{"status":"available","doknr":"OLD310184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0116.19U98.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-16","aktenzeichen":"19 U 98/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gemäß § 649 Satz 2 BGB gegen die Beklagte einen\nAnspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.500,00 DM für\nvon ihr erbrachten Werkleistungen im Zusammenhang mit der\nEntwicklung und Herstellung eines für die Zwecke der Beklagten\ngeeigneten Vorverstärkers. Zur Beendigung dieser Arbeiten ist es\nnicht gekommen, weil die Klägerin das Verhalten der Beklagten, die\nnachträglich eine Auftragserteilung in Abrede gestellt hat,\nzutreffend als Kündigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift\naufgefaßt und danach keine weiteren Tätigkeiten entfaltet hat.\n\n4\n\nIn dem vorgenannten Betrag ist nicht der von der Klägerin u.a.\nmit 1.800,00 DM netto (= 2.070,00 DM brutto) in Rechnung gestellte\nPreis für den von ihr erstellten PC nebst Zubehör enthalten. Diesen\nbraucht die Beklagte nämlich nicht zu bezahlen.\n\n5\n\n1. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen und dem Ergebnis der\nim Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß Ende des Jahres 1993 vom\nGeschäftsführer der Beklagten, Herrn G. S., persönlich der Klägerin\nein Auftrag zur Erstellung und Lieferung eines PC sowie zur\nEntwicklung, Herstellung und Lieferung eines Vorverstärkers erteilt\nworden ist. Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß -\nworüber die Parteien in erster Instanz gestritten haben - die\nAuftragserteilung durch den hierzu bevollmächtigten Zeugen R.\nerfolgt ist.\n\n6\n\nDer Zeuge R. hat zwar, wie bereits in erster Instanz, auch bei\nseiner Vernehmung durch den Senat wiederum angedeutet, nachdem er\nsich beim Geschäftsführer der Klägerin über die\nEntwicklungsmöglichkeiten und die Kostenfrage erkundigt gehabt\nhabe, habe er darüber mit seinem Arbeitgeber, Herrn S., gesprochen,\nder schließlich seine Frage, ob er es denn \"so machen solle\",\nbejaht habe. Der Senat ist jedoch trotz dieser Bekundung nicht mit\nhinreichender Sicherheit davon überzeugt, daß der Zeuge R.\ntatsächlich zur Erteilung des Auftrags an die Klägerin\nbevollmächtigt war. Ebenso wie das Landgericht hat auch der Senat\nden Zeugen als unsicher erlebt, der ersichtlich bestrebt war, sich\nnicht festzulegen und der wiederholt betont hat, an die damaligen\nVorgänge nur noch eine vage und ungenaue Erinnerung zu haben. Der\nZeuge hat erklärt, er sei verwirrt und nicht in der Lage, zwischen\neigenen Wahrnehmungen und den ihm gegebenen Schilderungen über den\nProzeßstoff des vorliegenden Verfahrens zu unterscheiden. Nach dem\nEindruck des Senats hat der Zeuge R. sich mit seinen Angaben,\nbewußt oder unbewußt, deshalb zurückgehalten, weil er je nach\nAusgang des Rechtsstreits Sorge um seinen Arbeitsplatz hat oder\nfürchtet, selbst von der Klägerin, die ihm den Streit verkündet\nhat, auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Angesichts dieser\nZwangslage, die der Zeuge auf Nachfrage auch bestätigt hat, hält\nder Senat seine Angaben insgesamt nicht für derart zuverlässig und\nglaubhaft, daß sie uneingeschränkt als Grundlage der Urteilsfindung\ndienen können. Jedenfalls vermögen sie nicht die hinreichend\nsichere Überzeugung davon zu vermitteln, daß der Zeuge von der\nBeklagten bevollmächtigt war, den besagten Auftrag an die Klägerin\nzu erteilen und dies dementsprechend auch getan hat.\n\n7\n\nDiese Zweifel werden letztlich auch durch das eigene Vorbringen\nder Klägerin in der Berufungsbegründung bestärkt, in der sie\nerstmals behauptet hat, ihr Geschäftsführer habe im Beisein der\nZeugen R., H. und N. mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn\nS., telefoniert, der sich mit Kosten der Hardware von\nvoraussichtlich 3.000,00 bis 4.000,00 DM und der Abrechnung der\nEntwicklungsarbeiten zum normalen Stundensatz von damals 72,00 DM\nausdrücklich einverstanden erklärt habe. Das zeigt, daß die\nKlägerin selbst das Verhalten des Zeugen R. ihr gegenüber nicht als\nAuftreten eines Bevollmächtigten gewertet hat, sondern sich\nletztlich an dessen Arbeitgeber gewandt hat, um mit diesem den\nverbindlichen Vertragsschluß zu treffen.\n\n8\n\nDiese Darstellung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme zur Überzeugung des Senats jedenfalls insoweit\nzutreffend, als es ein fernmündliches Gespräch zwischen den\nGeschäftsführern der Parteien gegeben hat, in dessen Rahmen seitens\nder Beklagten der Auftrag zur Erstellung und Lieferung des PC sowie\nzur Entwicklung, Herstellung und Lieferung des Vorverstärkers\nerteilt worden ist. Der Zeuge R. vermochte sich zwar an dieses\nGespräch nicht zu erinnern, ohne jedoch zu verneinen, daß es\nstattgefunden haben könnte. Demgegenüber hat der Zeuge H. bekundet,\nEnde des Jahres 1993 habe der Zeuge R. in seinem Beisein vom Büro\ndes Geschäftsführers der Klägerin aus den Geschäftsführer der\nBeklagten, Herrn S., angerufen und anschließend den Hörer an Herrn\nC. weitergegeben. Zwischen den beiden Geschäftsführern sei sodann\nvereinbart worden, daß der Rechner 1.500,00 DM und der zugehörige\nStreamer 300,00 DM kosten solle. Der Geschäftsführer der Beklagten\nsei auch damit einverstanden gewesen, daß die Entwicklungsarbeit\nder Klägerin bezüglich des Vorverstärkers nach Stundenaufwand\nbezahlt werden solle, wobei die Höhe des Stundensatzes allgemein\nbekannt gewesen sei. Da der Lautsprecher der Telefonanlage im Büro\nin Funktion gewesen sei, habe er, so der Zeuge H., das gesamte\nGespräch auf beiden Seiten mithören können.\n\n9\n\nDer Senat hält diese Angaben des Zeugen für glaubhaft, ihn\nselbst für persönlich glaubwürdig. Dabei verkennt er nicht, daß der\nZeuge H. bei der Klägerin beschäftigt ist. Für die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen spricht aber, daß er den Prozeßvortrag der Klägerin\noffenbar nicht kritiklos übernommen hat, sondern seine Bekundungen\nnach den eigenen Wahrnehmungen ausgerichtet hat. So hat er nicht\netwa die Behauptung der Klägerin bestätigt, im Rahmen des\nTelefonats habe der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, die\nKosten der Hardware würden sich voraussichtlich auf 3.000,00 bis\n4.000,00 DM belaufen; vielmehr hat er ausgesagt, die beiden\nGeschäftsführer hätten konkret über Preise von 1.500,00 DM für den\nRechner und 300,00 DM für den zugehörigen Streamer gesprochen.\n\n10\n\nDie Bekundungen des Zeugen H. haben zudem durch die Angaben des\nZeugen N. in einem wesentlichen Punkt Bestätigung gefunden. Der\nZeuge N. konnte sich nämlich daran erinnern, etwa Ende des Jahres\n1993 eine telefonische Verbindung mit Herrn S. hergestellt und an\nden Zeugen R., der sich zusammen mit Herrn C. und dem Zeugen H. in\nder Werkstatt befunden habe, weitergegeben zu haben, weil dieser\nmit S. habe sprechen wollen. Auch wenn der Zeuge N. den Inhalt des\nfolgenden Gesprächs, insbesondere zwischen den beiden\nGeschäftsführern, nicht mitverfolgt hat, so belegt seine Aussage\ndoch, daß mit dem Geschäftsführer der Beklagten vom Betrieb der\nKlägerin aus im Beisein des Zeugen R. telefoniert wurde. Der Senat\nhat hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N. und\nseiner persönlichen Glaubwürdigkeit keine Bedenken. Er hat\nersichtlich kein Interesse am Ausgang des vorliegenden\nRechtsstreits, nachdem er heute nicht mehr bei der Klägerin\nbeschäftigt ist. Der Zeuge hat auch zurückhaltend ausgesagt,\nErinnerungs- beziehungsweise Wissenslücken klar kenntlich gemacht\nund keine Tendenz zur Bevorteilung der Klägerin gezeigt.\n\n11\n\nDie Angaben der Zeugin S. S., der Tochter der Geschäftsführer\nder Beklagten, sind demgegenüber letztlich unergiebig. Sie hat zwar\nbekundet, von seiten der Beklagten sei definitiv kein Auftrag an\ndie Klägerin gegangen. Diese Aussage erweist sich nach Auffassung\ndes Senats jedoch nicht als Ergebnis konkreten Wissens, sondern als\nRückschluß. Die Zeugin hat zur Begründung nämlich angegeben, da sie\nimmer im Nachbarbüro anwesend gewesen sei, könne sie ausschließen,\ndaß ihr Vater jemals mit dem Geschäftsführer der Klägerin\ntelefoniert habe. Diese Aussage ist in ihrer Absolutheit nicht\nnachvollziehbar. Wenn die Zeugin Glauben machen will, über alle\nTelefonate des Geschäftsführers der Beklagten im fraglichen\nZeitraum informiert gewesen zu sein, so widerspricht dies der\nallgemeinen Lebenserfahrung und verdeutlicht ihr deutlich\nerkennbares Bestreben, nur ja keine Wissens- oder Wahrnehmungslücke\nzu erkennen zu geben und so den Rechtsstreit einseitig zugunsten\nder Beklagten zu beeinflussen.\n\n12\n\n2. Der Höhe nach beschränkt sich der Vergütungsanspruch der\nKlägerin jedoch auf einen Betrag von 3.500,00 DM. Die Zuerkennung\neines höheren Betrages verbietet sich unter Berücksichtigung des\nRechtsgedankens des § 650 Abs. 2 BGB. Insoweit hat das Landgericht\nin seinen ergänzenden Ausführungen zutreffend darauf hingewiesen,\ndaß die Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem\nsie die Beklagte nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen hat,\ndaß die nach Stundenaufwand zu vergütenden Entwicklungs- und\nAnpassungsarbeiten sich weit schwieriger und zeitaufwendiger\ngestalteten als ursprünglich angenommen und daß damit auch ein\nbeträchtliches Anwachsen der Kosten verbunden war. Zu einem\nderartigen Hinweis war die Klägerin spätestens zu dem Zeitpunkt\nverpflichtet, als die Entwicklungskosten einschließlich der Kosten\nder hierbei verwendeten Materialien eine Größenordnung von 3.500,00\nDM brutto erreicht hatten. Denn auch wenn nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, daß der\nGeschäftsführer der Beklagten von vornherein auf Einhaltung einer\nbestimmten Kostengrenze für die Entwicklungsarbeiten bestanden\nhatte, so konnte und durfte die Klägerin andererseits nicht davon\nausgehen, daß die Beklagte die Entwicklung des Vorverstärkers um\njeden Preis wünschte. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin\nselbst, wie der Zeuge H. bekundet hat, zunächst die\nEntwicklungsarbeiten nicht als schwierig und damit nicht als\nbesonders zeitaufwendig erachtete, sondern sich erst in deren\nVerlauf mit unvorhergesehenen Problemen konfrontiert sah, die\nweitaus aufwendigere Arbeiten als ursprünglich vorgesehen\nverursachten. Daß die Klägerin die Beklagte hierauf rechtzeitig\nhingewiesen und insbesondere hinreichend deutlich auf eine\nAusdehnung der Kosten aufmerksam gemacht hat, kann angesichts der\nZeugenaussagen nicht angenommen werden. Denn die Zeugen R. und H.\nhaben zwar übereinstimmend ausgesagt, daß erstgenannter im Verlaufe\nder Entwicklungsarbeiten wiederholt im Betrieb der Klägerin gewesen\nsei, um technische Details zu besprechen und Unterlagen zu\nüberreichen. Indes haben beide Zeugen auch angegeben, daß über\nPreise beziehungsweise steigende Kosten ihrer Erinnerung nach nicht\ngesprochen worden sei.\n\n13\n\nDer Klägerin ist somit die schuldhafte Verletzung einer als\nvertragliche Nebenpflicht bestehenden Hinweispflicht vorzuwerfen.\nDies hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben zur Folge, daß sie die Beklagte so zu stellen hat, wie\ndiese bei rechtzeitigem Hinweis auf die unvorhergesehene Ausdehnung\nder Entwicklungskosten und einer daraufhin ausgesprochenen\nKündigung stehen würde (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 650\nRdn. 3). Der Senat hält insoweit den Ansatz einer fiktiven\nKostengrenze von brutto 3.500,00 DM für sachgerecht. Die\nZubilligung eines Betrages in dieser Größenordnung stellt nach\nseiner Auffassung einen angemessenen Ausgleich zwischen den\nbeiderseitigen Parteiinteressen dar, berücksichtigt insbesondere\neinerseits den Umstand, daß auch für die Klägerin der tatsächliche\nAufwand der Entwicklungsarbeiten von vornherein nicht sicher\nüberschaubar war, daß andererseits aber die Beklagte Schutz vor\neiner von ihr nicht veranlaßten und für sie nicht vorhersehbaren\nKostenexplosion verdient, ein Interesse, daß sie bei Vertragsschluß\ndurch die Preisabsprache für die Hardware deutlich gemacht hat.\n\n14\n\nNeben diesem Betrag kann die Klägerin von der Beklagten nicht\nzusätzlich die Bezahlung des PC nebst Zubehör verlangen, für den\nnach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. ein Nettopreis von\n1.800,00 DM - diese Zahl war auch nach Angaben des Zeugen R.\nGegenstand der Verhandlungen der Parteien - vereinbart worden war.\nDie Beklagte ist nämlich nicht verpflichtet, diesen PC abzunehmen,\nobwohl die Entwicklung des Vorverstärkers letztlich nicht zu Ende\ngeführt worden ist. Die isolierte Lieferung des Rechners hat für\nsie keinen Wert, wie auch der Klägerin von vornherein klar war. Sie\nselbst trägt in ihrer Berufungsbegründung vor, es habe keinen Sinn\ngemacht, den Auftrag auf die Hardware zu beschränken, weil der PC\nausschließlich benötigt worden wäre, um die Messungen der\nGaschromatographenrechner-gestützt auszuwerten. Ohne die Lieferung\ndes Vorverstärkers besteht mithin kein Interesse der Beklagten an\nder Verwendung des speziell für ihre Bedürfnisse bestellten PC.\n\n15\n\nDarüber hinaus ist sie aber auch deshalb nicht zur Abnahme und\nBezahlung des PC nebst Zubehör verpflichtet, weil die Klägerin ihn\nihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift zufolge bereits am 7.\nJanuar 1994 beschafft und fertiggestellt hatte, also vor Beginn der\nden Vorverstärker betreffenden Entwicklungs- und\nFertigungsarbeiten. Bereits zum Zeitpunkt des Abbruchs ihrer\nTätigkeiten Ende Oktober 1994 war der Rechner damit veraltet und\nentsprach nicht mehr dem aktuellen Stand der Computertechnik. Wie\ndem Senat aufgrund seiner Sonderzuständigkeit für Computersachen\nbekannt ist, unterlagen Produkte aus diesem Sektor auch seinerzeit\nstetigen technischen Verbesserungen und damit einem raschen\nPreisverfall. Von daher war es unzweckmäßig und stellte eine\nvertragliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn die Klägerin vor\nBeginn der Entwicklungsarbeiten bereits den zur Auswertungseinheit\ngehörenden speziellen Rechner erstellte, ohne das Ende ihrer\nTätigkeit und damit den Liefertermin verläßlich abschätzen zu\nkönnen. Dies gilt um so mehr, als ihr Geschäftsführer im ersten\nVerhandlungstermin vor dem Senat angegeben hat, im Rahmen der\nEntwicklungsarbeiten sei dieser spezielle Rechner nicht benötigt\nworden, dazu seien vielmehr eigene Geräte eingesetzt worden.\n\n16\n\n3. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.\n\n17\n\nDie Beklagte befindet sich seit dem 22. November 1994 in\nZahlungsverzug, nachdem sie mit anwaltlichen Schreiben vom 21.\nNovember 1994 unter Hinweis auf das Fehlen eines Auftrages eine\nZahlungsverpflichtung insgesamt geleugnet und der Klägerin die\nErhebung einer Klage anheimgestellt hatte. Angesichts dieser\nernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung bedurfte es zur\nBegründung des Verzuges keiner Mahnung mehr.\n\n18\n\nDie Klägerin hat durch Vorlage einer Bescheinigung der Sparkasse\nAachen nachgewiesen, daß sie im Verzugszeitraum durchgängig in Höhe\ndes zuerkannten Betrages Bankkredit zu den im Tenor des Urteils im\neinzelnen aufgeführten Zinssätzen in Anspruch genommen hat, ihr\ninsoweit also ein Zinsschaden entstanden ist, den die Beklagte\nauszugleichen hat.\n\n19\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 17.736,34 DM\n\n22\n\nWert der Beschwer:\n\n23\n\na) für die Klägerin 14.236,34 DM,\n\n24\n\nb) für die Beklagte 3.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-16/19-u-98-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-16/19-u-98-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310184","retrieved":"2026-07-09 03:40:08.663430+00:00"}}