{"status":"available","doknr":"OLD310270","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1223.25UF123.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"25 UF 123/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die\nVersorgungsausgleichsreglung in dem angegriffenen Verbundurteil des\nAmtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.05.1997 - 61 A F\n9/96 - ist unzulässig, da sie nicht in der Beschwerdefrist von\neinem Monat nach Zustellung des vorgenannten Urteils eingelegt und\nin der weiteren Frist von 1 Monat worden ist (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6,\n621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 Abs. 2 ZPO).\n\n3\n\nDurch vorgenanntes Urteil ist die Ehe der Parteien geschieden\nund sind zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers\nbei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW auf dem Konto\nder Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich\n2.201,01 DM bezogen auf den 31.01.1996 begründet worden.\n\n4\n\nGegen dieses, der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2.) am 23.\n05. 1995 zugestellte Urteil (Bl. 142 GA) hat diese mit bei Gericht\nam 04.06.1997 eingegangenem Schriftsatz vom 02.06.1997 (Bl. 147 GA)\nbezüglich der Versorgungsausgleichsregelung Berufungsbeschwerde\neingelegt und diese begründet.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 30.05.1997 (Bl. 145 GA)\nzugestellte Urteil mit bei Gericht am gleichen Tage eingegangenem\nSchriftsatz vom 30.06.1997 Berufung eingelegt und diese nach\nantragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum\n01.09.1997 (Bl. 164 GA) mit am gleichen Tage eingegangenem\nSchriftsatz vom 22.08.1997 (Bl. 166 GA) begründet. Mit der Berufung\nhat die Antragsgegnerin begehrt, nicht geschieden zu werden, da\nentgegen dem angefochtenen Scheidungsurteil die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Parteien nicht\nvorlägen.\n\n6\n\nDie weitere Beteiligte zu 2.) hat mit Schriftsatz vom 05.09.1997\n(Bl. 182 GA) ihre Berufungsbeschwerde zurückgenommen. Sodann hat\ndie Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.11.1997 (Bl. 188 GA)\n\"die Berufung hinsichtlich des Scheidungsausspruches\"\nzurückgenommen und sie \"als Berufungsbeschwerde hinsichtlich des\nVersorgungsausgleiches\" aufrechterhalten. Zur Begründung der\nBerufungsbeschwerde hat die Antragsgegnerin erstmals ausgeführt,\ndas Familiengericht habe übersehen, daß von den insgesamt in der\nEhezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe\nvon 1.078,38 DM lediglich Rentenanwartschaften von (1,6286\nEntgeltpunkte x 46,23 aktueller Rentenwert =) 45,29 DM nach dem\n\"Fürprinzip\" auf die Ehezeit entfielen. Im übrigen würden diese\nRentenanwartschaften auf der Nachzahlung von\nRentenversicherungsbeiträgen in der Ehezeit für Zeiten vor der\nEhezeit beruhen. Aufgrund dessen würden sich die zu übertragenden\nRentenanwartschaften auf 2.702,55 DM und nicht ausgeurteilter\n2.201,01 DM errechnen.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hält ihre Berufungsbeschwerde für zulässig,\ninsbesondere sei diese nicht verfristet. Zwar habe sie mit ihrer\nBerufungsbegründung ausschließlich den erstinstanzlichen\nScheidungsausspruch angegriffen. Dies impliziere jedoch den\nBerufungsangriff auf den von dem Familiengericht ausgeurteilten\nVersorgungsausgleich, da im Falle des Erfolges der Berufung mit der\nAbweisung des Antrags auf Scheidung der Ehe ipso iure der von dem\nFamiliengericht ausgeurteilte Versorgungsausgleich in Fortfall\ngekommen wäre. Somit sei die Berufung nicht auf den\nScheidungsausspruch beschränkt worden. Somit könne ihr nicht\nentgegengehalten werden, daß die Berufung bzw. Beschwerde\nhinsichtlich des Versorgungsausgleiches in ihrer\nBerufungsbegründung nicht begründet worden sei. Eine besondere\nBegründung hinsichtlich des Versorgungsausgleiches sei nicht\nveranlaßt gewesen. So habe das Gericht auf Beschwerde einer der\nParteien den Urteilsausspruch über den Versorgungsausgleich von\nAmts wegen umfassend zu überprüfen.\n\n8\n\nDiese Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist unzutreffend. Die\nBerufungsbeschwerde ist unzulässig, da verfristet. Es fehlt nämlich\nan der fristgerechten Geltendmachung einer Beschwer.\n\n9\n\nNach § 621 a Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde\ngegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedem zu,\ndessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Eine\nRechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne enthält die Entscheidung des\nAmtsgerichts jedenfalls insofern, als nach der Auffassung der\nAntragsgegnerin ihr zu wenige Rentenanwartschaften übertragen\nworden sind. Soweit dies zuträfe, wäre die Antragsgegnerin\nmateriell beschwert und hätte sich dagegen im Rechtsmittelwege zur\nWehr setzen können.\n\n10\n\nNach den im Zivilprozeß entwickelten Grundsätzen genügt es für\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht, daß die\nangefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers\nenthält. Erforderlich ist zusätzlich, daß mit dem Rechtsmittel die\nBeseitigung dieser Beschwer erstrebt wird (BGH FamRZ 1982, 1196,\n1197 m.w.N.).\n\n11\n\nBei den Rechtsmitteln der Berufung, der Revision und der\nBerufungsbeschwerde, die eine fristgebundene Begründung erfordern\n(§§ 519, 554, 621 e ZPO), muß sich dieses Ziel des Rechtsmittels\naus der fristgerecht eingereichten Begründungsschrift ergeben. Nach\ndem Ablauf der Begründungsfrist kann zwar der Rechtsmittelantrag\nnoch erweitert werden, jedoch nur soweit sich die Erweiterung auf\ndie fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe stützt. Neue\nAnfechtungsgründe können nach Ablauf der Begründungsfrist nicht\nmehr vorgebracht werden. Danach kann die Zielrichtung des\nRechtsmittels nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr dahin\ngeändert werden, daß nunmehr die - innerhalb der Begründungsfrist\nnicht geltend gemachte - Beschwer durch die angefochtene\nEntscheidung bekämpft wird (vgl. BGH FamRZ a.a.O.). Diese\nGrundsätze müssen auf die Beschwerde nach § 621 e ZPO, die den\nRechtsmitteln der Berufung und der Revision angenähert ist und wie\ndiese fristgerecht begründet werden muß, entsprechend angewendet\nwerden. Allerdings kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich\nder Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten nicht die gleiche\nBedeutung zu wie im Zivilprozeß. Das Versorgungsausgleichsverfahren\nist der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet und wird daher\nnicht von der Parteimaxime, sondern vom Amtsermittlungsgrundsatz\nbeherrscht (§ 621 a Abs. 1 ZPO; § 12 FGG). Darüber hinaus bedarf es\nfür die Durchführung des öffentlich-rechtlichen\nVersorgungsausgleichs im Verbundverfahren keines Antrags (§ 623\nAbs. 3 Satz 1 ZPO). Ebenso ist ein Antrag im Rechtsmittelverfahren\nnicht vorgeschrieben. Unabhängig von der Frage aber, ob und in\nwelchem Maße das Rechtsmittelgericht an die Anträge und das\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten gebunden ist und ob es die\nangefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers\nändern kann, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 20 FGG\neine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Nachdem das Gesetz in\n§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO - anders als in den allgemeinen\nVerfahrensvorschriften des FGG - eine Begründung der Beschwerde\nverlangt, muß sich aus dieser ergeben, daß der Rechtsmittelführer\ndurch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und diese\nBeschwer bekämpfen will. Andernfalls käme der Beschwerdebegründung\nkeine sinnvolle Funktion zu. Aus dem Fehlen einer Verweisung auf §\n519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO kann daher nicht\ngefolgert werden, daß es im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO\nkeiner Darlegung der Anfechtungsgründe bedürfe. Vielmehr muß der\nBeschwerdeführer wenigstens in kurzer Form angeben, warum er sich\ndurch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr\nmißbilligt (vgl. BGH FamRZ a.a.O.).\n\n12\n\nAn der fristgerechten Geltendmachung einer Beschwer fehlt es\nhier. Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer ursprünglichen\nBerufung lediglich gegen den Scheidungsausspruch gewehrt. Weitere\nAnfechtungsgründe bezüglich des Versorgungsausgleiches waren in der\nBerufungsbegründung nicht vorgebracht worden. Die Erklärung der\nAntragsgegnerin, daß für das Berufungsverfahren bezüglich des\nVersorgungsausgleiches der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG\ngelte, kann zwar dahin verstanden werden, daß sie die Überprüfung\nder angefochtenen Entscheidung auch auf die Höhe des\nVersorgungsausgleiches erstreckt wissen wollte. Sie hat jedoch in\nder Berufungsbegründung keinen Grund angegeben, aus dem sie die\nangefochtene Entscheidung mißbillige.\n\n13\n\nNach Ablauf der Begründungsfrist konnte der formelle Mangel der\nBeschwerdebegründung nicht mehr durch nachträgliches Vorbringen\ngeheilt werden. Die nachgereichten Darlegungen über die\nAuswirkungen der während der Ehezeit entrichteten\nRentennachzahlungen für einen Zeitraum vor Eintritt der Ehe\nvermochten deshalb an der Unzulässigkeit der unzureichend\nbegründeten Beschwerde nichts mehr zu ändern. Danach bedarf es\nkeiner Erörterung mehr, ob die hierzu vertretene Rechtsauffassung\nder Antragsgegnerin zutreffend ist.\n\n14\n\nDas Rechtsmittel ist auch nicht nach § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO\nzulässig. Die dort vorgesehene befristete Anschlußbeschwerde ist\nebenfalls verfristet. Die dort genannte Monatsfrist zwischen\nBeschwerdeeinlegung und Anschlußbeschwerde ist längst abgelaufen,\nwie sich aus der obigen Sachverhaltsschilderung ergibt. Von daher\nbraucht nicht entschieden zu werden, ob die in § 629 a Abs. 3 Satz\n1 ZPO vorgesehene befristete Anschlußbeschwerde nur gegen Teile der\nVerbundentscheidung stattfindet, die nicht schon Gegenstand eines\nHauptrechtsmittels sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1988, 1063,\n1064).\n\n15\n\nSchließlich ist das von der Antragsgegnerin weiter verfolgte\nRechtsmittel auch nicht als einfache unbefristete (unselbständige)\nAnschlußbeschwerde zulässig. Die Zulässigkeit einer solchen\nunselbständigen Anschlußbeschwerde ist jedenfalls in dem Zeitpunkt\nentfallen, als die weitere Verfahrensbeteiligten zu 2.) ihre\nBerufungsbeschwerde zurückgenommen hatte (§ 522 Abs. 1 ZPO\nanalog).\n\n16\n\nZusammenfassend ist also festzustellen, daß die von der\nAntragsgegnerin weiter verfolgte Berufungsbeschwerde wegen\nVersäumung jedenfalls der Begründungsfrist unzulässig ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n18\n\nBeschwerdewert: (2.702,55 DM - 2.201.01 DM) x 12 = 501,54 DM x\n12 = 6.018,48 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/25-uf-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/25-uf-123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310270","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.295557+00:00"}}