{"status":"available","doknr":"OLD310227","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0109.4UF149.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"4 UF 149/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist - soweit sie nicht wegen des\nUnterhaltes für den Monat Juli 1995 im zweitinstanzlichen\nVerhandlungstermin zurückgenommen worden ist - zulässig und auch\nbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer am 14. Oktober 1996 eingegangene Einspruch des Beklagten\ngegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. August 1995 war\nrechtzeitig. Allerdings muß ein Einspruch gegen einen\nVollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach dessen\nZustellung eingelegt werden (§§ 700 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 341\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einspruch des Beklagten war dennoch\nrechtzeitig, weil die am 17. August 1995 durch Niederlegung beim\nzuständigen Postamt und Benachrichtigung des Beklagten erfolgte\nZustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam war:\n\n5\n\na)\n\n6\n\nBei einer Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung\ndes zu übergebenden Schriftstückes muß die Zustellungsurkunde nach\n§ 191 Nr. 4 ZPO die Bemerkung enthalten, wie die Vorschrift des §\n182 ZPO befolgt worden ist. Nach der letztgenannten Bestimmung ist\nneben der Niederlegung \"eine schriftliche Mitteilung über die\nNiederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei\ngewöhnlichen Briefen üblichen Weise\" abzugeben - auf die weiteren\ndort genannten Alternativen kommt es im Streitfall nicht an.\nAngesichts dessen ist es einhellige Auffassung, daß bei der\nZustellung gemäß § 182 ZPO die Angabe der Gemeinde nicht genügt,\nsondern auch Straße und Hausnummer genannt werden müssen (vgl. Roth\nin Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 191 Rn 4; von Feldmann in\nMünchener Kommentar zur ZPO, § 191 Rn 5; Zöller/Stöber, ZPO, 20.\nAufl., § 191 Rz 2; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 191 Rz 2). Auf\nden Meinungsstreit, ob bereits nach § 191 Nr. 1 ZPO bei sämtlichen\nZustellungsarten die genaue Anschrift anzugeben und nicht nur die\nGemeinde zu nennen ist (vgl. aaO), kommt es für den vorliegenden\nFall nicht an.\n\n7\n\nDen vorgenannten Anforderungen genügt die Zustellung an den\nBeklagten am 17. August 1995 nicht. Als Anschrift war angegeben:\n\"F.-W.-Straße 2 - 4\" in S.. Eine derartige Postanschrift existierte\nin Wirklichkeit nicht; vielmehr gab es in der F.-W.-Straße die\nAnschriften Nr. 2 und Nr. 4 für zwei unterschiedliche Häuser mit\njeweils rund 100 Mietparteien. Der Beklagte wohnte in Nr. 4. Die\nungenaue Adressenangabe wäre unschädlich geblieben, wenn der\nZustellungsbeamte die falsche Hausnummer 2 durchgestrichen oder auf\nder Zustellungsurkunde vermerkt hätte, daß er die Nachricht über\ndie Niederlegung in einem Briefkasten des Hauses Nr. 4 abgegeben\nhätte. Da er dies nicht getan hat, läuft die Anschriftenangabe 2 -\n4 darauf hinaus, daß der Zustellungsbeamte vermerkt hat, daß er die\nNachricht über die Niederlegung im Haus Nr. 2 oder Nr. 4 abgegeben\nhabe. Mit dieser Ungenauigkeit wird den von § 182 ZPO gestellten\nAnforderungen an die \"Niederlegung unter der Anschrift des\nEmpfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise\" nicht\nmehr entsprochen. Eine lasche Behandlung der Formvorschriften des §\n182 ZPO verbietet sich, weil die Ersatzzustellung mit erheblichen\nGefahren für den Zustellungsadressaten verbunden ist, dem ohne\nKenntnis von der Niederlegung des Zustellungsschriftstückes der\nVerlust von Rechtspositionen droht, die er allenfalls noch durch\nein Wiedereinsetzungsgesuch wahren könnte. Zudem ist auch der\nZustellungsbeamte nicht überfordert, die genaue Anschrift des\nZustellungsadressaten - wenn er sie denn trotz ungenauer Angaben\ndes Auftraggebers ausfindig gemacht hat - auf der\nZustellungsurkunde zu vermerken.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nDer danach bestehende Zustellungsmangel führt zur Unwirksamkeit\nder Zustellung.\n\n10\n\nMängel in der Beurkundung der Zustellung sind nur dann\nunschädlich, wenn es sich um Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten\nhandelt, die aus dem Zusammenhang ohne weiteres richtiggestellt\nwerden können (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 191 ZPO;\nRosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 76 II\n2). Um eine derartige, bereits durch Auslegung der Urkunde zu\nklärende Ungenauigkeit handelt es sich hier nicht.\n\n11\n\nIm übrigen unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die\nZustellungsurkunde wesentliche oder unwesentliche Mängel aufweist.\nWesentliche Mängel machen die Zustellung im ganzen unwirksam;\nunwesentliche Unrichtigkeiten der Zustellungsurkunde sind\nunschädlich, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Zustellungshergangs auf\nandere Weise hergeleitet werden kann (BGH LM, Nr. 1 zu § 181 ZPO;\nBGHR, ZPO § 191 Nr. 3 \"Personenbezeichnung 1\"; BGHR, ZPO § 191 Nr.\n4 \"Niederlegungsvermerk 1\"; Roth aaO § 190 Rn 4; Zöller/ Stöber,\nZPO, 20. Aufl., § 191 Rn 9). Der Bundesgerichtshof hat in einem\nFall, in dem es gleichfalls bei einer Ersatzzustellung durch\nNiederlegung nach § 182 ZPO um Unklarheiten über die Art und Weise\nder Niederlegung ging (dort war der vorgedruckte Text in der\nUrkunde durchgestrichen), die Verletzung eines wesentlichen\nFormerfordernisses angenommen (BGHR, ZPO 191 Nr. 4\n\"Niederlegungsvermerk 1\"). Ob dem der vorliegende Fall\ngleichzustellen ist, wozu der Senat neigt, kann hier offen bleiben,\nweil die Ordnungsgemäßheit der Zustellung - also die Abgabe der\nNachricht über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes\nin den dem Zustellungsadressaten zuzuordnenden Briefkasten - auch\nnicht auf andere Weise festgestellt worden ist. Vielmehr hat der\nBeklagte stets bestritten, die Benachrichtigung über die\nNiederlegung jemals vorgefunden zu haben; ein Beweis für eine\nordnungsgemäße Benachrichtigung ist nicht angetreten.\n\n12\n\nc)\n\n13\n\nEine Heilung des Zustellungsmangels durch spätere Kenntnis von\ndem erlassenen Vollstreckungsbescheid - etwa im Rahmen des\nfruchtlosen Vollstreckungsversuchs vom 13. September 1995 -\nscheidet nach § 187 Satz 2 ZPO aus, weil es sich bei der\nEinspruchsfrist nach § 700 Abs. 1, 341 Abs. 1, 339 Abs. 1 Halbsatz\n2 ZPO um eine Notfrist handelt.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nWar somit der Einspruch des Beklagten gegen den\nVollstreckungsbescheid rechtzeitig, so war es Sache der Klägerin,\nim einzelnen die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend\ngemachten Unterhaltsanspruchs darzutun. Die Klägerin beruft sich\ninsoweit darauf, daß der Unterhaltsanspruch des Sohnes N. des\nBeklagten gegen seinen Vater nach § 7 Abs. 1 UVG auf sie\nübergegangen sei. Der Forderungsübergang setzt das Bestehen eines\nUnterhaltsanspruchs des Kindes voraus. Der Beklagte hat hierzu\nbereits erstinstanzlich vorgetragen, daß er für den hier\nmaßgeblichen Zeitraum bis einschließlich Juni 1995 noch mit der\nKindesmutter zusammengelebt und sowohl Barunterhalt als auch\nNaturalunterhalt an seine Familie geleistet habe. Dies sei ein in\neinem auf Strafanzeige seitens der Klägerin eingeleiteten\nStrafverfahren wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht durch\nmehrere Zeugen bestätigt worden; daraufhin sei er - was er durch\nVorlage des Urteilsauszugs belegt hat - in der Berufungsverhandlung\nbei dem Landgericht Köln freigesprochen worden (154 - 19/97). Dem\nhat die Klägerin weder in dem vorliegenden Rechtsstreit noch in dem\nParallelverfahren 43 F 159/96 AG Bonn substantiiert widersprochen.\nAllerdings hat sie in der Berufungsverhandlung vor dem Senat zu\nProtokoll erklären lassen, daß der gegnerische Vortrag, eine\nTrennung der Eheleute sei erst nach Juni 1995 erfolgt, ausdrücklich\nbestritten werde. Ein derartiges Bestreiten des gegnerischen\nVortrags reicht indessen nicht aus, da die Klägerin für das\nBestehen des von ihr eingeklagten Anspruchs darlegungs- und\nbeweispflichtig ist.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 515\nAbs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/4-uf-149-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/4-uf-149-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310227","retrieved":"2026-07-09 03:40:12.418210+00:00"}}