{"status":"available","doknr":"OLD310215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.5U148.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"5 U 148/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nW.A. vereinbarte im Jahre 1986 mit der Beklagten eine\nkapitalbildende Lebensversicherung in Höhe von 100.000,00 DM\nzuzüglich Überschußbeteiligung. Neben ihm war seine Ehefrau\nmitversichert. Leistungsempfänger sollte im Erlebensfall der\nVersicherungsnehmer, im Todesfall die überlebende versicherte\nPerson sein. Als Ablaufdatum ist der 1. Oktober 2016 vereinbart. §\n8 der AVB, die der Versicherung zugrunde liegen, lautet:\n\n3\n\nWas gilt bei Selbsttötung des\nVersicherten?\n\n4\n\n(1) Bei Selbsttötung vor Ablauf von 3\nJahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit\nWiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur\ndann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie\nWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir ein\netwa vorhandenes Deckungskapital aus.\n\n5\n\n(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der\n3-Jahres-Frist bleiben wir zur Leistung verpflichtet.\n\n6\n\nAm 1. Juni 1996 tötete W.A. seine Ehefrau durch einen Kopfschuß\nin den Schläfenbereich, ferner erschoß er seine beiden Kinder.\nAußerdem tötete er sich selbst, indem er sich eine Kugel durch den\ngeöffneten Mund in die obere Gaumenplatte schoß. In der\nSterbeurkunde der Eheleute ist jeweils als Todeszeitpunkt der 1.\nJuni 1996 zwischen 9.55 Uhr und 16.30 Uhr angegeben, hinsichtlich\ndes Familienstands ist jeweils vermerkt:\"Der Familienstand des\nVerstorbenen ist unbekannt\".\n\n7\n\nDie Kläger sind die gesetzlichen Erben der verstorbenen Frau A..\nDie Erben des verstorbenen Herrn A. übertrugen ihre Erbanteile\ndurch notariellen Vertrag schenkweise auf die Deutsche Krebshilfe\ne.V., die das Erbe später in notarieller Form auf die Kläger\nübertrugen.\n\n8\n\nDie Kläger beanspruchen von der Beklagten nunmehr die Auszahlung\nder Versicherungssumme. Sie haben behauptet, die verstorbene\nEhefrau habe ihren Ehemann überlebt. Ferner müsse bestritten\nwerden, daß Herr A. bei Tatbegehung überhaupt zivilrechtlich\nverantwortlich gehandelt habe. Es sei Klage auf Feststellung der\nErbunwürdigkeit des Herrn A. erhoben worden.\n\n9\n\nSie haben beantragt,\n\n10\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, im\nRahmen des bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages\nVersicherungsschutz zu gewähren,\n\n11\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die\nKläger als Gesamtgläubiger einen Teilbetrag von 113.500,00 DM nebst\n4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1996 zu zahlen,\n\n12\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, den\nKlägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die im\nRahmen des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sich\nergebende Versicherungsleistung einschließlich der Überschüsse,\n\n13\n\n4. nach Erledigung des Klageantrags zu\nZiffer 3 die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als\nGesamtgläubiger den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag,\nder den Zahlungsanspruch zu Antrag Ziffer 2 übersteigt, nebst 4 %\nZinsen seit dem 25. Oktober 1996 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat behauptet, die verstorbene Ehefrau sei infolge des\nKopfschusses sofort verstorben. Erst danach sei der\nVersicherungsnehmer an den Folgen der selbst beigebrachten\nSchußverletzungen gestorben. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit\ngemäß § 170 Abs. 1 VVG.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß\nverurteilt.\n\n18\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint,\ndie Klage könne nur Erfolg haben, wenn die Kläger zu beweisen\nvermöchten, daß der Versicherungsnehmer vorverstorben sei. Diesen\nBeweis könnten sie aber nicht erbringen. Es sei im Gegenteil davon\nauszugehen, daß die Ehefrau durch den Kopfschuß sofort getötet\nworden sei. Das Landgericht habe § 170 Abs. 1 VVG unrichtig\nausgelegt. Die Vorschrift sei Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,\ndaß der Versicherer bei einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich\nherbeigeführten Versicherungsfall leistungsfrei werde, weil der\nVersicherungsnehmer damit gegen die für jeden Versicherungsvertrag\ngrundlegende Verpflichtung verstoße, den Versicherungsfall nicht\nvorsätzlich herbeizuführen, der für sämtliche Versicherungssparten\ngelte. Die vom Landgericht für richtig erachtete teleologische\nReduktion sei systemwidrig.\n\n19\n\nSie beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens.\n\n24\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n27\n\n1. Die Kläger haben als Erben der Eheleute A. gegen die Beklagte\nAnspruch auf die bedingungsgemäßen Leistungen aus dem zwischen W.A.\nund der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag. Der Anspruch\nauf die Versicherungssumme ist in den Nachlaß gefallen. Da die\nKläger sowohl Erben der verstorbenen Ehefrau als auch des\nVersicherungsnehmers sind, bedarf es einer Auseinandersetzung mit\nerbrechtlichen Fragen nicht.\n\n28\n\n2. Es kann offen bleiben, wer von den Eheleuten vorverstorben\noder ob beider Tod gleichzeitig eingetreten ist.\n\n29\n\na) Falls der Ehemann zuerst verstorben ist, steht die\nLeistungspflicht der Beklagten außer Frage. Der Versicherungsfall\nist in diesem Falle mit dem Tod eingetreten. Wegen § 8 AVB ist die\nBeklagte nicht nach § 169 VVG frei geworden, ohne daß es darauf\nankommt, ob bei dem Versicherungsnehmer eine Bewußtseinsstörung im\nSinne von Satz 2 der Vorschrift vorgelegen hat. § 170 Abs. 1 VVG\nist schon nach seinem Wortlaut offensichtlich nicht\neinschlägig.\n\n30\n\nb) Im Falle des Vorversterbens der Ehefrau ist der\nVersicherungsfall ebenfalls eingetreten. Das verkennt die Beklagte\nnicht. Ihre Auffassung, in diesem Falle sei sie von ihrer\nLeistungspflicht gemäß § 170 Abs. 1 VVG frei geworden, vermag der\nSenat nicht zu teilen.\n\n31\n\n§ 170 Abs. 1 VVG regelt den Fall, daß der Versicherungsfall\ndurch den Versicherungsnehmer dadurch herbeigeführt wird, daß jener\ndie versicherte Person vorsätzlich und rechtswidrig tötet. Ob diese\nVorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer\nzugleich versicherte Person ist (Versicherung auf verbundenes\nLeben), erscheint nach ihrem Wortlaut nicht ganz zweifelsfrei. Der\nSenat ist allerdings der Auffassung, daß auch diese Fallgestaltung\nvon der Ratio des § 170 Abs. 1 VVG erfaßt wird (so auch OLG Hamm,\nVersR 1988, 32, 33). Es macht keinen Unterschied, ob der\nVersicherungsnehmer auch versicherte Person ist oder nicht. Nach\ndem Sinn der Vorschrift soll der Versicherungsfall zu Lasten des\nVersicherers nicht dadurch ausgelöst werden können, daß der\nVersicherungsnehmer eine dritte versicherte Person vorsätzlich\ntötet.\n\n32\n\nEine sinngemäße Anwendung der Vorschrift scheidet aber aus, wenn\nder mitversicherte Versicherungsnehmer von vornherein in der\nAbsicht handelt, den versicherten Dritten und sich selbst im Zuge\neines einheitlichen Tatgeschehens zu töten und § 169 VVG nicht\neinschlägig ist, weil der Versicherer vertraglich zugesagt hat, von\ndieser Vorschrift nach Ablauf einer Karrenzzeit nicht Gebrauch zu\nmachen.\n\n33\n\nEs ist der Beklagten zuzugeben, daß in § 170 Abs. 1 VVG ein\nallgemeines Prinzip zum Ausdruck kommt, wonach zu Lasten des\nVersicherers keine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erwachsen\nsollen, wenn der Vertragspartner selbst den Versicherungsfall\nvorsätzlich herbeiführt. Bei der Versicherung für den Todesfall ist\ndieser Grundsatz auch konsequent in § 169 VVG verwirklicht, wonach\nder Versicherer im Falle des Selbstmordes im Regelfall von seiner\nLeistungspflicht frei wird. Allerdings ist es dem Versicherer gemäß\n§ 178 VVG gestattet, von dieser Vorschrift zugunsten des\nVersicherungsnehmers abzuweichen. Macht er davon - wie hier -\nGebrauch, hat er sich freiwillig gleichsam des Schutzes des\ndargestellten Grundprinzips zum Teil begeben. Diese Rechtsfolge\ndarf bei der Frage des Anwendungsbereichs von § 170 Abs. 1 VVG m.E.\nnicht unbeachtet bleiben. Es ist in der Tat nicht recht einzusehen,\nwarum der Versicherer, der die Leistung auch für den Fall des\nSelbstmordes verspricht, davon frei werden soll, wenn und soweit\nder Selbstmord im Rahmen einer Tathandlung vollzogen wird die unter\nden Tatbestand des § 170 Abs. 1 VVG subsumiert werden kann, weil\nder mitversicherte Dritte (zufällig) vorverstirbt. Der Senat\nverkennt dabei durchaus nicht, daß der Selbstmord bei strikter\nBeachtung des versicherten Risikos im Falle des Vorversterbens des\nDritten nicht mehr in der Lage ist, den Versicherungsfall\nauszulösen, eben weil er bereits zuvor eingetreten war; diese\nrechtstdogmatische Schwäche muß aber hingenommen werden, um\nunbillige, von bloßen Zufälligkeiten abhängende Ergebnisse zu\nvermeiden, und kann auch akzeptiert werden, weil es (nur) um die\nFrage geht, ob § 170 Abs. 1 VVG sinngemäß anzuwenden ist.\n\n34\n\nc) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß §\n170 Abs. 1 VVG der Leistungspflicht auch dann nicht entgegen steht,\nwenn die Eheleute A. gleichzeitig verstorben sein sollten.\n\n35\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/5-u-148-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":11},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/5-u-148-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310215","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.369186+00:00"}}