"\n\n144\n\nDadurch suggeriert der Beklagte, es sei den von ihm ausdrücklich\nangesprochenen Klägern zu 1) und 4) der Name des \"erpresserischen\"\nPfarrers bekannt und deshalb möglich gewesen, diesen aus seinem Amt\nzu entfernen. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Beklagten seinen\nAusführungen nicht ein gegenüber dem Pfarrer erhobener Vorwurf zu\nentnehmen, daß dieser sein Amt trotz seines Fehlverhaltens nicht\nfreiwillig niedergelegt habe. Jedenfalls zielen die Beiträge\njeweils gegen das Erzbistum x. und die Kläger zu 1) und 4).\n\n145\n\nInsoweit ist die Äußerung des Beklagten ebenfalls im\nZusammenhang mit dem vom ihm in den journalistischen Beiträgen\naufgebauten Gesamtbild des Verhaltens der angesprochenen Kläger -\nUntätigkeit, obwohl eine tatsächliche Möglichkeit zum Handeln\nbestand - zu sehen. Wie vorstehend im einzelnen aufgezeigt, wird\nvom Beklagten zunächst der tatsächliche Geschehensablauf eingehend\ngeschildert und mitgeteilt, daß die angesprochenen Kläger\ninformiert worden seien. Mangels anderer Angaben mußten die Leser\nbzw. Zuhörer davon ausgehen, daß die Informationen zumindest\nausreichten, den Pfarrer zu identifizieren. Dieser Eindruck wird\nauch dadurch verstärkt, daß der Beklagte weitere Details\nhinsichtlich des Wirkungskreises des Pfarrers mitteilt, in dem er\nvon \"Großstadtpfarrei\" bzw. \"Pfarrei\" spricht. Damit drängt sich\nfür den Leser/Hörer die unabweisliche Schlußfolgerung auf, daß den\nKlägern die Möglichkeit zur Amtsentfernung des Pfarrers eröffnet\nwar. Im Rahmen der H. wird diese Aussage auch noch durch die\nbenutzte Formulierung \"übrigens\" verstärkt.\n\n146\n\nc)\n\n147\n\nEntgegen der von dem Beklagten mit der Berufung vertretenen\nAnsicht sind die inkriminierten \"verdeckten\" Äußerungen als\nTatsachenbehauptungen aufzufassen.\n\n148\n\naa)\n\n149\n\nIm Gegensatz zu einem Werturteil bezieht sich eine\nTatsachenbehauptung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen\nZustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre\nWahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der\nProzeßordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile\nsind dagegen geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des\nDafürhaltens oder Meinens und sind eben deshalb einem Beweis nicht\nzugänglich (st. Rspr. z.B.: BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415 f.);\nBVerfG, NJW 1992, 1439 ff. (1440); Senatsurteile in AfP 1983, 470\nund AfP 1984, 56).\n\n150\n\nOb eine Äußerung Werturteil oder Tatsachenbehauptung ist,\nrichtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form,\nin die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern vor allem auch\nnach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den\nangesprochenen Verkehrskreisen, hier die Leser und Hörer der vom\nBeklagten verfaßten Beiträge, verstanden wird (so z.B. zuletzt:\nBGH, AfP 1997, 634 ff. (635)).\n\n151\n\nbb)\n\n152\n\nAuch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in welchem\ndie \"verdeckten\" Äußerungen des Beklagten stehen, handelt es sich\nhierbei nicht um Werturteile des Beklagten, die ein Zusammenspiel\nvon Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellen und in\nentscheidender Weise durch das Element der Stellungnahme geprägt\nwerden.\n\n153\n\nZwar ist dem Beklagten zuzubilligen, daß die jeweilige\nEinleitungspassage des Artikels in der Zeitschrift \"D.\" und der von\nXX. vom 24.11.1996 ausgestrahlten Rundfunksendung die\nMeinungsäußerung enthält, daß nach der Beurteilung des Beklagten\ndie katholische Kirche sich durch ihr tatsächliches Handeln in\nWiderspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen stellt. Indes\nist nicht der gesamte Inhalt der streitbefangenen Beiträge als\nWertung des Beklagten einzuordnen.\n\n154\n\nDer Beklagte zeigt nicht nur die seiner Meinung nach bestehende\nInkonsequenz des Verhaltens der Amtskirche auf. Vielmehr steht im\nMittelpunkt der beiden Artikel und der Rundfunksendung der Fall,\nder sich nach der Darstellung des Beklagten in Köln ereignet haben\nsoll. Dieser durchzieht wie ein roter Faden die Beiträge des\nBeklagten. Bereits in den Überschriften der beiden\nZeitschriftenartikel wird er erwähnt, wenn es in der Zeitschrift\n\"K.\" heißt \"S.\" bzw. in der Zeitschrift \"D.\": \"F.. Ein Priester\nschwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon\nunterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung\".\n\n155\n\nDen Fall der geschwängerten Minderjährigen schildert der\nBeklagte anschließend als tatsächliches Geschehen mit zahlreichen\nDetails. So wird neben dem fast kalendermäßig bestimmten Beginn des\nVorfalls (Jahresbeginn, um den Dreikönigstag Anfang Januar), auch\nmitgeteilt, wo sich der Fall ereignet hat (Bischofsstadt). Danach\nwird ausführlich - wiederum mit zahlreichen Einzelheiten\ngeschildert, wie es zu der Schwangerschaft kam (Sternsinger,\nUnterschlagung, Erpressung), welche Reaktion diese bei dem\nbetroffenen Mädchen auslöste (tiefe Krise, Selbstmordabsichten) und\nwo sie Hilfe holte (P.). Danach werden Fakten über die\nUnterrichtung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4), deren Reaktion und\nAngaben über den Pfarrer (Großstadtpfarrei/Pfarrei) genannt.\n\n156\n\nDiese Details vermitteln die Vorstellung, das Geschehen habe\nsich so - wie beschrieben - ereignet und die Darstellung könne\njederzeit auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden. Dieser\nEindruck wird durch die tatsächlich erfolgten Namensnennungen (Frau\nD., Kardinal Yy. und Prälat xx.) noch verstärkt.\n\n157\n\nZusätzlich arbeitet der Beklagte mit verschiedenen Stilmitteln,\nnämlich neben dem Aufzeigen von Detailangaben auch mit der\nWiedergabe von wörtlichen Zitaten aus den Schreiben von Frau D. und\ndemjenigen des Klägers zu 4). Diese Stilform, die gerade\nTatsachenbeiträgen zu eigen ist, führt bei der Bewertung der\nÄußerungen im Gesamtzusammenhang zu der Bejahung des Vorliegens von\nTatsachenbehauptungen. Die Beiträge sind dadurch gekennzeichnet,\ndaß der Autor versucht, den zeitlichen und sachlichen Ablauf\nbereits durch Beweismittel zu belegen.\n\n158\n\nWerden die streitgegenständlichen \"verdeckten\" Äußerungen unter\ndiesem Blickwinkel betrachtet, so ergibt sich, daß es sich insoweit\nnicht um eine Bewertung handelt, sondern um eine\nTatsachenbehauptung, die der Leser bzw. Hörer als solche\nerkennt.\n\n159\n\nd)\n\n160\n\nDiese von dem Leser bzw. Hörer im dargelegten Sinne verstandenen\n\"verdeckten\" Behauptungen des Beklagten sind unwahr. Dabei kann es\ndahingestellt bleiben, ob man den Äußerungen des Beklagten\nentnehmen kann, die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) hätten sich\nunmittelbar an die schwangere Jugendliche wenden können, oder ob\naus ihnen nur folgt, daß ein Kontakt über Frau D. möglich gewesen\nwäre.\n\n161\n\nTatsächlich hatten die angesprochenen Kläger aufgrund der von\nFrau D. erhaltenen bzw. zu erlangenden Informationen nicht die\nMöglichkeit, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern und den\nPfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Insoweit räumt auch der\nBeklagte ein, daß die angesprochenen Kläger weder den Namen der\nMinderjährigen noch des Pfarrers kannten. Sie waren auch nicht in\nder Lage, diese in Erfahrung zu bringen. Frau D. hat bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung in dem staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 Staatsanwaltschaft Köln - am\n03.01.1997 bekundet, sie habe die Namen des Mädchens und des\nPriesters nicht gekannt, dies dem Kläger zu 4) auch schon in dem\nvor Abfassen des Schreibens vom 18.09.1996 fernmündlich geführten\nGespräch erklärt und sie sei nicht in der Lage gewesen, Kontakt zu\ndem Mädchen aufzunehmen. Sie konnte auch nicht zu einer weiteren\nIdentifizierung beitragen.\n\n162\n\nDagegen spricht auch nicht der Inhalt der von dem Beklagten\neingereichten Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von Frau D.\nvom 26.11.1996 (Bl. 83 d.GA.). Die Zeugin legte darin insoweit nur\ndar, daß sie die Minderjährige \"persönlich\" kenne. Sie erklärte\nindes nicht, daß sie die Minderjährige namentlich gekannt und zu\nihr jederzeit Kontakt habe aufnehmen können.\n\n163\n\nDie inkriminierten Äußerungen sind in erheblichem Maß geeignet,\ndie Kläger zu 1), zu 2) und 4) in ihrer Ehre und der öffentlichen\nMeinung herabzuwürdigen. Ihnen wird der Vorwurf der Inkonsequenz\nbei der Anwendung der eigenen Grundsätze gemacht und die\nInkaufnahme einer Abtreibung durch die Billigung eines Fristablaufs\nvorgeworfen. Dieser Vorwurf trifft die angesprochenen Kläger in\nbesonderer Weise, da der Schutz des werdenden Lebens und das\nZölibat tragende Grundsätze der katholischen Kirche sind.\n\n164\n\ne)\n\n165\n\nDie Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen war\nrechtswidrig. Der Beklagte kann sich nicht auf die Wahrnehmung\nberechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB analog).\n\n166\n\nDabei ist dem Beklagten zuzubilligen, daß ein berechtigtes\nAnliegen besteht, die Frage des Zölibats und die Haltung der\nkatholischen Kirche hierzu in der Öffentlichkeit anzusprechen und\nauch Verstöße aufzuzeigen. Das vermag einen Journalisten jedoch\nnicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts\nseines Berichts zu entbinden, zumal das angesprochene Thema in\nhohem Maße \"brisant\" ist.\n\n167\n\nZwar dürfen die pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen nicht\nüberspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion\nder Meinungsfreiheit in Gefahr gerät. Dies ist insbesondere zu\nbeachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für\ndie Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. z.B.: BGH,\nNJW 1996, 1131 ff. (1133)). Demgemäß ist stets unter Würdigung\naller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung\nvorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5\nAbs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position\ndes von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das\ngebotene Gewicht beizumessen ist.\n\n168\n\nAngesichts der erheblichen streitgegenständlichen Vorwürfe und\nden sich daraus möglicherweise für die Kläger ergebenden\nschwerwiegenden Eingriffen in die persönliche Ehre waren an eine\nordnungsgemäße und sorgfältige Recherche des Beklagten hohe\nAnforderungen zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte\nseine Behauptungen teilweise in einer Rundfunksendung aufstellte\nund insoweit wegen des weitreichenden Einflusses dieses Mediums die\nZuverlässigkeit der Erkenntnisquellen besonders sorgfältig zu\nprüfen ist (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr. 6.73)\n\n169\n\nVorliegend rechtfertigen die von dem Beklagten recherchierten\nFakten indes nicht die Verbreitung der über die Kläger in den\nBerichten bzw. der H. enthaltenen unwahren \"verdeckten\" Aussagen.\nDiese beruhen auf einer nicht hinreichend sorgfältigen Recherche\ndes Beklagten. Er hat den Wahrheitsgehalt der von ihm aufgestellten\nBehauptungen vor der Veröffentlichung nicht mit der notwendigen\nSorgfalt überprüft und ist seinen Pflichten zur sorgfältigen\nRecherche nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.\n\n170\n\nDer Beklagte hätte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln\nder Recherche den Sachverhalt weiter aufklären müssen und können.\nSo stand dem Beklagten die Zeugin D. als unmittelbares Beweismittel\nzu Verfügung. Daß der Beklagte seine Erkenntnisse ausschließlich\nauf die Angaben von D. stützt, wird nicht aufgezeigt. Dagegen\nspricht bereits, daß sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt\n(§ 543 ZPO) - aus dem Schreiben der Frau D. und auch ihrer\neidesstattlichen Versicherung vom 26.11.1996 weder Indizien noch\nAnhaltspunkte ergeben, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für\ndie Verbreitung der die Kläger schwer belastenden Aussagen zu\nbieten vermochte. So werden in den streitbefangenen Beiträgen,\nwesentliche der Zeugin D. bekannte - so ihre Angaben gegenüber den\nErmittlungsbehörden - Fakten nicht mitgeteilt.\n\n171\n\nBei einer sorgfältigen Recherche hätte der Beklagte über seine\nInformantin Frau D. - entsprechend ihrer Aussage vor der Polizei -\ninsbesondere erfahren, daß weder der Name des Mädchens bzw. auch\ndes Priesters bekannt war noch Möglichkeiten bestanden, die\nPersonalien weiter aufzuklären. Diesen Umstand hätte der Beklagte\nin seinen Artikeln bzw. in der H. aufdecken müssen.\n\n172\n\nAuch die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), das\nSchreiben des Beklagten vom 20.11.1996 (Bl. 14 f. d.GA.) zu\nbeantworten, rechtfertigt nicht etwa die Annahme geringerer\nSorgfaltsanforderungen bei der Recherche. Dabei kann es\ndahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 2) gemäß § 4 LPG NW\nverpflichtet war, in inneren kirchlichen Angelegenheiten eine\nAuskunft zu erteilen (verneinend: Löffler, a.a.O., § 4 Rdnr. 64\nm.w.N.).\n\n173\n\nDer Beklagte durfte von der Auskunftsverweigerung nicht bereits\nauf die Richtigkeit der von ihm erhobenen Vorwürfe schließen. Die\nAnfrage des Beklagten vom 20.11.1996 betraf ausschließlich die\nFrage der Behandlung des Schreibens von Frau D. durch die\nAdressaten. Demgegenüber wurde nicht danach gefragt, ob für die\nKläger die Möglichkeit der Hilfeleistung bestand und ob\nhinsichtlich des Pfarrers Maßnahmen ergriffen worden sind oder noch\nwerden.\n\n174\n\nErst recht durfte er wegen der Weigerung in Bezug auf die Kläger\nzu 1), zu 2) und 4) keine Behauptungen aufstellen, die sich weder\naus den Angaben von Frau D. noch aus den sonstigen Unterlagen\nergaben.\n\n175\n\nf)\n\n176\n\nDer rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der\nKläger zu 1), zu 2) und zu 4) begründet auch die Gefahr einer\nWiederholung. Die besonderen Anforderungen, die an die\nWiederholungsgefahr bei \"verdeckten\" Behauptungen zu stellen sind,\nsind vorliegend erfüllt (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr.\n12.11.). Die Kläger begehren nicht die Unterlassung des Abdrucks\ndes \"offenen\" Textes, sondern der verdeckten Aussage. Insoweit\nbesteht durchaus die Gefahr, daß der Beklagte diese Behauptung, sei\nes in \"verdeckter\" - u.U. auch anderer - Form oder auch \"offen\"\nerneut aufstellt. Insoweit haben die Kläger ein schutzwürdiges\nInteresse an einem Verbot der \"verdeckten\" Behauptungen.\n\n177\n\nII.\n\n178\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100\nZPO.\n\n179\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf §§\n708 ff ZPO, 713 ZPO analog.\n\n180\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 60.000,00 DM\n\n181\n\n(je Kläger 15.000,00 DM = 4 x 15.000,00 DM; vgl. auch Beschluß\ndes Senates vom 27.10.1997, Bl. 188 d.GA.)\n\n182\n\nFür die Festsetzung einer Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nbestand keine Veranlassung, da es sich um eine\nnichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. allgemein:\nZöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 546 Rdnr. 5).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-27/15-u-126-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-27/15-u-126-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310130","retrieved":"2026-07-09 03:40:03.578286+00:00"}}