{"status":"available","doknr":"OLD310211","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U72.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"16 U 72/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache selbst bis auf einen\nTeil des Zinsverlangens Erfolg.\n\n3\n\nDie Zweitbeklagte ist als Gesamtschuldnerin mit dem\nErstbeklagten der Klägerin zur Zahlung des beanspruchten\nErstattungsbetrages von 34.316,25 DM aus ungerechtfertigter\nBereicherung gemäß §§ 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. 818 Abs.4, 819 Abs.1,\n166 Abs.1, 279 BGB verpflichtet.\n\n4\n\n1) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die\nVoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Zweitbeklagten\nnach §§ 823, 83o BGB fehlen. Für die Annahme, daß die Zweitbeklagte\nan der Manipulation des Erstbeklagten als Mittäterin oder Gehilfin\nbeteiligt war, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.\n\n5\n\nNichts ist nach wie vor dafür dargetan oder ersichtlich, daß\nbestimmte Verdachtsmomente der Zweitbeklagten zumindest die\nbegründete Befürchtung aufdrängen mußten, der Erstbeklagte werde\nwegen seiner ihr bekannten finanziellen Schwierigkeiten das Konto\nfür unerlaubte Handlungen wie geschehen mißbrauchen. Selbst wenn\nsie deshalb das Konto nicht überwacht hätte, könnte ihr das als\nHaftungsgrund nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden.\n\n6\n\n2) Der Senat ist indes anders als das Landgericht der\nAuffassung, daß durch die Anfang September 96 auf ihrem Konto\nerfolgte Gutschrift von 42.888,96 DM eine rechtsgrundlose\nBereicherung der Zweitbeklagten auf Kosten der Klägerin ein-\ngetreten ist und sich die Zweitbeklagte infolge verschärfter\nHaftung nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen\nkann.\n\n7\n\na) Dadurch, daß der Erstbeklagte den für die Klägerin bestimmten\nScheck treuwidrig über das Konto der Zweitbeklagten, für das ihm\nKontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige\nKontoguthaben eingeräumt war, einlöste, hatte diese \"in sonstiger\nWeise\" die entsprechende Geldleistung der Klägerin rechtsgrundlos\nerlangt (§ 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. BGB). Für die Frage ihrer\nBereicherung durch eine Leistung der Klägerin bleibt unerheblich,\ndaß die Beklagten untereinander vereinbart hatten, daß das Konto\nwirtschaftlich allein dem Zweitbeklagten zustehe und sie sich jedem\nZugriff auf das Konto zu enthalten habe. Es ist grundsätzlich davon\nauszugehen, daß derjenige, unter dessen Namen das Konto\neingerichtet wurde und geführt wird, über das Kontoguthaben zu\nverfügen berechtigt ist (BGH NJW 83,627). Zudem war hier mit der\nBank keinerlei Beschränkung ihrer Verfügungsmacht vereinbart, so\ndaß sie nach außen jederzeit zu Verfügungen berechtigt war und ihr\ndie Bank also das jeweilige Guthaben auf ihr Verlangen hin hätte\nauszahlen müssen.\n\n8\n\nb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der\nErstattungsanspruch nicht an § 818 Abs.3 BGB. Die Bereicherung ist\nnicht dadurch entfallen, daß nicht die Zweitbeklagte sondern der\nErstbeklagte aufgrund seiner Kontovollmacht den rechtsgrundlos\ngutgeschriebenen Betrag abgehoben und für sich verwendet hat, denn\nsie hat für die Forderung der Klägerin nach den\nhaftungsverschärfenden Vorschriften der §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB\neinzustehen.\n\n9\n\nGemäß § 819 Abs.1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner\nverschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem\nEmpfang kennt oder ihn später erfährt. Eigene Kenntnis der\nZweitbeklagten scheidet hier zwar aus. Dafür, daß die Zweitbeklagte\ndie Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung der Klägerin gekannt\nhätte, fehlen begründete Anhaltspunkte. Haftungsverschärfende\nKenntnis i.S. des § 819 Abs.1 BGB hatte aber der Erstbeklagte. Es\nbleibt deshalb - was das Landgericht nicht geprüft und entschieden\nhat - die Frage, ob sich die Zweitbeklagte im Rahmen des § 819\nAbs.1 BGB über den Rechtsgedanken des § 166 Abs.1 BGB das Wissen\nihres früheren Lebensgefährten über die Rechtsgrundlosigkeit der\nGutschrift zurechnen lassen muß. Die Frage bejaht der Senat (wie\nschon BGH NJW 82, 1586; OLG Hamm WM 85, 129o; Palandt/Thomas BGB §\n819 Rdnr.2; Lieb, in: Münch-Komm, BGB § 819 Rdnr.6 mwN).\n\n10\n\nNach § 166 Abs. 1 BGB muß derjenige, der sich im\nrechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen\neines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des\nAdressaten hinnehmen, daß ihm die Kenntnis des Vertreters als\neigene zugerechnet wird. Es ist anerkannt, daß der der Bestimmung\nzugrundeliegende Rechtsgedanke für eine Wissenszurechnung auch dann\nherangezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer\nrechtsgeschäftlichen Vertretung nicht vorliegen (vgl. z.B. Palandt/\nHeinrichs BGB § 166 Rdnr. 6 mwN). Bedingung einer entsprechenden\nAnwendung ist, daß die im Streitfall gegebene Interessenlage so\nsehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen\nVertretungsverhältnisses entspricht, daß es sachgerecht erscheint,\ndas Wissen, das der Gehilfe/Dritte in Ausübung des ihm übertragenen\nWirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166\nAbs.1 BGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein in dieser Hinsicht\ngleichgelagerter Sachverhalt ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr\n- unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - einen anderen mit\nder Erledigung bestimmter seiner Angelegenheiten in eigener\nVerantwortung betraut. Der Geschäftsherr muß es deshalb hinnehmen,\ndaß ihm das in diesem Rahmen erlangte Wissen seines Gehilfen als\neigenes zugerechnet wird, so daß er sich nicht auf eigene\nUnkenntnis berufen kann (BGH aaO mwN; OLG Hamm aaO). So liegt der\nFall hier.\n\n11\n\nDie Zweitbeklagte hatte ihr Girokonto unstreitig dem\nErstbeklagten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung aus-\nschließlich eigener Geldgeschäfte überlassen und ihm hierzu\nKontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige\nKontoguthaben erteilt. Weil Kontoinhaber ausschließlich die\nZweitbeklagte war, hatte deshalb der Erst-beklagte bei der Vornahme\nund der Abwicklung von Geldgeschäften über ihr Konto eine\ntatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Dementsprechend\nerscheint es sachgerecht, der Zweitbeklagten das in diesem Rahmen\nerlangte Wissen des Erstbeklagten entsprechend § 166 Abs.1 BGB\nzuzurechnen. Wenn die Zweitbeklagte in zweiter Instanz nunmehr\nunter Beweisantritt behauptet, sich regelmäßig um das Konto\ngekümmert und die Kontoführung stets sorgsam überprüft und darauf\nüberwacht zu haben, daß der Erstbeklagte entsprechend der\ngetroffenen Vereinbarung die Kontoführung ordnungsgemäß vornahm,\nändert das nichts. Dabei kann zugunsten der Zweitbeklagten davon\nausgegangen werden, daß sie mit diesem Einwand trotz ihrer\nDarstellung in erster Instanz, mit dem Konto nichts zu tun gehabt\nzu haben, nicht gemäß §§ 288, 29o ZPO ausgeschlossen ist.\nJedenfalls teilt der Senat nicht die Meinung der Zweitbeklagten,\nder BGH habe in der genannten Entscheidung die Haftung des\nKontoinhabers nur für den Fall für begründet erachtet, daß dieser\nsich auch um die Kontobewegungen überhaupt nicht gekümmert und\nselbst die Durchsicht der Kontoauszüge nicht vorgenommen hat. Damit\nwurde nur begründet, daß in dem Streitfall die Ehefrau des\nKontoinhabers ohne dessen Wissen den Geldbetrag auf das Konto hatte\nüberweisen lassen und auch abheben können. Die im übrigen auch nur\npauschal behauptete Kontoüberprüfung und -Überwachung stellt aber -\nwas entscheidend ist - nicht in Frage, daß die Zweitbeklagte dem\nErstbeklagten die Erledigung seiner Geldgeschäfte über ihr Konto in\neigener Verantwortung übertragen hatte.\n\n12\n\nDamit ist der streitige rechtsgrundlos gutgeschriebene Betrag\nmit der Zweitbeklagten zuzurechnendem Wissen auf das auf ihren\nNamen laufende Konto gelangt. Demnach haftet die Zweitbeklagte als\nBereicherungsempfänger verstärkt nach den §§ 819 Abs.1, 279 BGB und\nhat sie die Klägerin so zu stellen, als sei die Abhebung des\nErstbeklagten nicht erfolgt. Das bedeutet, daß die Zweitbeklagte\nder Klägerin die beanspruchten restlichen 34.316,25 DM erstatten\nmuß, und zwar als Gesamtschuldner mit dem Erstbeklagten im Hinblick\nauf die eingetretene Haftungsverschärfung. Daß der Zweitbeklagten\nim Umfang ihrer Verpflichtung Regreßansprüche gegen den\nErstbeklagten aus schuldhafter Verletzung des\nGeschäftsbesorgungsverhältnisses, das der Erteilung der\nKontovollmacht zugrundeliegt, sowie aus Delikt zustehen, bleibt\ninsoweit unerheblich.\n\n13\n\n3) Gemäß §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 284, 285, 288 BGB stehen der\nKlägerin auf den zuerkannten Betrag auch Verzugszinsen zu,\nallerdings nur in Höhe von 4% seit dem 9.9.96. Ihre Behauptung,\nBankkredit in Anspruch zu nehmen, für den sie Zinsen in Höhe von\n12% zu zahlen habe, ist nicht belegt. Die angekündigte\nBankbescheinigung ist trotz des Bestreitens der Zweitbeklagten von\nder Klägerin nicht vorgelegt worden. Der weitere auch erst im\nSchriftsatz vom 19.11.97 erfolgte Beweisantritt war schon mangels\nAngabe des Namens und der Anschrift des dafür angebotenen Zeugen\nnicht zu erheben.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 7o8 Nr.1o, 713\nZPO.\n\n15\n\nFür die Zulassung der Revision entsprechend der Anregung der\nZweitbeklagten sieht der Senat keine begründete Veranlassung.\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die\nBeklagte zu 2): 34.316,25 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-72-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310211","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.035865+00:00"}}