{"status":"available","doknr":"OLD310212","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16WX335.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"16 Wx 335/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27,\n\n3\n\n29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen\nhat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anordnung\nvon Abschiebehaft zu Recht bestätigt.\n\n4\n\nDem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, als es im\nBeschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung des\nBetroffenen abgesehen hat. Hierbei kann offen bleiben, ob eine\nsolche Anhörung im Regelfall stattzufinden hat, wozu\n\n5\n\n§ 7 FEVG keine ausdrückliche Regelung enthält. Jedenfalls ist\neine erneute Anhörung dann entbehrlich, wenn keinerlei\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem Betroffenen weitere\nsachdienliche Angaben zu erwarten sind. So lag der Fall hier; denn\nder anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte das Rechtsmittel\nnicht begründet und damit vom weiteren Tatsachenvortrag abgesehen.\nEr hat im übrigen bis heute nicht dargelegt, welche tatsächlichen\nAngaben er dem Landgericht unterbreitet hätte, wenn er persönlich\nangehört worden wäre. Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters\nfindet dort ihre Grenze, wo der Betroffene durch fehlende\nMitwirkung am Verfahren seinerseits nichts zur Erhellung des\nSachverhalts beiträgt.\n\n6\n\nAufgrund der feststehenden Tatsachen hat das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht bejaht. Bei\neinem Ausländer, der wie der Betroffene seit über 2 1/2 Jahren\nunbekannten Aufenthalts ist und zufällig von der Polizei\naufgegriffen wird, nachdem er ein Asylverfahren und ein\nFolgeverfahren erfolglos betrieben hat, der zudem mittellos und\nnicht im Besitz von Ausweispapieren ist, kann ohne weiteres da\n\n7\n\nvon ausgegangen werden, daß er sich einer Abschiebung durch\nweiteres Untertauchen entziehen wird. Dieser Verdacht wird durch\ndie pauschale Angabe des Betroffenen, nach Ablehnung seines\nAsylantrags ausgereist zu sein, nicht erschüttert. Eine\n\n8\n\nsolche unsubstantiierte Einlassung hat das Landgericht zu Recht\nals unbeachtliche Schutzbehauptung gewürdigt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310212","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.119853+00:00"}}