{"status":"available","doknr":"OLD310272","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1223.5U152.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"5 U 152/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1960 geborene Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine\nKapitallebensversicherung unter Einschluß einer\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der\n1. Dezember 1990. Unter § 2 der AVB (BB-BUZ) ist geregelt, was\nunter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese\nRegelung entspricht § 2 der MB/BUZ 84.\n\n3\n\nAb etwa August 1994 litt der Kläger an einer Lumboischialgie\nrechts mit einem Bandscheibenprolaps bei L-5/S 1. Zu dieser Zeit\nwar er als beamteter Posthauptschaffner im Bereich der\nPostpaketzustellung tätig. Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 kündigte\ndie D. dem Kläger dessen Versetzung in den Ruhestand an. Das\nSchreiben lautet auszugsweise wie folgt:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n\"Der ärztlichen Stellungnahme vom\n30.04.1996 zufolge können sie aufgrund ihres reduzierten\nGesundheitszustandes nicht mehr im Bereich der Zustellung\nbeschäftigt werden. Arbeiten, die über eine längere Zeit einseitige\nKörper- bzw. Arbeitshaltung erfordern oder vornehmlich durch Heben,\nTragen und Bewegen von Lasten gekennzeichnet sind, sind\nauszuschließen. Es sollte ein Arbeitsplatz mit einem Wechsel der\nKörperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglicht werden.\nLasten können vereinzelt von sieben bis acht Kilogramm gehoben\nwerden. Ein Einsatz im Fahrdienst ist möglich, wenn Ein- und\nAussteigevorgänge nicht vier bis fünf Stunden überschreiten. Über\ndie Dauer der Einschränkung kann keine Prognose abgegeben\nwerden.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDamit liegen bei ihnen so erhebliche\nBeschäftigungseinschränkungen vor, daß bei der Niederlassung\nFrachtpost K. keine Einsatzmöglichkeiten bestehen. Auch bei einer\nanderen Niederlassung ist kein freier Arbeitsplatz vorhanden, der\nihren Verwendungseinschränkungen entsprechen würde. Sie sind daher\nals dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des\nBundesbeamtengesetzes - BBG - anzusehen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAuch ich als ihr unmittelbarer\nDienstvorgesetzter halte sie nach pflichtgemäßem Ermessen für\ndauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Ich beabsichtige\ndaher, ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 44 BBG mit dem Ende des Monats September 1996\neinzuleiten.\"\n\n10\n\nEntsprechend dieser Ankündigung wurde der Kläger sodann in den\nRuhestand versetzt. Er beanspruchte daraufhin von der Beklagten die\nbedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Diese holte\neine Stellungnahme der D. ein, die wie folgt lautet (Schreiben vom\n22.11.1996):\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"Wie sie aus unserem Schreiben vom 7.\nMai 1996 entnommen haben, konnten wir Herrn B. keine\nBeschäftigungsmöglichkeit in unserer Niederlassung bieten.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuch die Unterbringung bei einer\nanderen Niederlassung konnte nicht angeboten werden.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDaher waren wir leider gezwungen, Herrn\nB. mit Ablauf 31.10.1996 als dienstunfähig in den Ruhestand zu\nversetzen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Möglichkeit, Herrn B. mit seinen\ngesundheitlichen Einschränkungen und mit der Ausbildung im\neinfachen Dienst im Innendienst zu beschäftigen, wäre eine\nBeschäftigung in der Belegverwaltung gewesen. Jedoch sind dort alle\nDienstposten besetzt und eine Unterbringung wäre nur befristet\ngewesen. Eine andere Möglichkeit hätte bestanden, ihn in der\nPförtnerei einzusetzen, jedoch gibt es bei unserer Niederlassung\nkeine Pförtnerei mehr, da wir eine Codekartensicherungsanlage\nhaben.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nHerr B. hätte für eine Tätigkeit im\nInnendienst keine gehaltlichen Einbußen gehabt, da ein Beamter in\neine feste Besoldungsgruppe eingewiesen ist.\"\n\n21\n\nDie Beklagte lehnte Leistungen ab, weil Berufsunfähigkeit im\nSinne von § 2 AVB nicht dargetan sei. Daraufhin hat der Kläger\nKlage erhoben. Er hat behauptet, der Agent habe bei Antragsaufnahme\nseinerzeit ausdrücklich erklärt, daß bei dem Kläger als Beamten die\nBeamtenklausel vereinbart sei, ein weiterer Vermerk in dem\nAntragsformular sei nicht erforderlich. Zudem habe er darauf\nhingewiesen, daß es sich bei der gewählten Versicherungsart um eine\nVertragsregelung handele, die den besonderen Bedürfnissen des\nBerufsbeamten entgegenkäme. Im übrigen gelte die Beamtenklausel\nohnehin als vereinbart, da er, der Kläger, bei Beantragung der\nVersicherung angegeben habe, daß er Postbeamter sei. Er sei\nberufsunfähig, weil er dienstunfähig sei und eine Tätigkeit im\nInnendienst nicht in Betracht komme, da diese mit Tätigkeiten wie\nHeben und Tragen verbunden sei, die er aus gesundheitlichen Gründen\nnicht ausüben könne.\n\n22\n\nEr hat beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1. an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente\nin Höhe von monatlich 600,00 DM, beginnend mit Februar 1997 bis\neinschließlich Dezember 2020 zu zahlen,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n2. an ihn 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 17. Februar 1997 zu zahlen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n3. an ihn 426,80 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 17. Februar 1997 zu zahlen und\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n4. festzustellen, daß die bei der\nBeklagten bestehende Lebensversicherung Nr. x. nebst\neingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung ab dem 1.\nOktober 1996 beitragsfrei sei.\n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie hat gemeint, daß eine Beamtenklausel nicht vereinbart worden\nsei. Die Versetzung in den Ruhestand sei nicht ausschließlich aus\ngesundheitlichen, sondern im wesentlichen aus betriebsbedingten\nGründen erfolgt. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers sei nicht\ngegeben, da er auf eine Innendiensttätigkeit im einfachen Dienst\nbei der D. sowie auf eine Tätigkeit in einer Briefeingangsstelle\nbei einer privaten Versicherungsgesellschaft verwiesen werden\nkönne.\n\n36\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen,\nob die Parteien die Geltung einer Beamtenklausel vereinbart haben,\nweil die festgestellte Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich auf\ngesundheitlichen Gründen beruhe. Der Kläger sei zwar gesundheitlich\nnicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Paketzusteller\nauszuüben; er habe aber grundsätzlich anderweitig in der\nBelegverwaltung oder der Pförtnerei eingesetzt werden können. Dies\nsei lediglich deshalb gescheitert, weil ein derartiger Dienstposten\nnicht freigewesen sei. Eine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Nr. 1 AVB\nhabe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.\n\n37\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, die\nBeklagte müsse sich so behandeln lassen, wie wenn die übliche\nBeamtenklausel vereinbart worden wäre, weil ihm bei Antragstellung\nvom Agenten zugesagt worden sei, daß für ihn als Postbeamten\nselbstverständlich die Beamtenklausel gelte. Der Agent habe ihm\nerklärt, daß aus der Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente dann\ngezahlt werden, wenn der Kläger als Beamter dienstunfähig werden\nsollte. Eine nähere Aufklärung über die Möglichkeit oder der\nNotwendigkeit, eine Beamtenklausel zu vereinbaren, sei nicht\nerfolgt. Da er aufgrund seines reduzierten Gesundheitszustandes\ngemäß § 42 Ab. 1 BBG als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand\nversetzt worden sei, werde zu seinen Gunsten unwideruflich\nvermutet, daß er vollständig berufsunfähig sei. Daß dabei eine\nfehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit eine Rolle gespielt\nhabe, könne dahinstehen. Die üblicherweise verwendete\nBeamtenklausel enthielte keine Einschränkung dahin, daß für die\nVersetzung in den Ruhestand ausschließlich gesundheitliche Gründe\nmaßgebend gewesen sein müßten. Im übrigen seien die von seinem\nfrüheren Dienstherrn angegebenen anderweitigen Einsatzmöglichkeiten\ngeringwertige Tätigkeiten, auf die er sich nicht zu verweisen\nlassen brauche.\n\n38\n\nEr beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nentscheiden.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil. Sie bestreitet die vom Agenten bei Antragsaufnahme\nangeblich abgegebenen Erklärungen zur Vereinbarung der\nBeamtenklausel nicht. Sie meint, zugunsten des Klägers könne\nallenfalls davon ausgegangen werden, daß die bei ihr ständig\nverwendete Dienstunfähigkeitsklausel als vereinbart gelte, die wie\nfolgt laute:\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n\"Die §§ 1 und 2 der besonderen\nBedingung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bedeuten,\ndaß sie mindestens dann berufsunfähig sind, wenn sie nach den\nheutigen Bestimmungen der Beamtengesetze wegen Dienstunfähigkeit\nausschließlich infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nSchwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte aus dem\nBeamtenverhältnis entlassen oder in den dauernden Ruhestand\nversetzt werden.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nAusschlüsse und Begrenzungen des\nVersicherungsschutzes werden hierdurch nicht berührt (§ 3). Wir\nsind berechtigt, nachzuprüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht\n(§ 7).\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Beitragsbefreiung und die\nRentenzahlungen - längstens bis zum Beginn der Altersrente -\nbleiben mindestens solange bestehen, wie die Entlassung oder\nVersetzung in den dauernden Ruhestand aufgrund der\nBerufsunfähigkeit erneut vorgenommen würde und der vereinbarte\nEndtermin für die Leistung nicht erreicht ist.\"\n\n50\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n52\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\n\n53\n\nEs kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß aus\ndem Gesichtspunkt der Erfüllungshaftung (vgl. dazu\nPrölss-Martin/Kollhosser, 25. Aufl., § 43 Anm. 7 A) eine\nBeamtenklausel als vereinbart gilt, wobei offenbleiben kann, ob es\nsich dabei um die Klausel in der Fassung der Veröffentlichung des\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen 1984 S. 129 oder\ndie von der Beklagten verwendete Dienstunfähigkeitsklausel handeln\nwürde. Auch unter Zugrundelegung der weitergehenden Klausel in der\nFassung VerBAV 84, 129 (\"Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt\ndie Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die\nEntlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige\nBerufsunfähigkeit.\") ist kein Anspruch auf Leistung wegen\nBerufsunfähigkeit gegeben.\n\n54\n\nDie nach dieser Klausel anzunehmende unwiderlegbare Vermutung\nder vollständigen Berufsunfähigkeit gilt nämlich nur, wenn der\nBeklagte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte allgemein dienstunfähig\nerklärt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner\ngrundlegenden Entscheidung vom 14. Juni 1989 (Versicherungsrecht\n1989, 903 f.) dargelegt. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem\nein Bundesbahnobersekretär wegen eines psychovegetativen Syndroms\nals allgemein dienstunfähig eingestuft worden war. Führt die\nErkrankung oder das Gebrechen indessen nicht zu einer allgemeinen\nDienstunfähigkeit sondern nur dazu, daß der Beamten lediglich\naußerstande ist, einen bestimmten Dienstposten auszufüllen, also\nbestimmte Tätigkeiten zu verrichten, die ihm gleichsam als\nAusschnitt des ihm insgesamt zuweisbaren Aufgaben- und\nTätigkeitsbereichs konkret zur Erfüllung übertragen worden sind,\nund verbleibt daneben ein Aufgabenbereich, der ihm im Rahmen seiner\nDienststellung an sich zugewiesen werden könnte, greift die\nVermutung nicht ein. Das ist nach Ansicht des Senats aus der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1993\n(Versicherungsrecht 1993, 1220, 1221) abzuleiten, die zwar zur\nsogenannten Polizeidienstunfähigkeit ergangen ist, der sich aber\nder allgemeine Grundsatz entnehmen läßt, daß die Unfähigkeit,\nbestimmte Dienste (hier Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst)\nauszuführen, unbeachtlich bleibt, solange nicht die allgemeine\nDienstunfähigkeit festgestellt ist, wobei es auf den Mangel an\ngeeigneten anderweitigen Planstellen nicht ankommt (vgl. BGH a.o.,\nS. 1221). So liegt es hier. Der Kläger ist krankheitsbedingt\naußerstande, als Posthauptschaffner den Tätigkeitsbereich eines\nPostpaketzustellers wahrzunehmen, im übrigen ist er aber in der\nLage, die anderen ihm als Posthauptschaffner offenstehenden\nTätigkeitsbereiche zu erledigen. Er ist folgerichtig auch nicht\nallein wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nversetzt worden, sondern weil er die ihm damals zugewiesenen\nAufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht erledigen konnte und im\nübrigen anderweitig keine geeigneten Planstellen vorhanden waren.\nDas genügt nicht. Nur wenn die Dienstunfähigkeit das gesamte\nSpektrum der dem Kläger in seinem Status als Posthauptschaffner\nzuweisbaren Dienstgeschäfte umfaßt hätte, läge eine allgemeine\nDienstunfähigkeit vor, welche die Beklagte im Sinne einer\nunwiderlegbaren Vermutung hinzunehmen gehabt hätte. An einer\nsolchen Feststellung seitens des früheren Dienstherrn des Klägers\nfehlt es aber gerade. Seine Behauptung, die an sich für ihn noch in\nFrage kommenden Tätigkeitsbereiche seien ihm nicht zumutbar, weil\nsie im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Postpaketzusteller\ngeringwertig seien, ist unbeachtlich. Diese anderweitigen\nTätigkeiten liegen im Rahmen dessen, was dem Kläger als\nPosthauptschaffner zumutbarer Weise hätte übertragen werden können.\nDas ist maßgebend. Ein sozialer Abstieg oder eine geringere\nBesoldung wären mit der Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nicht\nverbunden gewesen.\n\n55\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Verwaltungsakt, durch den der\nKläger in den Ruhestand versetzt worden ist, in rechtlicher\nHinsicht allein auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützt worden ist, der\ndie allgemeine Dienstunfähigkeit voraussetzt und nicht danach\ndifferenziert, ob und ggf. in welchem Umfang die Unfähigkeit,\nbestimmte Aufgaben zu erfüllen, ausreicht. Es erscheint aber nicht\ngerechtfertigt, diesen in erster Linie formalen Aspekt genügen zu\nlassen, die vollständige Berufsunfähigkeit anzunehmen. Der\ndurchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer, auf dessen\nErkenntnismöglichkeiten es ankommt, wird bei aufmerksamer Lektüre\nder Beamtenklausel nicht davon ausgehen (können), die Vermutung\ngelte zu seinen Gunsten auch dann, wenn sich die auf medizinischen\nErkenntnissen beruhende Feststellung der Unfähigkeit, Dienst zu\ntun, von vornherein nur auf ganz bestimmte Tätigkeiten bezieht,\ndies so vom Dienstherrn auch ausdrücklich festgestellt wird und die\nVersetzung in den Ruhestand lediglich deshalb erfolgt, weil\n(zufällig) kein anderweitiger angemessener Dienstposten frei ist\noder der Dienstherr - gar im Einverständnis mit dem Beamten - keine\nanderweitige Tätigkeit anbietet.\n\n56\n\nDer Kläger kann seine Ansprüche auch nicht mit der Erfolg auf §\n2 Nr. 1, 2 AVB stützen. Das hat das Landgericht zutreffend\ndargelegt. Der Senat macht sich das angefochtene Urteil insoweit zu\neigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger diesbezüglich auch nichts\nerinnert, kann sich der Senat eine weitere Begründung ersparen.\n\n57\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM.\n\n59\n\nDer Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung\nder Tragweite der Vermutungswirkung bei Vereinbarung einer\nBeamtenklause zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/5-u-152-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/5-u-152-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310272","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.530285+00:00"}}