{"status":"available","doknr":"OLD310179","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0119.12U130.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"12 U 130/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nGegenstand des Rechtsstreits im Berufungsverfahren ist nach dem\neindeutigen und auch anhand der Berufungsbegründung keiner\nabweichenden Auslegung zugänglichen Antrag der Klägerin nur noch\nihr Begehren auf Erstattung des ihr durch den behaupteten Unfall\nentstandenen Schadens. Zu dieser Klage kann es anders als zu\ndem Feststellungsantrag erster Instanz offen bleiben, ob sich der\nbehauptete Unfall ereignet hat oder der Klägerin bzw. ihren\nGeschäftsführern ein Betrugsversuch unter Beteiligung der Beklagten\nzu 1. und 2. anzulasten ist; denn die Klägerin hat den ihr\nobliegenden Beweis nicht erbracht, daß die mit der Klage geltend\ngemachten Schäden infolge eines Kontaktes zwischen beiden\nFahrzeugen, der stattgefunden haben mag, entstanden sind. Da sich\nanhand ihres Sachvortrags auch nicht feststellen läßt, welche\nSchäden dem behaupteten Unfall zuzuordnen sind, mithin auch die\nSchätzung eines Mindestschadens nicht möglich ist, führt die\nBeweisfälligkeit der Klägerin dazu, daß ihre Zahlungsklage\ninsgesamt abzuweisen ist.\n\n4\n\nWegen der fehlenden Feststellbarkeit eines Ursachenzusammenhangs\nzwischen dem behaupteten Unfall und allen Schäden, die auf der\nGrundlage des Schadensgutachtens des Streithelfers der Klägerin\nGegenstand der Klage sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen\ngem. § 543 Abs. 1 ZPO bezug genommen auf die zutreffenden Gründe\ndes angefochtenen Urteils, die auf den nachvollziehbaren und in\nsich schlüssigen Ausführungen des mündlich erläuterten Gutachtens\ndes Sachverständigen H. beruhen. Das Berufungsvorbringen ist,\nsoweit es sich mit der Würdigung des Beweisergebnisses befaßt,\nnicht geeignet, die Erwägungen des Landgerichts zu entkräften,\nsondern gibt lediglich Anlaß für folgende ergänzende\nBemerkungen:\n\n5\n\nDer Sachverständige ist zutreffend davon ausgegangen, daß nur\n\"weiche\" Teile des Porsche betroffen waren. In dem\nSchadensgutachten des Streithelfers sind Teile der hinteren\nRadaufhängung bzw. der Achse nicht als erneuerungsbedürftig\naufgeführt, obwohl er hierzu nach Demontage der Räder genaue\nUntersuchungsmöglichkeiten hatte. Der Umstand, daß als\nKostenposition eine Überprüfung des Sturzes und der Vorspur der\nHinterachse vorgesehen ist, läßt Schlüsse im Sinne der Klägerin\nnicht zu, zumal der Streithelfer dies auch für die Vorderachse\nvorgesehen hat. Gerade der Klägerin als Fachunternehmen müßte\nbekannt sein, daß es sich bei der Spurvermessung um eine\nvorsorgliche Maßnahme handelt, die bei einem die Bagatellgrenze\nüberschreitenden Schaden angezeigt ist und in derartigen Fällen von\nSchadensgutachtern regelmäßig empfohlen wird.\n\n6\n\nWieso desweiteren ein Mangel des Gutachtens darin liegen soll,\ndaß der Sachverständige sich nicht mit den vorher tätig gewesenen\nPrivatgutachtern persönlich in Verbindung gesetzt hat, ist - auch\nwegen des Verdachts der Befangenheit, dem der Sachverständige sich\nfür diesen Fall ausgesetzt hätte - nicht nachvollziehbar;\nerstinstanzlich hatte die Klägerin es im übrigen - in der Sache\nunzutreffend - umgekehrt als einen Mangel und eine Überschreitung\ndes durch die Beweisfrage vorgegebenen Auftrags gerügt, daß der\nSachverständige sich eingehend mit den weiteren Gutachten\nauseinandergesetzt habe. Es trifft weiter anhand des Protokolls\nüber die Anhörung des Sachverständigen nicht zu, daß die Tatsache\nder Bremsspur für das Ergebnis einer fehlenden Kompatibilität im\nErgebnis tragend war. Es mag sein, daß der Sachverständige\nanläßlich seiner Anhörung - insoweit nach dem Vorbringen der\nKlägerin nicht protokolliert - erklärt hat, seine Feststellungen\nberuhten auf Hypothesen, die durch zuverlässige\nAnknüpfungstatsachen nicht nachgewiesen seien. Dies liegt aber\ngerade in der Natur der Sache bei Gutachteraufträgen der\nvorliegenden Art, in denen - was auch geschehen ist - ggfls. durch\nAlternativüberlegungen Plausiblitätsüberlegungen anhand nur weniger\ngesicherter Fakten zu erfolgen haben, nämlich nur von\nSchadensgutachten und Fotos der beteiligten Fahrzeuge sowie hier\nzusätzlich der Maße in der polizeilichen Unfallskizze, die wegen\ndes Anfangsverdachts einer Unfallmanipulation der\nunfallaufnehmenden Beamten genau eingetragen worden waren. Daß der\nSachverständige keines der Fahrzeuge gesehen hat, liegt nicht an\nihm, sondern u.a. an der Klägerin selbst, die den Porsche nach\nReparatur weiterveräußert hat.\n\n7\n\nWelche Sachaufklärung eine Ortsbesichtigung erbringen soll, ist\nnicht ersichtlich; denn die Unfallörtlichkeit ist durch die\npolizeiliche Unfallskizze sowie die verschiedenen Fotos, die\nBestandteil der einzelnen Gutachten sind, hinreichend dokumentiert,\nund es kann als richtig unterstellt werden, daß es für eine\nungeübte Fahrerin schwierig war, dort rückwärts herauszusetzen, und\neine Kollision im Rahmen eines Fahrversuchs nachvollzogen werden\nkann. Zur Frage der Kompatibilität der Schäden ist dieser Punkt\nindes ohne Bedeutung. Wenn die Klägerin sich schließlich auf die\nErklärung des Sachverständigen bei seiner Anhörung beruft, er habe\neinen Kontakt der beiden Unfallfahrzeuge nicht im einzelnen\nnachvollziehen können, erlaubt dies gerade keinen Schluß zu ihren\nGunsten, sondern rechtfertigt im Gegenteil den des\nLandgerichts.\n\n8\n\nAngesichts der Spurverbreiterung des Porsche und des\nAufprallwinkels ist es schließlich selbst für einen technischen\nLaien ohne weiteres nachvollziehbar, daß es zu Schäden an dessen\nrechtem Hinterrad und zu korrespondierenden an dem Ford-Taunus\nhätte kommen müssen. Hierbei konnte und durfte der Sachverständige\nangesichts der Aktenlage ohne weiteres davon ausgehen, daß das\nFahrzeug mit den in dem Schadensgutachten des Streithelfers\naufgeführten Felgen und Breitreifen ausgerüstet war, also hinten\nFelgen der Größe 11 J x 15 und Reifen der Größe 285/40 ZR 15\naufgezogen waren. Der Geschäftsführer der Klägerin D. hat nämlich\ndem von der Beklagten zu 3. vorprozessual eingeschalteten Gutachter\nM. von der D. exakt diese Felgen- bzw. Reifengröße als am\nSchadenstag vorhanden bezeichnet (Gutachten M. S. 7).\n\n9\n\nDer nunmehrige Sachvortrag zu den angeblich am Schadenstag\naufgezogenen schmaleren Reifen steht nicht nur in Widerspruch zu\ndieser Äußerung gegenüber dem Privatgutachter M., sondern ist zudem\nnicht in sich stimmig und daher prozessual unbeachtlich; denn in\ndem Schadensgutachten des Streithelfers ist als werterhöhender\nUmstand das Vorhandensein eines 2. Reifensatzes auf Felgen 9/11 J\n15 aufgeführt, wobei der Streithelfer diese Information wieder nur\nseitens der Klägerin erhalten haben konnte. Diesen zweiten\nReifensatz hätte die Klägerin für die Dauer der Reinigung und\nLackierung der gekauften neuen Felgen ohne weiteres verwenden\nkönnen, um das Fahrzeug auf ihrem Betriebsgelände bewegen zu\nkönnen, ohne daß ein einleuchtender Grund dafür ersichtlich sein\nkönnte, noch bei dem Vorbesitzer vorhandene Reifen anzufordern und\nzu montieren.\n\n10\n\nIm übrigen wäre der Vortrag der Klägerin selbst dann, wenn er\nprozessual beachtlich wäre, gem. § 528 II ZPO zurückzuweisen.\nBereits in dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen H. vom\n16.10.1996 wurde der Klägerin auf Seite 15 deutlich gemacht, daß\ndas Fehlen von Schäden des rechten Hinterrades sowie\nkorrespondierender Beschädigungen der Stoßstangenecke und des\nunteren Heckbereichs des Ford-Taunus ein Merkmal ist, das deutlich\ngegen eine Kompatibilität der Schäden spricht. Die Klägerin hätte\ndaher bereits in erster Instanz nach Zugang des Gutachtens allen\nAnlaß gehabt, die Annahme des Sachverständigen, der Porsche sei mit\nden in dem Schadensgutachten aufgeführten Reifen ausgerüstet\ngewesen und das rechte Hinterrad habe keine Schäden gehabt,\nanzugreifen.\n\n11\n\nEine Berücksichtigung des neuen Vortrags würde auch zu einer\nVerzögerung des Rechtsstreits führen. Wenn nämlich der Zeuge S.\nnach prozeßleitender Ladung den Sachvortrag der Klägerin glaubhaft\nbestätigen sollte, wäre der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif;\ndenn es wäre sodann die Einholung eines weiteren Gutachtens\nerforderlich, da dann andere als die bisherigen\nAnknüpfungstatsachen einer Begutachtung zugrunde gelegt werden\nmüßten, also die Kompatibilitätsfrage neu überdacht werden müßte.\nDies hätte nur im Rahmen eines umfassenden neuen Gutachtens und\nnicht lediglich aufgrund einer bloßen ergänzenden mündlichen\nÄußerung des Sachverständigen H. in dem bereits anberaumten\nVerhandlungstermin geschehen können.\n\n12\n\nDer Motordefekt, den der Geschäftsführer D. der Klägerin - im\nübrigen mit einem nur mit einem \"roten Kennzeichen\" versehenen\nFahrzeug - auf dem Weg zum Termin gehabt hat, rechtfertigt keine\nWiedereröffnung der Verhandlung. Selbst wenn Herr D., dessen\nAnhörung ohnehin primär zu den behaupteten Begleitumständen des\nangeblichen Unfalls beabsichtigt war, die aufgezeigten\nUnstimmigkeiten zu der Frage, welche Reifen im Unfallzeitpunkt\naufgezogen waren, hätte ausräumen können, hätte dies nichts daran\ngeändert, daß der neue Sachvortrag in diesem Punkt gem. § 528 II\nZPO zurückzuweisen war.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I,\n101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nBeschwer der Klägerin: nicht mehr als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-19/12-u-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-19/12-u-130-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310179","retrieved":"2026-07-09 03:40:08.220242+00:00"}}