{"status":"available","doknr":"OLD310259","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1229.6W95.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-29","aktenzeichen":"6 W 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Schuldnerin zu Recht gem. § 890 ZPO\nwegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der Ziff. 1 c)\nder einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts\nvom 21.02.1997 (A.Z.: 31 0 147/97) zu einem Ordnungsgeld in Höhe\nvon 25.000,--DM verurteilt.\n\n4\n\nAuch nach dem Beschwerdevorbringen der Schuldnerin ist mit der\nGläubigerin und dem Landgericht davon auszugehen, daß die mit dem\nOrdnungsmittelantrag beanstandete Werbemaßnahme der Schuldnerin\neinen Verstoß gegen das angeführte Unterlassungsgebot darstellt.\nZwar geht es dabei um eine Wettbewerbshandlung, die mit der in\nZiff. 1 c) der Beschlußverfügung vom 21.02.1997 beschriebenen nicht\nidentisch ist. Diese Handlung entspricht aber im Kern der der\nSchuldnerin mit dem Unterlassungsgebot untersagten Werbeform und\nwar damit bereits implizit Gegenstand der Prüfung des\nErkenntnisver\n\n5\n\nfahrens, das zu dem Unterlassungsgebot geführt hat (vgl. zur\nsog. Kerntheorie Beschluß des Senats, abgedruckt in WRP 1989/334,\nsowie Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.\n57 Rd. 13 ff, jeweils mit weit. Nachw.). Gegenstand der Ziff. 1 c)\nder Beschlußverfügung vom 21.02.1997 ist die dort abgebildete\nFaltschachtel, die nach ihrer äußeren Gestaltung in der Art einer\nOriginalverpackung für das Arzneimittel \"Tilidin-r. plus\"\naufgemacht war, an Stelle der auf der Verpackung angekündigten\n\"Tilidin-r. plus\"-Tropfen jedoch eine Flasche mit einem Liter\nPunsch enthielt, wobei auf diesen tatsächlichen Inhalt der\nUmhüllung nur eine sehr unauffällig gestaltete Angabe auf dem\nDeckel der Faltschachtel hinwies. In dieser Aufmachung der\nPunsch-Verpackung in der Art einer Originalverpackung für das\nArzneimittel sollte gerade der \"Gag\" der damaligen Werbemaßnahme\nder Schuldnerin liegen, wie auch die Ausführungen der Schuldnerin\nim Berufungstermin des einstweiligen Verfügungsverfahrens 6 U 96/97\n(= 31 O 147/97 LG Köln) bestätigten. Dabei gibt der Wortlaut der\nZiff. 1 c) der Beschlußverfügung im gebotenen Kontext mit den\nanderen in der Beschlußverfügung ausgesprochenen, jeweils\nselbständigen Unterlassungsgeboten unmißverständlich zu erkennen,\ndaß Gegenstand des Unterlassungsgebots der Ziff 1 c) allein die\nAbgabe des dort beschriebenen Werbemittels ohne die von § 4 Abs. 1\nHWG geforderten Pflichtangaben ist, daß es im Rahmen der Ziff. 1 c)\njedoch nicht auf die auf der Verpackung angebrachten\nWerbeankündigungen ankommt, die bereits von den\nUnterlassungsgeboten der Ziffern 1 a) und 1 d) der\nBeschlußverfügung erfaßt werden.\n\n6\n\nGehören aber diese Werbeangaben nicht zu den Merkmalen, die die\nin Ziff. 1 c) verbotene Wettbewerbshandlung charakterisieren,\numfaßt dieses Verbot der Ziff. 1 c) ebenfalls die mit dem\nOrdnungsmittelantrag beanstandete Werbemaßnahme der Schuldnerin.\nAuch bei dieser Werbung geht es wie im Rahmen von Ziff. 1 c) der\nBeschlußverfügung um die Abgabe eines Werbegeschenks in einer\nUmhüllung, die den Anschein einer Originalverpackung für das\nArzneimittel \"Tilidin-r. plus\" erweckt (nach dem Vortrag der\nSchuldnerin sogar eine Originalverpackung darstellt). Unerheblich\nist, daß die fragliche Umhüllung eine andere Größe und eine anders\nverlaufende Beschriftung als die Faltschachtel aufweist, die in\nZiff. 1 c) der Beschlußverfügung wiedergegeben ist. Solche\nAbweichungen sind unbedeutend und berühren nicht den Kern des\nUnterlassungsgebots der Ziff. 1 c). In diesem Sinne unerheblich ist\nentgegen dem Beschwerdevorbringen der Schuldnerin ebenfalls der\nUmstand, daß sich in der mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandeten\nVerpackung nicht - wie im Erkenntnisverfahren - eine Flasche Punsch\nbefindet, sondern diese Faltschachtel nunmehr mit einem anderen\nGenußmittel, nämlich mit Duplo-Stangen, gefüllt ist. Die Art des\nWerbegeschenks spielt im Rahmen des § 4 HWG keine Rolle. Wie schon\nder Wortlaut der Ziff. 1 c) der Beschlußverfügung nahelegt und\ninsbesondere Ziff. 1 b) der Beschlußverfügung deutlich macht, ist\naber auch das Unterlassungsgebot der Ziff. 1 c) nicht\nausschließlich auf solche Verpackungen der streitgegenständlichen\nArt beschränkt, die eine Flasche Punsch als Werbegabe enthalten.\nBei den Ziffern 1 b) und 1 c) handelt es sich angesichts der\n\"und/oder\"-Verknüpfung zwischen beiden Ziffern jeweils um\nselbständige Unterlassungsgebote. In der Ziff. 1 b) geht es jedoch\n- unter dem Aspekt des § 7 HWG - gerade und ausschließlich um die\nAbgabe von Punsch als Werbegeschenk in der dort abgebildeten\nVerpackung. Wenn daher die Ziff. 1 c) der Beschlußverfügung auf das\n\"unter Ziffer 1 b) wiedergegebene Werbemittel\" Bezug nimmt und\ndessen Abgabe ohne Beifügung der Pflichtangaben verbietet, kann\ndies nur dahin verstanden werden, daß die im Mittelpunkt der Ziff.\n1 b) stehende Modalität des Werbemittels (Punsch als\nVerpackungsinhalt) zwar die konkrete Wettbewerbshandlung der\nSchuldnerin näher beschreibt, die zu dem auf § 4 HWG gestützten\nVerbot der Ziff. 1 c) geführt hat, jedoch nicht zum Kernbereich\ndieses Verbots gehört. Dann aber spielt es für die Frage des\nAnwendungsbereichs dieses Unterlassungsgebots der Ziff. 1 c) keine\nRolle, ob sich in der Verpackung eine Flasche Punsch als\nWerbegeschenk befindet oder ein anderes Genußmittel, nämlich wie im\nStreitfall Duplo-Stangen.\n\n7\n\nDie Schuldnerin macht mit ihrem Rechtsmittel darüber hinaus ohne\nErfolg geltend, die Abgabe der mit Duplo gefüllten Faltschachtel\nfalle jedenfalls deshalb nicht in den Kernbereich des Verbots der 1\nc), weil sich Ziff. 1 c) gegen die Abgabe einer Verpackung ohne\nPflichtangaben richte, während die nunmehr streitgegenständliche\nVerpackung entsprechend ihrer - der Schuldnerin - Weisung an den\nAußendienst jeweils nur zusammen mit einer sog. Aktionskarte\nabgegeben worden sei, die auf ihrer Rückseite die Pflichtangaben zu\n\"Tilidin-r. plus\" enthalten habe. Bereits das Landgericht hat zu\nRecht darauf hingewiesen, daß die von der Schuldnerin angeführte\nWeisung nicht ausreicht, um aus der mit Duplo gefüllten\nFaltschachtel und der \"Aktionskarte\" wegen ihrer gemeinsamen Abgabe\neine einheitliche, neue Werbeform zu machen. Nur bei Vorliegen\neiner solchen neuen Werbeform könnte aber die mit dem\nOrdnungsmittelantrag beanstandete Werbemaßnahme der Schuldnerin als\neine von der in Ziff. 1 c) der Beschlußverfügung untersagten\nWettbewerbshandlung nicht nur unbedeutend abweichende Werbeform\nverstanden werden, die aus diesem Grund ungeachtet ihrer\nrechtlichen Zulässigkeit nach § 4 HWG nicht mehr von dem Verbot der\nZiff. 1 c) der Beschlußverfügung erfaßt würde. Die Weisung der\nSchuldnerin betrifft jedoch lediglich die Art und Weise der\nÜbergabe der Faltschachtel und der \"Aktionskarte\" an den Arzt und\nverändert nicht das Erscheinungsbild dieser beiden Werbemittel als\njeweils eigenständige Werbeformen, die ebenso gut einzeln oder\nzusammen mit einem völlig anderen Werbemittel an den Arzt abgegeben\nwerden können. So enthält die \"Aktionskarte\" auf ihrer \"Schauseite\"\nmehrere Werbeankündigungen in Wort und Bild, die mit den\nAnkündigungen auf der Faltschachtel nicht identisch sind und die\n\"Aktionskarte\" als ein selbständiges Werbemittel gegenüber der mit\nDuplo gefüllten Faltschachtel darstellen. Auch sonst bestehen keine\nVerbindungen zwischen beiden Werbemitteln, abgesehen davon, daß sie\nsich beide auf dasselbe Arzneimittel beziehen: Die \"Aktionskarte\"\nist weder in irgendeiner Weise mit der Faltschachtel körperlich\nverbunden noch wird auf der \"Aktionskarte\" oder auf der\nFaltschachtel durch entsprechende Hinweise kenntlich gemacht, daß\ndie beiden Werbemittel eine Einheit bilden bzw. sich gegenseitig\nergänzen sollen. Als eigenständige Werbung für das Präparat\n\"Tilidin-r. plus\" muß aber die mit Duplo gefüllte Faltschachtel\nunabhängig davon im Einklang mit § 4 HWG stehen, ob andere\ngleichzeitig damit abgegebene, ebenfalls als eigenständige\nWerbungen zu wertende Werbemittel wie z.B. im Streitfall die\n\"Aktionskarte\" ihrerseits den Anforderungen dieser Vorschrift\ngenügen. Gem. § 4 Abs. 1 HWG hat nämlich jede Werbung die\nPflichtangaben zu enthalten, wie ebenfalls § 4 Abs. 4 HWG und die\numfangreiche Kasuistik zu dieser Regelung bestätigen (vgl. dazu\nKleist/Hess/ Hoffmann, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, 1995, § 4\nHWG Rd. 68, 69 mit weit.Nachw.). Für dieses Verständnis des § 4\nAbs. 1 HWG spricht im übrigen auch die naheliegende Gefahr, daß\nsolche selbständigen Werbemittel spätestens beim Empfänger\nunterschiedliche Wege gehen und von einer Ergänzung des einen\nWerbemittels durch das andere trotz ihrer gemeinsamen Übergabe an\nden Beworbenen keine Rede sein kann. Tatsächlich wies jedoch die\nstreitgegenständliche Faltschachtel mit den Duplo-Stangen keine\nPflichtangaben auf. Nur die \"Aktionskarte\" enthielt entsprechende\nAngaben, die sich aber aus den dargelegten Gründen nur auf dieses\nWerbemittel bezogen. Der sich daraus ergebende Verstoß gegen § 4\nHWG stellt zugleich einen Verstoß gegen Ziff. 1 c) der\nBeschlußverfügung dar. Wenn dort die Abgabe des fraglichen\nWerbemittels \"ohne Beifügung der Pflichtangaben\" untersagt wird,\nist damit ersichtlich nicht gemeint, daß entgegen § 4 HWG auch die\nAbgabe dieses Werbemittels unter Beifügung eines anderen\n(selbständigen) Werbemittels mit den Pflichtangaben ausreichen\nsoll, um den Bereich des Unterlassungsgebots zu verlassen.\n\n8\n\nSchließlich handelte die Schuldnerin bei diesem Verstoß gegen\nZiff. 1 c) der Beschlußverfügung auch schuldhaft. An dem oben\ndargelegten Inhalt dieses Unterlassungsgebots konnte kein Zweifel\nbestehen. Gerade für die Schuldnerin als ein seit vielen Jahren\nerfahrenes Unternehmen, was die Werbung für Arzneimittel angeht,\nwar dabei insbesondere bei entsprechender Beachtung ihrer\nSorgfaltspflicht auch ohne weiteres erkennbar, daß die nur mit\nHilfe einer Weisung an den Außendienst hergestellte Verbindung\nzwischen der streitgegenständlichen Faltschachtel und der\n\"Aktionskarte\" nicht geeignet war, um den Kernbereich des\nUnterlassungsgebot zu Ziff. 1 c) der Beschlußverfügung zu verlassen\nbzw. um diesem Unterlassungsgebot zu entsprechen. Das Landgericht\nhat deshalb das beanstandete Verhalten der Schuldnerin zu Recht als\nzumindest grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das\nUnterlassungsgebot gewertet und unter zutreffender Würdigung aller\nsonstigen Umstände des Falls ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00\nDM als schuldangemessen erachtet. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 1\nZPO auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug\ngenommen. Das Beschwerdevorbringen der Schuldnerin gibt - auch im\nHinblick auf die vom Landgericht festgesetzte Höhe des\nOrdnungsgeldes - keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Da die\nvon dem Landgericht ersatzweise verhängte Ordnungshaft ebenfalls\nkeinen Bedenken begegnet, war somit die sofortige Beschwerde der\nSchuldnerin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-29/6-w-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-29/6-w-95-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310259","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.339849+00:00"}}