{"status":"available","doknr":"OLD310222","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0109.6U77.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"6 U 77/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Mitglied der \"Arbeitsgemeinschaft der\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik\nDeutschland\" (ARD). Diese bietet u.a. ein gemeinsames\nFernsehprogramm an, das unter der Bezeichnung \"Erstes Deutsches\nFernsehen\" allgemein bekannt ist. Zur Kennzeichnung dieses\nProgramms verwendet die ARD eine graphisch gestaltete \"1\", wie sie\naus der nachstehend wiedergebenen Ablichtung der Quellenkennung\nersichtlich ist:\n\n3\n\nDiese \"1\", die bereits vorher Verwendung gefunden hat, wird seit\ndem 15.4.1993 permanent als Quellenkennung oben links in das\nFernsehbild des beschriebenen gemeinsamen Programms der ARD\neingeblendet. Die \"1\" findet darüberhinaus im Rahmen der ARD auch\nanderweit vielfältige Verwendung. Wegen der Einzelheiten hierzu\nwird auf die Darstellung des Landgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung und die dort (S.7) aufgeführten Anlagen zur\nKlageschrift Bezug genommen.\n\n4\n\nFür das vorstehend beschriebene, auch als \"ARD-1\" oder - in\nAbgrenzung von ebenfalls bestehenden Kombinationszeichen - als\n\"nackte 1\" bezeichnete Zeichen sowie für diese \"1\" in verschiedenen\nKombinationen besteht Markenschutz zu Gunsten (neben den anderen\nSendeanstalten der ARD) des Klägers. Insbesondere sind der Kläger\nund die übrigen Sender der ARD gemeinschaftlich Inhaber der Rechte\naus den Marken Nr.X. \"1\" und Nr.Y. \"1 PLUS\". Wegen der\nAusgestaltung dieser und der weiter bestehenden Marken wird auf die\n- gesondert gehefteten - Anlagen 17-24 zur Klageschrift\nverwiesen.\n\n5\n\nDie Beklagte betreibt Verbundwerbung und vermittelt insbesondere\nkleineren und mittleren Unternehmen die Schaltung von Anzeigen in\nPrintmedien. Sie erzielt seit 1988 einen Jahresumsatz von ca. 4\nMio. DM.\n\n6\n\nDie Beklagte ist unter ihrer Fa. \"P. P. R. GmbH\" im Jahre\n1984 in das Handelsregister eingetragen worden und verwendet seit\nApril 1984 in Geschäftsbriefen, Rechnungen und anderen\nGeschäftsunterlagen das im obigen Urteilstenor unter A I 1.)\neingeblendete Logo. Wegen der Art der Verwendung des Zeichens im\neinzelnen wird beispielhaft auf die in den - ebenfalls gesondert\ngehefteten - Anlagenkonvoluten B 1 und B 2 zur Klageerwiderung\nenthaltenen Geschäftspapiere Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Verwendung dieser Bezeichnung\nverstoße gegen seine Rechte aus den beiden oben näher bezeichneten\nMarken, aus §§ 5, 15 MarkenG und unter dem Gesichtspunkt der\nRufausbeute gegen § 1 UWG.\n\n8\n\nHierzu hat er unter Vorlage dreier demoskopischer Gutachten,\nwegen deren Inhalts auf die Anlagen 14-16 zur Klageschrift\nverwiesen wird, die Auffassung vertreten, bei der \"ARD-1\" handele\nes sich um ein durchgesetztes Unternehmenskennzeichen und eine im\nwettbewerbsrechlichen Sinne berühmte Marke. Das angegriffene\nZeichen sei mit der \"ARD-1\" verwechselbar, insbesondere werde bei\nden beteiligten Verkehrskreisen die unzutreffende Annahme\nentstehen, es handele sich bei der Beklagten um ein in Kooperation\nmit der ARD tätiges Unternehmen.\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, erst kurz vor der unter dem 15.8.1996\nausgesprochenen Abmahnung, wegen deren Wortlauts auf die Anlage K\n25 verwiesen wird, Kenntnis von der angegriffenen Bezeichnung\nerlangt zu haben.\n\n10\n\nEr hat b e a n t r a g t,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n12\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,\njeweils zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu\nunterlassen,\n\n13\n\nim geschäftlichen Verkehr im Bereich\nder Vermarktung von P. R. zur Kennzeichnung ihres Geschäftbetriebes\nund/oder in der Werbung hierfür eine in Alleinstellung und/oder\nblickfangmäßig herausgestellte \"1\" markenmäßig zu benutzen, wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n14\n\n(es folgte die im obigen Tenor unter A\nI 1.) eingeblendete Ablichtung)\n\n15\n\nAuskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang\nsie Handlungen gem. Ziff. I. 1.) in nicht rechtsverjährter Zeit\nbisher begangen, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt\nund welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet hat, und zwar\naufgeschlüsselt in DM-Werten und Kalenderzeiträumen;\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm bzw. den\nMarkeninhabern, allen Schaden zu ersetzen, der diesen in nicht\nrechtsverjährter Zeit bisher entstanden ist und/oder noch entstehen\nwird.\n\n17\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat den Beweiswert der erwähnten Gutachten in Abrede\ngestellt und die Auffassung vertreten, es liege weder eine\nVerwechslungsgefahr noch eine Beeinträchtigung des guten Rufes des\nKlägers vor. Im übrigen seien etwaige Ansprüche jedenfalls\nverwirkt. Sie habe seit 1984 durch ihre Tätigkeit unter Verwendung\nder angegriffenen Geschäftsbezeichnung in redlicher Weise einen\nschutzwürdigen Besitzstand erworben. Überdies habe sie im Mai 1993\ndurch das als - lose geheftete - Anlage B 7 vorgelegte Schreiben\nalle Sender der ARD angeschrieben und dabei das Zeichen verwendet,\nohne daß darauf eine Reaktion erfolgt wäre.\n\n20\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte - gestützt auf § 1\nUWG - antragsgemäß verurteilt. Es liege eine bekannte Marke vor,\nder ungeachtet etwaiger markenrechtlicher Ansprüche jedenfalls\n(auch) wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufschädigung, -ausbeute\nund -behinderung zukomme.\n\n21\n\nDie \"nackte 1\" der Klägerin genieße eine enorm hohe\nVerkehrsbekanntheit. Dies könne trotz gewisser struktureller\nBedenken gegen die durchgeführten Befragungen den Gutachten der\nGfK-Marktforschung entnommen werden, zumal die ARD zu den\nbeliebtesten Sendern gehöre. Die die \"nackte 1\" beinhaltende Marke\nNr. X. der Klägerin genieße gegenüber dem Logo der Beklagten\nPriorität. Diese sei zwar schon seit 1984 in Benutzung, erreiche\nPriorität aber erst von dem Zeitpunkt der Erlangung einer\nVerkehrsgeltung an. Eine solche ergebe sich indes aus dem Vortrag\nder Beklagten nicht.\n\n22\n\nDas angegriffene Logo der Beklagten sei mit der \"1\" des Klägers\naus im einzelnen dargelegten Gründen verwechslungsfähig. Es lägen\nauch - jedenfalls mittlerweile - die subjektiven Voraussetzungen\ndes § 1 UWG vor. Aus diesem Grund seien neben dem Unterlassungs-\nauch der Auskunfts- und Schadensersatzanspruch entstanden.\n\n23\n\nDie Ansprüche seien schließlich nicht verwirkt, weil bei der\ngebotenen Abwägung der Interessen die enorme Verkehrsbekanntheit\nder \"1\" des Klägers und die Gefahr der Verwässerung Vorrang vor dem\nInteresse der Beklagten haben müsse, ihr - sonderrechtlich nicht\ngeschütztes - Firmenlogo unverändert weiter zu benutzen.\n\n24\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vortrags in wesentlichen wie folgt:\n\n25\n\nAnsprüche aus § 1 UWG unter den Gesichtspunkt der berühmten\nMarke schieden bereits deswegen aus, weil die \"ARD-1\" die von dem\nLandgericht angenommene enorme Verkehrsbekanntheit nicht aufweise.\nInsbesondere könne dies aus den vorgelegten Umfragen deswegen nicht\nabgeleitet werden, weil dabei in unzulässiger Weise geschlossene\nFragen gestellt worden seien. Die Umfragen - so meint die Beklagte\n- könnten allenfalls belegen, daß das konkrete Logo der Klägerin\neine hohe Bekanntheit genieße, nicht aber, daß eine irgendwie\ngestaltete \"1\", die auf dem Bildschirm gezeigt werde, vom Zuschauer\nals Hinweis auf das erste Programm der ARD verstanden werde. Zudem\nsei - wie bereits die Kammer zutreffend festgestellt habe - der\nSchutzumfang der Marke \"1\" sehr gering. Entgegen der Auffassung der\nKammer bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Insoweit sei\nmaßgeblich, daß es sich bei ihrem Logo um ein zusammengesetztes\nZeichen handele, daß von seinem Gesamteindruck bestimmt werde. Der\nGesamteindruck ihres Logos werde indes nicht durch die Ziffer \"1\"\ngeprägt oder auch nur mitbestimmt, diese sei gegenüber dem\nWortbestandteil \"P.\" noch nicht einmal ein gleichgewichtiger\nZeichenbestandteil, weil die Ziffer \"1\" ein kennzeichnungsschwaches\nElement sei. Im übrigen sie der Wortbestandteil ihres Zeichens auch\ndeswegen maßgebend, weil sich der Verkehr in erster Linie an einem\nWort als der einfacheren Kennzeichnungsart orientiere. Es kehre\nauch keines der wesentlichen Elemente der \"ARD-1\", die sich aus der\nzweidimensionalen Abbildung eines dreidimensionalen Zeichens\nergäben, bei ihrem Logo wieder. Schließlich seien auch die\nangebotenen Dienstleistungen der Parteien nicht ähnlich.\n\n26\n\nEs fehle auch an den subjektiven Voraussetzungen des Anspruches,\nzumal schon das Landgericht nicht festgestellt habe, von welchem\nZeitpunkt an sie habe erkennen sollen, daß ihr älteres Zeichen mit\ndemjenigen der ARD verwechslungsfähig sei.\n\n27\n\nJedenfalls sei ein etwaiger Anspruch verwirkt. Wie das\nLandgericht zu Recht festgestellt habe, habe sie seit 1984 einen\nredlichen Besitzstand aufgebaut. Sie habe täglich über 100\nFax-Schreiben mit dem in Kundenkreisen überaus bekannten P.-Logo\nversandt. Die Beklagte wiederholt hierzu ihre Behauptung, daß das\nals Anlage B 7 vorgelegte Schreiben an alle Sender - und damit auch\nan den Kläger - versandt worden sei. Gerade im Sendegebiet des\nKlägers sei sie besonders aktiv. Sie verfüge z.B. in einem Büro in\nDuisburg über die Adressen von mindestens 30.000 Kunden, von denen\nca. 10.000 mit steter Regelmäßigkeit im Laufe eines Jahres unter\nVerwendung des Logos angeschrieben würden. Die Verwirkung setze\nnicht die Kenntnis des Zeichengebrauches durch den Kläger voraus,\nweil ihn eine Marktbeobachtungspflicht treffe.\n\n28\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n29\n\ndas am 11.3.1997 verkündete Urteil des\nLandgerichts Köln - 31 O 708/96 - abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n30\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n31\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß der Tenor der Verurteilung der Beklagten wie\noben erkannt neugefaßt wird.\n\n32\n\nEr trägt zur Erwiderung auf die Berufung vor:\n\n33\n\nDie \"ARD-1\" habe sich im Verkehr durchgesetzt. Die Einwände der\nBeklagten gegen die Gutachten seien unbegründet, im übrigen biete\ner die Einholung eines weiteren Gutachtens an. Es treffe auch nicht\nzu, daß der \"1\" eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Ebenso\nbestehe nicht etwa ein Freihaltebedürfnis für die Ziffer \"1\" in den\nbeiden betroffenen Branchen.\n\n34\n\nEs bestehe auch Verwechslungsgefahr. So seien sich die\ngegenüberstehenden Dienstleistungen zumindest ähnlich, weil die\nBeklagte sich mit Werbung befasse und auch er einen nicht\nunerheblichen Teil seiner Einkünfte aus Werbesendungen erziele. Die\nVerwechslungsgefahr bestehe auch unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung zu Gesamtzeichen. Insofern sei zu beachten, daß der\n\"ARD-1\" wegen ihrer Durchsetzung im Verkehr eine besondere\nKennzeichnungskraft zukomme, weswegen auch Übereinstimmungen mit\ndem nicht im Vordergrund stehenden Zeichenteil eine\nVerwechslungsgefahr auslösen könnten.\n\n35\n\nEs bestehe wegen der bildlichen Ähnlichkeit unmittelbare, aber\nauch wegen der Nähe der Branchen mittelbare\nVerwechslungsgefahr.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund bestünden - trotz der Anwendbarkeit\n(auch) des alten Markenrechts - zunächst markenrechtliche\nAnsprüche, weil aus den vorstehenden Gründen auch die nach dem\nalten Recht erforderliche Warengleichartigkeit bestehe. Überdies\nergäben sich die Ansprüche auch aus § 1 UWG, weil sich die \"ARD-1\"\nals Marke im Verkehr durchgesetzt habe.\n\n37\n\nSchließlich seien seine Ansprüche auch nicht verwirkt. Es fehle\nbereits an einem schutzwürdigen Besitzstand. Die Beklagte verwende\ndas angegriffene Logo nicht bei jedem Geschäftsschreiben, wie sich\naus der Anlage BE 1 (Bl.215) ergebe. Der Kläger bestreitet die\nVersendung der aus den Anlagen B 1 bis B 7 ersichtlichen\nGeschäftsunterlagen, jedenfalls habe er das als Anlage B 7\nvorgelegte Schreiben nicht erhalten. Es fehle auch an einem\nVertrauenstatbestand, weil ihm erst im Jahre 1996 die Verwendung\ndes streitgegenständlichen Logos aufgefallen sei.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die einschließlich der\nüberreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil dem\nKläger die streitgegenständlichen Ansprüche, soweit er sie im\nBerufungsverfahren noch geltend macht, zustehen. Dabei kann\noffenbleiben, ob diese Ansprüche - wie es das Landgericht\nangenommen hat - mit Blick auf die große Bekanntheit der \"ARD-1\"\nauch aus § 1 UWG hergeleitet werden können. Denn jedenfalls stehen\nsie dem Kläger aus dem von ihm ebenfalls geltendgemachten\nMarkenrecht zu.\n\n41\n\nA\n\n42\n\nDer Unterlassungsanspruch ist in seiner nunmehr geltendgemachten\nFassung aus §§ 4 Ziff.1, 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5, 152, 153 Abs.1\nMarkenG, 15 Abs.1, 24 Abs.1, 31 WZG begründet.\n\n43\n\nDie Verwendung des angegriffenen Logos ist der Beklagten nach\ndiesen Vorschriften zu untersagen, weil die Gefahr von\nVerwechslungen mit der prioritätsälteren Marke Nr. Y. \"1 PLUS\" der\nKlägerin besteht und der daraus der Klägerin erwachsene Anspruch\nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt ist.\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nEs liegen zunächst die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Ziff.2\nMarkenG vor, der gem. § 152 MarkenG auch zum Schutz der bereits vor\ndem Inkrafttreten des Markengesetzes eingetragenen Marke \"1 PLUS\"\ndes Klägers anwendbar ist.\n\n46\n\n1.)\n\n47\n\nDabei kann dahinstehen, ob auch das neue Markenrecht - wie das\nfrühere Warenzeichengesetz - eine Benutzung des angegriffenen\nZeichens gerade als Marke voraussetzt (vgl. zum Meinungsstand\nhierüber Fezer, Markenrecht, § 14 RZ 29 ff m.w.N.). Denn die\nBeklagte benutzt das Logo auf ihren Geschäftsbriefen und Rechnungen\njedenfalls markenmäßig. Sie weist nämlich hier durch diese\nVerwendung ihres Logos nicht auf ihr Unternehmen, sondern auf die\nvon ihr erbrachten bzw. angebotenen Dienstleistungen hin. Es\nentspricht gefestigter, überwiegend noch zum früheren\nWarenzeichengesetz ergangener Rechtsprechung, daß die Aufnahme\neines Zeichens in Geschäftsbriefen und Rechnungen als deren\nmarkenmäßige Benutzung anzusehen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWarenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 RZ 29; bzw. Fezer, a.a.O., RZ\n57, jew. mit zahlreichen Nachweisen). Ausgehend hiervon benutzt die\nBeklagte das angegriffene Logo deswegen umso eher markenmäßig, als\nsie es in ihren Geschäftsbriefen und Rechnungen nicht selten neben\nder - vollständigen oder teilweisen - Wiedergabe ihrer Firma\nverwendet. So enthalten schon die beiden ersten in der Anlage B 1\nüberreichten Geschäftsunterlagen, nämlich der unbeschriebene Bogen\neines Geschäftsbriefes und der als Begleitschein für die\nÜbersendung von Unterlagen vorgesehene Adresszettel, neben dem\nangegriffenen Logo die vollständige Firma der Beklagten. Ähnlich\nenthalten die als Anlage B 2 vorgelegten Rechnungen der Beklagten\nneben dem Logo - allerdings verkürzt auf \"P. GmbH\" - die Angabe von\nderen Firma. Jedenfalls aufgrund dieser Gestaltung der\nGeschäftsunterlagen faßt der Verkehr das Logo als Kennzeichnung der\nDienstleistung auf, die die Beklagte vertreibt, weswegen diese das\nangegriffene Zeichen markenmäßig benutzt.\n\n48\n\n2.)\n\n49\n\nDie mit Priorität zum 3.12.1985 eingetragene Marke \"1 PLUS\" ist\nauch prioritätsälter als das angegriffene Zeichen der Beklagten.\nDas gilt ungeachtet der Tatsache, daß diese das Zeichen bereits vor\ndem vorstehenden Datum, nämlich im April 1984, in Benutzung\ngenommen hat. Denn eine ältere Priorität könnte die Beklagte auf\ndiese Weise nur erreicht haben, wenn ihr Zeichen vor dem 3.12.1985\nVerkehrsgeltung erlangt hätte. Das ist indes nicht der Fall.\n\n50\n\nVerkehrsgeltung ist für eine frühere Priorität deswegen\nVoraussetzung, weil es sich bei dem angegriffenen Logo weder um die\nFirma, noch um eine besondere Bezeichnung des Erwerbsgeschäftes der\nBeklagten im Sinne des früheren § 16 Abs.1 UWG handelt, für deren\nrechtlichen Schutz die bloße Benutzung ausreichen könnte. Das\nangegriffene Logo ist nicht die Firma der Beklagten, die bereits\nseit dem Jahre 1984 \"P. P. R.\" lautet, und es ist - zumindest in\nder bisher verwendeten Benutzungsform - auch nicht dazu bestimmt\nund geeignet, gerade auf das Geschäft der Beklagten hinzuweisen.\nDas Letztere ergibt sich schon aus den bereits erwähnten Gründen:\ndie Beklagte verwendet das Logo gerade neben ihrer Firma und damit\nzur Bezeichnung der vertriebenen Dienstleistung und nicht (auch)\nihres Geschäftes. Überdies ist die hervorgehobene Ziffer \"1\" für\nsich genommen nicht geeignet, namensmäßig auf ihr Unternehmen\nhinzuweisen, wie es für eine Anwendung des § 16 Abs.1 UWG a.F.\nVoraussetzung wäre (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.\nAufl., § 16 UWG, RZ 140).\n\n51\n\nHat das Zeichen aus den vorstehenden Gründen keine\nNamensfunktion, so setzt sein Schutz aus § 16 Abs.3 UWG a.F. bzw. §\n5 Abs.2 S.2 MarkenG und damit auch eine der Beklagten zugute\nkommende Priorität - wie bereits das Landgericht entschieden hat -\njedenfalls Verkehrsgeltung voraus. Das angegriffene Logo hat aber\nweder heute, noch hatte es - worauf allein abzustellen ist - vor\ndem 3.12.1985 Verkehrsgeltung erlangt. Dem Zeichen käme\nVerkehrsgeltung zu, wenn es von einem beachtlichen Teil des\nVerkehrs als Kennzeichen gerade des Unternehmens der Beklagten\nangesehen würde. Hiervon kann indes für den Zeitraum bis zum\n3.12.1985 keine Rede sein. Die Beklagte ist erst im Jahre 1984 in\ndas Handelsregister eingetragen worden und hat im vorliegenden\nVerfahren Umsatzzahlen, die Indizien für eine gewisse Bekanntheit\nsein könnten, überhaupt erst für die Zeit ab dem Jahre 1988\nangegeben.\n\n52\n\n3.)\n\n53\n\nZwischen dem Zeichen \"1 PLUS\" und dem angegriffenen Logo der\nBeklagten besteht schließlich im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2\nMarkenG Verwechslungsgefahr.\n\n54\n\nDies gilt auch angesichts der Tatsache, daß sowohl das\nKlägerzeichen \"1 PLUS\", als auch das angegriffene Logo der\nBeklagten außer der streitgegenständlichen Ziffer 1 weitere,\nvoneinander verschiedene (Wort-) Elemente enthalten. Bei der\nBeurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der beiden\nsich gegenüberstehenden Bezeichnungen ist allerdings nach\ngefestigter Rechtsprechung (bestätigend zusammengefasst in BGH GRUR\n96,198, 199 - \"Springende Raubkatze\") auf den Gesamteindruck des\njeweiligen Zeichens abzustellen. Das hindert aber nicht, einem\neinzelnen Bestandteil des Klägerzeichens eine besondere, das\nGesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzumessen und deshalb\nbei einer Übereinstimmung des Drittzeichens mit dem so geprägten\nGesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen\nSinne anzunehmen (BGH a.a.O.). Dabei reicht es aus, wenn die\nÜbereinstimmung darauf beruht, daß auch auf der Seite des\nVerletzerzeichens einem seiner Bestandteile eine prägende, die\nÜbereinstimmungen hervorrufende Kennzeichnungskraft beizumessen\nist. So verhält es sich im vorliegenden Streitfalle.\n\n55\n\nZunächst kommt der in dem Klägerzeichen Nr. Y. \"1 PLUS\"\nenthaltenen Ziffer 1 prägende Kraft für das Gesamtzeichen zu. Dem\nkann nicht ein irgendwie geartetes Freihaltebedürfnis für die\nZiffer 1 als solche entgegengehalten werden. Denn die zu Gunsten\nu.a. des Klägers eingetragene Marke ist ein Wort/Bildzeichen und\ngewährt - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.4.1997\n- \"Kabel 1/ARD-1\" (NJWE 97,205) ausführlich dargelegt hat - keinen\nSchutz für die Ziffer 1 als solche, sondern lediglich für die \"1\"\nin der konkreten Schreibweise und Ausgestaltung, wie sie\nBestandteil der Marke ist. Insoweit ist indes ein\nFreihaltebedürfnis nicht zu erkennen.\n\n56\n\nDie Ziffer 1 in der durch die Marke konkret geschützten\nAusgestaltung hat in dem Klägerzeichen eine selbständig\nkennzeichnende Stellung und tritt nicht derart in den Hintergrund,\ndaß sie durch die Einfügung in das Gesamtzeichen ihre Eignung\nverliert, die Erinnerung an dieses wachzurufen (vgl. zu diesen\nVoraussetzungen BGH a.a.O, m.w.N.). Dies gilt auch angesichts des\nGrundsatzes, daß der Verkehr sich regelmäßig eher an dem Wort-, als\nan dem Bildbestandteil eines kombinierten Zeichens zu orientieren\npflegt (vgl. BGH GRUR 92,48,50 - \"frei öl\"). Denn der hierfür\nmaßgebliche Erfahrungssatz, daß das Kennwort in der Regel für die\nVerkehrskreise die einfachste Form ist, um die Ware bzw.\nDienstleistung zu bezeichnen, gilt im vorliegenden Falle nicht. Das\nergibt sich schon daraus, daß auch der Aussagegehalt der Ziffer 1\nohne weiteres erfaßbar ist und die Zuordnung zur ARD möglich macht.\nÜberdies kommt hinzu, daß die Ziffer 1 in ihrer konkreten\nAusgestaltung, wie sie Bestandteil auch des Zeichens \"1 PLUS\" ist,\nsehr bekannt ist und bereits in dem maßgeblichen Zeitpunkt der\nKollision beider Zeichen bei der Anmeldung der Marke im Dezember\n1985 sehr bekannt war. Letzteres ergibt sich aus der als Anlage 14\nzur Klageschrift vorgelegten Untersuchung des\nMarktforschungsinstitutes GfK. Danach haben über 91 % der\nBefragten, die Fernsehzuschauer sind, auf Vorlage eines Kärtchens,\nauf dem die \"ARD-1\" abgebildet war, erklärt, diese graphisch\nausgestaltete Ziffer 1 im Zusammenhang mit Fernsehsendungen zu\nkennen. Über 76 % der Fernsehzuschauer haben erklärt, das ihnen\nvorgelegte Zeichen mit dem ersten Deutschen Fernsehen der ARD in\nVerbindung zu bringen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese\nUmfrageergebnisse für die Annahme ausreichen, das Zeichen habe sich\nim Umfragezeitpunkt bereits durchgesetzt, oder ob dem die von der\nBeklagten vorgebrachte Kritik an der angeblich zu geschlossenen\nFragestellung entgegensteht. Denn jedenfalls kann angesichts der\nZahlen kein Zweifel daran bestehen, daß die \"ARD-1\" im Zeitpunkt\nder Kollision beider Marken Anfang Dezember 1985 bereits sehr\nbekannt war. Dem steht insbesondere auch nicht etwa entgegen, daß\ndie dem vorzitierten Gutachten zugrundeliegende Umfrage erst im\nMai/Juni 1986 und damit etwa ein halbes Jahr nach dem\nKollisionszeitpunkt durchgeführt worden ist. Denn es ist\nausgeschlossen, daß die ermittelte Bekanntheit sich in der kurzen\nZeit von nur etwa 6 Monaten entwickelt haben und die \"ARD-1\" vorher\nnicht hinlänglich bekannt gewesen sein könnte. Der Senat sieht von\nweiteren Ausführungen zur Bekanntheit der \"ARD-1\" ab, weil die\nBeklagte selbst in der Berufungsbegründung (dort S.3 und 4) die\n\"hohe Bekanntheit\" des - für den Rechtsstreit gerade maßgeblichen -\n\"konkreten Logos der Klägerin\" einräumt.\n\n57\n\nDie mithin prägende Kraft der Ziffer \"1\" in ihrer konkreten\nSchreibweise tritt schließlich auch nicht durch die Einfügung in\ndas Gesamtzeichen so in den Hintergrund, daß sie nicht geeignet\nwäre, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen. Dem steht\nneben der dargestellten Bekanntheit der \"ARD-1\" schon der Umstand\nentgegen, daß die Ziffer \"1\" in dem Gesamtzeichen markant\nhervorgehoben ist. Der Zuschauer erfaßt das Zeichen \"1 PLUS\" auf\nGrund seiner Ausgestaltung als eine Abwandlung der \"ARD-1\". Damit\ntritt in dem Gesamtzeichen - was für den vorliegenden Rechtsstreit\nohne Bedeutung wäre - möglicherweise der Zusatz \"PLUS\", jedenfalls\naber nicht die Ziffer 1 in der bekannten Ausgestaltung der \"ARD-1\"\nin den Hintergrund. Diese sowie die weiteren, noch zu erörternden\nFeststellungen vermag der Senat, dessen Mitglieder als zumindest\ngelegentliche Fernsehkonsumenten zu den von den Parteien\nangesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu treffen.\n\n58\n\nAuch in dem angegriffenen Logo der Beklagten weist die bildlich\ndargestellte \"1\" prägende Kraft auf und tritt nicht in den\nHintergrund des Gesamtzeichens. Auch bei diesem Zeichen wird der\nVerkehr sich nicht an dem Wortbestandteil, sondern an der Ziffer\n\"1\" orientieren, um es zu erfassen. Das ergibt sich zunächst aus\nder optischen Hervorhebung der \"1\", die weitaus größer als das Wort\n\"P.\" und die noch wesentlich kleineren Zusätze dargestellt ist. Es\nkommt hinzu, daß die sofort als solche erkennbare Ziffer trotz\nihrer bildlichen Darstellung genauso leicht eine Zuordnung\nermöglicht, wie dies ein Wortbestandteil kann. Außerdem ist das\nWort \"P.\" als Fremdwort für einen Großteil der angesprochenen\nVerkehrskreise nicht von seinem Sinngehalt her geeignet, eine\nErinnerung an das Unternehmen der Beklagten hervorzurufen, während\numgekehrt diejenigen, die den Sinn des Wortes \"P.\" kennen, durch\ndiesen wiederum an die augenfällige Ziffer \"1\" erinnert werden,\nderen beherrschende Kennzeichnungskraft damit noch gestärkt\nwird.\n\n59\n\nIst aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen, daß in beiden\nGesamtzeichen der jeweiligen Ziffer \"1\" prägende Kraft zukommt, so\nzeigt eine unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende\nGegenüberstellung, daß die Gefahr mittelbarer Verwechslungen beider\nZeichen besteht.\n\n60\n\nEs entspricht - wie der BGH in seiner Entscheidung vom 29.9.\n1994 (GRUR 95,50 f \"Indorektal/Indohexal\") mit Nachweisen\nwiederholend ausgeführt hat - gefestigter Rechtsprechung, daß die\nBeurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur durch die Ähnlichkeit\nder verwendeten Bezeichnungen, sondern auch durch die\nKennzeichnungskraft der zu schützenden Bezeichnung und die\nWarennähe der bezeichneten Produkte bzw. die Nähe der bezeichneten\nDienstleistungen bestimmt wird. Diesbezüglich kann auch zur\nBeurteilung des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG auf die von der\nRechtsprechung in der Vergangenheit zur früheren Gesetzeslage gemäß\n§§ 15,24,31 WZG herausgebildeten Grundsätze zurückgegriffen werden,\nweil der Begriff der Verwechslungsgefahr insofern durch das\nMarkenrecht eine Änderung nicht erfahren hat. Dies bedarf keiner\nnäheren Ausführungen, weil die Parteien selbst hiervon\nausgehen.\n\n61\n\nDem Zeichen \"1 PLUS\" der Klägerin kommt eine gesteigerte\nKennzeichnungskraft zu. Die Kennzeichnungskraft ist allerdings von\nHause aus nur durchschnittlich, weil lediglich eine Ziffer mit dem\nWort \"PLUS\" kombiniert wird. Sie ist - und war dies bereits im\nZeitpunkt der Kollision der Marken - aber durch die bereits\nbeschriebene erhebliche Bekanntheit der in dem Zeichen enthaltenen\n\"ARD-1\" deutlich gesteigert.\n\n62\n\nDie Zeichen sind auch von großer Ähnlichkeit. Die in dem Zeichen\n\"1 PLUS\" enthaltene \"ARD-1\" ist geprägt durch einen breiten,\nvertikal aufsteigenden und einen zweiten, demgegenüber wesentlich\nschmaleren Schenkel, der als schräg verlaufendes \"Dach\" bezeichnet\nwerden kann. Diese Elemente verleihen der Ziffer 1 bei der\ngebotenen Gesamtschau insofern eine Eigentümlichkeit, als die\ndeutlich unterschiedliche Breite der beiden Schenkel ins Auge fällt\nund sich einprägt. Prägend ist auch der parallel zu der\n\"Dachschräge\" verlaufende untere Abschluß des zunächst\nbeschriebenen breiten Schenkels. Zudem ist der schmalere Schenkel\nauffällig kurz und läuft nicht spitz zu, sondern endet stumpf, was\nebenfalls der Ziffer eine besondere Prägung gibt. Es kommt eine\ndurch die angedeutete dreidimensionale Darstellung hervorgerufene\ngewisse perspektivische Wirkung hinzu.\n\n63\n\nMit dieser Ausgestaltung der Ziffer \"1\" weist die in dem\nangegegriffenen Logo der Beklagten enthaltene \"1\" ganz erhebliche\nÜbereinstimmungen auf. So ist auch diese \"1\" von einem breiten,\nvertikal aufsteigenden und einem zweiten, demgegenüber wesentlich\nschmaleren und kürzeren Schenkel geprägt. Diese beiden Schenkel\nstehen bei beiden Zeichen aus der maßgeblichen Sicht des\nBetrachters in demselben Größenverhältnis zueinander, was den\nEindruck erheblicher Ähnlichkeit vermittelt. Im übrigen endet auch\nbei dem angegriffenen Logo der Beklagten der schmalere Schenkel\nnicht spitz sondern kurz, und trägt so zu der erheblichen\nÄhnlichkeit weiter bei.\n\n64\n\nDie beiden Zeichen unterscheiden sich im Wesentlichen überhaupt\nnur darin, daß die beiden Schenkel der Ziffer \"1\" bei dem Logo der\nBeklagten unten nicht schräg und damit wie bei der \"ARD-1\" parallel\nzu dem \"Dach\", sondern waagerecht enden. Dieser Unterschied wird\nindes kaum wahrgenommen werden, zumal der Betrachter die Zeichen\nregelmäßig einzeln und nicht nebeneinander sehen wird. Daß bei dem\nLogo der Beklagten die leicht perspektivische Wirkung des\nKlägerzeichens nicht vorhanden ist, kann ebenso wie die Tatsache\naußer Betracht bleiben, daß die \"1\" in dem angegriffenen Zeichen\nanders als in der Marke \"1 PLUS\" des Klägers schraffiert ist. Die\nperspektivische Wirkung der \"ARD-1\" ist so gering ausgestaltet, daß\nsie kaum wahrgenommen wird, und die Schraffierung ändert an der\näußeren Form und damit der Ähnlichkeit nichts, zumal der Betrachter\nweiß, daß eine flächige Wirkung im virtuellen Bereich nicht auf die\ngleiche Weise wie auf Papier erzielt werden kann. Angesichts der\naufgezeigten geringfügigen Abweichungen mag die für die\nEntscheidung nicht erhebliche Frage zweifelhaft sein, ob der\nVerkehr die Zeichen für gleich halten wird. An der durch die\ngeschilderten Einzelheiten hervorgerufenen und für den\nUnterlassungsanspruch ausreichenden, sogar großen Ähnlichkeit kann\nindes aus den dargestellten Gründen kein Zweifel bestehen.\n\n65\n\nAngesichts der großen Ähnlichkeit der prägenden Bestandteile\nbeider Zeichen und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke\n\"1 PLUS\" des Klägers wären bei der gebotenen Berücksichtigung der\noben bereits angesprochenen Wechselwirkungen zwischen diesen\nElementen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr sogar schon\ndann gegeben, wenn die Art der von den Parteien erbrachten\nDienstleistungen weiter voneinander entfernt wären. Tatsächlich\nsind die Bereiche, in denen die Parteien Dienstleistungen\nerbringen, indes sogar keineswegs völlig fern voneinder. Der Kläger\nmag mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen einer Tätigkeit\nnachgehen, die derjenigen der Beklagten nicht vergleichbar ist. Er\nbietet jedoch auch die Ausstrahlung von Werbesendungen an und wird\ndamit auf demselben Gebiet - nämlich der Verbreitung von Werbung -\ntätig wie die Beklagte. Die Tätigkeitsfelder der Parteien sind\ndamit jedenfalls so nahe beieinander, wie dies unter den\ndargestellten übrigen Umständen Voraussetzung für die Annahme der\nVerwechslungsgefahr ist.\n\n66\n\nNach alledem sind die tatbestandlichen Vorausetzungen des § 14\nAbs.2 Ziff.2 MarkenG erfüllt.\n\n67\n\nDer Senat läßt offen, ob die beschriebene hohe Ähnlichkeit sogar\nzu einer unmittelbaren Verwechslung der Zeichen, also dazu führen\nwird, daß der Betrachter z.B. das angegriffene Zeichen der\nBeklagten sieht und irrig meint, es handele sich bei der darin\nenthaltenen Ziffer \"1\" um die ihm bekannte \"ARD-1\". Die Frage kann\ndahinstehen, weil jedenfalls die für einen Anspruch aus § 14 Abs.2\nZiff. 2 MarkenG ausreichende sog. \"mittelbare Verwechslungsgefahr\nim weiteren Sinne\" (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht,\n12.Aufl., § 31 WZG RZ 78; Fezer, a.a. O., RZ 136,140 m.w.N.)\ngegeben ist. Der Betrachter des angegriffenen Logos wird nämlich\nwegen der augenfälligen Ähnlichkeit zumindest an die \"ARD-1\"\nerinnert und deswegen annehmen, daß es sich bei dem Zeichen der\nBeklagten um eine Abwandlung des Zeichens des Klägers und mithin um\neine Kennzeichnung eines mit diesem zusammenarbeitenden\nUnternehmens handelt, daß also zwischen dem Kläger bzw. der ARD und\nder Beklagten wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen\nbestehen, was für einen Anspruch aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG\nunter dem Aspekt der mittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren\nSinne genügt.\n\n68\n\nII.\n\n69\n\nAus den vorstehenden Gründen ist nicht nur der Verbotstatbestand\ndes § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG, sondern ebenfalls der nach früherem\nRecht bestehende und aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 153\nAbs.1 MarkenG auch im vorliegenden Verfahren noch zusätzlich\nmaßgebliche Verbotstatbestand der §§ 15 Abs.1, 24 Abs.1, 31 WZG\nerfüllt. Das bedarf keiner näheren Begründung, weil die soeben für\ndie Feststellung der Verwechslungsgefahr herangezogenen Kriterien -\nwie oben bereits dargelegt worden ist - auch nach altem Recht\nzugrundezulegen waren und die gem. § 5 Abs.3 und 4 WZG zusätzlich\nerforderliche Warengleichartigkeit bzw. Gleichartigkeit der von den\nParteien angebotenen Dienstleistungen aus den oben ebenfalls\nbereits angesprochenen Gründen ohne weiteres gegeben ist. Die\nDienstleistungen sind gleichartig, weil die Parteien beide - wenn\nauch in verschiedenen Medien - die Schaltung von Werbung\nanbieten.\n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDer aus den vorstehenden Gründen entstandene\nUnterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt.\n\n72\n\nZunächst ist der Verwirkungstatbestand des § 21 Abs.1 MarkenG\nnicht erfüllt. Denn der Kläger hat das Zeichen der Beklagten nicht\n5 Jahre lang geduldet. Das würde nämlich voraussetzen, daß er\nwährend dieses Zeitraumes Kenntnis von dem Logo des Beklagten hatte\n(vgl. allgemein zu diesem Erfordernis Fezer, a.a.O., § 21, RZ 13).\nHiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Die hierzu allein von\nihr vorgetragene intensive Benutzung des Logos durch die Beklagte\nim Geschäftsverkehr belegt nicht, daß der Kläger oder ein anderer\nder in der ARD zusammengeschlossenen Sender von dem Gebrauch des\nLogos Kenntnis erlangt hatte.\n\n73\n\nAber auch nach den gem. § 21 Abs.4 MarkenG zusätzlich zu\nbeachtenden - im alten und neuen Recht übereinstimmenden -\nallgemeinen Grundsätzen ist Verwirkung nicht eingetreten.\n\n74\n\nDie Verwirkung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen\nsetzt zunächst voraus, daß der Verletzer durch eine länger\nandauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung\neinen Zustand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert\ndarstellt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\nEinl. UWG RZ 431 m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden,\nob - wofür allerdings die vorgelegten Umsatzzahlen sprechen - die\nBeklagte einen derartigen redlichen Besitzstand geschaffen hat.\nDenn es fehlt jedenfalls an dem weiter erforderlichen Umstand, daß\nder Kläger über einen längeren Zeitraum untätig gewesen sein und\ndadurch die Entstehung des redlichen Besitzstandes ermöglicht haben\nmüßte (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 435 m.w.N.). Der Kläger\nist zwar bis zu der dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen\nAbmahnung vom 15.8.1996 und damit nach der Geschäftsaufnahme durch\ndie Beklagte etwa 12 Jahre lang gegen das Zeichen nicht\nvorgegangen, das reicht jedoch trotz der langen Dauer für eine\nVerwirkung seines Anspruches nicht aus. Denn es steht nicht fest,\ndaß der Kläger die Verwendung des Zeichens kannte und auch die\nBeklagte hatte keinen Anlaß, dies anzunehmen. Es braucht nicht\nentschieden zu werden, ob und in welchem Umfang es dem Kläger und\nden übrigen an der ARD beteiligten Sendern zur Vermeidung einer\nVerwirkung oblag, den Markt darauf zu beobachten, ob\nverwechslungsfähige Zeichen verwendet wurden (vgl. dazu näher\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 426 m.w.N.). Denn jedenfalls ist\nauch angesichts der vorgetragenen Umsatzzahlen nicht dargelegt, auf\nwelche Weise der Kläger, der sich als Fernsehsender nicht mit der\nSchaltung von Werbeanzeigen in Printmedien befaßt, von sich aus\nhätte Kenntnis von dem verwendeten Logo erlangen sollen. Die\nBeklagte trägt auch keine Umstände vor, aus denen etwa ungeachtet\nder tatsächlichen Unkenntnis des Klägers jedenfalls sie hätte\nannehmen können, daß dieser tatsächlich das von ihr verwendete Logo\nkannte. Es kann noch nicht einmal aufgrund des von ihr als Anlage B\n7 vorgelegten undatierten Schreibens vom Mai 1993 eine derartige\nKenntnis des Klägers angenommen weren. Maßgeblich wäre nämlich\nnicht schon die Kenntnis eines beliebigen, auch verantwortlich\ntätigen Mitarbeiters des Klägers, sondern wegen des\nzeichenrechlichen Hintergrundes die Kenntnis von dessen\nRechtsabteilung. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß\ndas Schreiben die Rechtsabteilung des Klägers oder eines der\nübrigen Sender erreicht hat. Das Schreiben betraf inhaltlich den\nRuf der auch von der Beklagten betriebenen Verbundwerbung und\nrichtete sich damit an den für dieses Thema verantwortlichen\nRedakteur. Daß dieser Anlaß gesehen hat, das Schreiben wegen des\nLogos der Rechtsabteilung des Klägers vorzulegen, steht indes nicht\nfest. Aus diesem Grunde kann die zweifelhafte Frage offenbleiben,\nob der kurze anschließende Zeitraum von etwa 3 Jahren bis zur\nAbmahnung für den Eintritt der Verwirkung hätte ausreichen\nkönnen.\n\n75\n\nIV.\n\n76\n\nDer aus den vorstehenden Gründen bestehende\nUnterlassungsanspruch rechtfertigt den Klageantrag in seiner\nnunmehr geltendgemachten Fassung in vollem Umfange. Insbesondere\numfaßt der Anspruch alle 3 mit und/oder verbundenen\nAntragsalternativen. Das bedarf keiner Begründung für die\nUntersagung der Verwendung des Logos der Beklagten zur\nKennzeichnung ihrer Dienstleistungen und der Werbung hierfür. Denn\ndie insoweit bestehende Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den\noben zu A I.1.) festgestellten Verstößen. Es besteht aber -\nungeachtet der eingangs erörterten markenrechtlichen\nVerletzungshandlung - auch Begehungsgefahr für die Verwendung des\nLogos zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, wie\nsie durch die erste Alternative des obigen Verbotstenors erfaßt\nist. Denn es ist im Sinne einer Erstbegehungsgefahr jederzeit damit\nzu rechnen, daß die Beklagte das bereits bewährte Logo auch in\neiner Weise verwenden kann und wird, die der Verkehr als Hinweis\nauf ihren Geschäftsbetrieb versteht.\n\n77\n\nB\n\n78\n\nNeben dem Unterlassungsanspruch sind auch der Auskunftsanspruch\nsowie der - ohne weiteres gem § 256 Abs.1 ZPO zulässige - Antrag\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht in ihrer nunmehr im\nBerufungsverfahren geltendgemachten Fassung zulässig und begründet.\nDer Kläger ist insbesondere berechtigt, im Wege der\nProzeßstandschaft für die übrigen Sender auch den diesen\nentstandenen Schaden geltend zu machen, weil sie ihn nach seinem\nunwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag hierzu\nermächtigt haben.\n\n79\n\nDie Begründetheit der Anträge ergibt sich für die Feststellung\nder Schadensersatzpflicht aus den vorstehend zu A I. und II.\naufgeführten Normen in Verbindung mit § 14 Abs.6 MarkenG und für\nden Auskunftsanspruch aus denselben Bestimmungen in Verbindung\nzusätzlich mit § 242 BGB. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf\ndie obigen Ausführungen unter A Bezug genommen, die sinngemäß auch\nfür den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch gelten. Es kann\nim übrigen trotz der von dem Senat in der mündlichen Verhandlung\ndargelegten erheblichen Zweifel an dem Eintritt eines unmittelbaren\nSchadens das Bestehen eines Schadensersatzanspruches mit Blick auf\ndie Möglichkeit der Lizensierung des Zeichens nicht ausgeschlossen\nwerden. Die Beklagte haftet auch für eventuelle Schäden des\nKlägers, weil ihr Geschäftsführer die Umstände kannte, die den\nUnterlassungsanspruch begründen, und aus diesem Grunde im Sinne des\n§ 14 Abs.6 MarkenG schuldhaft gehandelt hat.\n\n80\n\nC\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523\nZPO. Die Klägerin hat die Klage im Termin vom 12.12.1997 teilweise,\nnämlich bezüglich der \"1\" in Alleinstellung, zurückgenommen. Die\nHöhe der aus diesem Grunde für beide Instanzen auszusprechenden\nKostenquote ergibt sich aus dem unten zum Streitwert dargelegten\nUmfang der Klagerücknahme und - bezüglich der Kosten des\nBerufungsverfahrens - aus der daraus folgenden Reduzierung der\nUrteilsgebühr.\n\n82\n\nDer Senat sieht davon ab, die auf die Auskunfts- und\nSchadensersatzansprüche entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens\nmit Blick auf die Unzulässigkeit der diesbezüglich in erster\nInstanz gestellten Anträge gem. § 97 Abs.2 ZPO in voller Höhe dem\nKläger aufzuerlegen. Denn es ist davon auszugehen, daß dieser auf\neinen gem. § 139 ZPO gebotenen richterlichen Hinweis hin - wie es\nim Berufungsverfahren geschehen ist - seine Anträge dahingehend\numgestellt hätte, daß der betroffene Zeitraum durch die Angabe von\nDaten und nicht mit der Formulierung \"in nicht rechtsverjährter\nZeit\" umschrieben worden wäre.\n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n85\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie\nfolgt festgesetzt:\n\n86\n\nbis zur mündlichen Verhandlung am 12.12.1997 in der bereits\ndurch Beschluß von jenem Tage einverständlich festgesetzten\nDifferenzierung auf 500.000 DM;\n\nab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12. 1997\nunter Reduzierung der Werte der Einzelansprüche jeweils um 1/5 auf\ninsgesamt 400.000 DM.\n\n87\n\nDie Neufassung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung\nstellt insoweit bezüglich sämtlicher geltendgemachter Ansprüche\neine Teilklagerücknahme dar, als der Kläger nunmehr die Verwendung\nder \"1\" nicht mehr in Alleinstellung angreift. Der Senat schätzt\nmangels näherer Angaben der Parteien den Wert dieses Teiles der\nAnsprüche gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf 1/5 des gesamten\nStreitwertes, weil das Logo bisher die \"1\" nicht in Alleinstellung\naufweist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/6-u-77-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/6-u-77-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310222","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.937426+00:00"}}