{"status":"available","doknr":"OLD310195","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0115.7U136.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-15","aktenzeichen":"7 U 136/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der\nbeklagten Bundesrepublik unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt der\nmit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch zu.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1. Ein Anspruch aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis (§\n781 BGB) scheidet ersichtlich aus. Das Bundesamt für Zivildienst\nwollte mit der von ihm im Schreiben vom 22.08.1994 (Bl. 4 d. GA)\nabgegebenen Erklärung keine neue, vom Schuldgrund losgelöste\nVerpflichtung begründen.\n\n5\n\n2. Das Schreiben kann aber auch nicht als Angebot auf Abschluß\neines schuldbestätigenden (deklaratorischen)\nSchuldanerkenntnisvertrags angesehen werden.\n\n6\n\nDas vertragliche bestätigende Schuldanerkenntnis, durch das dem\nanerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem\njeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, ist als\nein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der\nRechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. z. B. Steffen, in:\nRGRK, 12. Auflage, § 781, Rdnr. 7 ff. m.w.N.). Mit einem solchen\nVertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis\ninsgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder\nder Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig\nfestzulegen (BGH, LM § 781 BGB Nr. 5 und 7). In dieser Festlegung\nbesteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des\nSchuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf\ndie Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung\neiner Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder\nEinreden befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht\nbestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur\n\"möglicherweise\" bestehendes Schuldverhältnis \"bestätigt\" wird\n(BGH, LM § 781 BGB Nr. 2). In diesem Maße hat der\nSchuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung.\nDie Festlegung des Schuldverhältnisses reicht aber nur soweit, wie\nes dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es\neine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen\nWillenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln\n(BGH NJW 1973, 2019). An seine Feststellung sind strenge\nAnforderungen zu stellen (BGH NJW 1973, 620). Eine Vermutung, daß\ndie Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag\nschließen wollten, gibt es nicht (BGH NJW 1976, 1259 (1260)).\n\n7\n\nNach diesen Maßstäben enthält das erwähnte Schreiben des\nBundesamtes für Zivildienst kein Angebot zum Abschluß eines\nAnerkenntnisvertrages. Der Kläger hatte mit Schreiben vom\n19.07.1993 (Bl. 10 d. GA) einen Ersatzanspruch in Höhe von rund\n10.000,00 DM geltend gemacht mit der Begründung, er hätte schon im\nJuli 1992 aus dem Zivildienst entlassen werden müssen. Hiervon ist\ner in seinem (im Termin vom 27.11.1997 vorgelegten) Schreiben vom\n04.05.1994 nicht abgerückt. Mit Schreiben vom 22.08.1994 hat\ndaraufhin das Bundesamt für Zivildienst eine gegenüber dem Kläger\nbegangene Amtspflichtverletzung zwar eingeräumt, den maßgebenden\nZeitraum aber auf den 26.11.1992 - 15.01.1993 eingeschränkt. Der\nSache nach beinhaltete dies eine teilweise Ablehnung der geltend\ngemachten Ansprüche. In der gleichzeitigen Erklärung, für den\nZeitraum vom 26.11.1992 bis 15.01.1993 \"könnte ein\nSchadensersatzanspruch bestehen\", sofern ein konkreter Schaden\nentstanden sei, kann unter diesen Umständen kein Angebot zum\nAbschluß eines Schuldanerkenntnisvertrages gesehen werden, durch\nden der Anspruchsgrund \"dem Streit oder der Ungewißheit\" entzogen\nund insoweit endgültig festgelegt werden sollte (vgl. dazu BGH NJW\n1976, 1259 (1260); 1980, 1158; 1995, 960 (961)). Es handelt sich\nvielmehr um die schlichte Äußerung einer Rechtsauffassung, die\nspäter korrigiert werden kann.\n\n8\n\nWas von dem Schreiben vom 22.08.1994 bleibt, ist unter Umständen\ndie Mitteilung einer (nicht rechtsverbindlichen)\nErfüllungsbereitschaft, um so den Gläubiger von weiteren Maßnahmen\nabzuhalten, oder ein \"Zeugnis gegen sich selbst\", das keinen\nrechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen verkörpert, sondern\nallein indizielle Bedeutung hat und ggf. zur Beweislastumkehr führt\n(vgl. BGH NJW 1976, 1259 (1260)). Darauf kommt es hier aber nicht\nan, weil unabhängig von Beweisfragen ein Fall des Amtsmißbrauchs,\nwie noch dargelegt wird, nicht gegeben ist, eine Haftung der\nBeklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sonach nicht\nbesteht.\n\n9\n\n3. a) Der Senat hat schon mehrfach, zuletzt mit Urteil vom\n26.09.1996 (7 U 42/96), entschieden, daß § 8 ZDG nicht bezweckt,\nden nicht Dienstfähigen davor zu bewahren, durch den Dienst Zeit\nfür Ausbildung und Beruf zu verlieren. Hieran hält er fest. Seine\nRechtsprechung entspricht der des Bundesgerichtshofs zu § 9 WPflG\n(BGHZ 65, 196 ff.).\n\n10\n\nb) Eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht (§ 839 Abs.\n1 Satz 1 BGB) ist auch nicht durch zögerliche Abwicklung des\nVerwaltungsverfahrens verletzt worden. Als haftungsauslösend sieht\nder Kläger den Umstand an, daß aufgrund der dem Bundesamt für\nZivildienst am 21.09.1992 zugeleiteten Indikation des Augenarztes\nDr. G. vom 18.08.1992 festgestanden habe, daß er\nzivildienstuntauglich sei, er aber trotz dieser klaren Sachlage\nerst mit Wirkung vom 15.01.1993 aus dem Zivildienst entlassen\nworden sei. Der Kläger wirft mithin der Beklagten vor, seine\nEntlassung aus dem Zivildienst wegen Dienstunfähigkeit nur\nschleppend betrieben zu haben, wodurch ihm ein\nVerdienstausfallschaden erwachsen sei.\n\n11\n\nDie verzögerte Abwicklung des Entlassungsverfahrens ist für sich\njedoch nicht geeignet, Amtshaftungsansprüche des Klägers zu\nbegründen.\n\n12\n\nZwar ist in der Verwaltungsrechtswissenschaft seit längerem\nanerkannt, daß grundsätzlich - auch außerhalb von Antragsverfahren\n- eine Verpflichtung zur raschen Durchführung und zum raschen\nAbschluß von Verwaltungsverfahren besteht (sog. Beschleunigungs-\noder Effizienzgebot; vgl. z. B. Kopp, VwVfg, 6. Aufl., § 10, Rdnr.\n10 m.w.N.; Knack, VwVfG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 4.1; Ule/Laubinger,\nVerwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 19 Anm. II;\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfg, 3. Aufl., § 10 Anm. III; Martin\nBullinger, Verwaltung im Rhythmus von Wirtschaft und Gesellschaft,\nJZ 1991, 53; Klaus Obermayer, Dogmatische Probleme des\nVerwaltungsverfahrens, in: Festschrift für den\nRichard-Boorberg-Verlag, S. 111 (115)). Hergeleitet wird dies,\nsoweit nicht im Einzelfall spezialgesetzliche Regelungen bestehen,\nzum einen aus allgemeinen Grundsätzen, nämlich aus dem\nRechtsstaatsprinzip (vgl. etwa: Bullinger, a.a.O., S. 54; BVerfGE\n60, 16 (41)), und zum anderen aus § 10 Satz 2 VwVfG, wonach das\nVerwaltungsverfahren \"einfach und zweckmäßig durchzuführen ist\"\n(vgl. jetzt auch § 10 S. 2 VwVfG Bund n.F.: \"Es ist einfach,\nzweckmäßig und zügig durchzuführen.\").\n\n13\n\nWie jedoch der Senat in seiner oben genannten Entscheidung\nausgeführt hat, erscheint es bereits zweifelhaft, ob die\nverfahrensmäßige Ausgestaltung und Abwicklung des\nVerwaltungsverfahrens, namentlich des für die Feststellung der\nDienstuntauglichkeit aufgewendeten Zeitraums, auch einen die\nVermögensinteressen des betroffenen Dienstverpflichteten\numfassenden Schutzweck verfolgen kann. Verfahrensregelungen haben\nnämlich im allgemeinen keine eigenständige Bedeutung und verfolgen\nkeine weitergehenden Schutzzwecke als die Sachentscheidung. Eine\nandere Beurteilung könnte allerdings geboten sein, wenn sich die\nverfahrensmäßige Abwicklung als willkürlich darstellt und damit die\nSchwelle des Amtsmißbrauchs überschritten wird. Am Willkürverbot\nsind nicht allein die von den Behörden getroffenen Entscheidungen\nzu messen; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, das der\nHerbeiführung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in\nangemessener Zeit gefunden Entscheidung dient (so BVerfGE 69, 161 =\nNJW 1985, 2019). Dabei ist für die Frage der Willkür die\ntatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im\nVerhältnis zu der Situation entscheidend, derer sie Herr werden\nsoll (BVerfGE 42, 64 = NJW 1976, 1391 m.w.N.).\n\n14\n\nIndessen kann dem Bundesamt für Zivildienst entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht angelastet werden, bei der Abwicklung\nseines Dienstentlassungsverfahrens amtsmißbräuchlich gehandelt zu\nhaben.\n\n15\n\nDer Sachverhalt stellt sich hier nach dem unwidersprochen\ngebliebenen, urkundlich belegten Vorbringen der Beklagten so dar,\ndaß der Augenarzt Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 10.06.1992 das\nTragen harter Kontaktlinsen wegen eines beiderseitigen hochgradigen\nhyperopen Astigmatismus für indiziert gehalten hat. Auf diese am\n09.07.1992 eingegangene Indikation wurde seitens des Bundesamts für\nZivildienst ein augenärztliches Zusatzgutachen im Hinblick auf eine\nmögliche Einleitung des Dienstentlassungsverfahrens angefordert.\nDieses Zusatzgutachen vom 18.08.1992 (Bl. 120 d. GA), das die\nmedizinische Indikation des Tragens von Kontaktlinsen erneut\nfeststellte, ging beim Bundesamt für Zivildienst am 21.09.1992 ein,\nwurde aber (zunächst) nicht dem ärztlichen Dienst bzw. der für das\nDienstentlassungsverfahren zuständigen Abteilung vorgelegt.\n\n16\n\nInzwischen war nämlich der Kläger am 16.06.1992 wegen einer\nZahnbehandlung arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 01.09. und\n04.09.1992 erfolgten weitere Krankschreibungen wegen einer\nBronchitis. Die Akte befand sich deshalb, wie die Beklagte - bis\nzur Verhandlung vom 27.11.1997 unwidersprochen - vorgetragen hat,\nbei der Abteilung \"Heilfürsorge\" und gelangte erst nach Eingang des\nZusatzgutachtens am 21.09.1992 ohne dieses Zusatzgutachten vom\n18.08.1992 an den ärztlichen Dienst zurück. Dort wurde wegen des\nbei den Akten nicht befindlichen Gutachtens eine Wiedervorlage bis\nzum 10.10.1992 notiert. Nach Ablauf der Frist wurde eine erneute\nVorlage bis zum 10.11.1992 verfügt und zugleich Dr. G. an die\nErledigung - des nach Aktenlage noch nicht vorgelegten\nZusatzgutachtens - erinnert. Ferner wurde eine erneute Vorlage zum\n10.12.1992 angeordnet. Am 08.12.1992 gelangte dann das Gutachten\nvom 18.08.1992 aus nicht näher geklärten Gründen zu den dem\närztlichen Dienst vorliegenden Akten, wobei unklar geblieben ist,\nwo es zwischenzeitlich abgelegt worden war. Bereits am 09.12.1992,\nalso einen Tag nach dem verspäteten Eingang des Gutachtens beim\närztlichen Dienst, wurde alsdann die beschleunigte\nDienstunfähigkeitsuntersuchung verfügt. Am 21.12.1992 erging der\nBescheid, wonach der Kläger nicht zivildienstfähig ist. Mit Wirkung\nvom 15.01.1993 wurde er aus dem Zivildienst entlassen.\n\n17\n\nVon der verfahrensmäßigen Abwicklung ist zwar danach den\nBediensteten des Bundesamtes für Zivildienst vorzuwerfen, daß das\nAttest vom 18.08.1992 zwischen dem 21.09 und 08.12.1992\nunbearbeitet geblieben ist, weil es dem ärztlichen Dienst nicht\nvorgelegt worden ist. Ein amtsmißbräuchliches Verhalten kann jedoch\nhieraus nicht hergeleitet werden. Dem Zusatzgutachten selbst konnte\nnämlich nicht entnommen werden, daß es im Zusammenhang mit einem\n(möglichen) Dienstentlassungsverfahren stand. Es stellte lediglich\nfest, daß beim Tragen von Kontaktlinsen die Sehschärfe (gegenüber\neiner Brille) deutlich verbessert wird. Die Bedeutung des\nGutachtens erschloß sich vielmehr allein im ärztlichen Dienst bzw.\nbei dem Sachbearbeiter, der über die Dienstentlassung des Klägers\nzu befinden und dazu das Zusatzgutachten angefordert hatte. Dieser\nhatte aber, nachdem die Personalakten des Klägers von der Abteilung\n\"Heilfürsorge\" zurückgekommen waren, den Vorgang unter Kontrolle\ngehalten, indem er zeitnah die Wiedervorlage verfügt und nach\nAblauf der verfügten Frist Dr. G. an die Erstattung des Gutachtens\nerinnert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zu diesem Zeitpunkt\nnoch gar nicht feststand, ob der Kläger entlassen wird. Dies hing\nvielmehr davon ab, wie das angeforderte Gutachten ausfallen würde.\nDer Kläger versah deshalb, soweit er zwischenzeitlich nicht aus\nanderen Gründen krankgeschrieben war, seinen Zivildienst weiter.\nDie \"Panne\", die bei der aktenmäßigen Bearbeitung passiert ist und\ndie der Kläger zum Anlaß für sein Schadensersatzbegehren nimmt, lag\nvielmehr darin, daß das am 19.09.1992 dem Bundesamt für Zivildienst\nzugeleitete Zusatzgutachten erst Anfang Dezember zu dem Vorgang\ngelangt ist. Bei großen Behörden oder auch Industrieunternehmen mit\neinem verschachtelten Verwaltungsapparat läßt sich aber auch bei\nstrenger Kontrolle der ein- und ausgehenden Verwaltungsvorgänge und\nderen Verteilung innerhalb des Hauses nicht vermeiden, daß\neingehende Schreiben im Einzelfall nicht zu den betreffenden\nVorgängen gelangen oder gelegentlich sogar verlorengehen. Solche\nPannen passieren schon mal. Ein willkürliches und damit\namtsmißbräuchliches Verhalten liegt darin keinesfalls.\n\n18\n\nDie Schriftsätze vom 5. und 30.12.1997 geben keinen Anlaß, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Selbst wenn, wie S. 2 des\nSchriftsatzes vom 30.12.1997 behauptet wird, der Bericht vom\n18.08.1992 beim ärztlichen Dienst eingegangen wäre, dort aber\nzunächst übersehen wurde, jedenfalls nicht alsbald in die den\nKläger betreffende Akte gelangte, würde das den Vorwurf des\nAmtsmißbrauches nicht rechtfertigen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n21\n\nStreitwert und zugleich Wert der Beschwer: 5.046,75 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-15/7-u-136-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-15/7-u-136-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310195","retrieved":"2026-07-09 03:40:09.532786+00:00"}}