{"status":"available","doknr":"OLD310183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0116.19U144.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-16","aktenzeichen":"19 U 144/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nKlägerin vom Beklagten die Bezahlung des von ihr für sein Haus\ngelieferten Dachdeckermaterials verlangen kann (§ 433 Abs. 2 BGB),\nweil er Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob der Beklagte der Klägerin den Auftrag zur\nLieferung unter der Bedingung erteilt hat, die Lieferung müsse bis\nSamstag, dem 29.4.1995 erfolgen. Denn er hat die Lieferung am\n12.5.1995 angenommen und die Materialien in sein Haus einbauen\nlassen. Das durfte die Klägerin nur so auffassen, daß er auf die\nEinhaltung der Bedingung keinen Wert mehr legte, der Vertrag also\nbedingungslos gelten sollte. Zumindest lag in der Lieferung ein\nneues Angebot der Klägerin an den Beklagten, das dieser mit der\nEntgegennahme der Materialien und ihrem Einbau in sein Haus\nangenommen hat; denn dem Beklagten war nach dem von der Zeugin P.\nbekundeten Inhalt des Telefonats, das er mit dem Zeugen W. geführt\nhat, klar, daß die Klägerin nur auf seine Rechnung, nicht aber auf\ndie der C.-Haus liefern wollte.\n\n4\n\nAbgesehen davon handelt es sich bei der vom Beklagten\nbehaupteten Zeitbestimmung nicht um eine aufschiebende, sondern um\neine auflösende Bedingung, wie die Vorschrift des § 163 BGB\nzeigt, die lautet:\n\n5\n\n\"Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme\nein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im\nersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die\nfür die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 ,\n160 , 161 entsprechende Anwendung.\"\n\n6\n\nFür das Vorliegen und den Eintritt einer auflösenden Bedingung\nträgt aber der Beklagte die Beweislast (vgl. Palandt - Heinrichs,\nBGB, 56. Aufl., Einf v § 158 Rn 14) . Dieser Nachweis ist ihm nach\ndem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme\nnicht gelungen. Denn der Aussage der Zeugin P. kann jedenfalls\nkeine größere Glaubhaftigkeit zugemessen werden als der des Zeugen\nW., eher ist das Gegenteil der Fall. Die Zeugin konnte sich schon\nnicht daran erinnern, ob der Zeuge W. Lieferung bis Samstag\nzugesagt hat; sie hat darüber hinaus bekundet, der Beklagte sei\nganz froh gewesen, daß im Mai überhaupt eine Lieferung erfolgte.\nAngesichts dessen, der noch ausstehenden Spezifikation der zu\nliefernden Materialien durch die Firma C.-Haus und der Tatsache,\ndaß die Klägerin Samstags grundsätzlich nicht ausliefert, erscheint\ndie Aussage des Zeugen W., der Beklagte habe nur auf\nschnellstmögliche Lieferung gedrängt, lebensnah und\nglaubhafter.\n\n7\n\nHinsichtlich des Zinsausspruchs ist das landgerichtliche Urteil\nzwar widersprüchlich, weil als unstreitig aufgeführt ist ein\nZinsschaden der Klägerin von 10 %, während es, ohne die Klage\ninsoweit abzuweisen nur 4 % zuerkannt hat. Das ist von der Klägerin\naber nicht angegriffen worden, so daß es insoweit zugunsten des\nBeklagten bei der Zinsentscheidung zu verbleiben hat.\n\n8\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer für den Beklagten: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-16/19-u-144-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-16/19-u-144-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310183","retrieved":"2026-07-09 03:40:08.575835+00:00"}}