{"status":"available","doknr":"OLD310157","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0121.16WX299.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"16 Wx 299/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen\nBeschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29\nFGG). In der Sache haben sie größtenteils keinen Erfolg, weil die\nEntscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde\nentschieden hat (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 FGG), insoweit\nnicht auf einem Rechtsfehler beruht.\n\n3\n\nZum Rechtsmittel des Beteiligten zu 1)\n\n4\n\nAntrag zu 1. (Aushändigung des Torschlüssels):\n\n5\n\nDer Beteiligte zu 1) verfolgt diesen Antrag mit der\nRechtsbeschwerde ausdrücklich nicht weiter im Hinblick auf die\nbereits in der Eigentümerversammlung vom 12.1o.94 unangefochten\nbeschlossene Regelung, daß der Schlüssel bei Bedarf vom Verwalter\nausgehändigt wird.\n\n6\n\nDahinstehen kann deshalb, ob im übrigen dem Beteiligten zu 1)\nein Befahren des vorderen Gartenteils mit Kraftfahrzeugen\ngrundsätzlich auch verwehrt ist. Dafür spricht, daß die Eigentümer\nin der Versammlung vom 9.5.94 beschlossen haben, auf das Befahren\ndieses Gartenteils mit Motorfahrzeugen zu verzichten, \"um die\nPflanzen und Gartenanlage zu schonen, aber auch, um dem\nRuhebedürfnis der Eigentümer gerecht zu werden\" (Bl. 3o GA). Dieser\nBeschluß ist unangefochten geblieben und mithin bestandskräftig (§\n23 Abs.4 WEG). Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.\n\n7\n\nAntrag zu 2. (Anschluß des Gartenhauses und der Garage an die\ngemeinschaftliche Wasser- und Stromzufuhr):\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag bezüglich des Wasseranschlusses\nwie auch des Stromanschlusses an das Gartenhaus abgelehnt mit der\nBegründung, das Gartenhaus sei möglicherweise formell und materiell\nillegal, so daß die Antragsgegner mit der Anschlußherstellung zur\nUnterstützung einer öffentlich-rechtlich rechtswidrigen Nutzung\nverpflichtet werden könnten. Das Landgericht hat die hiergegen\ngerichtete Beschwerde, mit der antragserweiternd der Wasser- und\nder Stromanschluß zur genehmigten Garage beansprucht wird,\nzurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zur\nUnterhaltung eines Wasseranschlusses im Gartenhaus als auch in der\nGarage fehle bislang unstreitig die öffentlich-rechtliche\nGenehmigung, die zu beschaffen Sache des Antragstellers sei;\nbezüglich des Stromanschlusses sei die Eigentümergemeinschaft der\nfalsche Adressat, weil es sich hierbei um die erstmalige\nHerstellung eines fachgerechten Anschlusses handeln würde, für den\nder Errichter des Gebäudes zuständig sei.\n\n9\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen\nsind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne\nErfolg bleibt der Einwand, es gehe bei den Versorgungsanschlüssen\nnur um die Wiederherstellung des immer schon vorhandenen Zustands,\nden die Eigentümergemeinschaft über Jahre geduldet habe, so daß\nderen ablehnende Haltung rechtsmißbräuchlich sei.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nZwar mag es richtig sein, daß ehemals\nein Wasseranschluß zum Gartenhaus bestanden hatte. Dafür sprechen\ndie Ausführungen im Protokoll der Versammlung vom 12.1o.94 zum TOP\n4, in denen angegeben ist, daß dieser Wasseranschluß vor über 1o\nJahren wegen nicht sachgemäßer Ausführung stillgelegt worden sei\n(Bl. 34 GA). Ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinschaft ist\ngleichwohl nicht feststellbar, denn der Beteiligte behauptet selbst\nnicht, daß die übrigen damaligen Eigentümer Kenntnis von dem Fehlen\nder öffentlich-rechtlichen Genehmigung gehabt hätten. Selbst wenn\nindes solche Kenntnis vorgelegen hätte, würde das nichts ändern\nkönnen daran, daß das Gericht nur zu legalen Handlungen\nverpflichten könnte, d.h. den Antragsgegnern die verlangte\nVerpflichtung nur auferlegen könnte, wenn hinsichtlich der\nRechtmäßigkeit des Wasseranschlusses keine Bedenken bestehen. Das\nBestehen solcher Bedenken stellt der Beteiligte zu 1) aber selbst\nnicht in Abrede. Sie ergeben sich hinreichend deutlich aus der\nKlageerwiderung der Stadt K. im verwaltungsgerichtlichen\nRechtsstreit - 2 K 917o/94 VG Köln -, mit der mitgeteilt wird,\nzwischenzeitlich gegen den Beteiligten zu 1) ein Verfahren auf\nBeseitigung des illegalen Gartenhauses eingeleitet zu haben.\nSchließlich handelt es sich hinsichtlich des Verlangens auf den\nWasseranschluß auch zur Garage um die Herstellung eines\nErstanschlusses, so daß hier von vorneherein schon jedwede\n\"Duldung\" ausscheidet.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nBezüglich seines Antrags auf Anschluß\nan die gemeinschaftliche Stromversorgung hat der Antragsteller im\nübrigen selbst eingeräumt, daß es sich bei der seinerzeit\nabgeklemmten Stromleitung um ein Starkstromkabel gehandelt habe,\ndas für die Nachtspeicherheizung notwendig gewesen sei. Weil ihm\ndie Nutzung des Gartenhauses zu Wohnzwecken inzwischen untersagt\nist, verlangt er - entgegen früherem Vorbringen - nicht mehr die\nWiederherstellung der Stromversorgung für das Gartenhaus in der\nForm, wie diese einmal vorhanden war, sondern nunmehr den Anschluß\nan den normalen Strom. Das Verlangen zielt auf eine erstmalige\nHerstellung einer entsprechenden - bisher nicht vorhanden gewesenen\n- Stromleitung ab und beinhaltet mithin eine bauliche Veränderung\ndes Gemeinschaftseigentums i.S. des § 22 Abs. 1 WEG, die über die\nordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dafür, daß die Zustimmung\nentbehrlich ist oder rechtsmißbräuchlich verweigert wird, fehlen\nentsprechende Anhaltspunkte. Insbesondere macht der Beteiligte zu\n1) selbst nicht geltend, den übrigen Eigentümern die Übernahme der\ndurch die Herstellung des Anschlusses entstehenden Kosten angeboten\nzu haben.\n\n14\n\nZum Rechtsmittel der Beteiligten zu 2)\nbis 4)\n\n15\n\nZum Gegenantrag zu 1. (Beseitigung der\nbefestigten Terrassenfläche und des Plattenbelags im hinteren\nGrundstücksteil):\n\n16\n\nDas Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1) antragsgemäß\nverpflichtet, die befestigte Terrassenfläche im hinteren\nGartenbereich zwischen Gartenhaus und der benachbarten\nGrundstücksgrenze Am K.hof 43 a sowie die Plattierung zwischen\nTerrasse und sogenannten Garagengebäude zu beseitigen mit der\nBegründung, der Anspruch ergebe sich aus §§ 1oo4 Abs. 1 BGB, 15\nAbs. 3 WEG, weil es sich dabei um zustimmungsbedürftige und von den\nübrigen Wohnungseigentümern nicht zu duldende bauliche\nVeränderungen i.S. § 22 WEG handele. Das Rechtsmittel hiergegen,\nmit dem der Beteiligte geltendmacht, die Plattierung sei beim\nErwerb der Eigentumswohnung bereits vorhanden gewesen und von ihm\nauch nicht geändert worden, hat das Landgericht zurückgewiesen und\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Selbst wenn die\nBodenbeläge vor dem Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1)\naufgebracht worden sein sollten, ändere das an der Verpflichtung\ndes Beteiligten zu 1) nichts; im übrigen seien die Voraussetzungen\neiner Verwirkung des Anspruchs nicht gegeben, da hierfür nicht\ngenügend vorgetragen sei. Mit der Rechtsbeschwerde macht der\nBeteiligte zu 1) geltend, das Verlangen der Beteiligten nach\nEntfernung der vor über 25 Jahren erfolgten Plattierungen sei\nrechtsmißbräuchlich in Anbetracht der jahrzehntelangen Duldung.\n\n17\n\nDas hiergegen erhobene Rechtsmittel ist begründet, denn die\nEntscheidungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n18\n\nDie Frage der Verwirkung stellt sich überhaupt nicht, weil nicht\nfestzustellen ist, daß den Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den\nBeteiligten zu 1) wegen einer baulichen Veränderung i.S. des § 22\nAbs. 1 WEG ein entsprechender Beseitigungsanspruch aus den §§ 1oo4\nAbs. 1 BGB, 14 Nr.1 WEG oder 823 BGB zustehen kann. Die Beteiligten\nzu 2) bis 4) behaupten nur beweislos, daß der Beteiligte zu 1), der\nerst im Jahre 1974 die Eigentumswohnung von seinem Bruder erworben\nhat, und nicht sein Rechtsvorgänger die befestigte Terrasse sowie\nden Plattenweg angelegt hat. Das aber ist - wie in den\nnachstehenden Ausführungen zum Gegenantrag zu 3) näher dargelegt\nist, auf die hier verwiesen wird - Voraussetzung dafür, daß der\nBeteiligte zu 1) als Handlungsstörer wegen der in diesem Fall\ngegebenen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums auf\nBeseitigung in Anspruch genommen werden kann.\n\n19\n\nZum Gegenantrag zu 2. ( Entfernung des Öl- bzw.\nRegenfasses):\n\n20\n\nDie Beteiligten zu 2) bis 4) als auch der Beteiligte zu 1)\ntragen in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerden übereinstimmend\nvor, daß das Faß zwischenzeitlich beseitigt sei, so daß sich der\nStreitpunkt erledigt habe. Damit hat sich die Hauptsache erledigt,\nwas auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu\nberücksichtigen ist mit der Folge, daß sich die Entscheidung des\nSenats auf die Kosten zu beschränken hat (vgl. BayObLG WuM 97, 189\nmwN).\n\n21\n\nInsoweit ist der Beteiligte zu 1) mit den Gerichtskosten zu\nbelasten, weil die Vorinstanzen seine Beseitigungspflicht aus §§\n1oo4 Abs.1 BGB i.V.m. § 15 Abs.3 WEG festgestellt haben, was aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\n22\n\nZum Gegenantrag zu 3. (a) Räumung des gesamten rechten Teils des\n\"Garagentrakts\"):\n\n23\n\n1)\n\n24\n\nIm Vorverfahren 2o2 II 94/94 AG Köln war der Beteiligte zu 1)\ndurch Beschluß vom 8.11.94 rechtskräftig antragsgemäß verpflichtet\nworden, den Beteiligten zu 2) bis 4) den uneingeschränkten Zugang\ndurch Schaffung entsprechender baulicher Voraussetzungen zu\ngewähren mit der Begründung, die rückwärtige Grundstücksfläche sei\ndem Beteiligten zu 1) im Vertrag nach § 3 WEG verständlicherweise\nnicht als Sondereigentum zugewiesen worden und stehe entgegen der\nDarstellung im Aufteilungsplan im Gemeinschaftseigentum. Die sodann\nbeim AG gemäß § 887 ZPO beantragte Ermächtigung, die dem\nBeteiligten zu 1) obliegende bauliche Veränderung, nämlich\nAbmauerung und Entfernung des rechten Garagenteils auf dessen\nKosten selbst vornehmen zu lassen, scheiterte daran, daß - wie\nebenfalls rechtskräftig festgestellt - ein entsprechend\nvollstreckbarer Titel fehlt.\n\n25\n\nIm vorliegenden Verfahren hat daraufhin das Amtsgericht den\nBeteiligten zu 1) antragsgmäß zur Räumung verpflichtet. Mit seinem\nRechtsmittel hiergegen machte der Beteiligte zu 1) lediglich\nErfüllung geltend.\n\n26\n\nDas Landgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß\ndie vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung sich\nnicht in der Hauptsache erledigt hat und aufrechterhalten bleiben\nmuß. Dabei ist eine Entscheidung dahin, daß der vom Beteiligten zu\n1) (nur) erhobene Einwand zwischenzeitlicher Erfüllung nicht\nausreichend dargelegt war, an sich nicht veranlaßt gewesen. Für den\nFall, daß der Verpflichtete wie hier die zugesprochene Forderung\nzwischen den Instanzen, d.h. zwischen letzter mündlicher\nVerhandlung erster Instanz und Rechtsmitteleinlegung erfüllt haben\nwill und es dabei sein Bewenden haben soll, d.h. die ursprüngliche\nBegründetheit des Anspruchs nicht mehr in Streit sein soll (vgl.\nZöller/Gummer ZPO Vor § 511 Rdnr. 21 mwN), war das Rechtsmittel des\nBeteiligten zu 1) mangels Beschwer bereits unzulässig.\n\n27\n\n2)\n\n28\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß ein etwaiger Anspruch der\nBeteiligten zu 2) bis 4) auf Beseitigung des rechten\nGaragenbauteils und Abmauerung bzw. Errichtung einer Wand zwischen\ndem Sondereigentum des Beteiligten zu 1) und dem\nGemeinschaftseigentum gemäß § 242 BGB infolge jahrelanger Duldung\njedenfalls verwirkt sei.\n\n29\n\nDie Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\n30\n\nEine Haftung des Beteiligten zu 1) wegen der planwidrigen\nBauausführung des streitigen Gebäudeteils auf Beseitigung und\nHerstellung der Abmauerung bzw. Wand ist aus keinem rechtlichen\nGesichtspunkt herzuleiten, so daß sich eine Erörterung und Prüfung\nder vom Landgericht bejahten Frage erübrigt, ob eine Verwirkung\nangenommen werden kann im Hinblick auf eine jahrelange Duldung der\nvom Aufteilungsplan abweichenden äußeren Gestaltung des\nGaragenteils (vgl. zur Verwirkung: BayObLG WuM 97, 189 und NJW-RR\n91, 1o41; KG NJW-RR 89, 976; OLG Hamm OLGZ 9o, 159 = NJW-RR 91,\n91o).\n\n31\n\na)\n\n32\n\nDer streitige Garagenteil gehört zwar nicht schon zum\nSondereigentum der Wohnung des Beteiligten zu 1), auch wenn im bei\nder Begründung des Wohnungseigentums vorliegenden Aufteilungsplan\nder Gebäudeteil \"Abstell\" mit der Nummer O - als Hinweis auf zur\nWohnung des Beteiligten zu 1) gehörendes Sondereigentum - versehen\nist. Er ist vielmehr, da im Vertrag zur Begründung von\nSondereigentum (§ 3 WEG) dieser nicht auch als zur Wohnung des\nBeteiligten zu 1) gehörendes Sondereigentum ausgewiesen (§ 5 WEG)\nist, Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer. Es ist\nallgemein anerkannt, daß in dem Fall, daß die Beschreibung des\nGegenstandes von Sondereigentum im Text des Vertrages über die\nEinräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder in der\nTeilungserklärung (§ 8 WEG) und die Angaben im Aufteilungsplan\nnicht übereinstimmen, grundsätzlich keiner der sich\nwidersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig ist, mit der Folge,\ndaß der hier bestehende und auch nicht im Wege der Auslegung\nausräumbare Widerspruch zwischen dem Vertrag über die Einräumung\nvon Sondereigentum und dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan\nbewirkt, daß hinsichtlich des betroffenen Gebäudeteils entsprechend\nder allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum\nvorliegt (vgl. BGH NJW 95, 2851, 2853 mwN; OLG Köln NJW-RR 93, 2o4;\nOLG Frankfurt OLGZ 93, 299,3o1).\n\n33\n\nDaran ändert nichts, daß der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu\n1) im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage über die gesamte Breite\ndes Grundstücks abweichend vom Aufteilungsplan den Gebäudeteil\n\"Abstell\" (Bl. 67 GA) als weitere Garage und mithin einen\ngeschlossenen \"Garagentrakt\" über die gesamte Breite des\nGrundstücks gebaut hatte, und auf diese Weise dieser Gebäudeteil\ntatsächlich in das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1)\neinbezogen worden ist. Der Senat teilt die Ansicht, daß bei dieser\nForm der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von dem\nAufteilungsplan an gemeinschaftlichen Bauteilen nicht entsprechend\nden Bestimmungen über den entschuldigten oder den erlaubten Überbau\n(§§ 912 ff BGB) kraft Gesetzes Sondereigentum entstehen kann. Die\ngesetzlichen Vorschriften zum Überbau sind insoweit grundsätzlich\nnicht entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG ZMR 93, 423; Bärmann/\nPick WEG § 7 Rdnr.67). Da der Überbau nichts am Eigentum an den\nGrundstücken ändert, muß das auch für das Eigentum (Gemeinschafts-\nund Sondereigentum) gelten, wenn das Grundstück in Wohnungseigentum\naufgeteilt ist (BayObLG aaO). Ob die entsprechende Anwendung des §\n912 Abs.1 BGB ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn sie dazu\nführen soll, daß der das gemeinschaftliche Eigentum gutgläubig oder\nerlaubtermaßen in Anspruch nehmende Wohnungseigentümer sich dem\nBeseitigungsverlangen der übrigen Wohnungseigentümer erfolgreich\nwidersetzen kann ( so OLG Hamm OLGZ 76, 61; OLG Celle OLGZ 81,\n1o6), kann unentschieden bleiben. Im Streitfall kann schon keine\nRede davon sein, daß die planwidrige Bauausführung durch den\nRechtsvorgänger des Beteiligten zu 1) mit der Erlaubnis der übrigen\nWohnungseigentümer oder aber unverschuldet erfolgt wäre, auch wenn\ndiesem, wie der Beteiligte zu 1) behauptet, die in der Bauzeichnung\nurprünglich vorgesehene \"Pergola\" (Bl. 8 GA) von der Stadt Köln\nnachträglich, und zwar am 1o.2.71 - Az.: 7/1o9/71 - als Garage\ngenehmigt worden sein sollte. Die eventuelle öffentlich-rechtliche\nBaugenehmigung könnte die bewußt planwidrige und gegenüber den\nübrigen Wohnungseigentümern eigenmächtig vorgenommene Bauausführung\nnicht entschuldigen.\n\n34\n\nb)\n\n35\n\nOb die Errichtung des weiteren Garagenteils nun eine bauliche\nVeränderung des Gemeinschaftseigentums i.S. des § 22 WEG\nbeinhaltet, ist zweifelhaft, weil der von den Beteiligten zu 2) bis\n4) beanstandete Bauzustand des Garagengebäudes von Anfang an\nbestanden haben könnte mit der Folge, daß die Beteiligten zu 2) bis\n4) in Wahrheit nicht die Beseitigung einer baulichen Veränderung,\nsondern die erstmalige Herstellung eines dem Bauplan (zugleich\nAufteilungsplan) entsprechenden Zustands des Garagengebäudes\nverlangen würden. Wird eine Eigentumswohnanlage von vorneherein\nteilweise abweichend vom Aufteilungsplan gebaut, ist das kein Fall\nder (nachträglichen) Umgestaltung eines bereits vorhandenen\nBauteils von 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG WuM 97, 189 + NJW-RR\n94,276 = ZMR 94, 176; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 5).\n\n36\n\nSelbst wenn indes die Errichtung des weiteren Garagenteils nicht\nnoch als Erstherstellung der Wohnanlage, sondern als eine\nunzulässige bauliche Umgestaltung anzusehen wäre, kann sich der\nBeseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch nicht gegen den\nBeteiligten zu 1) richten, weil dieser insoweit nicht\nHandlungsstörer und mithin nicht passivlegitiert ist.\n\n37\n\nNimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Änderung unter\nVerstoß gegen § 22 Abs.1 WEG vor, so können die davon nachteilig\nbetroffenen Wohnungseigentümer von ihm die Wiederherstellung des\nfrüheren Zustands verlangen. Eine hierzu etwa erteilte\nöffentlich-rechtliche Baugenehmigung - wie behauptet - hat auf den\nAnspruch offensichtlich keinen Einfluß (vgl. Weitnauer/Lüke WEG §\n22 Rdnr.18). Grundlage des Anspruchs ist nicht § 22 WEG sondern §\n1oo4 BGB bzw. § 14 Nr. 1 WEG oder § 823 BGB (vgl. beispielsweise\nBayObLG WE 96, 195; OLG Stuttg NJW 7o, 1o2). Der\nBeseitigungsanspruch, den gemäß § 15 Abs. 3 WEG jeder einzelne\nWohnungseigentümer (vgl. BayObLG aaO) und ohne einen\nGemeinschaftsbeschluß (vgl. BGH NJW 92, 978) geltendmachen kann,\nbesteht aber immer nur gegen denjenigen Wohnungseigentümer, dem die\nbauliche Veränderung als Handlung zuzurechnen ist, denn eine\nHaftung aus Zustandsstörung ist ausgeschlossen (vgl. KG WE 91, 324\n+ 328). Das gemeinschaftliche Eigentum steht sämtlichen\nWohnungseigentümern gleichermaßen zu. Demgemäß tragen sie auch\ngemeinsam die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des\nGemeinschaftseigentums. Der Beteiligte zu 1) hätte deshalb nur die\nentsprechende Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands des\nGemeinschaftseigentums zu dulden, wobei deren Kosten der\nGemeinschaft obliegen, soweit sie die Herstellung beschließt (KG\naaO). Die erstmalige dem Aufteilungsplan entsprechende Herstellung\ndes Gemeinschaftseigentums gehört zur ordnungsgemäßen\nInstandhaltung und Instandsetzung der Wohnanlage und ist die Sache\naller Wohnungseigentümer (§ 21 Abs.5 Nr. 2 WEG), d.h. die\nWohnungseigentümer sind insoweit in ihrer Gesamtheit verpflichtet\n(vgl. BayObLG ZMR 94, 127).\n\n38\n\nIm übrigen kann auch nicht ein Rechtsnachfolger des die bauliche\nVeränderung Vornehmenden gemäß § 1oo4 BGB auf Beseitigung der\nbaulichen Veränderung in Anspruch genommen werden, denn die\nEigenschaft als Handlungsstörer geht nicht auf diesen über (vgl.\nBärmann/Pick/Merle WEG § 22 Rdnr. 23o; Weitnauer aaO; KG NJW-RR 91,\n1421 = WE 91,328). Sonach ist der Beteiligte zu 1) für das Begehren\nder Beteiligten zu 2) bis 4) nicht passivlegitiert, denn diesem ist\ndie Errichtung des Garagenteils abweichend vom Aufteilungplan nicht\nzuzurechnen. Der Beteiligte zu 1) hat ausweislich des\nWohnungsgrundbuchs von P. Blatt oo24 von seinem Bruder (R. W.), der\nsich im Vertrag zur Begründung des Wohnungseigentums zur Errichtung\nder Wohnanlage verpflichtet hatte und dem auch die vorgenannte\nNachtragsbaugenehmigung erteilt worden sein soll, dessen\nMiteigentumsanteil mit Kaufvertrag vom 29.8.73 erworben und ist\nseit dem 17.9.74 im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen.\nDaß der Beteiligte zu 1) dann selbst den Garagenteil errichtet\nhätte, ist weder von den Beteiligten zu 2) - 4) behauptet noch\nsonst ersichtlich.\n\n39\n\nSoweit mithin der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1) die vom\nAufteilungsplan abweichende bauliche Änderung vorgenommen hat,\nverpflichtet dies den Beteiligten zu 1) nicht. Dieser hat das\nWohnungseigentum in einer bestimmten Baugestaltung erworben und ist\nnicht schon deshalb Störer i.S. der §§ 1oo4 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. 15\nAbs.3 WEG, weil der Zustand des Gemeinschaftseigentums von dem im\nAufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht (vgl. BayObLG NJW-RR\n88, 587).\n\n40\n\nSonach können die Beteiligten zu 2) bis 4) vom Beteiligten zu 1)\nweder die Abmauerung und Beseitigung des Garagenteils noch die\nDuldung dieser Maßnahmen auf dessen Kosten verlangen. Der Zustand\nkann vielmehr nur auf Kosten der Gemeinschaft hergestellt werden,\nwas hier aber von den Beteiligten zu 2) - 4) gerade nicht verlangt\nwird.\n\n41\n\nZum Gegenantrag zu 4. (Unterlassung der Nutzung des\nBillardtisches im hinteren Gebäudekomplex, insbesondere im\nGartenhaus):\n\n42\n\nDas Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die\nvom Amtsgericht im Tenor seiner Entscheidung vorgenommene\nBeschränkung des Ausspruchs dem in erster Instanz begrenzten\nBegehren der Beteiligten zu 2) bis 4) entsprach. Anträge in sog.\nechten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind vom\nGericht entsprechend dem erklärten Willen des Antragstellers\nauszulegen, im übrigen ist ohne Bindung an den erklärten Antrag in\nAusübung pflichtgemäßen Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu\ntreffen ( vgl. BayObLG NJW-RR 92, 82 mwN). Dementsprechend war der\nBeteiligte zu 1) mit Recht vom Amtsgericht zur Unterlassung der\nNutzung des im \"Garagentrakt\" stehenden Billardtisches verpflichtet\nworden. Obwohl im Hinblick darauf der Tisch nunmehr im Gartenhaus\naufgestellt worden war, haben die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht in\nder Beschwerdeinstanz ihren Antrag erweitert oder etwa\nAnschlußbeschwerde eingelegt mit der Begründung, das Amtsgericht\nhabe ihrem Antrag nur teilweise entsprochen und diesen deshalb\nteilweise konkludent zurückgewiesen. Das Versäumnis läßt sich in\nder Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr korrigieren. Der nunmehr\nerstmals gestellte Antrag ist vielmehr als unzulässig abzuweisen,\nda im dritten Rechtszug grundsätzlich keine neuen Sachanträge\ngestellt werden kännen (vgl. BayObLG WuM 97, 189 mwN) und ein\nAusnahmefall nicht vorliegt.\n\n43\n\nZum Gegenantrag zu 5. (Entfernung der vom Haus Am Kielshof 43 a\naus zum Gartenhaus oberirdisch verlegten Wasser- und\nStromversorgungsleitungen):\n\n44\n\nOhne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen den Beteiligten zu 1)\nzur Entfernung dieser von ihm vor etwa 3 Jahren über das\nGemeinschaftseigentum verlegten Leitungen verpflichtet. Auf die\nzutreffenden Ausführungen dazu wird Bezug genommen. Sein hiergegen\nauch lediglich erhobener Einwand, dazu gezwungen gewesen zu sein,\nweil die Eigentümergemeinschaft den Anschluß an die\ngemeinschaftliche Wasser- und Stromversorgung verweigere, zwingt\nnicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Anordnung der\nErstattung von außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem\nErmessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-21/16-wx-299-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-21/16-wx-299-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310157","retrieved":"2026-07-09 03:40:06.338792+00:00"}}