{"status":"available","doknr":"OLD310210","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U67.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"16 U 67/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat\nin der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis\nzutreffend einen Räumungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten\nbejaht und die auf Konkurrenzschutz gerichtete Widerklage des\nBeklagten abgewiesen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Räumungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 556 Abs. 1\nBGB. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietverhältnis ist\nspätestens durch Kündigung der Klägerin vom 10.01.1997 beendet\nworden. Es kann für das Bestehen eines Räumungsanspruchs\ndahingestellt bleiben, ob bereits die vorangegangenen Kündigungen\nvom 06.11.1996 und 04.12.1996 zur Auflösung des Vertrages geführt\nhaben.\n\n5\n\nZum Zeitpunkt der Kündigung vom 10.01.1997 hatte der Beklagte\ndie Miete für die Monate November und Dezember 1996 nicht bezahlt,\nso daß selbst nach der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 551\nAbs. 1 BGB ein Mietrückstand von 2 Monatsmieten zum Zeitpunkt der\nKündigungserklärung eingetreten war (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB).\nDieser die Kündigung rechtfertigende Mietzinsrückstand bestand auch\ndann, wenn der Beklagte in der Vergangenheit zuviel Miete gezahlt\nhaben sollte. Entgegen der vom Beklagten vertretenen und im\nSchriftsatz vom 04.12.1997 nochmals vertieften Auffassung handelt\nes sich bei dem Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Miete um\neinen selbständigen, die Mietzinsforderung nicht unmittelbar\nmindernden Anspruch. Gemäß § 3 des Mietvertrages zwischen den\nParteien schuldete der Beklagte einen vertraglich fest vereinbarten\nmonatlichen Mietzins. Der von ihm geltend gemachten Anspruch auf\nRückzahlung, der mit der gegenüber dem Vertrag geringeren\nVerkaufsfläche begründet wird, findet seine rechtliche Grundlage in\ndem Minderungsrecht nach § 537 BGB. Es wird nämlich geltend\ngemacht, die tatsächliche Beschaffenheit des Mietgegenstandes\nentspreche nicht der Vereinbarung, die von einer Verkaufsfläche von\nca. 29 qm ausgeht. Den insofern vorausbezahlten Mietzins kann der\nMieter gemäß § 812 BGB für die Vergangenheit bereicherungsrechtlich\nzurückfordern (Palandt-Putzo, BGB, 55. Auflage, § 537 Rdnr. 21\nm.w.N.). Das Bestehen eines derartigen Anspruchs führt aber nicht\nautomatisch zur Erfüllung des Anspruchs des Vermieters auf die\nlaufend fällig werdenden Mietzinsforderungen. Nur mit der\nAufrechnung kann einem bereicherungsrechtlichen\nRückzahlungsanspruch Erfüllungswirkung zukommen.\n\n6\n\nDie Kündigung ist nicht gemäß § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB unwirksam\ngeworden. Dies setzte nämlich voraus, daß der Mieter \"unverzüglich\"\nnach der Kündigung \"die Mietschuld durch Aufrechnung zum Erlöschen\ngebracht hat\". Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist\ndie Aufrechnung nicht unverzüglich erklärt worden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 05.09.1996 hat der Beklagte eine\nMietzinsminderung wegen der Verletzung einer angeblichen\nKonkurrenzschutzpflicht durch die Klägerin lediglich in Aussicht\ngestellt.\n\n8\n\nDas anwaltliche Schreiben vom 09.12.1996 enthält keine\nAufrechnungserklärung. In diesem Schreiben wird vielmehr nur eine\nZahlungsforderung aufgemacht, ohne die Aufrechnung zu erklären.\nEntscheidend gegen die Annahme einer Aufrechnungserklärung in\ndiesem Schreiben spricht vor allem, daß der erstinstanzliche\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten darin ausgeführt hat, eine\nAufrechnung sei nicht statthaft und deshalb von seinem Mandanten zu\nUnrecht erklärt worden. Angesichts dieser rechtlichen Ausführung\nscheidet eine Auslegung des Schreibens als Aufrechnungserklärung\naus.\n\n9\n\nDie erstmals hilfsweise mit der Klageerwiderung vom 14.05.1997\nerklärte Aufrechnung war nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 554\nAbs. 1 Satz 3 BGB.\n\n10\n\nDa es schon an diesen formellen Voraussetzungen des § 554 Abs. 1\nSatz 3 BGB fehlt, kann für den vorliegenden Räumungsrechtstreit\noffenbleiben, ob die Aufrechnung auch an § 3 der Allgemeinen\nVertragsbedingungen scheitert und ob diese Formularklausel wirksam\nist. Es bedarf auch keiner Entscheidung zur Höhe des zur\nAufrechnung gestellten Bereicherungsanspruchs des Beklagten gemäß §\n812 Abs. 1 BGB wegen überzahlter Miete.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nMit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch die\nWiderklage abgewiesen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin die\nFirma \"I.\" zwingt, keine Strümpfe mehr zu verkaufen.\n\n14\n\nEin derartiger Unterlassungsanspruch bestand zum Zeitpunkt der\nErhebung der Widerklage schon deshalb nicht mehr, weil der zwischen\nden Parteien geschlossene Mietvertrag von der Klägerin nach den\nvorstehenden Ausführungen wirksam gekündigt worden war. Im Rahmen\ndes danach bestehenden bereicherungsrechtlichen\nNutzungsverhältnisses unterliegt die Beklagte gegenüber dem Kläger\nkeiner Konkurrenzschutzverpflichtung.\n\n15\n\nFür die Vergangenheit fehlt für den Feststellungsantrag das\nFeststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.\n\n16\n\nAber selbst wenn man dies anderes sähe, scheidet eine Pflicht\nder Klägerin zur Verhinderung des Verkaufs von Strümpfen durch die\nFirma \"I.\" aus. Zwar genügte die Annahme eines vertragsimmanenten\nKonkurrenzschutzes des Mieters, daß ein bestimmter Geschäftszweck\nGegenstand des Mietvertrages geworden ist.\n\n17\n\nDies ist ausweislich des § 1 des Mietvertrages der Fall, wonach\ndie Mieträume zur Benutzung als \"Strumpfboutique\" zur Verfügung\ngestellt wurden.\n\n18\n\nEin derartiger, sich als Nebenpflicht des Vermieters aus dem\nMietvertrag darstellender Konkurrenzschutz erfaßt jedoch nach\nseinem sachlichen Gehalt nur die \"Hauptartikel\" des Konkurrenten\n(Krämer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,\n2. Auflage, III Rdnr. 1245; BGH WUM 1975, 163 (164)). Von einer\nKonkurrenz kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn beide\nGeschäfte dieselbe Verbrauchergruppe ansprechen. Der Mieter muß\ndaher grundsätzlich hinnehmen, daß in einem Nachbargeschäft die von\nihm vertriebene Ware als \"Nebenartikel\" angeboten wird.\n\n19\n\nDie Grenze des dem Mieter Zumutbaren ist erst dann\nüberschritten, wenn durch das Angebot von Nebenartikeln beim\nNachbargeschäft der Umsatz einen so starken Abbruch erleidet, daß\ndie Mieträume für den Vertragszweck nur noch eingeschränkt\nbrauchbar sind (BGH ZMR 1957, 152; OLG Frankfurt NJW 1982, 707).\nZwar hat der Beklagte hier gewisse Umsatzeinbrüche behauptet, diese\nsind jedoch nicht so gravierend, daß die von ihm als\n\"Strumpfboutique\" gemieteten Räume dadurch in ihrer Brauchbarkeit\nerheblich beeinträchtigt worden wären.\n\n20\n\nEin Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die zu\nentscheidenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Mit der\nEntscheidung wird auch nicht von der höchstrichterlichen\nRechtsprechung abgewichen (§ 546 Abs. 1 ZPO).\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 26.258,56 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-67-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-67-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310210","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.952436+00:00"}}