{"status":"available","doknr":"OLD310146","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0123.6U147.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"6 U 147/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der\nVerwertung von Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich.\nSie bietet interessierten Anlegern verschiedene Formen von\nBeteiligungen an. Zu Prozeßbeginn existierte neben ihr noch die\ndamals als Klägerin zu 2) auftretende L.. Diese ist indes nach\nVerkündung des erstinstanzlichen Urteils mit der seitdem einzigen\nKlägerin verschmolzen.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit in einer\nAuflage von mehreren 1.000 Stück den \"G.\". Dabei handelt es sich um\nein periodisch erscheinendes Schriftwerk, in dem u.a. kritisch zu\nAngeboten einzelner Unternehmen des Anlagemarktes Stellung genommen\nwird. Darüber hinaus veranstaltet die Beklagte zu 1) gemeinsam mit\ndem Beklagten zu 2) Seminare, die sich ebenfalls kritisch mit\nVermögensanlagen befassen. Außerdem bietet sie weitere\nDienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um Dokumentationen\nüber zweckmäßige Prospektklauseln sowie um Karteien mit Namen und\nAnschriften von Finanzvermittlern.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.1993 Geschäftsführer der\nBeklagten zu 1) und Herausgeber des \"G.\".\n\n5\n\nDie Klägerin wendet sich gegen bestimmte sie betreffende\nBehauptungen in der Ausgabe 37/92 des G. vom 11.9.1992 und verlangt\nderen zukünftige Unterlassung, Auskunft über die Personen, an die\nder \"G.\" vom 11.9.1992 geliefert worden ist, und die Feststellung\nder Verpflichtung zum Schadensersatz.\n\n6\n\nHintergrund der beanstandeten Behauptungen war die im einzelnen\naus den gesondert gehefteten Anlagen B 17 und B 18 ersichtliche\nÜbernahme von Anteilen an der \"S.\" durch die Klägerin und die\ndamals noch selbständig existierende frühere Klägerin zu 2). Die\nKlägerin hatte Anteile im Wert von 17,2 Mio DM erworben und war\ndamit zu rund 86 % an der Bank beteiligt (Anl. B 18). Der Wert der\nvon der früheren Klägerin zu 2) übernommenen Anteile betrug 3 Mio\nDM (Anl.B 17).\n\n7\n\nDiese Übernahme der Anteile der Bank veranlaßte die Beklagten zu\ndem im einzelnen aus Bl. 32-33 R ersichtlichen Artikel auf den\nSeiten 1-4 im \"G.\" Nr. 37/92 unter der Überschrift \"Mindestens\n20 Mio DM fehlverwendet!\" Die Klägerin vertritt die Auffassung,\ndiese Überschrift sowie insgesamt 6 weitere Textstellen des\nArtikels, die sich im einzelnen aus den nachfolgend wiedergegebenen\nKlageanträgen ergeben, seien wettbewerbswidrig und stellten darüber\nhinaus eine vom Recht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht mehr\ngedeckte Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen bräuchte. Sie\nstützt sich u.a. auf die §§ 1 und 14 UWG und vertritt die\nAuffassung, zwischen den Parteien bestehe ein\nWettbewerbsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:\n\n8\n\nDer \"G.\" wende sich nicht an einzelne Anleger, sondern an\nFinanzvermittler und verfolge dabei eigene wirtschaftliche\nZiele.\n\n9\n\nZum einen stelle er ein Werbemittel für die\nSeminarveranstaltungen der Beklagten dar. Durch aufreisserische\nBerichte über \"Anlageskandale\" werde der Eindruck erweckt, die\nBeklagten verfügten über ein besonderes Hintergrundwissen\ninsbesondere zu Haftungsrisiken der Anlagevermittler und würden auf\nden teuer zu bezahlenden Seminarveranstaltungen die\nFinanzvermittler hierüber informieren.\n\n10\n\nZum anderen diene der \"G.\" auch zur Einschüchterung von\nAnlageanbietern. Eine negative Berichterstattung in dem G. könne\nnämlich dazu führen, daß die Finanzvermittler das betreffende\nUnternehmen nicht mehr empfehlen. Da die Anlageunternehmen aber\ndavon abhängig seien, daß die Finanzvermittler ihnen Anleger\nzuführten, seien sie darauf bedacht, sich das Wohlwollen der\nBeklagten zu erkaufen.\n\n11\n\nÜblicherweise werde zu diesem Zweck von den Anlageanbietern vor\nder Verwendung eines Prospektes bei der Beklagten zu 1) oder dem\nmit ihr zusammenarbeitenden Rechtsanwalt K. in Köln eine sogenannte\n\"Prospekt-Vorprüfung\" in Auftrag gegeben. Außerdem griffen die\nUnternehmen auf die erwähnten weiteren Dienstleistungen der\nBeklagten zu 1) zurück. Durch Berichte im \"G.\" werde vorgeführt,\nwas demjenigen Unternehmen drohe, das sich an diesem System nicht\nbeteilige. Die in dem G. angewendete Schmähkritik höre immer dann\nauf, wenn das betroffene Unternehmen gegen teures Geld die\nBeratungsdienste von Herrn Rechtsanwalt K. und seiner Kanzlei in\nAnspruch nehme. Im Falle der \"W.\" (W.), einer ihrer unmittelbaren\nKonkurrentinnen, die zunächst ebenfalls heftig wegen \"unseriöser\nund krimineller Sparpläne\" angegriffen worden sei, habe die\nSchmähkritik nach Abschluß eines Beratervertrages der W. mit den\nBeklagten plötzlich geendet. Auf diese Weise griffen die Beklagten\nmassiv zu ihrem Nachteil in bestehende Wettbewerbsverhältnisse ein,\num sie zu schädigen.\n\n12\n\nAußerdem förderten die Beklagten in eigener\nGewinnerzielungsabsicht fremden Wettbewerb. Sie bevorzugten nämlich\nInvestmentfonds und rieten den Finanzvermittlern, von einer\nVermittlung der von ihr, der Klägerin, vertriebenen Anlagemodelle\nabzusehen. Die Berichterstattung habe dabei Boykottcharakter. Die\nBeklagten vertrieben auch - ohne dies mit den Anlagevermittlern zu\nerörtern - deren Anschriften an interessierte\nAnlageunternehmen.\n\n13\n\nZum Vorwurf der Fehlverwendung der 20 Mio DM hat die Klägerin\nbehauptet, die von den Beklagten vorgetragene Begründung für ihre\nKritik, wonach die Prospektvorgaben bei der Beteiligung an der \"S.\"\nnicht eingehalten worden seien, treffe nicht zu. Der von ihnen\ngezahlte Preis liege unter dem Wert der Anteile. Dieser Wert sei\ninzwischen infolge von Umstrukturierungen und der Ausweitung des\nBankgeschäftes um 25 % gestiegen. Die Anteile seien auch\nüberwiegend - und zwar mit einem Gewinn von 20 % - wieder veräußert\nworden. Auch die zukünftigen Wertsteigerungen würden höher als die\nin dem Prospekt angegebenen 12-15 % liegen.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, daß die \"S.\" vor\ndem Erwerb der Anteile mit Verlust gearbeitet habe.\n\n15\n\nDie Situation bei der \"S.\" sei so gewesen, daß das Unternehmen\nzwar keine hohen Erträge gehabt, sich aber in einem Stadium der\nUmstrukturierung befunden habe, das dazu führe, daß Verluste\nabgebaut und die Grundlage für künftige Erträge gelegt würden. Es\nhätten auch die in ihren Prospekten geforderten Prüfunterlagen\nvorgelegen.\n\n16\n\nDie übrigen von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stehen\nzumindest ganz überwiegend ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem\nErwerb der Anteile der \"S.\". Auf die hierzu von ihr vorgetragenen\nEinzelheiten wird - soweit erforderlich - unten einzugehen\nsein.\n\n17\n\nDie Klägerin hat zunächst (mit Ziff. I 1 d ihrer Anträge) auch\ndie Unterlassung der Behauptung begehrt, daß\n\n18\n\ndas Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre\nDepotbanktätigkeit für die Klägerinnen angesichts erheblicher\nHaftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder\neingestellt hätten.\n\n19\n\nNach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch\ndie Beklagten in der Klageerwiderung haben die Parteien den\nRechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\ninsoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für\nerledigt erklärt.\n\n20\n\nDie Klägerin und die damals noch existierende Klägerin zu 2)\nhaben b e a n t r a g t,\n\n21\n\nI.) die Beklagten zu verurteilen,\n\n22\n\n1.) es künftig zu unterlassen, in der aus dem anliegenden \"G.\"\nNr. 37/92 vom 11.9.1992 ersichtlichen Weise zu behaupten und/oder\nzu verbreiten, daß\n\n23\n\na) sie mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet\nhätten,\n\n24\n\nb) sie Kleinsparer und Anleger für ihre Pensionssparpläne\ngekeilt hätten,\n\n25\n\nc) sie ihre Beteiligungen an der \"S.\" aus dem Topf der von ihnen\ngeworbenen Sparer- und Anlegergelder bezahlt hätten,\n\n26\n\nd) ... (inzwischen für erledigt erklärt, s.o.)\n\n27\n\ne) sie Abzockunternehmen seien,\n\n28\n\nf) bei ihnen eine Situation wie bei der W. herrsche, nämlich daß\ndie Fakten eindeutig auf einen riesigen Anlageskandal\nhinwiesen,\n\n29\n\ng) die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger mit\nirreführenden und täuschenden Sprüchen wie \"Pensionssparplan\",\n\"Pensionssparer\", \"Pensionssparen\", \"Die Investitionspolitik der L.\nwird jedoch bestimmt durch das Verbot der Spekulation ...\" und, daß\nder Bruttoplanertrag 12 % betrage, \"gelinkt\" würden;\n\n30\n\n2.) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen der\n\"G.\" Nr. 37/92 vom 11.9.1992 vertrieben worden ist;\n\n31\n\nII.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch\ndie Verbreitung der in Ziffer I.1) wiedergegebenen Behauptungen\nentstanden sind und noch entstehen werden;\n\n32\n\nIII.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß\nZiffer I 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten\nanzudrohen.\n\n33\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie haben bestritten, die von der Klägerin behaupteten\nwirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Der \"G.\" diene nicht als\nWerbemittel für die Seminare und nicht zur Einschüchterung der\nKlägerin(nen) oder anderer Anlageunternehmen. Das werde schon daran\ndeutlich, daß die Klägerin(nen) selbst - was unstreitig ist -\ninsgesamt 7 Prospektvorprüfungen bei ihnen in Auftrag gegeben\nhätten, ohne daß dies Einfluß auf die Berichterstattung gehabt\nhabe. Auch bei der Berichterstattung über die W. habe der\nbehauptete Zusammenhang nicht bestanden.\n\n36\n\nIhre Kritik sei sachlich gerechtfertigt und beruhe darauf, daß\ndie \"L.-Gruppe\" in großem Umfange an unerfahrene Sparer\nKapitalbeteiligungen mit Hilfe von Versprechungen anbiete, die sich\nnicht halten ließen.\n\n37\n\nEs werde immer nach demselben System ein \"Pensionssparplan\"\nangepriesen, hinter dem indes eine unsichere Anlage, nämlich ein\nsog. \"blind pool\" stecke. Die Sparer beteiligten sich dabei in Form\nvon stillen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, die dann\nmit Hilfe des zur Verfügung gestellten Kapitals Investitionen\ntätigten. Dabei stehe aber vorher nicht fest, in welche Objekte\ninvestiert werden solle. Die Berichterstattung im \"G.\" habe damit\neinen realen Hintergrund. In einem Wettbewerbsverhältnis stünden\nsie deswegen mit den Klägerinnen nicht, insbesondere sei es nicht\nihr Ziel, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen zu\nfördern.\n\n38\n\nWas die Investition der 20 Mio DM angehe, so handele es sich bei\nihrer Kritik um eine erlaubte Meinungsäußerung. Sie hätten in dem\nangegriffenen Artikel im \"G.\" im einzelnen dargelegt, weswegen die\nBeteiligung bei der \"S.\" prospektwidrig gewesen sei. Dabei komme es\nnicht auf die Frage an, ob durch die Anlage ein Schaden später\ntatsächlich eingetreten sei, sondern darauf, daß diesbezüglich ein\nerhebliches Risiko bestanden habe. Dieses habe darauf beruht, daß\ndie \"S.\" damals mit erheblichem Verlust gearbeitet habe. Die\nKlägerin und die frühere Klägerin zu 2) hätten daher entgegen ihrer\nin dem Anlageprospekt eingegangenen Verpflichtung bei der Anlage\ndes Geldes auf Hoffnungen und Spekulationen gebaut. Insbesondere\nsei der angestrebte Wertzuwachs nahezu ausgeschlossen gewesen.\nSchließlich habe es an den in dem Prospekt als\nBeteiligungsvoraussetzung aufgeführten Gutachten gefehlt. Soweit\ndie Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) Gutachten angeführt\nhätten, hätten diese sich nicht über die damals zu erwartende\nzukünftige Entwicklung der Bank verhalten. Der Prospekt der\nKlägerin selber zeige auf, daß ihr die schwierige Situation bekannt\ngewesen sei. Noch im Juni 1992 habe die \"S.\" - wie aus der Anlage B\n22 hervorgehe - Interessenten darauf hingewiesen, daß sie ein\nUnternehmen mit geringer Vermögenssubstanz sei.\n\n39\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.\n\n40\n\nAnsprüche aus dem UWG schieden aus, weil zwischen den Parteien\nein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe. Die Beklagten hätten nicht\nzur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs und nicht in\nWettbewerbsabsicht gehandelt. Weder die Länge der\nAuseinandersetzung zwischen den Parteien noch die Sprache und der\nStil der Berichterstattung ließen hierauf den erforderlichen Schluß\nzu. Es stehe auch nicht fest, daß die Beklagten die\nBerichterstattung von der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen\nabhängig mache.\n\n41\n\nDies sei bereits durch die Beauftragung der Beklagten mit 7\nProspektvorprüfungen widerlegt. Die - damaligen - Klägerinnen\nhätten auch nicht hinreichend substantiiert zu dem angeblichen\nBeratervertrag vorgetragen, den die W. abgeschlossen haben solle.\nAuch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Sch. belege nicht,\ndaß die Beklagten mit dem Ziel negativ berichteten, daß die\nbetroffenen Unternehmen ihre entgeltlichen Dienstleistungen in\nAnspruch nehmen. Eine Vernehmung des Zeugen sei daher nicht\ngeboten.\n\n42\n\nDie mithin nicht nach Wettbewerbsrecht, sondern nach\nDeliktsrecht zu beurteilenden Äußerungen müßten sämtlich\nhingenommen werden. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die auch\nin ihrer sprachlich scharfen Form mit Rücksicht auf das Grundrecht\nder Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen seien.\n\n43\n\nWas die Äußerung \"mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!\" angehe,\nso habe sie angesichts der von der \"S.\" in ihrem\nAktienemissionsprospekt selbst eingeräumten finanziellen Situation\neinen realen Hintergrund. Die Klägerinnen hätten sich an ihre\neigenen Prospektvorgaben nicht gehalten.\n\n44\n\nWegen der Ausführungen der Kammer zu den übrigen Äußerungen wird\nauf die Seiten 20 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n45\n\nMit ihrer B e r u f u n g verfolgt die Klägerin ihr Klageziel\nweiter.\n\n46\n\nSie wiederholt ausdrücklich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu\nden Zielen der Beklagten. Die Kammer habe den Adressatenkreis des\n\"G.\" verkannt, der im wesentlichen aus Finanzvermittlern bestehe.\nDie Beklagten rieten in ihren Seminaren gezielt von einer\nVermittlung ihrer Anlagen ab und verfolgten tatsächlich nicht\nAnlegerschutzinteressen, sondern eigene wirtschaftliche Ziele.\n\n47\n\nInsbesondere behauptet die Klägerin weiterhin, die\nBerichterstattung in dem \"G.\" werde von einer Inanspruchnahme der\nDienstleistungen der Beklagten zu 1) positiv beeinflußt. Dagegen\nspreche nicht, daß sie selbst bzw. die frühere Klägerin zu 2)\ninsgesamt 7 Vorprüfungen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegeben\nhätten. Vielmehr hätten die Angriffe in dem \"G.\" gerade begonnen,\nnachdem sie im Anschluß an diese Vorprüfungen von weiteren\nAufträgen abgesehen hätten.\n\n48\n\nDie Klägerin greift in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt\nauf, daß mit der W. ein Beratervertrag abgeschlossen worden und\ndarauf die Kritik an diesem Unternehmen verstummt sei. Zumindest\nsei hierüber im Jahre 1991 verhandelt worden. Im einzelnen bezieht\nsich die Klägerin hierzu auf ein Urteil des LG München I im\nVerfahren 9 O 10076/94 zwischen dem Beklagten zu 2) und dem X., das\neine Sendung über die Beklagte zu 1) zum Gegenstand hatte. Dort ist\nfestgestellt worden, daß eine Prospektvorprüfung durch die Beklagte\nzu 2) und Verhandlungen über eine weitergehende Beratertätigkeit\nstattgefunden hätten und während dieser Verhandlungen im G. keine\nKritik mehr an dem Unternehmen geäußert worden sei, wohl aber\nwieder nach deren Scheitern. Wegen des Wortlautes der Entscheidung\nwird auf deren als Bl.455 ff bei den Akten befindliche Ablichtung\nBezug genommen.\n\n49\n\nDarüber hinaus behauptet die Klägerin unter Vertiefung ihres\nbisherigen Vortrags hierzu erneut, daß eine positive\nBerichterstattung durch die Beklagten auch von der Beauftragung von\nRechtsanwalt K., mit dem die Beklagten zusammenarbeiteten, abhängig\ngemacht werde. So seien von dem Betreiber eines Immobilien-Fonds,\ndem Zeugen R., ohne Gegenleistung Zahlungen an Rechtsanwalt K. für\neine angebliche, tatsächlich aber nicht erbrachte\nSteuerberatertätigkeit mit dem Ziel geleistet worden, eine positive\nBerichterstattung im \"G.\" zu erreichen. Die Klägerin trägt hierzu\nvor, mit Hilfe eines Detektivs sei inzwischen eine Kopie eines\n\"Beuteteilungsvertrages\" zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits\nund den Rechtsanwälten K. in K und E. in M aufgetaucht, aus dem\nhervorgehe, daß die Beklagten prozentual an Beraterhonoraren\nbeteiligt seien, die den Anwälten aus Beraterverträgen zuflössen,\nderen Abschluß wiederum von den Beklagten empfohlen werde. Nach\nVeröffentlichung dieses Vertrages in \"Kapital-Markt intern\", einem\nKonkurrenzprodukt des \"G.\", habe der Beklagte zu 2) - was\nunstreitig ist - Strafanzeige gegen dessen Herausgeber, Herrn G. J.\nW., erstattet. Im Zuge des daraufhin durchgeführten Strafverfahrens\n412 Cs/18 Js 1569/92 AG Düsseldorf sei neben vielen anderen der\nZeuge B. vernommen worden. Dieser habe bekundet, er habe als\nSteuerberater den Zeugen R. betreut, der in B. Immobilienfonds\naufgelegt habe. Seit 1988 hätten die einzelnen Fonds-Gesellschaften\njeweils Steuerberatungsverträge mit der Kanzlei von Rechtsanwalt K.\ngeschlossen. Hierfür sei eine Gegenleistung von dem Rechtsanwalt\nnicht erbracht worden. Dieser habe nur in einigen Fällen ein\nGutachten eines Steuerberaters weitergeleitet. Auf Nachfrage habe\nihm sein Mandant damals erklärt, daß damit eine positive\nBerichterstattung im \"G.\" habe erzielt werden sollen. Er, der\nZeuge, wisse auch, daß im Sommer 1988 eine Besprechung seines\ndamaligen Mandanten mit dem Beklagten zu 2) und Herrn Rechtsanwalt\nK. in B. stattgefunden habe. Danach seien dann jeweils die\nSteuerberatungsverträge geschlossen worden. Es habe damals\nsteuerliche Probleme bei den einzelnen Fonds gegeben. Nach\nErstellung von Bilanzen sei im \"G.\" sodann ein Artikel erschienen,\nin dem die bestehenden Probleme verniedlicht und die Bilanzen als\nin Ordnung befunden und dargestellt worden seien. Das\nStrafverfahren sei nach der Vernehmung dieses und anderer Zeugen\ndurch Beschluß vom 11.11.1993 bis zum rechtskräftigen Abschluß des\nVerfahrens 110 Js 219/92 STA Köln vorläufig eingestellt worden.\n\n50\n\nVor dem Hintergrund dieses Vortrages hat der Senat eine noch\ndarzustellende Beweisaufnahme durchgeführt und die - auf dem Stand\ndes Jahres 1994 befindlichen - Zweitakten des vorerwähnten\nStrafverfahrens beigezogen, in deren 2. Band sich ab Bl.464 das\nProtokoll der Vernehmung des Zeugen B. befindet. In dem erwähnten\nErmittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Köln durch\nAbschlußverfügung vom 20.9.1994, wegen deren Wortlauts auf das -\nlose - bei den Akten befindliche Exemplar Bezug genommen wird, die\nErmittlungen wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. In der\nVerfügung heißt es (auf S.30), es hätten sich die\nTatsachenbehauptungen der Anzeigeerstatter sämtlich als\nunzutreffend und die daraus abgeleiteten Vorwürfe als haltlos\nerwiesen. Insbesondere handele es sich bei dem sog\n\"Beuteteilungsvertrag\" um eine Fälschung. Die Beschwerde gegen\ndiese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln ist erfolglos\ngebleiben. Wegen des Wortlautes der Entscheidung des\nGeneralstaatsanwaltes wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten\nvom 30.10.1995 als Anlage BE 4 vorgelegte Ablichtung (Bl.672 ff)\nverwiesen.\n\n51\n\nBezugnehmend auf die Ausführungen auf S.166 ff der\nEinstellungsverfügung stützt sich die Klägerin zur Begründung der\nangeblichen Wettbewerbsabsicht der Beklagten nunmehr auch auf einen\nsog. \"Informationslieferungsvertrag\" zwischen den Beklagten und der\nvon der B. vertretenen Ax.. Dieser Vertrag sei anläßlich des\nEinstiegs der Versicherungsgruppe in das damals neue Geschäftsfeld\n\"A.\" unter Beteiligung bei ihrer stärksten Konkurrentin, der D.,\ngeschlossen worden und habe dazu geführt, daß die Beklagten in\neiner Vielzahl von Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer\nInsider-Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt an\ndie erwähnte Gruppe weitergegeben hätten. Während der Laufzeit des\nVertrages, der am 30.7.1992 von Seiten der B. gekündigt worden sei,\nseien zahlreiche positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem\nG. erschienen. Anders als bei anderen Strukturbetrieben sei Kritik\nan der DX. nicht laut geworden.\n\n52\n\nBezüglich des Erwerbs der Anteile der \"S.\" behauptet die\nKlägerin, die negativen Schilderungen über den Zustand der Bank in\ndem von dieser aufgelegten Prospekt seien lediglich mit Rücksicht\nauf die strenge Rechtsprechung zur Prospekthaftung erfolgt. Die\nFassung beruhe darauf, daß die Gefahr bestanden habe, Anleger\nwürden eine bloße Darstellung der geplanten Änderungen im Sinne der\nZusage einer bestimmten Geschäftsentwicklung auffassen. Sie habe\naber - im Gegensatz zu den Anlegern - gewußt, daß auf Grund der bei\nihr selbst vorgenommen Planung die sichere Voraussicht der\nWertsteigerung bestanden habe.\n\n53\n\nBezüglich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen\nangegriffenen Äußerungen im Berufungsverfahren wird auf die\nanschließenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n54\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n55\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3.\n1993 - 31 O 549/92 - die Beklagten entsprechend den in erster\nInstanz gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei die in den\nKlageanträgen zu I.1) a)-g) wiedergegebenen Formulierungen die\nkonkreten Fassungen der Äußerungen meinen wie sie in dem\nangegriffenen \"G.\" Nr.37/92 enthalten sind und sich der\nAuskunftsantrag zu I. 2) und der Feststellungsantrag zu II. auch\nauf die Äußerung zu I 1 d) beziehen, bezüglich derer der\nUnterlassungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt worden ist.\n\n56\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n,\n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n58\n\nSie halten ausdrücklich ihren Vortrag aufrecht.\n\n59\n\nInsbesondere bestreiten sie weiterhin einen Zusammenhang\nzwischen dem Inhalt des \"G.\" und einer eventuellen Inanspruchnahme\nder Dienste der Beklagten zu 1) oder derjenigen von Rechtsanwalt\nK.. Bezüglich der einzelnen angegriffenen Äußerungen wiederholen\nund vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.\n\n60\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und\nder Zeugen Sc., Ja., F., B. und R.. Wegen des Ergebnisses dieser\nBeweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom\n17.5.1995 (Bl.629 ff) und vom 30.7.1997 (Bl.803 ff) Bezug\ngenommen.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie die\nerwähnten Zweitakten des Strafverfahrens 412 Cs-18 Js 1569/ 92 AG\nDüsseldorf und den Einstellungsbeschluß der STA Köln im Verfahren\n110 Js 219/92 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n63\n\nDie Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die\ngeltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch unter\nBerücksichtigung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren und des\nErgebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme weder\naus wettbewerbsrechtlichen, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen\nzu. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer auch die Kosten der\nKlägerin auch insoweit auferlegt, als die Parteien übereinstimmend\nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n64\n\nA\n\n65\n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 14 UWG bestehen\nnicht, weil es an dem hierfür erforderlichen Wettbewerbsverhältnis\nzwischen den Parteien fehlt. Insbesondere müßten die Beklagten -\nwovon die Klägerin zu Recht selbst ausgeht - bei der\nVeröffentlichung des Artikels in der Absicht gehandelt haben, ihren\neigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Daß dies der Fall wäre,\nsteht indes auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und\nBeweisaufnahme vor dem Senat nicht fest.\n\n66\n\nDie Wettbewerbsabsicht läßt sich nicht schon daraus herleiten,\ndaß die angegriffenen Äußerungen objektiv zur Wettbewerbsförderung\ngeeignet waren und sich die Beklagten - wovon auszugehen ist -\nbewußt waren, daß eine solche Wirkung eintreten konnte. Da es sich\num Äußerungen eines Presseorganes handelt, setzt die\nWettbewerbsabsicht vielmehr konkrete Umstände voraus, die erkennen\nlassen, daß auch der Zweck der Förderung eigenen oder fremden\nWettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.\nDies hat der Senat für andere Äußerungen im \"G.\" bereits in seinem\nUrteil vom 26.2.1993 (dort S.3 f) in dem früher u.a. zwischen den\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits anhängigen Verfahren 6 U\n124/92 (= 28 O 133/92 LG Köln) entschieden. Hierauf wird Bezug\ngenommen.\n\n67\n\nDas Vorliegen derartiger Umstände hat die Klägerin indes auch im\nBerufungsrechtszug nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen. Das gilt\nsowohl für die bereits erstinstanzlich vorgetragenen und im\nBerufungsverfahren aufgegriffenen Gesichtspunkte (unten I und II),\nals auch für den neuen Vortrag, die Wettbwerbsabsicht der Beklagten\nergebe sich aus der - früheren - Vertragsbeziehung der Beklagten zu\n1) zu der von der B. vertretenen Ax. (unten III).\n\n68\n\nI.\n\n69\n\nSoweit zunächst die Klägerin - am Rande - die Tatsache, daß sich\nder \"G.\" über einen längeren Zeitraum mit ihren Angeboten befasse,\nund die Sprache und den Stil der Berichterstattung anführt,\nverweist der Senat auf seine Ausführungen auf S.5 in dem erwähnten\nUrteil. Es ist keine Besonderheit, daß sich die Beklagten über\nlängere Zeit mit einzelnen Unternehmen beschäftigen, und auch die\nAusdrucksweise in dem angegriffenen Artikel unterscheidet sich\nnicht so von anderen Beiträgen im \"G.\" und in vergleichbaren\nPresseorganen, daß hieraus auf eine Wettbewerbsabsicht geschlossen\nwerden könnte.\n\n70\n\nEine solche kann - wie der Senat auf S.6 seiner erwähnten\nEntscheidung bereits ausgeführt hat - auch nicht daraus abgeleitet\nwerden, daß in dem \"G.\" andere Unternehmen positiv dargestellt\nwerden. Auch eine positive Bewertung ist von der Zielsetzung des\n\"G.\" umfaßt, die Leser über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten.\nDas gilt auch dann, wenn sich der \"G.\" - wie die Klägerin behauptet\n- zumindest in erster Linie nicht an die interessierte\nÖffentlichkeit, sondern speziell an Finanzvermittler wendet.\n\n71\n\nAus diesem Grunde besteht auch - wie die Kammer zu Recht\nentschieden hat - kein Anlaß zu einer Vernehmung des Zeugen\nSch..\n\n72\n\nDer Inhalt der von diesem abgegebenen, als Anlage 2 zur\nKlageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Bl.37 l ff)\ngeht über die Schilderung, daß die Beklagten andere Produkte\nbevorzugen, nicht hinaus und kann daher als zutreffend unterstellt\nwerden. Soweit nunmehr behauptet wird, der Zeuge könne auch\nbekunden, daß auf den Seminaren der Beklagten dazu aufgefordert\nwerde, von einer Vermittlung der Produkte der Klägerin und der\nfrüheren Klägerin zu 2) Abstand zu nehmen und Anleger\nKonkurrenzunternehmen zuzuführen, so kann auch dies mit der\nvorstehenden Begründung als wahr unterstellt werden. Das gilt aus\nden auf S.11 des oben zitierten Senatsurteils dargestellten Gründen\nauch dann, wenn die Empfehlungen - wie die Klägerin behauptet -\neinem Boykottaufruf gleichkommen sollten.\n\n73\n\nII.\n\n74\n\nEine Wettbewerbsabsicht und damit ein Wettbewerbsverhältnis\nzwischen den Parteien wäre allerdings anzunehmen, wenn die\nBeklagten die Art ihrer Berichterstattung über einzelne Unternehmen\ndavon abhängig machten, daß diese von der Beklagten zu 1)\nangebotene gewerbliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder mit\nRechtsanwalt K. Beraterverträge abschließen. In diesem Fall stünde\nnämlich fest, daß die Darstellung in dem \"G.\" zumindest ganz\nüberwiegend nicht von dem Anliegen der Information der\ninteressierten Öffentlichkeit, sondern von dem gewerblichen\nInteresse einer Vermarktung der eigenen Dienstleistungen der\nBeklagten zu 1) bzw. der Erzielung von Schutz- oder Schmiergeldern\ngetragen war. Daß die Beklagten so vorgingen, hat die Klägerin\nindes bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung der\nBeklagten zu 1) selbst nicht substantiert dargelegt und bezüglich\nder Abhängigmachung von einer Beauftragung von Rechtsanwalt K.\nnicht zu beweisen vermocht.\n\n75\n\n1.)\n\n76\n\nDie Klägerin hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß eine\npositive Berichterstattung im G. von der Beauftragung des Beklagten\nzu 1) abhängig gemacht worden sei. Das gilt zunächst im Hinblick\nauf die Tatsache, daß die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 2)\nselbst früher bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7\nProspekt-Vorprüfungen in Auftrag gegeben haben. Diese\nBeauftragungen sprechen - wie der Senat schon in dem erwähnten\nUrteil (dort S.7) und ihm folgend die Kammer im vorliegenden\nVerfahren ausgeführt haben - von vorneherein sogar gegen die\nRichtigkeit der klägerischen Behauptungen.\n\n77\n\nAngesichts der früheren Erteilung von immerhin 7 derartigen\nAufträgen durch die Klägerin hätte diese im einzelnen darlegen\nmüssen, warum gleichwohl die Kritik auf die mangelnde Erteilung -\nweiterer - Aufträge zurückzuführen sein soll. Tatsächlich hat sie\nindes keinen Zeitablauf substantiiert dargestellt, der einen\nZusammenhang zwischen der kritisierenden Berichterstattung und dem\nAusbleiben von Folgeaufträgen zumindest naheliegend erscheinen\nließe.\n\n78\n\nDie Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, daß\ngerade in dem Zeitpunkt die negative Berichterstattung begonnen\nhabe, in dem sie von der Erteilung von Folgeaufträgen Abstand\ngenommen habe. Insofern wäre indes im einzelnen nachvollziehbar\ndarzulegen gewesen, wann die 7 Aufträge erfolgt und von der\nBeklagten zu 1) ausgeführt worden seien, ob und welche\nFolgeaufträge in Rede gestanden hätten und wann und mit welchem\nInhalt die beanstandete Kritik eingesetzt habe, sowie, ob vorher\npositiver über ihre Produkte berichtet worden sei. Ein derartiger\nVortrag fehlt. Er wäre indes umso eher zu erwarten gewesen, als es\n- den Klägervortrag zu der generellen Abhängigkeit unterstellt -\nkaum vorstellbar erscheint, daß die Beklagten nach immerhin 7\nPrüfungsaufträgen noch weitere derartige Aufträge zur Vermeidung\neiner unberechtigten Kritik im \"G.\" verlangt haben könnten.\nÜberdies hatten die Beklagten auch in dem bereits mehrfach\nerwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 124/92 OLG Köln\ngerade mit der Behauptung, die Auftragserteilung habe keinen\nEinfluß auf die Berichterstattung gehabt, zu diesem Gesichtspunkt\nbereits vorgetragen.\n\n79\n\nVor diesem Hintergrund ist der Zeuge Z., der zu der bloßen\nBehauptung benannt ist, die Kampagne der Beklagten habe gerade\neingesetzt, nachdem sie auf weitere Aufträge verzichtet und bis\ndahin geführte Gespräche abgebrochen habe, nicht zu vernehmen, weil\ndies die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises\ndarstellen würde. Auch die angebliche weitere in das Wissen des\nZeugen gestellte Tatsache, daß vor der kritischen Berichterstattung\nbis dahin geführte Gespräche von der Klägerin abgebrochen worden\nseien, belegt nämlich die behauptete Abhängigkeit des Verzichts auf\neine unberechtigte negative Berichterstattung im \"G.\" durch die\nBeklagten von der Erteilung von Vorprüfungsaufträgen ersichtlich\nnicht.\n\n80\n\n2.)\n\n81\n\nDer Vortrag der Klägerin bezüglich der Berichterstattung der\nBeklagten zu 2) über die W. vermag ebenfalls eine\nWettbewerbsabsicht nicht zu belegen.\n\n82\n\nDie Klägerin hat zunächst - noch im Berufungsverfahren -\nbehauptet, die Beklagte zu 1) habe mit der W. einen Beratervertrag\nabgeschlossen, woraufhin sich die bis dahin negative\nBerichterstattung über diese Gesellschaft verbessert habe. Es hätte\nihr indes oblegen, im einzelnen darzulegen, wann und mit welchem\nInhalt ein Beratervertrag zwischen der W. und der Beklagten zu 1)\ngeschlossen worden sei und wie sich daraufhin das Berichtsverhalten\nin dem \"G.\" geändert habe. Der bloße Hinweis auf ein Gespräch der\nBeklagten mit dem Vorstand der W. machte einen derartigen Vortrag\nnicht entbehrlich. Das gilt umsomehr, als die Beklagten ihrerseits\nim einzelnen dargelegt hatten, welchem Zweck dieses Gespräch\ngedient habe, und daß in diesem Zusammenhang ein Beratervertrag\ngerade nicht geschlossen worden sei. Die Benennung des damaligen\nVorstandes der W., des Zeugen Schi., ist daher \"ins Blaue\" erfolgt.\nAuch seine Vernehmung zu diesem Vortrag würde aus diesem Grunde die\nunzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen und hat\ndamit nicht zu erfolgen.\n\n83\n\nSpäter hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das oben erwähnte\nUrteil des Landgerichts München I (9 O 10076/94) behauptet, es sei\nzwar ein im Jahre 1991 angestrebter Beratervertrag nicht\nzustandegekommen, wohl aber sei während der Verhandlungen hierüber\nkeine Kritik an der W. mehr geäußert, diese nach dem Scheitern der\nVerhandlungen aber wieder aufgenommen worden. Zum Beweis der\nRichtigkeit auch dieser Behauptungen beruft sich die Klägerin\nebenfalls auf den Zeugen Schi.. Auch diesem Beweisantritt ist indes\nnicht nachzugehen. Es kann unterstellt werden, daß die Kritik nach\ndem Scheitern der Verhandlungen wieder eingesetzt hat. Es steht\nnämlich nicht fest, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt unberechtigt\nwar. Dies ist schon von der Klägerin selbst nicht behauptet worden.\nDie Vermutung für das Gegenteil ergibt sich aus der in der\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (S.50) erwähnten\nTatsache der Verurteilung der beiden Vorstandsmitglieder der W.\nSchi. und Kl. zu je 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe wegen\nUntreue durch das Landgericht Würzburg vom 16.5.1994 (5 Kls 154 Js\n363/91), die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die W. steht.\nEbenfalls steht nicht fest, daß die positiven Berichte während der\nZeit der Verhandlungen keinen sachlichen Hintergrund hatten. Die\nKlägerin selbst hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welcher\nArtikel im \"G.\" im einzelnen im Gegensatz zu früherer Kritik\ngestanden haben soll. Ausweislich der erwähnten\nEinstellungsverfügung, auf deren Ausführungen ab S.50 der Senat im\nübrigen Bezug nimmt, ist in der Ausgabe vom 27.9.1991 unter Hinweis\nauf die frühere kritische Veröffentlichung berichtet worden, die W.\nwerde umkonzipiert. Dies basierte indes ersichtlich auf den\ndamaligen Plänen, in die auch die Beklagte zu 2) einbezogen war,\nwas die positive Wertung erklärt und Rückschlüsse auf die\nbehauptete erpresserische Verfahrensweise nicht zuläßt.\n\n84\n\n3.)\n\n85\n\nSchließlich hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer bereits\nmehrfach dargestellten Behauptung nicht zu beweisen vermocht,\nwonach die Beklagten eine positive Berichterstattung bzw. das\nUnterbleiben einer negativen Berichterstattung im \"G.\" von einer\nBeauftragung des Rechtsanwalts K. in Köln mit einer\nsteuerberatenden Tätigkeit abhängig gemacht hätten. Es steht nach\nDurchführung der Beweisaufnahme insbesondere nicht fest, daß\nRechtsanwalt K. von Immobilienfonds, die in B. von dem Zeugen R.\naufgelegt worden sind, auf Grund von Steuerberatungsverträgen\nZahlungen verlangt und erhalten hätte, ohne die vertraglichen\nLeistungen erbracht zu haben. Keiner der hierzu von der Klägerin\nbenannten Zeugen hat diese Behauptung bestätigt.\n\n86\n\nSo hat der Zeuge R. selbst bekundet, an diesen schon seit langem\nvon verschiedener Seite erhobenen Vorwürfen sei \"nichts dran\".\nRechtsanwalt K., der ihm damals von dem Zeugen St. als Fachmann für\nAnlagegeschäfte vermittelt worden sei, habe 2 Aufgaben für die\nFonds übernommen. Er sei zum einen damit beauftragt gewesen, deren\nrechtliche Konzeption zu entwickeln, die Prospekte zu konzipieren\nund die Rechtsberatung der einzelnen Fonds wahrzunehmen. Zum\nanderen habe er auch die Steuerberatung übernommen, diese indes\nnicht selbst vorgenommen, sondern - vereinbarungsgemäß - von\nDritten ausführen lassen. Er, der Zeuge, habe entgegen\nanderslautenden Bekundungen des Zeugen B., die jener im Rahmen\neiner früheren Aussage gemacht habe, diesem gegenüber nie geäußert,\nbei den Zahlungen an das Büro von Rechtsanwalt K. handele es sich\num eine Art Schutzgeld. Es sei lediglich so, daß der Zeuge St. bei\nder anfänglichen Vermittlung von Rechtsanwalt K. erklärt habe, es\nkönne nicht schaden, mit diesem einen Mann zu haben, der den\nBeklagten zu 2) kenne. Er sei auch niemals von irgendeiner Seite\nerpresst worden. Rückblickend sei er zwar mit den Leistungen von\nRechtsanwalt K. nicht mehr so zufrieden wie anfänglich, gleichwohl\nhätten die branchenüblichen Honorare diesem zugestanden. Die\nZahlungen seien im übrigen jeweils in Teilen nach Erbringung der\njeweiligen Leistungen erfolgt.\n\n87\n\nDurch diese Bekundungen ist die klägerische Behauptung\nersichtlich nicht bewiesen. Nach der Aussage des Zeugen standen den\nZahlungen an Rechtsanwalt K. äquivalente, von diesem selbst oder\nfür ihn erbrachte Gegenleistungen gegenüber und ist seine\nBeauftragung auch nicht zur Vermeidung einer negativen\nBerichterstattung verlangt worden oder erfolgt. Der Senat hat nicht\nzu entscheiden, ob der Aussage im einzelnen gefolgt werden kann.\nSoweit hieran angesichts verschiedener gegen den Zeugen erhobener\nVorwürfe, die zu dessen Anklage vor einer Wirtschaftstrafkammer des\nLandgerichts B. und seiner zeitweiligen Inhaftierung geführt haben,\nZweifel begründet sein mögen, können diese jedenfalls kein Anlaß\nsein, auf Grund von dessen Aussage das Gegenteil der Bekundungen\ndes Zeugen als erwiesen anzusehen und von der Richtigkeit der\nklägerischen Behauptungen auszugehen.\n\n88\n\nDiese sind auch durch die Bekundungen der Zeugin L. und der\nübrigen Zeugen nicht bewiesen.\n\n89\n\nSo hat der Steuerberater Sc., der von dem als Steuerberater\nbeauftragten Rechtsanwalt K. mit der Erstellung von\nSteuerrechtsgutachten für die Fonds 13-15 befaßt war, in seiner\nVernehmung mehrfach ausgesagt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten\naufgefallen seien und er die Höhe der Entlohnung von Rechtsanwalt\nK. für angemessen gehalten habe, obwohl dieser seine Leistungen\nnicht persönlich, sondern durch Dritte - u.a. durch ihn selbst -\nerbracht habe.\n\n90\n\nAuch der Zeuge Ja., der nach seinen Bekundungen an der\nsteuerlichen Betreuung der Fonds 6-13 mitgewirkt hat, hat das ihn\nbetreffende Beweisthema zu Ziffer 1 a) des Beweisbeschlusses des\nSenats vom 13.4.1994 (Bl.376) nicht bestätigt. Seine Bekundung, es\nhabe das Gerücht unter den Mitarbeitern geherrscht, die Zahlungen\nkönnten das Ziel haben, eine negative Berichterstattung im \"G.\" zu\nvermeiden, reicht hierfür mangels jeglicher überprüfbarer Substanz\nnicht aus. Das gilt auch für die angebliche Äußerung des\nSteuerberaters B. ihm gegenüber, daß er, der Zeuge B., eigentlich\ndie Arbeit mache, für die Rechtsanwalt K. bezahlt werde. Aus ihr\nwird nicht deutlich, welche konkreten Arbeiten gemeint waren, und\ninsbesondere ob sich die Äußerung auf das gesamte vertraglich\nvereinbarte Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt K. bezogen hat.\nÜberdies soll der Zeuge B. selbst seine Andeutung nicht näher\npräzisiert und nicht dargelegt haben, in welcher Weise die\nHonorierung von Rechtsanwalt K. möglicherweise in einem\nZusammenhang mit seiner, des Zeugen B., Honorierung gestanden haben\nkönnte. Schließlich ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen R.,\ndaß der Zeuge B. - zumindest zeitweilig - neben Rechtsanwalt K. mit\nder Wahrnehmung steuerberatender Aufgaben für die Fonds betraut\nwar. Aus der Bekundung des Zeugen Ja. kann daher nicht abgeleitet\nwerden, daß Rechtsanwalt K. die - jedenfalls nach der Behauptung\nder Beklagten und der Bekundung des Zeugen R. - von ihm\nübernommenen Leistungen tatsächlich garnicht erbracht hat und diese\nstattdessen gegen gesondertes Entgelt von Anderen, etwa dem Zeugen\nB., erbracht werden mußten. Dies gilt umso mehr, als eine solche\nFeststellung im Gegensatz zu den soeben dargestellten Bekundungen\nder Zeugen R. und Sc. stünde. Der Zeuge hat allerdings auch\nbekundet, ihm sei aufgefallen, daß die steuerberaterlichen\nTätigkeiten für die Fonds 6-13 von der Steuerberatungsgesellschaft\nC. geleistet und separat abgerechnet worden seien. Leistungen des\nRechtsanwaltes K. auf steuerberaterlichem Gebiet seien ihm nicht\nbekannt geworden. Dies kann indes damit zu erklären sein, daß - wie\nz.B. aus deren Schreiben vom 16.10.1995 (Bl.667) hervorgeht -\nGeschäftsführer der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Zeuge B.\nist, der in der eben angesprochenen Weise neben Rechtsanwalt K. für\ndie Fonds tätig war, und daß andererseits Rechtsanwalt K. nach den\nBekundungen des Zeugen R. auf dem Gebiet der steuerlichen Beratung\ndie geschuldeten Leistungen nicht selbst erbringen mußte, sondern\nsich Dritter bedienen durfte und dies - etwa bei den Fonds 13-15 in\nder Person des Zeugen Sc. - auch getan hat.\n\n91\n\nEbenso reichen die Bekundungen des Zeugen F. zur Beweisführung\nnicht aus. Daß nach dessen Aussage von den Mitgliedern der\nFirmengruppe R. über den angeblichen Schmiergeldcharakter der\nZahlungen \"gemunkelt\" worden ist, kann, wie schon der entsprechende\nTeil der Bekundungen des Zeugen Ja., mangels überprüfbarer Substanz\nnicht Grundlage einer entsprechenden Feststellung des Senats sein.\nSoweit auch dieser Zeuge erklärt hat, ihm seien steuerliche\nTätigkeiten von Rechtsanwalt K. nicht bekanntgeworden, gilt\nebenfalls dasselbe, was bereits zu den entsprechenden Bekundungen\ndes Zeugen Ja. ausgeführt worden ist. Daß - wie der Zeuge weiter\nbekundet hat - die Zahlungen angeblich ohne Rechnung erfolgt sind,\nkann mit der von dem Zeugen selbst beschriebenen Eilbedürftigkeit\nder Zahlungen zum Jahresschluß zu erklären sein. Außerdem ist nach\nden Bekundungen des Ja. jeweils verlangt worden, daß Rechnungen\nnoch nachgereicht würden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich,\nwelcher Grund für eine Verschleierung der Zahlungen hätte vorliegen\nsollen. Denn zum einen lagen nach der Aussage des Zeugen Ja.\nschriftliche Verträge der Fonds mit Rechtsanwalt K. vor, aus denen\nsich die Höhe von dessen Ansprüchen ergab, und zum anderen sollten\ndie Zahlungen - was überdies ohnehin naheliegend ist - nach den\nBekundungen des Zeugen F. selbst steuerlich abgesetzt werden\nkönnen, was wiederum die Vorlage von Rechnungen voraussetzt.\nÜberdies hat der Zeuge R. auch bekundet, daß Rechnungen erteilt\nworden seien. Soweit der Zeuge schließlich ausführlich über\nZahlungen einer früheren Arbeitgeberin an Rechtsanwalt K. ausgesagt\nhat, vermögen seine Bekundungen ebenfalls das Beweisthema nicht zu\nbelegen. Abgesehen davon, daß es sich dabei nicht um die Gruppe R.\ngehandelt hat, für die die Klägerin allein ihre Behauptungen\nsubstantiiert und überprüfbar aufgestellt hat, kann eine\nVerurteilung nicht allein darauf gestützt werden, daß anläßlich\neiner Betriebsfeier in gelockerter und angeheiterter Stimmung der\ndamalige Chef des Zeugen angedeutet haben soll, daß die Zahlungen\nan Rechtsanwalt K. geleistet werden müßten, weil sonst\nmöglicherweise keine weiteren Fonds mehr von dem Unternehmen\nvertrieben werden könnten. Dies gilt umso mehr, als über diese\nAndeutung hinaus weder gesagt worden sein soll, daß negative\nVeröffentlichungen drohten, noch erst recht, daß solche gerade von\nden Beklagten zu erwarten seien.\n\n92\n\nSchließlich sind die Bekundungen der Zeugin L. nicht geeignet,\ndie Behauptungen der Klägerin zu belegen. Aus deren Bekundungen\nergibt sich schon nicht, daß Rechtsanwalt K. für die erhaltenen\nZahlungen keine Gegenleistungen erbracht habe. Die Zeugin hat zwar\nausgesagt, sie wisse nicht, welche steuerberaterlichen Leistungen\nden Zahlungen gegenübergestanden hätten, dies aber sogleich damit\nerklärt, daß sie als Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung der\nFirmengruppe R. damit auch nichts zu tun gehabt habe. Überdies hat\ndie Zeugin auch ausdrücklich die Frage verneint, auch nur von einem\nGerücht gehört zu haben, wonach die Zahlungen an Rechtsanwalt K. im\nZusammenhang mit einer positiven Berichterstattung über die\nProdukte der R.-Gruppe im \"G.\" gestanden haben könnten.\n\n93\n\nEs besteht kein Anlaß zu einer erneuten Vernehmung des von der\nKlägerin zum Beweisthema ebenfalls benannten Zeugen B.. Dieser ist\nin der Sitzung vom 30.7.1997 bereits einmal als Zeuge vernommen\nworden und hat dabei zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich auf\nein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses\nAussageverweigerungsrecht stand ihm als Steuerberater aus §§ 383\nAbs.1 Ziff.6, 523 ZPO zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, §\n383 RZ 6; Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 383 RZ 20). Der Zeuge\nwar nach seinen Bekundungen vom Jahre 1988 an für mehrere der von\ndem Zeugen R. aufgelegten Fonds steuerberatend tätig. Dabei hat es\nsich nach seiner Aussage um die Fonds 1-14 sowie die Fonds\n\"L-Straße 4\" und \"P. Straße 69\" gehandelt. Vor diesem Hintergrund\nwar der Zeuge nach den vorstehenden Bestimmungen zur Verweigerung\nder Aussage berechtigt. Bei der Beantwortung der Beweisfragen müßte\ner nämlich zu Tatsachen bekunden, auf die sich seine Pflicht zur\nVerschwiegenheit erstreckt. Denn die maßgebliche Frage, ob\nRechtsanwalt K. für die Entgeltzahlungen selbst oder durch Dritte\nGegenleistungen erbracht hat, könnte der Zeuge nur auf Grund von\nWissen beantworten, das er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als\nSteuerberater für die Fonds, also bei einer Tätigkeit innerhalb des\nVertrauensverhältnisses zu seinen Auftraggebern, erlangt hat.\n\n94\n\nDer Zeuge war auch nicht gem. §§ 385 Abs.2. 383 Abs 1 Nr.6, 523\nZPO zur Aussage verpflichtet und ist es auch jetzt nicht. Denn er\nwar und ist nicht, wie es § 385 Abs.2 ZPO voraussetzt, im\nausreichenden Maße von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.\nDem steht zunächst nicht entgegen, daß der Senat in der Sitzung vom\n30.7.1997 auf der Basis der Erklärung des Steuerberaters Kaiser vom\n2.11.1995 (Bl.689) anfangs von einer Aussagepflicht des Zeugen\nausgegangen ist. Denn dem lag die auf dem damaligen Vortrag der\nParteien basierende Annahme zugrunde, der Zeuge sei lediglich für\ndie in der Erklärung aufgeführten Fonds 11,12,14 und 17 und\nL-Straße 4 tätig gewesen. Tatsächlich ist er aber - wie sich in der\nerwähnten Sitzung herausgestellt hat - für nahezu alle, nämlich die\noben aufgeführten 16 Fonds als Steuerberater tätig geworden.\n\n95\n\nVor diesem Hintergrund wäre der Zeuge nur dann zur Aussage\nverpflichtet, wenn für alle diese Fonds Erklärungen zur Entbindung\nvon der Verschwiegenheitspflicht vorlägen. Dies ist indes nicht der\nFall. Die Klägerin hat zwar inzwischen weitere angebliche\nEntbindungserklärungen vorgelegt, nach ihrem eigenen zutreffenden\nVortrag liegen indes Entbindungserklärungen für die Fonds\n1,2,3,7,8,10 und 13 nicht vor. Es kann daher sowohl die Frage\ndahinstehen, ob - wie die Klägerin nunmehr behauptet - ein Fonds\n\"P. Straße 4\" garnicht existiert, als auch, ob die übrigen\nvorgelegten Erklärungen für die jeweils aufgeführten Fonds wirksame\nEntbindungen des Zeugen von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit\ndarstellen.\n\n96\n\nZur Begründung der Notwendigkeit einer Entbindung des Zeugen von\nder Pflicht zur Verschwiegenheit für sämtliche Fonds nimmt der\nSenat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1 des Hinweis-\nund Auflagenbeschlusses vom 10.9.1997 (Bl.885 f) Bezug. Die\nTatsache, daß nach der Behauptung der Klägerin für sämtliche in\nRede stehenden Fonds die fragliche Vereinbarung mit Rechtsanwalt K.\ngetroffen worden sein soll, bringt es mit sich, daß eine Aussage\ndes Zeugen zu auch nur einem Fond wegen der gleichgelagerten\nProblematik dessen Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den\nübrigen Fonds verletzt.\n\n97\n\nDaran würde es im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin\nnichts ändern, wenn der Zeuge vor seiner Vernehmung erklärte, daß\nsich seine anschließenden Bekundungen zur Sache nicht auf\ndiejenigen Fonds bezögen, von denen er von der\nVerschwiegenheitspflicht nicht entbunden sei. Der Zeuge dürfte\nwegen seiner insoweit fortbestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit\nnicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die - angeblich von ihm zu\nbekundenden - Absprachen mit Rechtsanwalt K. für die betreffenden\nFonds nicht getroffen worden seien, sondern müßte völlig\noffenlassen, ob die Vorwürfe (auch) für diese Fonds zutreffen.\nDamit läge indes auch nach einer derartigen einschränkenden\nVorbemerkung des Zeugen eine Verletzung seiner\nVerschwiegenheitspflicht gegenüber den betreffenden Fonds vor. Das\nergibt sich daraus, daß diese - überwiegend überhaupt nur durch\neine andere laufende Nummer in der Bezeichnung voneinander\nunterschiedenen - Fonds sämtlich von demselben Initiator zu\ndenselben Bedingungen aufgelegt worden sind und bei - zumindest\nnahezu - allen Fonds Rechtsanwalt K. beratend tätig war. Vor diesem\nHintergrund wird eine Aussage in öffentlicher Gerichtsverhandlung\nzu der Behauptung der Klägerin, von sämtlichen dieser Fonds seien\nZahlungen an Rechtsanwalt K. erfolgt, um eine negative\nBerichterstattung im \"G.\" zu verhindern, auch dann auf alle Fonds\nbezogen werden, wenn der Zeuge zuvor in neutraler Weise erklärt,\nseine - belastende - Aussage beziehe sich gerade auf diejenigen\nFonds nicht, für die ihm eine Genehmigung zur Aussage nicht erteilt\nworden sei.\n\n98\n\nSoweit die Klägerin schließlich \"hilfsweise\" vorträgt, die\nstreitgegenständliche Zweckvereinbarung sei nur von den Fonds\ngetroffen worden, hinsichtlich derer der Zeuge von seiner Pflicht\nzur Verschwiegenheit entbunden worden sei, kann auch dies nicht zu\neiner erneuten Vernehmung des Zeugen B. führen. Die Behauptung\nsteht nämlich im Widerspruch zu dem übrigen - aufrechterhaltenen -\nVortrag der Klägerin und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat\nwährend des gesamten Verfahrens (z.B. mit Schriftsatz vom\n13.12.1993, Bl.329,332) vorgetragen, daß - wie es auch, ihren\nVorwurf unterstellt, allein lebensnah ist - die angebliche\nVereinbarung für sämtliche Fonds getroffen worden sei, und hält\ndiesen Vortrag aufrecht. Mit diesem Vortrag läßt sich ihre für den\nFall, daß der Zeuge B. nicht zu allen Fonds vernommen werden kann,\naufgestellte Behauptung nicht vereinbaren, im Gegensatz zu ihrem\nHauptvorbringen sei die Vereinbarung doch nicht für alle, sondern\nnur für einige Fonds getroffen worden. Überdies ist - was keiner\nnäheren Begründung bedarf - die lebensfremde Behauptung auch\noffensichtlich allein an der Prozeßsituation ausgerichtet. Die\nKlägerin macht noch nicht einmal den Versuch zu begründen, warum\ndie angeblichen Vereinbarungen gerade nur bei den Fonds getroffen\nworden sein sollen, für die Jahre später unter Begleitumständen,\ndie damals nicht absehbar waren, eine Befreiung ihres damaligen\nSteuerberaters von der Verschwiegenheitspflicht erteilt worden\nist.\n\n99\n\nAngesichts des mithin bestehenden Rechts des Zeugen B., gem. §§\n383 Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO die Aussage zu verweigern, kann auch eine\nVerwertung seiner protokollierten Aussagen in dem oben erwähnten\nStrafverfahren 412 Cs-18 Js 1569/92 gegen W. vor dem Amtsgericht\nDüsseldorf nicht erfolgen. Dies würde zum einen gegen den Grundsatz\nder Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, wonach diese\nunmittelbar vor dem erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten\neiner richterlichen Mittelsperson stattzufinden hat (vgl.\nThomas-Putzo, a.a.O. Einl.I RZ 8, § 355 RZ 1; Zöller-Greger, a.a.O.\n§ 355 RZ 1 jew. m.w.N.). Zum anderen würde eine Verwertung auch die\nUmgehung des bestehenden Rechts des Zeugen darstellen, die Aussage\nzu verweigern. Vor diesem Hintergrund kann die zweifelhafte Frage\noffenbleiben, ob sich aus den Bekundungen des Zeugen B. in dem\nerwähnten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf überhaupt eine\nBestätigung des Beweisthemas ergibt und ob allein aufgrund dieser\nBekundungen des Zeugen der Beweis als geführt angesehen werden\nkönnte.\n\n100\n\nZumindest aus dem soeben zuletzt aufgeführten Grunde war auch\nvon einer Vernehmung des Zeugen Dr.J. abzusehen. Dieser soll\nbekunden, daß der Zeuge B. ihm am 21.11.1997 telefonisch erklärt\nhabe, er werde weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht\nGebrauch machen, würde aber - wenn er aussagen müsse - die Aussage\nwiederholen, wie er sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf gemacht\nhabe. Eine Vernehmung des Zeugen Dr.J. zu dieser Behauptung würde -\nwie schon die ausdrückliche Ankündigung des Zeugen B., weiterhin\ndie Aussage zu verweigern, anschaulich zeigt - ebenfalls das\nUnterlaufen des Aussageverweigerungsrechtes des Zeugen darstellen.\nÜberdies könnte auf diese Weise der Beweis ohnehin nur durch eine\nanschließende Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen B.\nvor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt werden, die sich indes aus\nden dargestellten Gründen verbietet.\n\n101\n\nIII.\n\n102\n\nDie angebliche Wettbewerbsabsicht der Beklagten wird schließlich\nauch nicht durch den von der Klägerin in zweiter Instanz zu dem\nsog. \"Informationslieferungsvertrag\" zwischen den Beklagten und der\nA. vorgetragenen Sachverhalt belegt. Die Beklagten haben bei der\nVeröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht deswegen in der\nAbsicht gehandelt, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, weil\nsie früher auf Grund dieses Vertrages in Informationsgesprächen\nEinzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über die verschiedenen\nAnbieter auf dem Markt entgeltlich an die erwähnte Gruppe\nweitergegeben hatten.\n\n103\n\nEs trifft bereits nicht zu, daß die Beklagten - wie die Klägerin\nmeint - durch die beschriebene Weitergabe der Informationen an die\nA. in der Absicht gehandelt hätte, deren Wettbewerb zu fördern. Es\nist schon zweifelhaft, ob mit der Beratung der Gruppe objektiv eine\nHandlung vorliegt, die sich über eine bloße Reflexwirkung hinaus\nbereits als Wettbewerbshandlung darstellt. Die Weitergabe ihres\nFachwissens an Dritte steht den Beklagten nämlich grundsätzlich\nfrei. Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlte\nes in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen Absicht, den\nWettbewerb der erwähnten Gruppe zum Nachteil der Wettbewerber zu\nfördern (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. Köhler/Piper,\nEinf. RZ 167 m.w.N.). Die Beklagten hatten nicht die Absicht, den\nWettbewerb der A. zu fördern, sondern sie hatten die Absicht, ihr\nFachwissen entgeltlich weiterzugeben und so wirtschaftlich zu\nverwerten. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und es sind\nauch kein Umstände dafür ersichtlich, daß in der Motivation der\nBeklagten daneben die Förderung des Wettbewerbs der Vertragspartner\nzum Nachteil von deren Konkurrenten überhaupt eine Rolle gespielt\nhat. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß diese Motivation sogar -\nwie es Voraussetzung einer Wettbewerbsförderungsabsicht wäre (vgl.\nKöhler/ Piper a.a.O.) - nicht völlig hinter die wirtschaftlichen\nAbsichten zurückgetreten wäre. Für die damalige\nWettbewerbsförderungssabsicht der Beklagten spricht auch nicht etwa\neine tatsächliche Vermutung (vgl. auch dazu Köhler/Piper, a.a.O. RZ\n168). Denn die Beklagten sind damals nicht als Kaufleute tätig\ngeworden. Es kann dahinstehen, ob die Belieferung der A. mit\nInformationen im weiteren Sinne noch als Tätigkeit auf dem Gebiet\nder Presse angesehen werden kann. Denn für deren Handeln besteht\neine Vermutung nur insoweit, als es sich um eine werbende Tätigkeit\nwie etwa die Werbung von Abonnenten und die Akquirierung von\nAnzeigen handelt, und eine solche liegt nicht vor.\n\n104\n\nDarüber hinaus würde der \"Informationsbeschaffungsvertrag\" und\ndie auf ihm beruhende Weitergabe von Informationen ein Handeln zu\nZwecken des Wettbewerbs der Beklagten durch die hier allein\nmaßgebliche Veröffentlichung des angegriffenen Artikels auch dann\nnicht begründen, wenn die Beklagten entgegen den vorstehendne\nAusführungen vorher im Verhältnis zu der erwähnten Gruppe in der\nAbsicht gehandelt hätten, deren Wettbewerb zu fördern. Denn es\nstünde dann keineswegs fest, daß auch die Veröffentlichung des die\nKlägerin kritisierenden Artikels ebenfalls in der Absicht erfolgt\nwäre, den Wettbewerb der A. zu fördern und auf diese Weise den\nWettbewerb der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Veröffentlichung\ndes Artikels ist vielmehr in der Absicht geschehen, dem gesteckten\nZiel der Information der interessierten Öffentlichkeit zu dienen.\nEs ergibt sich wiederum weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus\nsonstigen Umständen, daß darüber hinaus - und sogar in nicht\nunerheblichem Maße - Motiv der Beklagten auch die Förderung des\nWettbewerbs der A. gewesen wäre.\n\n105\n\nEs ist schließlich weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich,\ninwiefern die Beklagten etwa schon bei Abschluß des\n\"Informationsbeschaffungsvertrages\" in der Absicht gehandelt haben\nkönnten, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Das gilt auch\nfür den Umstand, daß während der Laufzeit des Vertrages zahlreiche\npositive Berichte über die Ax. und die DX. in dem G. erschienen\nsein sollen und anders als bei anderen Strukturbetrieben Kritik an\nder DX. nicht laut geworden sein soll. Denn die Klägerin trägt\nweder vor, daß die Beklagten zu Unrecht positiv über die DX.\nberichtet hätten, noch etwa, daß sie nach Beendigung des Vertrages\nzum 30.7. 1992 ohne sachlichen Grund, z.B. bei unverändertem\nFinanzkonzept, nunmehr auch dieses Unternehmen kritisiert\nhätten.\n\n106\n\nB\n\n107\n\nDie (noch) geltendgemachten Unterlassungsansprüche bestehen auch\nnicht aus §§ 823 Abs.1 und 2, 824 BGB, 185, 186, 187 StGB in\nVerbindung mit § 1004 Abs.1 BGB. Es handelt sich ganz überwiegend\num Werturteile, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich\ngewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht unzulässig\nwaren. Soweit, nämlich insbesondere durch die unter Ziffer I 1 c)\nder Anträge der Klägerin angegriffene Äußerung, auch\nTatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind, sind auch diese\nnicht zu beanstanden.\n\n108\n\nI.\n\n109\n\nDie in den Klageanträgen unter Ziff. I 1 a),b) und e) bis g)\naufgeführten Äußerungen stellen Bewertungen des Anlagekonzeptes der\nKlägerin und der von dieser für eine Beteiligung betriebenen\nWerbung dar. Es handelt sich damit ungeachtet des Umstandes, daß\netwa der Vergleich zu der Situation bei der W. einen\ntatsachenbezogenen Hintergrund hat, um Werturteile. Diese\nWerturteile haben auch - was keiner nähren Begründung bedarf -\n(geschäfts-)ehrverletzenden Charakter. Gleichwohl muß die Klägerin\nsie als Äußerungen der Presse ungeachtet ihrer Berechtigung mit\nRücksicht auf die in Art.5 Abs.1 GG gewährleistete Meinungs- und\nPressefreiheit hinnehmen. Allerdings berechtigt auch das Grundrecht\ndes Art.5 Abs.1 GG die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Dies hat\nder Senat u.a. bereits in seiner oben zitierten Entscheidung im\nVerfahren 6 U 124/92, an dem die Parteien beteiligt waren, und zwar\nab S.21, im einzelnen dargelegt. Hierauf und auf die ebenfalls zu\ndieser Frage ergangene Senatsentscheidung vom 23.8.1996 (AfP\n96,398,399 ff) wird Bezug genommen. Danach wären die Äußerungen zu\nuntersagen, wenn sie ohne sachlichen Bezug zum Gegenstand der\nAuseinandersetzung gemacht worden wären und die Beklagten keinerlei\nAnhaltspunkte für den herabsetzenden Gehalt ihrer Äußerungen gehabt\nhätten oder diese sich als Schmähkritik darstellen würden. Beides\nist jedoch nicht der Fall.\n\n110\n\nMit allen 5 oben aufgeführten Äußerungen wird zumindest auch zum\nAusdruck gebracht, die von den angeworbenen Anlegern eingezahlten\nGelder würden in einer prospektwidrigen Weise angelegt.\nInsbesondere biete die S. Bank nicht die in dem Emissionspropspekt\nder Klägerin angepriesene Sicherheit. Damit haben die Äußerungen\neinen sachbezogenen Hintergrund. Diesen hat das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil (S.18 ff) bereits im einzelnen dargelegt.\nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.2 ZPO\nverwiesen. Die in dem Urteil wörtlich wiedergegebene Erklärung der\nS. einerseits und die ebenfalls von der Kammer zitierte Anpreisung\nin dem Emissionsprospekt andererseits stehen so weitgehend im\nWiderspruch zueinander, daß die Sachbezogenheit der angegriffenen\nKritik geradezu auf der Hand liegt. Soweit die Klägerin die\nnegativen Schilderungen in dem Prospekt nunmehr mit einer strengen\nRechtsprechung zur Prospekthaftung erklären will und anführt, sie\nselbst habe gesicherte Erkenntnisse über einen positiven\nzukünftigen Geschäftsablauf gehabt, kann dies auf sich beruhen,\nweil auch dann, wenn die Sicherheit wirklich so groß gewesen sein\nsollte, wie die Klägerin dies in dem Prospekt dargestellt hat, die\nbeanstandete Kritik jedenfalls nicht unsachlich, sondern\nsachbezogen war.\n\n111\n\nDas gilt - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - nicht nur\nfür die Aussage, die Klägerin habe mindestens 20 Mio DM an\nAnlegergeldern fehlverwendet, sondern auch für die übrigen oben\naufgeführten Äußerungen. Da nämlich die beschriebenen Zweifel an\nder Sicherheit der beworbenen Beteiligung bestanden, war es auch\nsachbezogen und stellte insbesondere keine Schmähkritik dar, zu\nbehaupten, Kleinsparer und Anleger seien \"gekeilt\" worden, die\nKlägerin(nen) seien \"Abzockunternehmen\", bei ihnen herrsche eine\nSituation wie bei der W., nämlich daß die Fakten eindeutig auf\neinen riesigen Anlageskandal hinwiesen, und die meist vollkommen\nunerfahrenen S.-L.-Anleger würden mit den im Klageantrag zu I 1 g)\nim einzelnen aufgeführten Sprüchen \"gelinkt\". Dies gilt umso mehr,\nals der von den Beklagten mit den Äußerungen letztlich\nbeanstandeten fehlenden Sicherheit bzw. der Richtigkeit der Angaben\nder Klägerin hierzu eine überragende Bedeutung zukam und insoweit\nein besonders hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nbestand.\n\n112\n\nII.\n\n113\n\nSchließlich besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht\nhinsichtlich der mit dem Klageantrag zu I 1 c) beanstandeten\nÄußerung, die Klägerin(nen) hätten ihre Beteiligungen an der \"S.\"\n\"aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und Anlegergelder\"\nbezahlt. Es handelt sich bei ihr um eine Tatsachenbehauptung mit\nwertenden Elementen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die\nBeklagten haben mit dieser Äußerung einen unstreitigen Sachverhalt\nwirtschaftlich und finanztechnisch beurteilt. Dies stellt wiederum\neine Wertung dar, die aus den vorstehenden Gründen hingenommen\nwerden muß. Die Klägerin hat die Beteiligung an der S. nach ihrer\nBehauptung aus ihren liquiden Überschüssen, dem \"cash flow\",\nbezahlt. Auch wenn dies so sein sollte, handelt es sich indes um\nGelder aus dem \"Topf der ... Sparer-und Anlegergelder\", weswegen\nder Tatsachenkern der Aussage nicht unzutreffend ist. Denn die\nliquiden Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Bank stehen\ndieser selbst und damit der Gemeinschaft der Anleger zu, was es\nrechtfertigt von einem \"Topf der ... Sparer-und Anlegergelder\" zu\nsprechen.\n\n114\n\nSind die geltendgemachten Unterlassungsansprüche damit unter\nkeinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet, so bestehem -\nwas wegen der insoweit bestehenden Abhängigkeit keiner Begründung\nbedarf - auch weder der geltendgemachte Auskunftsanspruch, noch der\nSchadensersatzanspruch, dessen Feststellung die Klägerin mit ihrem\nAntrag zu II.) begehrt.\n\n115\n\nDas gilt aus den nachfolgend darzustellenden Gründen auch,\nsoweit sich diese Ansprüche auf die mit dem früheren\nUnterlassungsanspruch zu I 1 d) beanstandete Äußerung beziehen.\n\n116\n\nC\n\n117\n\nOhne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die\nKostenentscheidung des Landgerichts, soweit diese nach der\nübereinstimmenden Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruches\nzu I 1 d) auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht.\n\n118\n\nDer Senat hat auch diesen Teil der Kostenentscheidung zu\nüberprüfen, obwohl die Entscheidung nach § 91 a ZPO gem. dessen\nAbsatz 2 nicht mit der Berufung, sondern mit der sofortigen\nBeschwerde angreifbar ist. Die Kammer hat nach der nur teilweisen\nErledigung des Rechtsstreits eine sog. Kostenmischentscheidung\ngetroffen. In diesem Fall erfaßt die Berufung gegen ihr Urteil in\nder Hauptsache die Kostenentscheidung auch insoweit, als sie auf §\n91 a ZPO beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 91 a RZ 56\nm.w.N.).\n\n119\n\nDas Vorbringen der Klägerin gegen diesen Teil der\nKostenenentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil die Kammer im\nErgebnis zu Recht ihr und der damaligen Klägerin zu 2) die Kosten\ndes Rechtsstreits auferlegt hat.\n\n120\n\nAllerdings trifft es nicht zu, daß eine anfangs bestehende\nWiederholungsgefahr bereits vor Abgabe der Unterwerfungserklärung\nweggefallen wäre. Die Beklagten haben vielmehr in der\nKlageerwiderung (dort S.41 f) zugleich sowohl die Verwechslung der\nKreditinstitute klargestellt, als auch eine Unterwerfungserklärung\nabgegeben. Im übrigen hätte die Richtigstellung ohne strafbewehrte\nUnterwerfungserklärung nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen\nGrundsätzen eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können.\nSchließlich ist die von der Kammer für maßgeblich angesehene\nRichtigstellung ohnehin auch nicht etwa vor, sondern nach\nRechtshängigkeit erfolgt, sodaß sie - von den vorstehenden\nHinderungsgründen abgesehen - einen Erledigungsgrund hätte\ndarstellen können.\n\n121\n\nEbenfalls liegen die Voraussetzungen des von der Kammer\nzusätzlich angeführten § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagten hätten\nnämlich - die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche\nunterstellt - Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil sie nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(nen) vorprozessual\nabgemahnt worden sind und sich nicht schon daraufhin unterworfen\nhaben.\n\n122\n\nDie auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des\nRechtsstreits entfallenden Kosten sind der Klägerin deswegen\naufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis auch\nbezüglich der von der Erledigung erfaßten Ansprüche unter\nBerücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes abzuweisen\ngewesen wäre und es der gem. § 91 a Abs.1 ZPO für die\nKostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit entspricht, der\nvoraussichtlich unterlegenen Partei die Kosten des erledigten Teils\ndes Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\n123\n\nEin Unterlassungsanspruch bestand nämlich auch bezüglich der\nhier in Rede stehenden, anfangs mit dem Klageantrag zu I 1 d)\nverfolgten Äußerung, wonach das Bankhaus L. & Co. (B.) und die\nS. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerin(nen) angesichts\nerheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer\nZeit wieder eingestellt haben, nach den oben unter B dargestellten\nGrundsätzen nicht.\n\n124\n\nDenn die Aussage war im Kern zutreffend, weil nach der\nunwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten in der\nKlageerwiderung tatsächlich (sogar mehr als 2) Kreditinstitute nach\nkurzer Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin diese wieder\nbeendet haben. Unter diesen Umständen hätte ein\nUnterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen allenfalls\ndann bestehen können, wenn der Klägerin oder der früheren Klägerin\nzu 2) speziell der Umstand zur Unehre gereichen würde, daß gerade\ndie namentlich benannten Kreditinstitute und nicht diejenigen\naufgeführt waren, die sich tatsächlich in der beschriebenen Weise\nverhalten hatten. Daß dies so wäre, hat indes weder die Klägerin\nvorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit nicht gemäß den\nvorstehenden Ausführungen unter C § 91 a ZPO zur Anwendung kommt,\nauf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n126\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n127\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n128\n\nDer Streitwert wird in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG\nendgültig wie folgt festgesetzt:\n\n129\n\nfür das erstinstanzliche Verfahren\n\n130\n\nbis zur übereinstimmenden\n\n131\n\nErledigungserklärung auf 700.000 DM,\n\n132\n\nfür die anschließende Zeit auf 625.000 DM;\n\n133\n\nfür das Berufungsverfahren auf 625.000 DM.\n\n134\n\nAusgehend von der Streitwertfestsetzung auf 600.000 DM durch den\nSenat in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994, gegen die die\nParteien Einwände nicht erhoben haben, entfällt auf jede der 6 im\nBerufungsverfahren noch beanstandeten, untereinander gleichwertigen\nÄußerungen der Betrag von 100.000 DM. Dem entspricht es, den\nanfänglichen, 7 Äußerungen umfassenden Streitwert endgültig auf\n700.000 DM festzusetzen. Der Senat geht im übrigen gem. §§ 12 Abs.1\nGKG, 3 ZPO davon aus, daß für die einzelnen Äußerungen das\nUnterlassungsverlangen mit 75.000 DM, das Auskunftsbegehren mit\n10.000 DM und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\nmit 15.000 DM zu bewerten sind. Dementsprechend erhöht sich der\nWert von 600.000 DM für die Zeit ab der übereinstimmenden\nErledigungserklärung um 25.000 DM, weil die Klägerin auch für den\nerledigten Teil weiterhin Auskunft und Schadensersatzfeststellung\nbegehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-23/6-u-147-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-23/6-u-147-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310146","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.263414+00:00"}}