{"status":"available","doknr":"OLD310223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0109.SS670.97.260.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"Ss 670/97 - 260 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 47 Fällen\n(§§ 266, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu\nje 100,-- DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der\nStaatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten hat\nes unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels das\nerstinstanzliche Urteil abgeändert und die Angeklagte wegen Untreue\nin 19 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je\n80,-- DM verurteilt. Im übrigen ist die Angeklagte freigesprochen\nworden. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der\nAngeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.\n\n4\n\nWas den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem\nAntrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\noffensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in\ndiesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat.\n\n5\n\nWird ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten mit der\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt, liegt ein\nTreueverhältnis im Sinne von § 266 StGB vor. Die Treuepflicht des\nRechtsanwalts umfaßt die Verpflichtung, empfangene Zahlungen\numgehend an seine Auftraggeber weiterzuleiten (vgl. BGH LM Nr. 35\nzu § 266 StGB; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 82 = NStE Nr. 25 zu § 266\nStGB). Geldbeträge, die der Rechtsanwalt vom Prozeßgegner seiner\nAuftraggeber in Empfang genommen hat, muß er diesen unverzüglich\nübermitteln oder, falls das ausnahmsweise nicht sogleich\ndurchführbar ist, seine Auftraggeber vom Empfang des Geldes sofort\nin Kenntnis zu setzen (vgl. BGH a.a.O.). Geschieht das nicht, liegt\njedenfalls bei Unterhaltsbeträgen der Vermögensnachteil des\nAuftraggebers darin, daß er außerstande ist, seine Ansprüche gegen\nden Rechtsanwalt unverzüglich geltend zu machen und über die\nGeldbeträge sofort in anderer Weise zu verfügen (vgl. BGH a.a.O.;\nRGSt 73, 283, 286; RG HRR 1940, 257). Die Frage, ob eine\nVermögensgefährdung ausscheidet, wenn der Täter zum Ersatz des\nGeldes ständig eigene Mittel bereithält (vgl. BGH NStZ 1995, 233 =\nStV 1995, 302 = wistra 1995, 144), bedarf hier keiner Erörterung,\nweil in der Nichtverfügbarkeit der Unterhaltsbeträge für die\nMandanten der Angeklagten bereits ein vollendeter Vermögensnachteil\nliegt (BGH a.a.O.). Die bloße Aufrechnungslage, ohne daß\nAufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt wurde, schloß einen\nNachteil nicht aus (Hübner in LK, StGB, 10. Aufl. § 266 Rn.\n100).\n\n6\n\nDer Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch\nverwirklicht, daß die Angeklagte die den Mandanten zustehenden\nFremdgelder pflichtwidrig auf ihrem Geschäftskonto beließ und nicht\nan die Mandanten auszahlte. Auf dieses Verhalten der Angeklagten,\ndas sich im Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden\nder Angeklagten zur Sicherung der Untreue (z.B. durch Ableugnen des\nZahlungseingangs) nicht festgestellt werden konnte, ist die\nStrafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl.\nBGHSt. 36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR\n1997, 357). Gleichwohl hat sich das Landgericht mit der\nMilderungsmöglichkeit nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den\nUrteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Strafzumessung milder ausgefallen\nwäre, wenn das Landgericht diesen Gesichtspunkt berücksichtigt\nhätte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/ss-670-97-260","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/ss-670-97-260","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310223","retrieved":"2026-07-09 03:40:12.062963+00:00"}}