{"status":"available","doknr":"OLD310138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0126.19U66.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-26","aktenzeichen":"19 U 66/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die von ihr\nan die T. GmbH unstreitig gezahlten Frachtkosten in Höhe von\ninsgesamt 10.902,00 DM hat die Beklagte in voller Höhe zu ersetzen\n(§ 670 BGB).\n\n3\n\n1. Der Senat hält an der im Verhandlungstermin vom 15.09.1997\nerläuterten Auslegung des Begriffs \"forfait\" als Forderungskauf im\nExportgeschäft (vgl. dazu Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl., (7)\nBankgeschäfte, VI 3 A) für den vorliegenden Fall nicht fest. Die\nKlägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 07.10. 1997 unter Vorlage des\neinschlägigen Artikels aus dem Dictionaire juridique von Piccard\nnachgewiesen, daß darunter jedenfalls im französischen und\nspanischen Rechtskreis, dem die Muttergesellschaft T. SA angehört,\nauch ein Pauschal- oder Festpreis verstanden werden kann. Das\nVerhalten der Parteien, auch der Beklagten, in diesem Rechtsstreit,\nspricht dafür, daß sie den Begriff \"forfait\" in diesem Sinne\nverstanden haben, jedenfalls nicht als Forderungskauf. Denn\nanderenfalls wäre zu erwarten gewesen, daß sich insbesondere die\nBeklagte darauf berufen hätte. Dies hat sie aber weder im ersten\nRechtszug noch in der Berufungserwiderung getan. Erst nach dem\nHinweis des Senats hat sie im Schriftsatz vom 28.11.1997 auf die\nvorangegangenen Darlegungen der Klägerin erwidert, ihr\nGeschäftsführer habe in einem Telefongespräch erläutert, \"forfait\"\nbedeute nach ihrer Kenntnis, daß die Klägerin die Forderung\n\"irgendwie kaufe\". Dieser Vortrag ist zum einen in bezug auf die\nnäheren Umstände dieser angeblichen Äußerung gänzlich\nunsubstantiiert, zum anderen auch im Hinblick auf den bisherigen\nVortrag der Parteien nicht glaubhaft. Überdies fehlt auch ein\nBeweisantritt.\n\n4\n\n2. Die Klägerin hat somit die Frachtrechnung der T. als von der\nBeklagten betrauter Verkehrsagent beglichen. Die Beklagte, die sich\nin L. mit der Spedition von Südfrüchten nach Skandinavien und nach\nRußland befaßt, hatte die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1980 mit\nder Abfertigung der für die Beklagte bestimmten T.-Waggons betraut.\nDas so begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist mit\ndem Landgericht als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB zu\nqualifizieren, so daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich\ndes an die T. gezahlten Betrages aus den §§ 675, 670 BGB ergeben\nkann. Danach ist der Geschäftsherr (Beklagte) dem Beauftragten\n(Klägerin) zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die dieser den\nUmständen nach für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzung\nliegt vor.\n\n5\n\na. Die Klägerin hat mit der Bezahlung der T.-Rechnung ein ihr\nübertragenes Geschäft besorgt, denn diese war ein Teil der\nAbfertigung der T.-Waggons. Die Beklagte hat zwar in der\nBerufungserwiderung bestritten, daß für den Weitertransport der\nWare von Köln nach L. ein neuer Auftrag habe erteilt werden müssen,\nnicht aber, daß es zumindest der Übung entsprach, daß die Klägerin\nvor der Weiterleitung der Waggons ab K. die Frachtkosten an T.\nbezahlte. Es ist nichts dafür dargetan, warum die Klägerin hätte\nzahlen sollen, wenn nicht die T. diese Zahlungen vor dem\nWeitertransport verlangte. Daß in dieser Weise auch noch in der\nSaison 1996/97 verfahren wurde, ist unstreitig. Die Zahlungen der\nKlägerin stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der\nAbfertigung der Waggons und gehören zu dem von der Beklagten\nerteilten Auftrag.\n\n6\n\nb. Diese Aufwendungen durfte die Klägerin für \"den Umständen\nnach erforderlich\" halten. Nach der vom Landgericht durchgeführten\nBeweisaufnahme über das Telefongespräch zwischen den Zeugen R. und\nK. am 04.03.1994 im Anschluß an das Telex der Klägerin vom gleichen\nTag ist offen geblieben, ob die Beklagte dabei der Klägerin\nmitgeteilt hat, sie werde die Frachtkosten nicht zahlen. Dieser\nBeweiswürdigung des Landgerichts schließt der Senat sich an. Das\ngeht zu Lasten der Beklagten. Denn die Klägerin hätte im Verhältnis\nder Parteien nur dann ihre Aufwendungen zugunsten der T. nicht für\nerforderlich halten dürfen, wenn die Beklagte von der für sie\nbestimmten Sendung unterrichtet gewesen wäre und daraufhin\nunverzüglich der Klägerin mitgeteilt hätte, daß sie die\nFrachtkosten nicht zahlen werde. In diesem Zusammenhang ist\nangesichts einer fehlenden abweichenden Darstellung der Beklagten\ndavon auszugehen, daß diese ihrerseits als Kundin der T. (als\nsolche hatte sie die Klägerin der T. gegenüber mit der Abfertigung\nbetraut) deren von der Klägerin vorgelegtes Kundenschreiben aus\nOktober 1993 erhalten hatte. Daraus war unter Ziff. 9.4 zu\nentnehmen, daß der Verkehrsagent als bevollmächtigt galt, im Namen\ndes Empfängers über das Gut zu verfügen, wenn dieser nicht vor\nEintreffen der Sendung im Empfangsland eine andere Weisung\nerteilte. Im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin folgt daraus die\nVerpflichtung zum Widerspruch, schon um die Klägerin als ihren\nBeauftragten vor Aufwendungen zu bewahren, die sie möglicherweise\nnicht abwälzen konnte.\n\n7\n\n3. Die Frachtkosten der T. hat die Klägerin bezahlt; deren\nForderung ist also erfüllt. Da auch kein Forderungskauf vorliegt,\nkommt es auf die Erörterungen zum Anspruch der T. nicht mehr an.\nInsbesondere der Anspruch nach § 436 HGB kommt nur für den\nFrachtführer in Betracht. Bei der Klageforderung geht es aber um\nden Aufwendungsersatz eines mit einer Geschäftsbesorgung\nBeauftragten. Um originäre Frachtkosten der Klägerin geht es nicht,\nauch wenn sie einen neuen Frachtbrief von Köln nach L. ausgestellt\nhaben will, dies dann aber in ihrer Eigenschaft als Agent der\nT..\n\n8\n\n4. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat die\nBeklagte das Urteil nicht angegriffen.\n\n9\n\n5. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 I BGB, 352 I HGB.\n\n10\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n11\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 10.730,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-26/19-u-66-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-26/19-u-66-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310138","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.457572+00:00"}}