{"status":"available","doknr":"OLD310142","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0123.19U109.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"19 U 109/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Ersatz seines materiellen\nund immateriellen Schadens geltend, der auf einem Unfall beruht,\nder sich am 06.07.1994 in W.-O. ereignet hat. Der Kläger war an\ndiesem Abend gegen 20 Uhr mit seinem Mountainbike unterwegs und bog\nvon der G.straße, die zur L 129 führt, nach links in den Waldweg in\nRichtung N. ein. Dort stürzte er, weil ein Weidedraht, auf beiden\nSeiten an einem Strommast befestigt, in ca. 1 m Höhe quer über den\nWeg gespannt war. Neben der Unfallstelle liegt, in Fahrtrichtung\ndes Klägers gesehen rechts, eine Weide, auf der sich tagsüber Kühe\ndes Beklagten zu 2. befanden. Dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1.,\ntrieb die Kühe morgens nach dem Melken auf die Weide und holte sie\nam Nachmittag wieder ab. Sie pflegte beim Auftrieb auf die Weide\ndie G.straße und den Waldweg sowie einen zu diesem parallel\nverlaufenden Weg in Richtung H. mit Draht zu sperren, damit die\nKühe nicht von ihrem Weg auf die Weide abkamen.\n\n3\n\nDer Kläger, der bei dem Unfall erhebliche Verletzungen\ndavongetragen hat, hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe den Draht\njeweils nach Aufhebung der Absperrung des Weges achtlos beiseite\ngeworfen, anstatt ihn gegen mißbräuchliche Benutzung durch Dritte\nhinreichend zu sichern. Er hat gemeint, auch wenn im\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht habe geklärt\nwerden können, ob die Beklagte zu 1. den Draht nicht entfernt oder\nob unbekannte Dritte ihn wieder gespannt hätten, seien die\nBeklagten ihm wegen dieses Versäumnisses haftbar. Es sei, wie der\nKläger weiter behauptet hat, in der Vergangenheit mehrfach\nvorgekommen, daß Unbefugte den Draht gespannt hätten. Diese Gefahr\nliege um so näher, als sich - unstreitig - unweit der Unfallstelle\nein Jugendheim befinde; Jugendliche aus diesem Heim hätten vor dem\nUnfall schon einmal ein Umzäunungsband einer Weide der Beklagten\nabgerissen. Den Draht habe er erst so spät erkennen können, daß der\nSturz unvermeidbar gewesen sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat seinen materiellen Schaden im einzelnen\naufgeführt und auf 8.335,72 DM beziffert. Wegen der erlittenen\nschweren Verletzungen (inkomplettes Querschnittssyndrom bei HWK 6 -\nFraktur mit contusio spinalis) und deren nach seiner Behauptung\nfortbestehenden Folgen hat er ein Schmerzensgeld in Höhe von\nmindestens 150.000,00 DM für angemessen gehalten.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\n\n7\n\na. 8.335,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen;\n\n8\n\nb. ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird;\n\n9\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten als Gemeinschuldner\nverpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen\nSchäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 06.07.1994 noch\nentstehen werden, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf einen\nprivaten oder gesetzlichen Träger der Kranken- oder\nSozialversicherung übergegangen sind.\n\n10\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie haben vorgetragen, aus der Unfalldarstellung des Klägers sei\nzu schließen, daß er mit erheblicher Geschwindigkeit in den Waldweg\neingebogen sei. Anderenfalls hätte er rechtzeitig anhalten und den\nSturz vermeiden können. Der Draht sei ferner nur beim Auftrieb der\nKühe auf die Weide benutzt worden; beim Abtrieb sei eine Absperrung\ndes Weges wegen des Stalldrangs der Tiere nicht erforderlich. Bei\ndieser Gelegenheit habe die Beklagte zu 1. am Unfalltag auch keinen\ngespannten Draht gesehen. Der Draht werde so locker in die\nHalterung eingehängt, daß er zu Boden falle, wenn eine Kuh dagegen\nstoße. Nach dem Auftrieb werde er zur Seite gelegt, wo er im Gras\noder Unkraut nicht sichtbar sei und keine Gefahr bilde, solange\nnicht Unbefugte eingriffen, wie es hier geschehen sei. Auch bei\neiner Sicherung mit farbigen Wimpeln wäre der Draht für den Kläger\nnicht früher zu erkennen gewesen.\n\n13\n\nAuch den Ausführungen des Klägers zur Höhe der Klageforderung\nsind die Beklagten entgegengetreten.\n\n14\n\nWegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts\nvom 14.02.1997 Bezug genommen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls\nBezug genommen.\n\n16\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Kläger geltend:\n\n17\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Draht am Mittag des\nUnfalltages über den Weg gespannt gewesen, so daß alles dagegen\nspreche, daß die Beklagte zu 1. ihn nach den Auftrieb der Kühe am\nVormittag entfernt habe. Dagegen spreche alles dafür, daß der Draht\nbis zum Unfall gespannt geblieben sei, die Beklagte zu 1. ihn also\nauch beim Abtrieb der Kühe nicht gelöst habe. Anderenfalls hätten\nsich mehrfach während des Tages Dritte an dem Draht zu schaffen\nmachen müssen, wofür nichts spreche. In diesem Zusammenhang nimmt\nder Kläger im einzelnen zur Beweisaufnahme des Landgerichts und im\nErmittlungsverfahren Stellung. Darüber hinaus vertritt der Kläger\nweiter die Ansicht, die Beklagten hätten durch die Art und Weise\nder gewählten Absperrung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.\nDagegen treffe ihn kein Mitverschulden, weil er, wie er behauptet,\nwegen eines entgegen kommenden Fahrzeugs langsam von der G.straße\nin den Waldweg eingefahren sei und auch angesichts der Örtlichkeit\nden Draht erst im letzten Augenblick vor dem Sturz habe erkennen\nkönnen.\n\n18\n\nZur Höhe des Anspruchs wiederholt der Kläger mit zusätzlichen\nAusführungen zu seinen Verletzungen und deren Folgen sein früheres\nVorbringen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen\nerster Instanz zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n23\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n24\n\nDie Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und\nbehaupten, die Beklagte zu 1. habe beim Auftrieb der Kühe morgens\ndie G.straße, den am Abend vom Kläger benutzten Waldweg nach N.,\nden daneben verlaufenden nach H. und auch den auf der anderen Seite\nder G.straße nach Ommerborn führenden Weg mit Draht abgesperrt und\nanschließend sämtliche Drähte wieder weggenommen. Beim abendlichen\nAbtrieb etwa zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr habe sie die Drähte\nnicht gespannt und habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen von Dritten\ngespannten Draht gesehen. Vor dem Unfall des Klägers hätten sie -\ndie Beklagten - nie einen durch unbefugte Dritte gespannten Draht\nbemerkt. Sie meinen, sie hätten deshalb nicht zu erwarten brauchen,\ndaß Dritte den Draht außerhalb seiner Zweckbestimmung verwenden\nkönnten. Außerdem müsse im ländlichen Raum jeder mit Einrichtungen\nrechnen, die zur Tierhaltung erforderlich seien. Der Draht sei im\nübrigen auch zur Unfallzeit gut zu sehen gewesen.\n\n25\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nDie Akten 150 Js 1391/94 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat dem Grunde nach Erfolg.\nDa die Sache wegen der Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung\nbedarf, hat der Senat ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen und\nden Rechtsstreit im übrigen nach § 538 I Nr. 3 ZPO an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n29\n\n1. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nach den §§ 823, 847 BGB,\nder Beklagte zu 2. nach den §§ 831, 847 BGB zum Schadensersatz\nverpflichtet, weil die Beklagte zu 1. den Absperrdraht über den\nWaldweg in Richtung N. am 06.07.1994 nach dem Auftrieb, spätestens\nnach dem Abtrieb der Kühe nicht entfernt hat, und der Kläger\ndadurch zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Den Auf- und\nAbtrieb der Kühe besorgte die Beklagte zu 1. als\nVerrichtungsgehilfin ihres Ehemannes, der Beklagten zu 2., dem der\nBauernhof und die darauf gehaltenen Kühe unstreitig gehören.\n\n30\n\nDas ergibt sich aus der Würdigung der vom Landgericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem\nErmittlungsergebnis in der Sache 150 Js 1391/94 StA Köln,\ninsbesondere der Beweisaufnahme durch den 2. Strafsenat des OLG\nKöln vom 15.03.1995. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung\nvom 06.10.1997 noch Zweifel daran geäußert hat, daß das\nBeweisergebnis für den Nachweis einer Nachlässigkeit der Beklagten\nzu 1. ausreiche, hält er daran nicht mehr fest. Einer\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es deswegen\nnicht, weil der zugrundeliegende Sachverhalt und das Beweisergebnis\nvon den Parteien ausführlich erörtert worden sind und der Senat\ndarüberhinaus die Beklagten weiterhin auch wegen der in der\nmündlichen Verhandlung eingehend erörterten Verletzung der\nallgemeinen Verkehrssicherungspflicht für schadenersatzpflichtig\nhält, wie unter 2. näher ausgeführt werden wird.\n\n31\n\nWie die Zeugin R.-S., die Ehefrau des Klägers, sowohl vor dem\nLandgericht als auch vor dem Strafsenat bekundet hat, war der\nabends vom Kläger befahrene Waldweg nach N. - wie auch der\nParallelweg nach H. -am 06.07.1994 vormittags zwischen 11.00 Uhr\nund 12.00 Uhr mit einem Draht abgesperrt. Schon das Landgericht hat\nan der Richtigkeit dieser Aussage keinen Zweifel geäußert. Die\nZeugin hat die näheren Umstände ihrer Beobachtung überzeugend\ngeschildert. Danach wollte sie mit ihrem Pferd, von der G.straße\nkommend, über einen der beiden Wege reiten, hat aber wegen der\nAbsperrung davon abgesehen, zumal sie fürchtete, der Draht könne\nunter Strom stehen. Die Aussage der Zeugin wird auch dadurch\nbekräftigt, daß am Abend des Tages der Weg unstreitig durch den\nDraht versperrt war, als der Kläger zu Fall kam. Die Zeugin\nberichtet also für den Vormittag von einer irregulären Situation,\nwie sie am Abend tatsächlich bestand. Es ist nicht ersichtlich,\nwarum das, was einige Stunden später möglich war, nicht auch schon\nfrüher möglich gewesen sein sollte. Soweit die Zeugin beim\nLandgericht unsicher war, ob am dem Unfall folgenden Morgen noch\nDraht über beide oder einen der beiden Wege gespannt war, begründet\ndas keinen berechtigten Zweifel an ihrer Darstellung der Situation\nam Vortag. Diese bleibt in sich stimmig. Daran kann auch der\nUmstand, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers\nhandelt, nichts ändern.\n\n32\n\nWar aber am späten Vormittag und am Abend des 06.07.1994 der vom\nKläger befahrene Weg mit dem von der Beklagten zu 1. regelmäßig\nverwendeten Draht versperrt, dann spricht alles dafür, daß sie ihn\nschon nach dem Auftrieb der Kühe am Morgen nicht wieder entfernt\nhat. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist ihnen\nvor diesem Tag eine Absperrung des Weges mit dem Draht durch\nDritte nicht bekannt geworden. Auch die Zeugin R.-S. und die Zeugin\nE., die ebenfalls gelegentlich, nach ihrer Darstellung vor dem\nStrafsenat sogar regelmäßig, in dieser Gegend reitet, hatten vorher\nnoch keine Absperrung beobachtet. Nur der Zeuge K., der den Weg\nhäufig benutzt hat, wollte vor dem Landgericht hin und wieder,\n\"aber eher selten\" eine Drahtabsperrung gesehen haben, während er\nsie vor dem Strafsenat noch strikt verneint hatte. Für einen\nhäufigen Mißbrauch des Drahtes durch Dritte besteht jedenfalls kein\nAnhaltspunkt.\n\n33\n\nUnter diesen Umständen hält der Senat die Darstellung der\nBeklagten, die die Beklagte zu 1. als Beschuldigte auch vor dem\nStrafsenat gegeben hat, für widerlegt. Der Beklagte zu 2) hat\nnämlich noch am Unfalltag selbst für seinen Haftpflichtversicherer\nschriftlich festgehalten, daß seine \"Frau sich ziemlich sicher\n(ist), den Draht auch wieder ausgehangen zu haben\" (Bl. 11 AH).\nDaraus folgt, daß die Beklagte zu 1) schon am Unfalltag selbst nur\n\"ziemlich sicher\" war, eine sichere Erinnerung also fehlte. Gegen\ndie spätere Darstellung der Beklagten zu 1) sprechen auch folgenden\nÜberlegungen: Wenn die Beklagte zu 1. nach dem Auftrieb der Kühe am\nMorgen den Draht wieder entfernt hätte und der Weg beim Abtrieb der\nKühe am Nachmittag frei gewesen wäre, dann müßten notwendigerweise\nDritte vormittags den Draht zunächst wieder angebracht, ihn nach\ndem Vorbeikommen der Zeugin R.-S. wieder gelöst und schließlich\nnach dem Abtrieb der Kühe erneut gespannt haben, bevor dann der\nKläger verunglückte. Ein solcher Geschehensablauf ist gerade nach\ndem eigenen Vortrag der Beklagten zu den im Bereich des Unfallortes\nnormalen Verhältnissen so unwahrscheinlich, daß er ausgeschlossen\nwerden kann. Irgendein konkreter Hinweis auf andere Personen, die\nsich an diesem Tag an dem späteren Unfallort zu schaffen gemacht\nhaben könnten, liegt nicht vor.\n\n34\n\nGegen diese Wertung spricht nicht, daß die Beklagte zu 1. am\nMorgen unstreitig die Absperrung der G.straße wieder entfernt hat.\nEs liegt auf der Hand, daß eine solche Absperrung auch bei einer\nNebenstraße von vornherein aus Gründen der Verkehrssicherheit nur\nfür die kurze Zeit überhaupt in Betracht kommen kann, in der die\nKühe die Fahrbahn überqueren. Hier die Absperrung nicht wieder zu\nentfernen, wird keinem Kuhtreiber in den Sinn kommen, der nicht\nganz verantwortungslos handelt. Viel eher kann er es übersehen oder\naus Nachlässigkeit unterlassen, einen nicht befahrbaren Waldweg\nwieder zu öffnen.\n\n35\n\nEine Wiederholung der Beweisaufnahme des Landgericht war nicht\nerforderlich. Der Senat beurteilt nicht die Glaubwürdigkeit der\nZeugen oder den Inhalt ihrer Aussagen anders als das Landgericht,\nsondern kommt nur bei der Abwägung ihrer Aussagen und der sonstigen\nUmstände des Falles zu einem anderen Ergebnis.\n\n36\n\nDie Beklagte zu 1. war Verrichtungsgehilfin des Beklagten zu 2.\nim Sinne von § 831 BGB, weil sie dessen Kühe in seinem Auftrag auf\ndie Weide trieb und auch die Absperrungen mit seinem Wissen und\nWollen vornahm. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.\n\n37\n\n2. Darüberhinaus haften die Beklagten dem Kläger auch wegen\nVerletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, weil es -\nunabhängig von dem unter 1. erörterten Verhalten der Beklagten zu\n1. am 06.07.1994 - schon von vornherein nicht zulässig war, zur\nAbsperrung der Wege einen dünnen Weidedraht zu verwenden und diesen\nnach Gebrauch an Ort und Stelle im Gras liegen zu lassen. Das gilt\nauch dann, wenn den Beklagten vor dem Unfalltag eine mißbräuchliche\nBenutzung des Drahtes nicht bekannt geworden und eine solche auch\nnach den Zeugenaussagen bis dahin allenfalls selten vorgekommen\nwar, wie der Zeuge K. bekundet hat. Immerhin befindet sich in\ngeringer Entfernung vom Unfallort ein Jugendheim, dessen Bewohner\nerfahrungsgemäß Streichen nicht abgeneigt sind und die nach der\nBekundung der Zeugin E. vor dem Strafsenat im Sommer 1994 ein Band,\nmit dem die Beklagten eine andere Weide im Bereich des Unfallortes\nabgesperrt hatten, abgerissen und über die schon erwähnte G.straße\ngespannt haben. Der Zeuge K. hat sogar von einem allerdings Jahre\nzurückliegenden Vorfall berichtet, bei dem Jugendliche aus dem Heim\neinen schweren Unfall verursachten, als sie ein Seil über die\nStraße gespannt hatten. Auch wenn es keinen Hinweis darauf gibt,\ndaß solche Jugendliche sich am Unfalltag im Bereich des\nUnfallortes, ja überhaupt auch nur in dem Heim aufhielten, mußten\ndie Beklagten in einer solchen Umgebung alles tun, um auch\nentfernter liegende Gefahren von rechtmäßigen Benutzern der\nG.straße und der Waldwege abzuwenden. Das gilt zumal dann, wenn\neine Gefahrenabwehr leicht und ohne besonderen Aufwand möglich ist.\nDie Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Absperrung von\nWegen während des Viehtriebs mag in der Landwirtschaft vielfach\nüblich sein. Es mag auch häufig vorkommen, daß dieser Draht nach\nÖffnung der Wege seitwärts liegengelassen wird. Der Senat vertritt\njedoch, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, die\nAuffassung, daß diese Übung in einer Umgebung wie hier im\nBergischen Land nicht mehr anerkannt werden kann. Auch schon zur\nUnfallzeit im Sommer 1994 hatten sich hier, wie allgemein bekannt\nist, neben dem Wandern Freizeitbetätigungen wie Joggen, Radfahren\nund Reiten in der freien Landschaft zunehmend verbreitet, zumal die\nGegend noch zum Einzugsbereich der Großstadt Köln gehört. Gerade\nWald- und Wiesenwege gehören zu den bevorzugten Flächen dieser\nFreizeitsportler, und nach Aufkommen der Mountainbikes sind gerade\nRadfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen.\nDiese Veränderung im Freizeitverhalten haben auch die Beklagten als\nLandwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren\ndarauf einzustellen. Dazu gehört es, die Absperrung von der\nÖffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig\nleicht zu übersehenden Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch\nnicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die\nAbsperrung aufgehoben ist. Wenn der Bundesgerichtshof davon\ngesprochen hat, daß in der Landwirtschaft nur die dort allgemein\nüblichen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien, dann nur unter der\nzusätzlichen Voraussetzung, daß diese Sicherungsmaßnahmen im\nVerkehr als ausreichend angesehen werden (BGH VersR 1992, 844).\nGerade letzteres kann heutzutage, d.h. auch schon im Sommer 1994,\nbei der Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Wegesperrung\nund bei seiner Lagerung am Wegesrand nach Benutzung nicht mehr\nangenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil es\nohne Schwierigkeiten möglich ist, besser erkennbare, einfach zu\nhandhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel zu\nverwenden. Hierzu hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung\nauf die überall erhältlichen rotweißen Plastikketten verwiesen, die\nsämtliche soeben genannten Eigenschaften aufweisen. Es ist sogar\nzumutbar, solche Ketten oder vergleichbare Absperrmittel nicht\ndraußen liegenzulassen, sondern beim Viehtrieb jeweils vom Hof\nmitzunehmen. Irgendwelche unzumutbaren Beschwernisse sind damit\nnicht verbunden, geht es doch nur um jeweils wenige Meter Länge von\nnicht nennenswertem Gewicht. Damit wäre die Gefahr, daß\nWegebenutzer wie der Kläger an einer Absperrung zu Fall kommen,\nausgeräumt oder - bleiben die verwendeten Absperrmittel im Freien\nliegen - jedenfalls erheblich herabgesetzt.\n\n38\n\n3. Ein anderer Grund für den Sturz des Klägers als der über den\nWeg gespannte Draht ist nicht ersichtlich und wird auch von den\nBeklagten nicht ernstlich behauptet. Dabei kann es dahinstehen, ob\nder Kläger regelrecht über diesen Draht oder infolge Abbremsens in\nletzter Sekunde gestürzt ist. Daß er zu schnell in den Waldweg\neingefahren sei, ist durch nichts belegt. Er hatte auch keinen\nAnlaß, über das normale beim Übergang von einer asphaltierten\nStraße auf einen nicht befestigten Weg erforderliche Maß hinaus\nvorsichtig zu sein, denn mit einem außerhalb der Zeit des\nViehtriebs über den Weg gespannten Weidedraht brauchte er nicht zu\nrechnen. Ein solcher Draht ist auch bei Tageslicht vor dem\nHintergrund des Weges zumal im Wald und auch am Waldrand\nerfahrungsgemäß erst spät zu erkennen. Es bedeutet deshalb kein\nvorwerfbares Versäumnis, wenn der Kläger den Draht erst so spät\nbemerkt hat, daß er nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen\nkonnte.\n\n39\n\n4. Damit sind die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)\nverpflichtet, dem Kläger den durch den Sturz entstandenen\nmateriellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Zur Höhe dieses\nSchadens, die bisher nicht im Vordergrund des Rechtsstreits\ngestanden hat, ist noch eine Beweisaufnahme erforderlich, die der\nSenat dem Landgericht überträgt. Insbesondere sind die\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und ihre\nEntwicklung bis heute und in Zukunft sachverständig zu\nbegutachten.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung, auch über die Kosten des\nBerufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.\n\n41\n\nBeschwer für die Beklagten: 168.335,72 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-23/19-u-109-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-23/19-u-109-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310142","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.966780+00:00"}}