{"status":"available","doknr":"OLD310271","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1223.5U100.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"5 U 100/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil auch\nbegründet. Die aus abgetretenem Recht geltend gemachte\nHonorarforderung der Klägerin hat nur in Höhe von insgesamt\n6.676,69 DM Bestand, so daß das landgerichtliche Urteil\nentsprechend abzuändern war. Im übrigen ist die Berufung\nunbegründet.\n\n3\n\n1) Die Aktivlegitimation der Klägerin, die ihre Rechte aus der\nin der Einverständniserklärung der Beklagten vom 30. Juni 1992\nenthaltenen Abtretung (Bl. 1 im Anlagenheft, im folgenden AH)\nherleitet, wird von der Beklagten zu Recht nicht mehr mit konkreten\nEinwendungen in Zweifel gezogen. Dadurch, daß die Beklagte\nausdrücklich in eine Abtretung der Honorarforderung durch den\nZahnarzt Dr. K. an die Klägerin eingewilligt hat- zudem auch Dr. K.\nvon ihr erstinstanzlich von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit\nworden ist- unterscheidet sich die vorliegende\nInteressenkonstellation grundlegend von den vom Senat bisher\nentschiedenen Fällen- vgl. etwa das in Sachen 5 U 239/94 ergangene\nUrteil vom 19. Januar 1995 sowie auch BGH NJW 1991, 2955-, in denen\nder Patient lediglich seine Zustimmung zu einer Honorarabrechnung\ndurch eine privatärztliche Abrechnungsstelle erklärt hatte. Auf die\nzutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils kann\ninsoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen\nwerden.\n\n4\n\n2) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung mangelt\nes der Honorarforderung auch nicht an der Fälligkeit. Ungeachtet\nder Frage, von wem die Rechnung vom 25. Mai 1993 (Bl. 12ff) stammt\nbzw. wo sie erstellt wurde- ob in der Praxis des Dr. K. oder von\nder Beklagten selbst- entspricht diese zur Grundlage der\nKlageforderung gemachte Rechnung sehr wohl den Erfordernissen des §\n10 GOZ. Eine Unterschrift des Zahnarztes ist nach dieser Bestimmung\nnicht vorgeschrieben, bei der heute fast ausschließlich- auch in\nArztpraxen- vorgenommenen computergestützten Rechnungserstellung im\nübrigen auch nicht gebräuchlich.\n\n5\n\n3) Demgegenüber hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit die\nBeklagte die Rechnung vom 25. Mai 1993 der Höhe nach angreift. Nach\ndem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten\nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß - über\ndie erstinstanzlich vom Landgericht bereits vorgenommenen Kürzungen\nhinaus- ein Teil der in der Rechnung enthaltenen Positionen zu\nstreichen war, weil die entsprechenden zahnärztlichen Leistungen\ndes Dr. K. nicht dem zahnmedizinischen Standard entsprachen und\nunbrauchbar oder auch überflüssig waren; bei einer Reihe weiterer\nPositionen war der jeweils dafür in Ansatz gebrachte\nSteigerungsfaktor unberechtigt. Der Senat folgt damit dem\nüberzeugenden schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. R.\nvom 15. August 1997 (Bl. 306 ff), welches diese in der Verhandlung\nvom 3. Dezember 1997 erläutert hat. Der Senat schätzt die\nhervorragende fachliche Qualifikation der Sachverständigen\naußerordentlich; die Gutachten von Frau Dr. R. zeichnen sich durch\nihre äußerst sorgfältigen Feststellungen und ihre klaren\nDarlegungen aus; dies in Verbindung mit der absoluten\nUnparteilichkeit der Sachverständigen gibt dem Senat immer wieder\nAnlaß, die Sachverständige zur Klärung zahnmedizinischer Fragen zu\nRate zu ziehen. Auch die vorliegend getroffenen Feststellungen von\nFrau Dr. R. sind wiederum von großer Überzeugungskraft. Bereits das\nschriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 15. August 1997\nhätte dem Senat vollständig zur Überzeugungsfindung ausgereicht;\ndie Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des\nGutachtens war lediglich im Hinblick auf den gemäß § 411 Abs. 4 ZPO\ngestellten Antrag der Klägerin veranlaßt.\n\n6\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n7\n\na) Der hinsichtlich der Zähne 44, 43, 33 und 37 jeweils zweimal\n- zunächst unter dem 6. bzw. 14. und 23. Juli 1992 (S. 1 der\nRechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 12 d.A.), ein weiteres Mal unter dem\n9. November 1992 (S. 5 der Rechnung, Bl. 16 d.A.)- in Ansatz\ngebrachte Gebührentatbestand 241- \"Aufbereitung eines\nWurzelkanals\"- ist nicht gerechtfertigt, weil Dr. K. diese\nLeistungen nicht dem bereits 1992 geltenden zahnmedizinischen\nStandard entsprechend durchgeführt hat und die Leistungen aus\ndiesem Grunde unbrauchbar sind. Bei Wurzelkanalaufbereitungen ist,\nwie die Sachverständige einleuchtend dargelegt hat, eine Kontrolle\ndurch Nadelaufnahmen sowohl aus diagnostischen als auch aus\ndokumentarischen Gründen unerläßlich. Ohne eine derartige Kontrolle\nkann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt\nwerden, ob die Aufbereitung des Wurzelkanals bis zum Apex\n(Wurzelspitze) erfolgt ist; darüber hinaus besteht die Gefahr einer\nseitlichen Perforation (so schon das erstinstanzlich eingeholte\nGutachten, Bl. 130 d.A.). Der von Dr. K. durchgeführte\nPapierspitzentest konnte die notwendige Röntgenkontrolle nicht\nersetzen, da es sich hierbei um keine zur exakten Längenbestimmung\ndes Wurzelkanals geeignete Testmethode handelt, wie Dr. R. in der\nmündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1997 nachdrücklich erläutert\nhat. Bei Zahn 33 und 38 (letzterer ist von Dr. K. als Zahn 37\nbezeichnet worden) hat sich das Perforationsrisiko tatsächlich\nverwirklicht; dies konnte die Sachverständige nunmehr zweifelsfrei\nanhand der ihr bei der Erstbegutachtung noch nicht vollständig zur\nVerfügung stehenden Röntgendokumentation nachweisen. Von daher\nleuchtet es auch ohne weiteres ein, daß die Sachverständige den am\n25. November 1993 an Zahn 37 durchgeführten Eingriff (vgl. dazu S.\n6 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 17 d.A.), der nach den jetzt\nermöglichten Feststellungen der Sachverständigen der Beseitigung\neiner Entzündung im Wurzelbereich diente, als Folge einer bei der\nunsachgemäßen Wurzelkanalaufbereitung am 9. November 1992 (vgl.\ndazu S. 5 der Rechnung, Bl. 16 d.A.) entstandenen Wurzelperforation\nbezeichnet hat. Daß im übrigen an den Zähnen 33, 43 und 44 keine\nBeschwerden aufgetreten sind, ist nach den plausiblen Darlegungen\nder Sachverständigen keineswegs ein Beweis für die\nOrdnungsmäßigkeit der von Dr. K. durchgeführten\nWurzelkanalaufbereitungen; da die Wurzelkanäle nicht mehr- wie von\nDr. K. an sich vorgesehen- verschlossen worden sind, ist ein\neinstweilen beschwerdefreier Zustand nichts Ungewöhnliches.\n\n8\n\nZu streichen sind demgemäß die dreimal (für Zahn 33, 43 und 44)\nauf S. 1 der Rechnung (Bl. 12 d.A.) in Ansatz gebrachten 3,0fachen\nBeträge der Gebührenziffer 241 - je 92,40 DM- und der für Zahn 37\nberechnete Betrag von 203,28 DM, der auf einer zweimaligen\nAnwendung des 3,3 fachen Grundbetrages der Gebührenziffer 241\nberuht. Daß im übrigen auch die bezüglich dieser\nRechnungspositionen zur Abwendung gebrachten Steigerungssätze -3,0\nbzw. 3,3- nach Auffassung der Sachverständigen nicht berechtigt\nwaren, sei nur noch ergänzend angemerkt. Soweit die Sachverständige\nauch bezüglich der für den 9. November 1992 nach der Gebührenziffer\n241 berechneten Leistungen (S. 5 der Rechnung vom 5. Mai 1993, Bl.\n16 d.A.) den Standpunkt vertreten hat, daß ein diesbezüglicher\nHonoraranspruch nicht entstanden sei, weil die hier vorgenommenen\nAufbereitungen eines Wurzelkanals ebenfalls mangels begleitender\nRöntgenkontrolle nicht lege artis durchgeführt seien, sind keine\nweiteren Streichungen vorzunehmen, da das Landgericht in seinem\nangefochtenen Urteil bereits -wenn auch mit anderweitiger\nBegründung, so doch auch im Ergebnis zutreffend- die entsprechenden\nBeträge herausgerechnet hat (S. 19 des angefochtenen Urteils, Bl.\n190 d.A.).\n\n9\n\nFür die Anfertigung der 4 Wurzelkappen einschließlich der damit\nverbundenen Nebenleistungen (insgesamt beläuft sich die\nHonorarforderung insoweit auf 2.190,11 DM, vgl. die entsprechenden\nRechnungspositionen auf S. 5/6 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl.\n16/17 d.A.) besteht unter diesen Umständen ebenfalls kein\nHonoraranspruch, da die Klägerin diesbezüglich ebenso einem auf\nBefreiung von der diesbezüglichen Verbindlichkeit gerichteten\nSchadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung ausgesetzt ist. Da\nauch dies bereits in dem erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt\nist, sind auch insoweit allerdings keine weitergehenden Abzüge von\nder Klageforderung mehr vorzunehmen.\n\n10\n\nb) Für den am 25. November 1992 durchgeführten Eingriff- der,\nwie Dr. R. nochmals verdeutlicht hat, mit Sicherheit keine\n\"Lappenoperation\" (wie in der Rechnung S. 6, Bl. 17 d.A.,\nangegeben) war, sondern, wie schon erwähnt, der Ausräumung eines\nWurzelabszesses diente -, kann die Klägerin ebenfalls kein Honorar\ngeltend machen. Da sich mit Hilfe des bei der jetzigen Begutachtung\nvorliegenden Röntgenbildes des Zahnarztes Dr. B. vom 19. März 1993\nzurückverfolgen läßt, daß dieser Eingriff notwendig geworden ist,\nweil die Wurzel von Zahn 37 \"mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit\" - so die Sachverständige in ihrem schriftlichen\nGutachten vom 15. August 1997 , Bl. 311/312- bei der Behandlung am\n13. November 1992 (Rechnung S. 5/6, Bl. 16/17 d.A.) perforiert\nwurde, schuldete Dr. K. diesen durch die unsachgemäße\nWurzelbehandlung erforderlich gewordenen Eingriff als\nSchadensersatz in Form der Naturalrestitution. Aus der Rechnung zu\nstreichen ist damit zum einen der Betrag von 99,82 DM (S. 6 der\nRechnung, Bl. 17 d.A.) sowie alle weiteren mit diesem Eingriff\nzusammenhängenden Rechnungsposten, nämlich die Leitungsanästhesie\n(17,71 DM), die Infiltrationsanästhesie (15,18 DM), die unter dem\n26. November 1992 berechnete Kontrolle nach chirurgischem Eingriff,\n13,91 DM, sowie die am 2. Dezember 1992 erfolgte Nachbehandlung\n(16,44 DM).\n\n11\n\nc) Auch für die Gingivektomie und Gingivoplastik bezüglich der\nZähne 16- 13, 11, 21, 23- 25 , für die in der Rechnung vom 25. Mai\n1993 neunmal die Gebührenziffer 408 mit einem Steigerungsfaktor von\n3,3 in Ansatz gebracht worden ist (S. 3 der Rechnung, Bl. 14 d.A.),\nbesteht kein Honoraranspruch, da ihr keine korrekte\nInitialbehandlung vorausgegangen war. Wie die Sachverständige in\nihrem schriftlichen Gutachten vom 15. August 1997 nachvollziehbar\ndargelegt hat, gehören zu einer Initialbehandlung im Normalfall die\nMotivation des Patienten zu besserer Mundhygiene, die\nBelagskontrolle sowie die Entfernung erreichbarer subgingivaler\nweicher und harter Beläge. Vorliegend hätte zudem noch eine\nEntfernung der vorhandenen prothetischen Versorgung gehört, in der\nDr. K. ursprünglich eine Mitursache für die parodontalen\nBeschwerden der Beklagten gesehen hatte. Die Durchführung dieser\nInitialbehandlung dient dazu, eine Abheilung der\nZahnfleischentzündungen und -schwellungen sowie eine Reduktion der\nZahnfleischtaschen zu ermöglichen. Erst nach einer angemessenen\nZeit der Verlaufsbeobachtung läßt sich entscheiden, ob tatsächlich\neine chirurgische Taschentherapie notwendig ist. Da diese\nkonservative Behandlung von Dr. K. vor der Gingivektomie nicht\nausgeschöpft wurde, Dr. K. vielmehr die parodontalchirurgische\nBehandlung des Oberkiefers - wie sich aus seiner Karteikarte\nergibt- in einer Sitzung zusammen mit der Abnahme der prothetischen\nVersorgung vorgenommen hat, war die Gingivektomie zu diesem\nZeitpunkt nicht indiziert und deshalb nach der Gebührenordnung\nnicht ansatzfähig (Bl. 310/311 d.A.). Der auf S. 3 der Rechnung vom\n25. Mai 1993 (Bl. 14 d.A.) in Ansatz gebrachte Betrag von 146,97 DM\nwar deshalb zu streichen.\n\n12\n\nÄhnliches gilt bezüglich der am 15. Oktober 1992 in einer\nSitzung zusammen mit der Präparation der Zähne vorgenommenen\nParodontal- Behandlung des Unterkiefers (Bl. 311 d.A.), so daß auch\nder hierfür in Ansatz gebrachte Rechnungsposten von 45,52 DM (S. 5\nder Rechnung, Bl. 16 d.A.) sachlich nicht berechtigt ist.\n\n13\n\nd) Aus der Rechnung zu streichen sind ferner die nach den GOZ-\nZiffern 801- 805 in Ansatz gebrachten Leistungen (S. 3/ 4 der\nRechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 14/15 d.A. sowie S. 6 der Rechnung,\nBl. 17 d.A.), also der Betrag von 45,54 DM für das Registrieren der\nZentrallage des Unterkiefers am 1. September 1992 und 30. November\n1992, 101,20 DM für die Modellmontage, 50,60 DM für die Montage des\nGegenkiefermodells, 88,55 DM für das Registrieren zur Einstellung\neines halbindividuellen Artikulators sowie das für den 30. November\n1992 berechnete erneute Registrieren der Zentrallage des\nUnterkiefers (45,54 DM). Funktionsanalytische und\nfunktionstherapeutische Leistungen waren bei den hier noch im\nStadium der Provisorien befindlichen Maßnahmen nicht erforderlich,\nzumal keine funktionelle Vorbehandlung erfolgte (Bl. 312 d.A.). Daß\nunter diesen Umständen funktionstherapeutische Maßnahmen\ninsbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht\nindiziert sind, hat die Sachverständige bei ihrer mündlichen\nAnhörung noch einmal einleuchtend verdeutlicht.\n\n14\n\ne) Weitgehend unberechtigt ist schließlich auch die unter dem 1.\nSeptember 1992 ausgestellte Laborrechnung von 704,66 DM (Bl. 5 AH).\nDiese Eigenlaborrechnung betrifft, wie Dr. R. sowohl in ihrem\nschriftlichen Gutachten vom 15. August 1997 als auch im Zuge ihrer\nAnhörung durch den Senat verdeutlicht hat, Provisorien, die als\nzahnärztliche Leistungen mit der GOZ- Gebührenziffer 227 abgegolten\nwerden (so auch Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Aufl. S.\n163). Eine entsprechende Berechnung nach der Gebührenziffer 227 -\nauf die an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird- befindet\nsich auf S. 4 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 15 d.A.\nErstattungsfähig sind lediglich die Formteile für den\nprovisorischen Schutz für 9 Zähne (45,- DM) sowie die beiden\nModelle aus Hartgips (27,84 DM), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer,\nso daß aus der Eigenlaborrechnung insgesamt 620,89 DM zu streichen\nsind.\n\n15\n\nf) Soweit die Sachverständige den doppelten Ansatz der\nGebührenziffer 229 hinsichtlich der Entfernung von Kronen mit\nVerblockungen beanstandet hat, gilt folgendes: Gerügt hat die\nSachverständige diesen Berechnungsansatz hinsichtlich der Kronen\nvon Zahn 13 und Zahn 15 (S. 2 der Rechnung vom 5. Mai 1993, Bl. 13\nd.A.), weil diese beiden Kronen ausweislich der Röntgenbefunde\ntatsächlich nicht verblockt waren (Bl. 314 d.A.), darüber hinaus\nhat sie- was mit Blick auf die Zähne 14, 11 und 24, Bl. 13/14 d.A.,\nvon Bedeutung ist- bezweifelt, ob die in der Rechnung angegebenen\nTrennungen erforderlich waren, da die gesamte Altversorgung\nabgenommen wurde und keine Zähne extrahiert wurde. Diese Zweifel\nallein würden zwar nicht genügen, um den Honoraranspruch insoweit\nim Wege des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung zu Fall zu\nbringen, da dafür der Vollbeweis für eine nicht indizierte\nBehandlungsmaßnahme erforderlich wäre. Dies kann jedoch auf sich\nberuhen, da das Landgericht bereits in seinem Urteil bezüglich\naller dieser Kronen die doppelte Berechnung der Trennung nicht\nanerkannt und eine Streichung von insgesamt 253,44 DM vorgenommen\nhat (S. 8 des Urteils, Bl. 179 d.A.). Da die Klägerin das Urteil\nnicht angefochten hat, hat es bei dieser Streichung zu\nverbleiben.\n\n16\n\ng) Eine Reihe weiterer Kürzungen der Rechnung vom 25. Mai 1993\nschließlich ist im Hinblick darauf vorzunehmen, daß für die\nÜberschreitung des Regelhöchstsatzes bei den Gebührenziffern 229,\n407, 227, 514, 512 keine im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 5 GOZ\nausreichende Begründung angegeben und damit das dem Zahnarzt Dr. K.\neingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.\n\n17\n\naa) Dies gilt zunächst einmal hinsichtlich der oben unter f)\nbereits erwähnten Anwendung der Gebührenziffer 229 für die\nEntfernung der Kronen bei Zahn 15, 14, 13, 11, 23, 24 und 25\n(Rechnung vom 25. Mai 1993, S. 2/3, Bl. 13/14 d.A.): Insoweit hat\ndie Sachverständige über die bereits geschilderten Beanstandungen\nhinaus Bedenken gegenüber den zur Anwendung gebrachten\nSteigerungsfaktoren von 3,3 bei Zahn 15, 3,0 bei Zahn 13 und 3,5\nbei Zahn 24 geltend gemacht, wobei sie darauf hingewiesen hat, daß\ndie auf Bl. 13 d.A. für Zahn 16 gegebene Begründung für die\nÜberschreitung des Regelhöchstsatzes- \"erhöhter Zeitaufwand durch\nAuftrennen der besonders dickwandigen Kronen\" einheitlich für alle\ndiese Kronen in Bezug genommen sei, was angesichts der aus\nästhetischen Gründen vorauszusetzenden unterschiedlichen\nMaterialstärken der Kronen Zweifeln begegne. Aus diesem Grunde kann\ndie Klägerin insoweit nur den Regelhöchstsatz verlangen, so daß die\nRechnung bezüglich Zahn 15 um 19,80 DM , bezüglich Zahn 13 um 16,19\nDM und bezüglich Zahn 24 um 23,76 DM zu kürzen ist.\n\n18\n\nbb) Eine den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 GOZ entsprechende\nErmessensausübung liegt ferner nicht im Hinblick auf die 3,3fache\nÜberschreitung der Regelspanne für die subgingivale\nKonkremententfernung an den Zähnen 16- 13, 11, 21, 23-25 vor.\nInsoweit beschränkt sich die Rechnung auf eine pauschale Begründung\nbezüglich aller dieser Zähne (S. 3, Bl. 14 d.A.). Sowohl in ihrem\nschriftlichen Gutachten als auch bei ihrer mündlichen Anhörung\ndurch den Senat hat Dr. R. klar verdeutlicht, daß die in der\nRechnung enthaltenen Angaben, der erhöhte Zeitaufwand sei bedingt\ndurch \"starke Wurzeleinziehungen, ein wegen geringer okklusaler\nPlatzverhältnisse instrumentell schlecht zu erreichendes OP- Gebiet\nund stark erhöhte Blutungsneigung\" in dieser Allgemeinheit\nkeineswegs auf alle Zähne zutreffen könne. Der fehlende Zuschnitt\nauf die individuell unterschiedlichen Anforderungen bei den\nverschiedenen Zähnen zeigt, daß hier in Wahrheit keine fallbezogene\nErmessensausübung stattgefunden hat, so daß die Klägerin auch\ninsoweit nur den Regelhöchstsatz verlangen kann. Dies führt zu\neiner Kürzung dieser Rechnungsposition um 108,90 DM.\n\n19\n\ncc) Auch bezüglich des Kurzzeitprovisoriums für den Oberkiefer\n(vgl. dazu S. 4 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 15 d.A.) hat die\nSachverständige mit überzeugender Begründung eine Berechtigung zur\nÜberschreitung der Regelspanne verneint. Die in der Rechnung\nenthaltenen Beschreibungen zur angeblich erhöhten Schwierigkeit der\nHerstellung dieses Provisoriums treffen, wie Dr. R. bei ihrer\nmündlichen Anhörung anschaulich erläutert hat, in keiner Weise zu:\nBei diesem Provisorium handelt es sich um eine sehr einfache\nAusführung, von \"extremen ästhetischen Anforderungen\" könne keine\nRede sein; dies nicht etwa wegen der unschönen Farbe des\nProvisoriums- die sich im Laufe der Zeit nachteilig verändert hat-,\nsondern mit Rücksicht auf die heute noch zweifelsfrei zu\nbeurteilende einfache Technik der Herstellung. Gewisse\nSchwierigkeiten bei der Herstellung seien zudem selbstverschuldet,\nweil - wie oben schon erwähnt- keine ausreichende Initialbehandlung\nstattgefunden hat.\n\n20\n\nDie bei den Gebührentatbeständen 227, 514 und 512 (Bl. 15 d.A.)\ndemnach vorzunehmenden Kürzungen belaufen sich auf 142,56 DM\nbezüglich der provisorischen Kronen, 63,36 DM bezüglich der\nprovisorischen Brückenspanne sowie 118, 80 DM bezüglich der\nprovisorischen Brückenkronen . Demgegenüber ist der 2,8 fache\nSteigerungssatz im Hinblick auf das Langzeitprovisorium nicht zu\nbeanstanden.\n\n21\n\n4) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß die zuzusprechende\nKlagesumme um insgesamt weitere 2281,72 DM zu kürzen ist; unter\nBerücksichtigung eines offenbaren Versehens des Landgerichts- statt\nder auf S. 18 des Urteils (Bl. 189 d.A.) erwähnten, richtig\nberechneten 111,15 DM betreffend Streichungen für Praxismaterial\nhat das Landgericht versehentlich 115, 15 DM zum Abzug gebracht, S.\n8 des Urteils, Bl. 179 d.A.- und eines offenbaren Rechnungsfehlers-\nder nach den erstinstanzlich vorgenommenen Abzügen verbleibende\nDifferenzbetrag lautete richtig 9.454,41 DM- , restiert eine\nberechtigte Honorarforderung von 7.176,69 DM. In dieser Höhe stützt\nsich die Klageforderung, wie die Begutachtung durch die\nSachverständige Dr. R. ergeben hat, auf für die Beklagte auch nach\nder Beendigung des Behandlungsvertrages noch brauchbare Leistungen\ndes Dr. K., so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Kündigung des\nBehandlungsvertrages durch die Beklagte mit Rücksicht auf den in\nder Berufungsinstanz zutage getretenen Behandlungsfehler bei den\nWurzelkanalaufbereitungen als außerordentliche Kündigung gemäß §\n626 BGB berechtigt war. Zur vollständigen Leistungsverweigerung\ngemäß § 628 Abs. 1 S. 2 bzw. § 628 Abs. 2 BGB wäre die Beklagte\njedenfalls deshalb nicht berechtigt.\n\n22\n\nIn Höhe von 500,- DM greift gegenüber der sachlich und\nrechnerisch richtigen Honorarforderung die Hilfsaufrechnung der\nBeklagten durch. Wegen der fehlerhaften Wurzelbehandlung an Zahn\n37, welche zu der Wurzelperforation und dem nachfolgenden Abszeß\nführte, der wiederum den Eingriff vom 25. November 1992\nerforderlich machte, steht der Beklagten gemäß § 847 BGB ein\nSchmerzensgeld gegen Dr. K. zu, mit welchem sie gemäß § 406 BGB\ngegenüber der Klägerin zur Aufrechnung berechtigt ist. Der von der\nBeklagten hierfür beanspruchte Betrag von 2000,- DM ist allerdings\nbei weitem überhöht, da die Beklagte infolge der entzündlichen\nReaktion auf die Wurzelperforation an Zahn 37 lediglich über eine\nverhältnismäßig kurze Zeitspanne an Beschwerden und\nBeeinträchtigungen gelitten und keinen fühlbaren Dauerschädigung\ndavongetragen hat. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung\naller Umstände ein Schmerzensgeldbetrag von 500,- DM, mit dem die\nBeklagte mit Erfolg gegenüber der Klageforderung aufrechnen kann,\nso daß eine begründete Klageforderung von 6.676, 69 DM\nverbleibt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nWert des Berufungsverfahrens: 11.323,61 DM (mit Rücksicht auf\ndie Hilfsaufrechnung, § 19 Abs. 3 GKG)\n\n25\n\nBeschwer der Parteien jeweils unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/5-u-100-96","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/5-u-100-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310271","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.402912+00:00"}}