{"status":"available","doknr":"OLD310169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0119.16WX307.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"16 Wx 307/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 08.04.1952 unter dem Namen W. geborene Beteiligte zu 1)\nhat am 16.10.1981 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen,\naus der 4 noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Als\nFamiliennamen haben die Eheleute \"S.\" bestimmt. Durch Beschluß des\nAmtsgerichts Kassel vom 26.04.1996 -\n\n4\n\n760 XVI 39/95 - hat die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3)\nals Kind angenommen. Zugleich hat das Amtsgericht eine Regelung\nhinsichtlich der Führung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 3)\ngetroffen.\n\n5\n\nDie Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) haben am\n30.08.1996 beim Amtsgericht Bonn den Antrag gestellt, die Annahme\nder Beteiligten zu 1) als Kind der Beteiligten zu 2) sowie die\nFührung des Namens \"Gräfin zu S.-W.-S.\" durch die Beteiligte zu 1)\nals Geburtsnamen, zusammengesetzt aus dem Namen der Annehmenden\nunter Hinzufügung des bisherigen Familiennamens der Angenommenen,\nauszusprechen. Ferner hat der Beteiligte zu 3) mit notarieller\nUrkunde vom 19.07.1996 der Annahme seiner Ehefrau als Kind der\nBeteiligten zu 2) zugestimmt und gleichzeitig erklärt, daß er sich\nder Namensänderung seiner Ehefrau gem. § 1757 Abs. 3 BGB\nanschließt, so daß der zukünftige Ehe-Familienname laute:\n\"Graf/Gräfin zu S.-W.-S.\". Für die 3 noch nicht 14jährigen Kinder\nhaben die Beteiligten zu 1) und 3) als gesetzliche Vertreter ihre\nZustimmung zur Anschlußerklärung an den geänderten\nEhe-Familiennamen erklärt; die 14jährige Tochter A. hat diese\nErklärung persönlich abgegeben. Mit Beschluß vom 15.10.1996 hat das\nAmtsgericht Bonn die Annahme der Beteiligten zu 1) als Kind der\nBeteiligten zu 2) beschlossen und zugleich bestimmt, daß die\nBeteiligte zu 1) mit der Annahme den Geburtsnamen \"Gräfin zu\nS.-W.-S.\" führt. Dieser Beschluß ist durch weiteren Beschluß des\nAmtsgerichts vom 06.11.1996 antragsgemäß dahin ergänzt worden, daß\ndie Beteiligten zu 1) und zu 3) künftig den Ehe- und Familiennamen\n\"Gräfin bzw. Graf zu S.-W.-S.\" und die 4 minderjährigen Kinder\naufgrund der Änderung des Ehenamens ihrer Eltern künftig den\nGeburtsnamen \"Graf bzw. Gräfin zu S.-W.-S.\" führen. Mit Schreiben\nvom 13.01.1997 hat der Beteiligte zu 4) beim Amtsgericht eine\nVorlage gem. § 45 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) eingereicht.\nEr hat die Ansicht vertreten, der Geburtsname der Beteiligten zu 1)\nmüsse \"Gräfin zu S.-W.-W.\" heißen. Den Ergänzungsbeschluß hält er\nfür nichtig, da eine Änderung des Geburtsnamens der Beteiligten zu\n1) keine Auswirkungen auf den Familiennamen habe und somit auch\nkeine Erstreckung auf den Beteiligten zu 3) und die minderjährigen\nKinder in Betracht komme. Mit Beschluß vom 30.07.1997 hat das\nAmtsgericht die Vorlage des Standesbeamten als Beschwerde\naufgefaßt, dieser nicht abgeholfen, das Ersuchen auf Anweisung\nzurückgewiesen und die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung\nvorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die angeordnete\nNamensführung durch die Eheleute und ihre Kinder sich aus den\ngesetzlichen Vorschriften rechtfertige. Dagegen hat der Beteiligte\nzu 4) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im\nwesentlichen sein Vorbringen zur Vorlage nach § 45 Abs. 2 PStG\nwiederholt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.10.1997 den\nAdoptionsbeschluß vom 15.10.1996 hinsichtlich des Geburtsnamens der\nBeteiligten zu 1) dahin abgeändert, daß dieser laute: \"Gräfin zu\nS.-W.\"; im übrigen hat es die Beschlüsse des Amtsgerichts vom\n15.10.1996 und 06.11.1996 aufgehoben und hinsichtlich der\nNamensänderung für die noch nicht 14jährigen Kinder die Sache an\ndas Vormundschaftsgericht Bonn zurückverwiesen. Es hat die Meinung\nvertreten, die Angenommene führe infolge der Adoption den\nGeburtsnamen \"Gräfin zu S.-W.\", dem sie allenfalls ihren\nursprünglichen Geburtsnamen W., nicht jedoch den Familiennamen S.\nanfügen könne. Die Möglichkeit des § 1355 Abs. 4 BGB sei bisher\nnicht genutzt worden. Die Namensführung des Beteiligten zu 3) sei\nbereits durch die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom\n26.04.1996 geklärt. Für eine Bestimmung zur Namensführung der\nKinder sei das Vormundschaftsgericht schon nicht zuständig. Im\nübrigen sei der Familiennamen nach wie vor \"S.\". Eine\nNamensänderung für den Familiennamen der Kinder gem. § 1616 a Abs.\n2 BGB komme in Betracht. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am\n18.11.1997 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie\nist der Meinung, sie könne dem neuen Geburtsnamen auch den\nbisherigen Familiennamen beifügen. Ihr Ehemann habe zugestimmt, so\ndaß der neue Geburtsname auch zum Familiennamen werde. Dieser\nFamilienname erstrecke sich auch auf ihre Kinder. Im übrigen sei\nnach überwiegender Ansicht die Adoptionsentscheidung einschließlich\nder Namensregelung bindend.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDas als weitere Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist zulässig,\n§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, 20 FGG. Die\nBeteiligte zu 1) als Antragstellerin auch hinsichtlich der\nNamensführung ihres Ehemannes und ihrer Kinder ist durch die\nlandgerichtliche Entscheidung beschwert, § 20 FGG.\n\n8\n\nEs hat in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts\nunter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, §\n48 Abs. 1 PStG, § 27 FGG. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten\nzu 4) gegen den amtsgerichtlichen Beschluß ist unzulässig, da ihm\nals Standesbeamten die Befugnis zur Einlegung der sofortigen\nBeschwerde fehlt, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG. Damit fehlt eine\nZulässigkeitsvoraussetzung seines Rechtsmittels.\n\n9\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschluß\ndes Amtsgerichts vom 30.07.1997, der auf Vorlage des Standesbeamten\nergangen ist, eine beschwerdefähige Entscheidung beinhaltet. Dieser\nBeschluß hat nämlich bei sachgerechter Auslegung die Anweisung des\nAmtsgerichts an den Standesbeamten zum Inhalt, die bisher\nunterlassenen Amtshandlungen vorzunehmen, d. h. im vorliegenden\nFall die Beischreibung des Annahmebeschlusses vom 15.10.1996 sowie\ndes Ergänzungsbeschlusses vom 06.11.1996 jeweils in der vom\nAmtsgericht angeordneten Fassung. Daß mit der genannten\nEntscheidung diese Rechtsfolge gewollt ist, ergibt sich\nzweifelsfrei sowohl aus ihrem Tenor, wonach der Beschwerde des\nStandesbeamten nicht abgeholfen wird, als auch aus den Gründen, in\ndenen ausgeführt wird, daß die in den genannten Beschlüssen\nangeordnete Namensführung sich aus den gesetzlichen Vorschriften\nrechtfertige und eine Abänderung im Sinne des Standesbeamten nicht\nin Betracht komme. Damit hat das Amtsgericht inhaltlich eine\nEntscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PStG\ngetroffen.\n\n10\n\nDiese Entscheidung kann mit sofortiger Beschwerde angegriffen\nwerden, § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG. Das von dem Beteiligten zu 4)\neingelegte Rechtsmittel ist mithin statthaft.\n\n11\n\nDer Standesbeamte war indes nicht zu einer Beschwerdeeinlegung\nbefugt. Ihm steht grundsätzlich kein Beschwerderecht im\nAnweisungsverfahren des PStG zu. Dieses liegt vielmehr\nausschließlich bei der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten,\n\n12\n\n§ 49 Abs. 2 PStG. Das gilt auch in den Fällen vorliegender Art,\nin denen der Standesbeamte zunächst durch Vorlage gem. § 45 Abs. 2\nPStG eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt hat (BGH, NJW 59,\n1581; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 49 PStG, Randziffer 15;\nebenso Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl. § 20, Randziffer 112 m. w.\nN.).\n\n13\n\nEine landesrechtliche Verordnung, die dem Standesbeamten\nausdrücklich die Beschwerdebefugnis übertragen hat, liegt hier\nnicht vor.\n\n14\n\nEine abweichende Beurteilung zur Frage der\nBeschwerdeberechtigung kann auch nicht daraus hergeleitet werden,\ndaß vorliegend das Amtsgericht den Standesbeamten nicht\nausdrücklich zur Vornahme der Amtshandlung angewiesen, sondern der\näußeren Form nach eine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Denn -\nwie gezeigt - hat sich das Amtsgericht mit der Rechtmäßigkeit der\nangeordneten Namensführung und den Einwänden des Standesbeamten\ninhaltlich auseinandergesetzt und damit sachlich eine Entscheidung\nim Sinne des § 45 Abs. 1 PStG getroffen.\n\n15\n\nDa das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hier lediglich von\ndem Standesbeamten und nicht daneben von seiner Aufsichtsbehörde\neingelegt worden ist, ist dieses wegen fehlender Beschwerdebefugnis\nunzulässig, §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, § 20 FGG. Das Landgericht\nhat gleichwohl über die sofortige Beschwerde sachlich entschieden,\nso daß dieser Verfahrensverstoß zur Aufhebung seines Beschlusses\nvom 29.10.1997 führt. Weiter ist die sofortige Beschwerde des\nStandesbeamten als unzulässig zu verwerfen.\n\n16\n\nDie Frage, ob die vom Amtsgericht in den Beschlüssen vom\n15.10.1996 und vom 06.11.1996 getroffenen Regelungen zur\nNamensführung der Beteiligten zu 1) und 3) in Einklang mit den\ngesetzlichen Vorschriften stehen, kann somit dahinstehen. Die\nbeiden Beschlüsse sind spätestens seit Verlassen des inneren\nGeschäftsbereichs des Gerichtes existent und werden nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist wirksam, § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG (Zöller/Gummer,\nZPO, 20. Aufl., § 577 Rz. 9, 10; § 567, Rz. 3). Etwaige Verstöße\ngegen materielles Recht führen - entgegen der Meinung des\nBeteiligten zu 4) - nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Für\ngerichtliche Entscheidungen wird die Nichtigkeitsfolge nur in\nAusnahmefällen bejaht (vgl. dazu beispielsweise\nKeidel/Zimmermann,FGG, § 7, Rz. 24 a und Rz 40). Ein solcher Fall\nliegt hier auch hinsichtlich des Ergänzungsbeschlusses vom\n06.11.1996 nicht vor.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des\nlandgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1\nSatz 2 FGG. Das von dem Standesbeamten eingelegte Rechtsmittel der\nsofortigen Beschwerde war unzulässig und damit erfolglos, so daß\ndem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen waren ( OLG Hamm, StAZ\n83,200 ).\n\n18\n\nIm übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt, § 13 a\nAbs. 1 Satz 1 FGG.\n\n19\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-19/16-wx-307-97","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-19/16-wx-307-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310169","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.372762+00:00"}}