{"status":"available","doknr":"OLD310217","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0112.12W1.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"12 W 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist gegen\nBeschlüsse gem. § 769 I ZPO das Rechtsmittel der sofortigen\nBeschwerde - § 793 ZPO - statthaft. Das Rechtsmittel der Kläger ist\nauch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt. Ihm kann auch der Erfolg in der Sache nicht versagt\nwerden.\n\n3\n\nDie grundsätzliche Voraussetzung für eine einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung, nämlich die hinreichende\nErfolgsaussicht der erhobenen Vollstreckungsgegenklage, hat das\nLandgericht ersichtlich bejahen wollen, so daß sich weitere\nAusführungen hierzu im Beschwerdeverfahren erübrigen.\n\n4\n\nDie Einstellung ist jedoch - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt -\nauch ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen. Die Vorsitzende der\nKammer hat durch Verfügung vom 5.12.1997, die der Beklagten am\n9.12.1997 mit der erforderlichen Belehrung zugestellt worden ist,\ndas schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO angeordnet. Damit\nlagen mit Ablauf des 23.12.1997 die Voraussetzungen für den Erlaß\neines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren gegen die\nBeklagte vor, §§ 276 I 1, II, 331 III ZPO, da die Klageschrift den\ninsoweit erforderlichen Antrag der Kläger bereits enthält. Wäre\ndementsprechend unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen das\nVersäumnisurteil erlassen worden, würden die Kläger seitdem bereits\nüber einen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel\n(§ 708 Nr. 2 ZPO) verfügen, der die Zwangsvollstreckung aus der\nfraglichen Urkunde für unzulässig erklärt. Dieser Umstand kann bei\nder Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung\neinstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist, nicht\nunberücksichtigt bleiben, zumal diese Situation auf das eigene\nprozessuale Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist und im\nRahmen der Entscheidung gem. § 769 ZPO die besonderen\nVoraussetzungen für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung gem.\n§ 707 I 2 ZPO nicht vorzuliegen brauchen (OLG Köln Beschluß vom\n6.3.1995 - 7 U 7/95 - OLGR 1995, 187 und Zöller/Herget, ZPO, 19.\nAufl., § 769 RN 7, jeweils m.w.N.).\n\n5\n\nIm Hinblick auf diese besonderen Umstände erschien es dem Senat\nauch zulässig, aufgrund des Rechtsmittels der Kläger den\nangefochtenen Beschluß zu ihren Gunsten zu ändern, ohne der\nBeklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben zu\nhaben. Zu dem Einstellungsantrag selbst hatte die Beklagte mehr als\nausreichend Zeit zur Erwiderung.\n\n6\n\nUnabhängig von der vorstehenden Erwägung spricht aber auch für\neine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne vorherige\nSicherheitsleistung durch die Kläger, daß ein besonderes\nSicherungsbedürfnis der Beklagten nicht ersichtlich ist. Zweck der\nSicherheitsleistung ist, zu verhindern, daß der Gläubiger durch den\nAufschub der Vollstreckungsmöglichkeit einen wirtschaftlichen\nNachteil erleidet. Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht\nerkennbar. Die Beklagten betreiben die Zwangsvollstreckung wegen\ndes in der notariellen Urkunde vereinbarten Kaufpreises, ohne aber\nbislang die Kaufsache aus den Händen gegeben zu haben, denn die\nunter II.3. des Kaufvertrags festgelegten Bedingungen für einen\nAntrag auf Eigentumsumschreibung sind bislang unzweifelhaft nicht\nerfüllt. Der Beklagten stehen nach III.3. des Vertrags auch noch\nBesitz und Nutzungen des Hausgrundstücks zu, d.h. insbesondere kann\nsie noch die laufenden Mieten einziehen. Ihr Interesse daran, vor\nfinanziellen Einbußen geschützt zu werden, erscheint damit gewahrt.\nFalls die Beklagte in Erfüllung der getroffenen privatschriftlichen\nVereinbarung die dort niedergelegten Renovierungsarbeiten\ndurchgeführt haben sollte (was sich dem Vortrag der Kläger nicht\nentnehmen läßt), vermag dies eine Einstellung der\nZwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der als\nEntgelt vereinbarten 31.000 DM nicht zu rechtfertigen, da die\nnotarielle Urkunde insoweit ohnehin keine Vollstreckungsmöglichkeit\neröffnet.\n\n7\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind solche des\nRechtsstreits; die Kostentragung richtet sich nach der in dem\nabschließenden Urteil zu treffenden Kostenentscheidung (Senat\nBeschluß vom 19.10.1994 - 12 W 23/94 - und Thomas/Putzo, ZPO, 20.\nAufl., § 769 RN 22 jeweils m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/12-w-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/12-w-1-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310217","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.538950+00:00"}}