{"status":"available","doknr":"OLD310226","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0109.3W66.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"3 W 66/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 4, 577 ZPO\nzulässig. Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine\n\"gemischte Kostenentscheidung\", so ist diese hinsichtlich der\nKosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl.\nStein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rn. 11 ff. sowie\nStein/Jonas-Schumann, § 269 Rn. 126; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl.,\n§ 99 Rn. 8; OLG Düsseldorf, FamRZ 82, 723).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist aber nur im erkannten Umfang begründet. Der\nUmstand, daß die Klägerin den Mahnantrag noch mit Schriftsatz vom\n20.08.1997 gegenüber dem Amtsgericht Hagen teilweise zurückgenommen\nhat, kann entgegen ihrer Auffassung nicht dazu führen, daß dem\nBeklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen wären.\nVielmehr muß es bei dem Grundsatz, daß bei teilweiser\nKlagerücknahme eine einheitliche, die gesamten Kosten des\nRechtsstreits umfassende Kostenentscheidung zu ergehen hat, bei der\ndie Kosten ggf. gem. §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu quoteln sind\n(vgl. BGH NJW-RR 96, 256), auch dann verbleiben, wenn die\nTeilrücknahme im Mahnverfahren erfolgt ist; denn die Kosten des\nMahnverfahrens gelten gemäß §§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1\nZPO als Teil der beim Empfangsgericht entstehenden Kosten (vgl.\nZöller-Vollkommer, ZPO, § 696 Rn. 12). Dementsprechend ist auch die\nAnrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren auf die\nProzeßgebühren vorgeschrieben, §§ 11 Nr. 1201 GKG, 43 Abs. 2 BRAGO.\nZwar ist anerkannt, daß eine Rücknahme des Mahnantrags analog § 269\nAbs. 1 ZPO ohne Einwilligung des Antragsgegners bis zur Abgabe ins\nstreitige Verfahren möglich ist und das Mahngericht sodann auf\ndessen Antrag entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten zu\nentscheiden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 690 Rn. 24;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 690 Rn. 14;\nThomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 690 Rn. 6). Dies kann jedoch nur\ngelten, wenn der Mahnantrag insgesamt, nicht aber, wenn er nur\nteilweise zurückgenommen worden ist; denn im Hinblick auf das Gebot\neiner einheitlichen Kostenentscheidung durch das Prozeßgericht nach\nAbgabe ins streitige Verfahren ist eine Kostenentscheidung durch\ndas Mahngericht über den zurückgenommenen Teil unzulässig.\n\n4\n\nDas Landgericht hat somit zu Recht über die gesamten Kosten des\nRechtsstreit einschließlich der im Mahnverfahren entstandenen\nKosten entschieden. Die von ihm vorgenommene Quotierung erscheint\njedoch zulasten der Klägerin fehlerhaft.\n\n5\n\nNach Abgabe ans Prozeßgericht gemäß § 696 Abs. 1 ZPO ist für den\nStreitwert der Betrag maßgebend, der in das streitige Verfahren\ngekommen ist, also derjenige, der vom Gläubiger am Tag des\nAkteneingangs beim Empfangsgericht noch verlangt wird (vgl.\nHartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., GKG KV 1201 Rn. 24; OLG\nFrankfurt NJW-RR 92, 1342; OLG Stuttgart MDR 84, 673).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom\n20.08.1997 nur noch Zahlung von 18.742,35 DM nebst Zinsen verlangt\nund den Mahnantrag hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrag\nvon 12.000,00 DM zurückgenommen. Die Abgabe an das Landgericht\nAachen ist am 02.09.1997 verfügt worden. Die Sache ist dort am\n08.09.1997 eingegangen. Ins streitige Verfahren ist somit nur der\nBetrag von 18.742,35 DM gelangt mit der Folge, daß die weiteren\nGebühren von diesem Wert zu berechnen sind.\n\n7\n\nAn Gerichtskosten sind gemäß Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses\nbei einem Streitwert von 18.742,35 DM drei Gebühren à 385,00 DM,\nalso 1.155,00 DM entstanden. Hierauf ist die Gebühr Nr. 1100 nach\ndem Wert des Streitgegenstandes, der in das Prozeßverfahren\nübergegangen ist, anzurechnen, also in Höhe von 192,50 DM. Die\nDifferenz zu der nach einem Streitwert von 30.742,35 DM\nentstandenen Gebühr Nr. 1100 in Höhe von 260,00 DM, also 67,50 DM,\nfällt der Klägerin im Hinblick auf ihre teilweise Antragsrücknahme\nzur Last. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf insgesamt\n1.222,50 DM.\n\n8\n\nHinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr.\n1 BRAGO eine Gebühr nach einem Streitwert von 30.742,35 DM in Höhe\nvon 1.185,00 DM entstanden. Hiervon fallen der Klägerin im Hinblick\nauf die teilweise Antragsrücknahme 2/5 und dem Beklagten 3/5 zur\nLast. Da diese Gebühr gemäß § 43 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe auf\ndie Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen ist, ist\ndes weiteren vor dem Landgericht nur noch eine halbe\nVerhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO nach einem Streitwert\nvon 18.742,35 DM in Höhe von 472,50 DM entstanden. Zuzüglich der\nAuslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM ergeben\nsich somit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.697,50 DM. Die\ngesamten Kosten des Rechtsstreits belaufen sich somit auf 2.920,00\nDM. Hiervon entfallen auf die Teilrücknahme 541,50 DM. Von den\nKosten des Rechtsstreits hat die Klägerin somit 1/5, der Beklagte\n4/5 zu tragen. Dementsprechend war die angefochtene\nKostenentscheidung abzuändern.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 92 ZPO.\n\n10\n\nBeschwerdewert: bis 1.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/3-w-66-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/3-w-66-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310226","retrieved":"2026-07-09 03:40:12.335082+00:00"}}