{"status":"available","doknr":"OLD310228","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0109.11U66.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"11 U 66/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat überwiegenden\nErfolg, das zulässige Rechtsmittel der Beklagten zu 2) ist in\nvollem Umfang erfolgreich.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die\nDrittwiderbeklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz des\nihrem Ehemann durch den Verkehrsunfall vom 28. Juni 1996\nentstandenen Schadens aus den §§ 398, 823, 249 BGB, 7 Abs. 1, 18\nAbs. 1 StVG, 3 PflVG. Die Ersatzpflicht ist weder nach § 7 Abs. 2\nStVG, noch nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da die\nDrittwiderbeklagte zu 2) den Unfall verschuldet hat.\n\n4\n\nNach § 10 Satz 1 StVO hatte die Drittwiderbeklagte zu 2) sich an\nder späteren Unfallstelle so zu verhalten, daß eine Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer - hier der Beklagten zu 1) -\nausgeschlossen war. Dieser Verpflichtung ist sie, wie der Unfall\nzeigt, nicht nachgekommen.\n\n5\n\nHinsichtlich der Geltung des § 10 Satz 1 StVO kann entgegen der\nAuffassung des Klägers dahinstehen, ob die von der Beklagten zu 1)\nbefahrene Zufahrtsstraße mit einer Schranke abgesperrt werden kann.\nDenn der gesamte Parkplatzbereich nebst Zubringer ist während der\nÖffnungszeiten der anliegenden Geschäfte der Öffentlichkeit frei\nzugänglich, so daß von den Nutzern des Parkplatzes grundsätzlich\ndie StVO einzuhalten ist (vgl. OLG Köln, NZV 1995, S. 401; OLG\nKarlsruhe, VM 1989, S. 7).\n\n6\n\nZu Recht ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, daß\nfür die Vorfahrtsregelungen auf einem Parkplatz die konkreten\nbaulichen Merkmale entscheidend sind (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, S.\n1913 f.; OLG Koblenz, VRS 48, S. 134). Von den insoweit relevanten\nörtlichen Besonderheiten konnte sich der Senat jedoch aufgrund der\nvon den Parteien überreichten Lichtbilder bereits ein zuverlässiges\nBild machen, so daß es der Durchführung eines weiteren Ortstermins\nnicht bedurfte. Ausgehend von der dokumentierten Verkehrsführung an\nder Unfallörtlichkeit gilt dort nicht die Regel \"rechts vor links\",\nvielmehr hatte die Drittwiderbeklagte zu 2) den sich aus § 10 Satz\n1 StVO ergebenden Sorgfaltsmaßstab zu beachten.\n\n7\n\nDie vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 8 StVO dient der\nRegelung des fließenden Verkehrs, setzt also zwei gleichberechtigte\nStraßen voraus, die sich kreuzen oder von denen die eine in die\nandere einmündet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1974, S. 1100). Die von\nder Drittwiderbeklagten zu 2) benutzte Fahrspur dient jedoch nicht\ndem fließenden Verkehr, sondern als zwischen den einzelnen\nParkplätzen gelegene Fahrbahn der Aufteilung des Parkraums in\neinzelne Parkflächen (vgl. Jagusch/Hentschel, 34. Aufl., § 8 StVO\nRn. 31, § 10 StVO Rn. 6; OLG Karlsruhe, VM 1989, S. 7). Mithin ist\ndie von der Drittwiderbeklagten zu 2) befahrene Fahrspur allein dem\nParkverkehr zuzurechnen, während die dreispurige, von der Beklagten\nzu 1) benutzte Fahrbahn dem zu- und abfließenden Kundenverkehr\ngewidmet ist.\n\n8\n\nIndem die Drittwiderbeklagte zu 2) in die Fahrbahn der Beklagten\nzu 1) hineingefahren ist, hat sie also gegen die ihr nach § 10 Satz\n1 StVO obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten schuldhaft\nverstoßen.\n\n9\n\nDemgegenüber kann ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) nicht\nfestgestellt werden. Zwar muß auf Parkplätzen auch von dem\nVorfahrtsberechtigten in ständiger Brems- und Anhaltebereitschaft\ngefahren werden (OLG Köln, MDR 1995, S. 152). Angesichts der klaren\nräumlichen und funktionellen Trennung zwischen der dreispurigen\nZufahrtsstraße und dem von der Drittwiderbeklagten zu 2) befahrenen\nParkbereich unterlag die Beklagte zu 1) dieser besonderen\nVerpflichtung jedoch nicht. Die somit allein in Betracht zu\nziehende Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gelenkten\nFahrzeugs tritt hinter dem alleinigen Verschulden der\nDrittwiderbeklagten zu 2), die eine Fremdgefährdung auszuschließen\nhatte, vollständig zurück.\n\n10\n\nHinsichtlich des ersatzpflichtigen Schadens kann die Beklagte zu\n1) zunächst auf den durch Vorlage der Reparaturrechnung (Bl. 30 GA)\nbelegten Fahrzeugschaden in Höhe von 8.555,89 DM verweisen. Im\nVerhandlungstermin vom 19.11.1997 hat sie unwidersprochen\nvorgetragen, daß die für das Fahrzeug ihres Ehemanns abgeschlossene\nVollkaskoversicherung für den vorliegenden Unfallschaden nicht in\nAnspruch genommen wurde, so daß der Betrag von 8.555,89 DM in\nvoller Höhe in Ansatz zu bringen ist.\n\n11\n\nDarüber hinaus steht der Beklagten zu 1) der Ersatz der\nMietwagenkosten zu. Allerdings muß sie sich ersparte\nEigenaufwendungen in Höhe einer Pauschale von 15 % anrechnen lassen\n(vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 913). Damit reduziert sich der\ninsoweit ersatzpflichtige Schaden auf 1.053,74 DM.\n\n12\n\nAuch die mit 950,00 DM belegten Sachverständigenkosten (vgl. Bl.\n32 GA) sind der Beklagten zu 1) zu ersetzen. Die Berechtigung zur\nInanspruchnahme eines Sachverständigen ergibt sich bereits aus dem\nUmstand, daß er zur Feststellung der unfallbedingten Wertminderung\n(800,00 DM) benötigt wurde. Unter Berücksichtigung einer\nUnkostenpauschale von 50,00 DM ergibt sich damit ein\nersatzpflichtiger Gesamtschaden von 11.409,63 DM.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.\nZinsen konnten jedoch nur in Höhe von 4 % zuerkannt werden, da die\nBeklagte zu 1) hinsichtlich des darüber hinaus gehenden -\nbestrittenen - Zinsschadens beweisfällig geblieben ist.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.\n2 ZPO; die Zuvielforderung im Rahmen der Widerklage war nur\ngeringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die\nRegelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n16\n\nProzeßrechtsverhältnisse:\n\n17\n\nzwischen Kläger und Beklagter zu 1): 14.288,27 DM;\n\nzwischen Kläger und Beklagter zu 2): 2.692,68 DM;\n\nzwischen den Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 1):\n11.595,59 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/11-u-66-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-09/11-u-66-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310228","retrieved":"2026-07-09 03:40:12.500026+00:00"}}