{"status":"available","doknr":"OLD310209","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U58.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"16 U 58/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg, denn die\nnurmehr weiterverfolgte Zahlungsklage ist dem Grunde nach für\nberechtigt zu erklären (§ 3o4 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil sowohl die\nVollstreckungsgegenklage als auch die hilfsweise auf Zahlung von\n42.ooo,- DM erhobene Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen\nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Über den erhobenen\nSchadensersatzanspruch der Klägerin sei bereits im Vorprozeß - 3 O\n131/96 LG Köln - rechtskräftig entschieden worden; im übrigen sei\ndie Klage aber auch - im wesentlichen - unbegründet, denn die\nBeklagte wäre wegen Fälligkeit der Kaufpreisforderung berechtigt\ngewesen, im Wege des Zurückbehaltungsrechts die Schlüssel für das\nLadenlokal zu hinterlegen. Hiergegen wendet sich die Berufung, mit\nder die Klägerin nur ihre hilfsweise erhobene Zahlungsklage\nweiterverfolgt, vorläufig mit Erfolg.\n\n4\n\nDie Rechtskraft des Urteils im vorausgegangenen Prozeß steht dem\nvorliegend geltendgemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen,\ndenn der Anspruch ist dadurch nicht bereits aberkannt worden.\nFerner ist das Ersatzbegehren der Klägerin dem Grunde nach\nberechtigt.\n\n5\n\n1) Es ist zwar anerkannt, daß die Rechtskraft eines die\nVollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils entsprechend § 322\nAbs. 2 ZPO die Aberkennung der Gegenforderung, mit der der Kläger\ngegen die titulierte Forderung aufrechnet, ergreift, auch wenn die\nunsubstantiierte Gegenforderung als unschlüssig und damit als\nunbegründet abgewiesen wurde (vgl. BGH NJW 94, 277o und 92, 983; KG\nOLGReport 95,153; Zöller/ Vollkommer ZPO (2o.Aufl.) § 322 Rdnr. 24\nmwN). Streitgegenstand der vorliegend vorausgegangenen\nVollstreckungsgegenklage war indes nicht auch ein\nAufrechnungseinwand der Klägerin mit einer\nSchadensersatzforderung.\n\n6\n\nBei der Vollstreckungsgegenklage handelt es sich um eine\nprozessuale Gestaltungsklage, die der Erhebung von rechtshemmenden\noder rechtsvernichtenden Einwendungen dient und nicht den\nVollstreckungstitel sondern nur dessen Vollstreckbarkeit endgültig\noder zeitweilig gänzlich oder teilweise beseitigt (Zöller/Herget\nZPO § 767 Rdnr. 1 mwN). Wenn mithin die Klägerin aufgrund einer ihr\nzustehenden Gegenforderung die Vollstreckbarkeit der notariellen\nUrkunde hätte beseitigen wollen, hätte sie ihre\nVollstreckungsgegenklage auf eine entsprechend erklärte Aufrechnung\n(§ 388 BGB) stützen können und müssen. Das ist indes nicht\ngeschehen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin im\nVorprozeß, wie die Beklagte aber meint, ihre Klage hilfsweise mit\ndem Einwand der Aufrechnung mit einer ihr zustehenden\nSchadensersatzforderung wegen verspäteter Übergabe der Schlüssel\nbegründet hat oder begründet haben wollte. Im Vorprozeß wendete\nsich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\nUrkunde vom 15.12.95 mit der Einwendung, zur Kaufpreiszahlung\nnicht, jedenfalls nicht vor der Schlüsselübergabe verpflichtet zu\nsein. Die Klägerin hatte insoweit ihre Vollstreckungsklage, mit der\nsie die Vollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt haben\nwollte, ausdrücklich auf zwei andere Gründe gestützt, nämlich auf\ndie Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 32o BGB bzw. einen\nRücktritt vom Kaufvertrag. Von einer erklärten Aufrechnung mit\neiner Gegenforderung war indes weder ausdrücklich noch konkludent\ndie Rede.\n\n7\n\nAuch das Landgericht hatte das in seiner Entscheidung nicht\nanders gesehen. Es hat in seinem klageabweisenden Urteil zur\nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe mit ihrem\nSchreiben vom 26.1.96, unabhängig davon, ob sie dazu berechtigt\ngewesen wäre, keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, denn sie habe\nerkennen lassen, am Vertrag festhalten zu wollen. Die Klägerin habe\nauch keinen Anspruch darauf, nur gegen Übergabe der Schlüssel den\nKaufpreis zahlen zu müssen. Die rechtzeitige Übergabe gehöre nicht\nzu den vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen, so daß ein\nZurückbehaltungsrecht ausschied. Auch wegen des behaupteten\nSchadens infolge Nichtübergabe der Schlüssel ergebe sich keine\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung: Der diesbezügliche Vortrag\nsei nicht hinreichend substantiiert, auch sei der Schaden nicht\nbeziffert.\n\n8\n\nSoweit mithin das Landgericht nur im letzten Absatz seines\nUrteils ebensowenig wegen des behaupteten Schadens eine\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bejaht hat, ist das\nlediglich als obiter dictum zu werten, das die Entscheidung nicht\nträgt, denn die Klägerin hatte eine auf Aufrechnung gestützte\nEinwendung - wie bereits ausgeführt - gar nicht erhoben mit der\nFolge, daß diese kein Streitgegenstand des Prozesses war.\n\n9\n\nDemzufolge hätte die nunmehr mit dem Aufrechnungseinwand\nwiederholt erhobene Vollstreckungsgegenklage an § 767 Abs. 3 ZPO\nscheitern müssen, weil die Klägerin die Einwendung bereits im\nVorprozeß geltend zu machen imstande gewesen wäre. Die\nVollstreckungsklage verfolgt die Klägerin deshalb auch nicht\nweiter.\n\n10\n\n2) Darüberhinaus ist festzustellen, daß das - in erster Instanz\nnur hilfsweise erhobene - Schadensersatzverlangen der Klägerin dem\nGrunde nach berechtigt ist.\n\n11\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gestützt auf die trotz\nNachfristsetzung verfristete Übergabe des Ladenlokals und der\ndazugehörigen Schlüssel gemäß §§ 326 Abs.1 S.2 und 3, 325 Abs.1 S.2\nBGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.\n\n12\n\nGemäß § 8 des Kaufvertrages sollte u.a. der Besitz an den beiden\nKaufobjekten mit dem 1.1.96 auf die Klägerin übergehen. Ferner war\ndie Beklagte ausdrücklich verpflichtet, \"spätestens zu diesem\nTermin\" der Klägerin die Schlüssel zu den Objekten zu übergeben.\nDie Beklagte war dieser Hauptleistungspflicht unstreitig teilweise,\nnämlich hinsichtlich der Verschaffung des Besitzes am Ladenlokal\nund der dazugehörigen Schlüssel, nicht nachgekommen und deshalb\ninsoweit mit der ihr obliegenden Leistung seit dem 2.1.96 in\nVerzug. Daraufhin hatte die Klägerin mit Schreiben vom 1.2.96 der\nBeklagten zur Übergabe des Ladenlokals nebst den Schlüsseln eine\nNachfrist mit Ablehnungsandrohung bis zum 29.2.96 gesetzt.\nInnerhalb dieser Frist wurde das Ladenlokal nicht übergeben, es war\ngemäß dem Fax der Beklagten vom 17.3.96 auch erst \"nunmehr komplett\ngeräumt\". Allerdings hinterlegte die Beklagte einen Schlüssel zum\nLadenlokal beim Notar, aber nur mit der Anweisung, den Schlüssel\nerst nach Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Verzugszinsen\nder Klägerin auszuhändigen. Folglich hatte die Beklagte die ihr\nnach dem Vertrag obliegende Leistung bis zum Ablauf der Frist\nzumindest teilweise nicht bewirkt, so daß jedenfalls die\nVoraussetzungen der §§ 326 Abs.1 S.2 und 3, 325 Abs.1 S.2 BGB\ngegeben sind. Der Umstand, daß die Klägerin andererseits selbst mit\nihrer Hauptleistungspflicht, nämlich der Zahlung des Kaufpreises -\nin § 4 Abs.1 des Vertrages war ausdrücklich festgelegt, daß die\nKlägerin in Verzug gerät, wenn sie den Kaufpreis bei Fälligkeit\nnicht sofort bezahlt - spätestens seit dem 1.2.96 in Verzug war,\nsteht nicht entgegen. Zwar ist ungeschriebene Voraussetzung des\nRechtsbehelfs des § 326 BGB auch die eigene Vertragstreue des\nGläubigers. Vertragsuntreue kann jedoch der Klägerin nicht mit\nErfolg entgegengesetzt werden, denn ihre Pflichtverletzung ist erst\ndurch die vorstehend angeführte vorgängige eigene Vertragsuntreue\nder Beklagten hervorgerufen worden und deshalb insoweit unschädlich\n(vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 326 Rdnr. 12 mwN).\n\n13\n\n3) Da auch die einzelnen von der Klägerin geltendgemachten\nErsatzbeträge in Streit und ohne eine Beweisaufnahme nicht\nentscheidungsreif sind, und der Klaganspruch mit hoher\nWahrscheinlichkeit jedenfalls hinsichtlich der entgangenen Mieten\nin - was genügt (vgl. BGH NJW 92, 511) - irgendeiner Höhe besteht,\nwar der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Entscheidung\nüber die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Kosten des\nBerufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 42.ooo,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-58-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-u-58-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310209","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.854524+00:00"}}