{"status":"available","doknr":"OLD310203","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0113.22U131.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"22 U 131/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger\nsteht gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nZwar ist ein Anspruch auf Auskunft über die Baukosten und auf\nVorlage von Rechnungen oder Rechnungskopien in der HOAI nicht\nausdrücklich vorgesehen. Wie auch bei anderen Rechtsbeziehungen ist\naber ein solcher Anspruch nach Treu und Glauben gegeben, wenn der\nBerechtigte über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im\nUngewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der\nUngewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Unter\ndiesen Voraussetzungen kann auch ein Architekt einen Anspruch auf\nAuskunft über Baukosten und auf Vorlage von Rechnungen haben (vgl.\nOLG Frankfurt BauR 1993, 497 ff). Dem Architekten kann der aus §\n242 BGB abgeleitete Auskunftsanspruch jedoch nur dann zugebilligt\nwerden, wenn es für die Berechnung seines Gebührenanspruchs auf\nanrechenbare Kosten überhaupt ankommt, etwa dann, wenn eine\nwirksame Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen worden ist, z.\nB. wegen Unterschreitung der Mindestsätze oder Überschreitung der\nHöchstsätze, oder wenn er an die von ihm erteilte Rechnung nicht\ngebunden ist, etwa weil sie keine Schlußrechnung darstellt oder,\nselbst wenn es eine Schlußrechnung sein sollte, er gleichwohl\nberechtigt ist, eine auf der Grundlage von Kostenzusammenstellungen\nberechnete Nachforderung zu stellen.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n6\n\n1. Zwar hält der Senat nach erneuter Überprüfung - entgegen der\nAnsicht des Klägers - an seiner bereits im Urteil vom 20.11.1990 -\n22 U 71/90 - vertretenen Ansicht fest, daß es sich bei der Rechnung\ndes Klägers vom 20.01.1989 um eine Teilschlußrechnung gehandelt\nhat. Diese entfaltet grundsätzlich dieselbe Bindungswirkung wie\neine umfassende Schlußrechnung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß,\n8. Auflage, Rdnr. 808 m.w.N.). Dies entspricht im übrigen auch der\nRegelung in § 4 Abs. 2 AVA, auf die der Architektenvertrag der\nParteien Bezug nimmt (vgl. Bl. 9 f d. A.).\n\n7\n\nBis zum Jahre 1993 hat der Bundesgerichtshof die Ansicht\nvertreten, daß die Schlußrechnung des Architekten stets bindend\nsei. Im Jahr 1993 ist jedoch infolge der Kritik der Literatur an\ndieser Rechtsprechung eine Modifizierung in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs festzustellen. Zwar hält der Bundesgerichtshof\ndaran fest, daß eine Bindungswirkung weiterhin möglich sei. Diese\nergibt sich allerdings noch nicht allein aus der Erteilung der\nSchlußrechnung, sondern setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs\neine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine Nachforderung zur\nSchlußrechnung stellt danach nicht stets ein treuwidriges Verhalten\nnach § 242 BGB dar (vgl. BGHZ 120, 133 ff). Dabei hat der\nBundesgerichtshof folgende Prüfungsvoraussetzung aufgestellt:\n\n8\n\na) Einerseits kann der Auftragnehmer \"gute Gründe\" für eine\nnachträgliche Änderung der Schlußrechnung haben,\n\n9\n\nb) andererseits kann sich die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers\ninsbesondere daraus ergeben, daß er auf eine abschließende\nBerechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer\nWeise eingerichtet hat, daß ihm eine Nachforderung nach Treu und\nGlauben nicht mehr zugemutet werden kann (dies ist letztendlich\nderselbe Gedanke, den der Bundesgerichtshof nunmehr auch auf die\nVerbindlichkeit von Pauschalabsprachen übertragen hat in dem von\nder Beklagtenseite zu den Akten gereichten Urteil vom 22.05.1997 -\nVII ZR 290/95 -).\n\n10\n\n2. Vorliegend kann der Kläger \"gute Gründe\" für eine\nnachträgliche Abänderung der Rechnung vom 20.01.1989 haben, da\nnicht auszuschließen ist - vielmehr nach Ansicht des Senats sogar\neiniges dafür spricht -, daß die Pauschalpreisvereinbarung der\nParteien wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam ist, und\nder Kläger die Abrechnung in Unkenntnis der Unterschreitung\nvorgenommen hat. Denn der Kläger hat bis heute die Unterlagen nicht\nvorliegen, die ihn in die Lage versetzen, die anrechenbaren Kosten\ngemäß § 10 HOAI festzustellen und daraufhin zu überprüfen, ob durch\ndie Veränderungen im Rahmen der Bauentwicklung die\nPauschalhonorarvereinbarung wegen nachträglich eingetretener\nUnterschreitung der Mindestsätze unwirksam geworden ist.\n\n11\n\na) Der Kläger war zu dieser Berechnung auch nicht etwa aufgrund\ndes Generalunternehmervertrages in der Lage. Zum einen ist aus dem\nVorprozeß 22 U 71/90 OLG Köln gerichtsbekannt, daß es schon nicht\nbei dem Pauschalpreis des Generalunternehmers verblieben ist, daß\nvielmehr insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der\nBaugrube, aber auch in anderen Bereichen erhebliche weitere\nForderungen seitens des Generalbauunternehmers an die Beklagte\ngestellt worden sind. Zum anderen sind ausweislich § 10 HOAI in\nVerbindung mit DIN 276 Grundlage der Berechnung der anrechenbaren\nKosten nicht nur allein die durch den Generalunternehmervertrag mit\nder Firma Z. abgedeckten Baukosten, sondern eine Vielzahl nicht vom\nGeneralunternehmervertrag erfaßter Kostengruppen. Der Kläger konnte\nfolglich zunächst nur aufgrund des vereinbarten Pauschalhonorars\nabrechnen. Er war daher, für die Beklagten erkennbar, wegen Fehlens\nder Unterlagen über die Gesamtbaukosten nicht in der Lage zu\nüberprüfen, ob die Pauschalpreisabrede unwirksam geworden war.\n\n12\n\nb) Dem unter diesen Umständen schutzwürdigen Verlangen des\nKlägers auf Auskunft steht im Rahmen der gemäß § 242 BGB\nvorzunehmenden Interessenabwägung kein schutzwürdiges Vertrauen der\nBeklagten auf die Endgültigkeit der Rechnung des Klägers vom\n20.01.1989 entgegen. Nach Überzeugung des Senats hat die Beklagte\ntatsächlich zu keinem Zeitpunkt darauf vertraut, und sich\ndementsprechend darauf auch nicht eingerichtet, daß die Rechnung\nvom 20.01.1989 - abgesehen von der noch ausstehenden abschließenden\nAbrechnung der Leistungsphase 9 - die Honoraransprüche des Klägers\nendgültig erledigen sollte.\n\n13\n\nDer Tatsache allein, daß seit Erstellung der Teilschlußrechnung\nbis zur - schriftlich belegten - Anforderung der\nAbrechnungsunterlagen ca. 7 1/2 Jahre vergangen sind, kommt hier\ndeshalb keine entscheidende Bedeutung zu, da in all den Jahren\nimmer wieder Gespräche zwischen den Parteien über das endgültige\nHonorar des Klägers stattgefunden haben. Diese Darstellung des\nKlägers, die u.a. belegt wird durch den Vergleichsvorschlag vom\nDezember 1994 (Bl. 47 f d. A.) hat der Geschäftsführer der\nBeklagten bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in\nerkennbar honoriger Offenheit letztlich eingeräumt. Zwar hatte er\nan den Vergleichsvorschlag keine konkrete Erinnerung, wußte aber,\ndaß er \"über ähnliches\" telefoniert habe. Zudem hat nach seinen\nAngaben Ende 1995 / Anfang 1996 zwischen ihm und dem Kläger ein\nVier-Augen-Gespräch stattgefunden, bei dem es - wenn auch nach\nseinen Angaben nur als \"Abfallprodukt\" - u.a. auch um\nHonorarnachforderungen des Klägers ging. Dabei war seinen\nAusführungen in diesem Zusammenhang zu entnehmen, daß er die\nHonorarnachforderung des Klägers nicht etwa deshalb als\n\"Abfallprodukt\" angesehen hat, weil er davon ausging, daß die\nHonoraransprüche des Klägers endgültig abgerechnet seien. Vielmehr\nberuhte seine Wertung erkennbar darauf, daß der Beklagten seiner\nAnsicht nach Gegenansprüche zustanden, die die vom Kläger geltend\ngemachte Nachforderung überstiegen. Der Geschäftsführer der\nBeklagten hat weiterhin angegeben, daß nach dem Scheitern des\nVier-Augen-Gesprächs auch der Verwaltungsratsvorsitzende der\nBetreibergesellschaft noch ein Gespräch mit dem Kläger über den\nGesamtkomplex geführt habe, wobei es auch bei diesem Gespräch\nletztlich darum gegangen sei, über die Ansprüche der Beklagten und\ndie Honoraransprüche des Klägers eine Einigung zu erzielen. Auch\ndies wäre unverständlich, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre,\nder Kläger habe ohnehin keinerlei Honoraransprüche mehr, da die\nTeilschlußrechnung vom 20.01.1989 endgültigen Charakter gehabt\nhabe. Gegen eine derartige Sicht der Beklagten spricht letztlich\nauch, daß der Geschäftsführer der Beklagten auf das Schreiben des\nKlägers vom 05.06.1996 (Bl. 13 f d. A.) nicht etwa mit völligem\nUnverständnis über die verlangte Auskunft reagiert, vielmehr\nlediglich um eine Fristverlängerung zwecks Aufschlüsselung der\nanrechenbaren Kosten gebeten hat. Eine solche Reaktion ist nach\nÜberzeugung des Senats nur erklärlich, wenn die Beklagte auch im\nJahre 1996 noch davon ausging, daß eine endgültige Abrechnung des\nArchitektenhonorars des Klägers noch ausstand.\n\n14\n\nc) Soweit die Beklagte zur Begründung ihres schutzwürdigen\nInteresses auf das Anlagerisiko der Kommanditisten hinweist, ist\ndies jedenfalls angesichts der unter I. 2 b) dargestellten Gründe\nallein nicht geeignet, die Bindungswirkung der Teilschlußrechnung\nzu bejahen. Die Tatsache, daß nach Darstellung der Beklagten das\nAnlagerisiko u.a. an dem Pauschalhonorar des Klägers festgemacht\nworden ist, reicht zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens\nnicht aus. Das Risiko einer Nachschußverpflichtung besteht bei\nBauvorhaben derartigen Umfangs stets - wie nicht zuletzt auch die -\ngerichtsbekannte - Erhöhung des Generalunternehmerbaupreises zeigt,\nderetwegen den Kommanditisten auch eine Nachzahlung nicht erspart\nwerden konnte unter Hinweis darauf, daß Grundlage der Abschätzung\ndes Anlagerisikos der Pauschalpreis des Generalunternehmers gewesen\nsei.\n\n15\n\n3. Da die Unterlagen für die Ausführung bzw. die Kosten der\nnicht durch den Generalunternehmervertrag abgedeckten Leistungen\nder Beklagten vorliegen, ist der Auskunftsanspruch des Klägers -\nentgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht allein wegen der\nExistenz des Generalunternehmervertrages auf eine unmögliche\nLeistung gerichtet. Nach dem Inhalt des Schreibens des\nGeschäftsführers der Beklagten vom 08.07.1996 (Bl. 15 d.A.) steht\nfest, daß die Beklagte im Besitz sämtlicher relevanter Unterlagen\nist, die zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich\nsind.\n\n16\n\nNach alledem war das angefochtene Urteil abzuändern und die\nBeklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Auskunft zu\nverurteilen. Klarstellend ist hinzuzufügen, daß der Kläger die ihm\nzu treuen Händen zu übersendenden Unterlagen nach angemessener Zeit\nunverändert zurückzugeben hat.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 45.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-13/22-u-131-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-13/22-u-131-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310203","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.290975+00:00"}}