{"status":"available","doknr":"OLD310245","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0107.17W276.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"17 W 276/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als\nbegründet. Der von der Beteiligten zu 1) beanstandete Kostenansatz\nhält der Nachprüfung nicht stand. Anders als das Landgericht in\nseinem die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückweisenden\nBeschluß angenommen hat, bemißt sich die im vorangegangenen\nVerfahren der einstweiligen Verfügung zur Entstehung gelangte\ndreifache Verfahrensgebühr nicht insgesamt, sondern nur zu einem\nDrittel nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM und zu zwei\nDrittel aus einem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM.\n\n3\n\nDie Frage, nach welchem Streitwert die Gebühr aus Nr. 1311 KV\nGKG zu berechnen ist, wenn sich der Wert des Verfahrensgegenstandes\nin der Zeit zwischen Einreichung des Eilantrages bei Gericht und\nder mündlichen Verhandlung ändert, ist umstritten. Verschiedentlich\nwird angenommen, daß sich die als Folge einer mündlichen\nVerhandlung angefallene Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG auch dann nach\ndem ursprünglichen Wert des Arrest- oder Verfügungsanspruchs\nerrechne, wenn der Streitwert sich inzwischen geändert habe (so z.\nB. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdnr. 11 zu KV-Nrn. 1310-1324).\nNach anderer Ansicht sind dagegen im Laufe des Verfahrens\neingetretene Wertänderungen bei der Berechnung der Gebühr nach Nr.\n1311 KV GKG zu berücksichtigen (so z. B. OLG München, MDR 1996,\n423). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.\n\n4\n\nDie Gegenmeinung hat allerdings den Wortlaut der Nr. 1311 KV GKG\nfür sich, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 des\nKostenverzeichnisses sich um das Dreifache erhöht, wenn eine\nmündliche Verhandlung stattfindet. Denn die Gebühr aus Nr. 1310 KV\nGKG für das \"Verfahren über den Antrag\" bemißt sich stets nach dem\nanfänglichen Wert des Streitgegenstandes. Daraus läßt sich bei\nsachgerechter Auslegung jedoch nichts für die von dem Beteiligten\nzu 2) in Anlehnung an die Kommentierung bei\nOestreich/Winter/Helstab, a.a.O. vertretene Ansicht herleiten, daß\nder Gebühr der Nr. 1311 KV GKG als Streitwert stets und ohne\nRücksicht darauf, ob die mündliche Verhandlung über den gesamten\nGegenstand des Arrest- oder Verfügungsverfahrens oder nur über\neinen Teil des ursprünglichen Gegenstandes stattfindet, der volle\nWert zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin zu\nverstehen, daß die mündliche Verhandlung sich auf den in Nr. 1310\nvorausgesetzten ursprünglichen Sachantrag bezogen haben muß, um\nauch die zwei weiteren Gebühren nach dem anfänglichen Wert des\nVerfahrensgegenstandes berechnen zu können. Jedes andere\nVerständnis würde dem Regelungsgehalt des Kostenverzeichnisses\nnicht gerecht, das nur die einzelnen Gebührentatbestände beschreibt\nund auf diese Weise bestimmt, welche Gebühren für welchen Vorgang\nzu erheben sind, jedoch keine Aussage über den für die Berechnung\nder Gebühren maßgebenden Streitwert trifft. Für den hier\nvertretenen Rechtsstandpunkt streiten darüberhinaus die allgemeinen\nKostenvorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 21 GKG, die durch die Nr.\n1311 KV GKG nicht verdrängt werden und folglich auch in einem Fall\nder vorliegenden Art Anwendung finden. In § 11 Abs. 2 GKG ist\nbestimmt, daß die Gebühren sich nach dem Wert des\nStreitgegenstandes richten, sofern nichts anders bestimmt und für\neinzelne Handlungen die Erhebung von Festgebühren vorgeschrieben\nist. Nach § 21 Abs. 1 GKG sind die Gebühren für solche Handlungen,\ndie lediglich einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, nur nach\ndem Wert dieses Teils zu berechnen. Die mündliche Verhandlung\nstellt eine solche Handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG dar. Für\ndie Berechnung der weiteren Gebühren der Nr. 1311 KV GKG ist mithin\nauf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, dessentwegen die\nmündliche Verhandlung stattgefunden hat.\n\n5\n\nDie Regelung in Nr. 1312 KV GKG rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Der Umstand, daß danach eine Gebührenprivilegierung\ndurch Ermäßigung der durch die mündliche Verhandlung auf das\nDreifache erhöhten Gebühr auf den einfachen Tabellensatz bei einer\nnur teilweisen Verfahrenserledigung nicht in Betracht kommt, läßt\nkeinen Rückschluß darauf zu, daß die Gebühr der Nr. 1311 KV GKG\nstets nach dem anfänglichen Wert des Verfahrensgegenstandes zu\nbemessen ist.\n\n6\n\nHier hat das Landgericht den Streitwert des Verfahrens der\neinstweiligen Verfügung im Urteil vom 10. Oktober 1996 \"seit\nAnkündigung des Feststellungsantrages\", also mit Wirkung vom 26.\nAugust 1996 auf 27.000,00 DM festgesetzt. Daran ist der Senat\ngebunden. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist eine Änderung des\nStreitwerts nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die\nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das\nVerfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war im\nZeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Rechtsmittelgericht\nbereits abgelaufen. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hat\nam 17. September 1996 stattgefunden, so daß die dadurch\nangefallenen zwei Gebühren nach Nr. 1311 KV GKG nach einem\nStreitwert von 27.000,00 DM zu berechnen sind. Der\nGerichtskostenansatz kann mithin keinen Bestand haben. Die\nAufstellung der neuen Kostenrechnung wird in Anwendung des § 575\nZPO dem Kostenbeamten des Landgerichts übertragen, der angewiesen\nwird, neben einer nach dem vollen Verfahrensstreitwert berechneten\nGebühr gemäß Nr. 1310 KV GKG zwei weitere Gerichtsgebühren nach\neinem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM gegen die Beteiligte zu\n1) als Kostenschuldnerin anzusetzen.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung in vorliegender Sache ist nicht\nveranlaßt. Das Verfahren über die Beschwerde ist\ngerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6\nKGK).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-07/17-w-276-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-07/17-w-276-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310245","retrieved":"2026-07-09 03:40:14.032881+00:00"}}