{"status":"available","doknr":"OLD310268","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1223.16WX294.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"16 Wx 294/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nI.\n\n5\n\nMit Beschlüssen vom 05.05.1995 und 23.09.1996 hat das\nAmtsgericht Köln die aus dem Nachlaßvermögen zu zahlende\nBetreuervergütung für die Zeit vom 12.11.1992 bis 20.05.1996 auf\ninsgesamt 38.036,25 DM festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse hat der\nBeteiligte zu 2.) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die\nangegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten\nBehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln\nzurückverwiesen.\n\n6\n\nNach nochmaliger Prüfung hat das Amtsgericht für die nicht\nunerheblichen Leistungen des Betreuers einen höheren Stundensatz\nals angemessen angesehen und deshalb die Betreuervergütung für den\ngenannten Zeitraum auf insgesamt 64.256,25 DM neu bestimmt.\n\n7\n\nGegen diese Neufestsetzung der Betreuervergütung hat der\nBeteiligte zu 2.) mit der Begründung, die Entscheidung des\nAmtsgerichts verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, Beschwerde\neingelegt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten\nzu 2.) hin die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert\nund dem Beteiligten zu 1.) eine Betreuervergütung von 49.162,50 DM\nzugesprochen. Den vom Amtsgericht zugebilligten Stundensatz von\n125,00 DM hat es dabei für angemessen angesehen; allerdings die\nZahl der angesetzten Stunden gekürzt.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die\nweitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.), der im wesentlichen die\nVerletzung des Verschlechterungsverbots geltend macht.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte und in förmlicher Hinsicht\nnicht zu beanstandende weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\nDer angegriffene landgerichtliche Beschluß und die ihm zugrunde\nliegende Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.06.1997 sind nicht\nfrei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n11\n\nZu Recht wird mit der weiteren Beschwerde eingewandt, daß die\ngenannten Entscheidung des Amtsgerichts und der angegriffene\nBeschluß des Landgerichts gegen das Verbot der Schlechterstellung\ndes Rechtsmittelführers verstoßen.\n\n12\n\nNachdem der Beteiligte zu 2.) gegen die Entscheidungen des\nAmtsgerichts vom 05.05.1995 und 23.09.1996 Beschwerde mit dem Ziel\nder Herabsetzung der Betreuervergütung eingelegt hatte und der\nBetreuer selbst die erste Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts\nhingenommen hatte, war eine über die ursprüngliche Festsetzung\nhinausgehende höhere Vergütung ausgeschlossen.\n\n13\n\nNach der inzwischen einhelligen Rechtsprechung (BGH FamRZ 1989,\n957 (958); OLG Köln NJW 1975, 2347) ist auch nach Aufhebung und\nZurückverweisung einer Entscheidung an die Vorinstanz eine dem\nBeschwerdeführer ungünstigere Entscheidung versperrt, wenn nicht\nder Beschwerdegegner seinerseits Anschlußbeschwerde eingelegt hat.\nDie gegenteiligen Ansicht in der Literatur (Zöller-Gummer, ZPO, 19.\nAuflage, § 575 Rdn. 38; Jansen, FGG, § 25 Rdnr. 16) überzeugt\nnicht. Die Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen, ist Ausfluß\nprivatautonomer Verfahrensgestaltung. Hat nur ein Beteiligter gegen\nein Rechtsmittel erhoben, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene\nEntscheidung ihn beschwert, indem sie zu seinen Lasten formell oder\nmateriell rechtlich zu beanstanden ist. Daran ändert auch eine\nAufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht nichts.\nDurch die Erstbeschwerde ist Prüfung im weiteren Verfahren\nvorgegeben. Nur ihr Rechtsmittelziel (hier: Herabsetzung der\nBetreuervergütung) bestimmt das weitere Verfahren. Es ist kein\nGrund ersichtlich dem Beteiligten, der die Erstentscheidung\nhingenommen hat, durch die Aufhebung und Zurückverweisung eine\nRechtsposition zu geben, die er mit eigener Rechtsmitteleinlegung\nnicht erreichen wollte. Dies würde dem schon angesprochenen, dem\nRechtsmittelsystem immanenten Gedanken der Parteiautonomie\nwidersprechen.\n\n14\n\nDas im Verfahrensrecht geltende Verschlechterungsverbot gilt\nnamentlich für die Bemessung der Betreuervergütung (BayObLG, Rpfl\n1990, 458, BayObLGR 1996, 34; Bassenge/Herbst, FGG, 7. Auflage, §\n23 Rdnr. 15; MünchKomm., BGB, 3. Auflage, § 1836 Rdnr. 20). Dem\nsteht aus den genannten Gründen nicht entgegen, daß das\nVormundschaftsgericht grundsätzlich gemäß § 18 FGG\nverfahrensrechtlich befugt ist, getroffene Entscheidungen von\namtswegen zu ändern. Mit der Entscheidung des Landgerichts auf die\neinseitige Erstbeschwerde erlangte die Entscheidung über die\nBetreuervergütung insofern formelle Rechtskraft als eine höhere als\nvom Amtsgericht zunächst zugesprochene Vergütung nicht mehr in\nBetracht kam. Die Änderungsbefugnis nach § 18 FGG ist\ngegenständlich beschränkt auf die im Verfahren noch nicht\nrechtskräftig feststehenden Tatsachen.\n\n15\n\nDas Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren\nberührt nur das Ergebnis der Entscheidung nicht aber deren\nBegründung. Vor diesem Hintergrund kann es bei der zunächst\nfestgelegten Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Köln\nverbleiben, obwohl das Landgericht im angegriffenen Beschluß die\nZahl der zu vergütenden Stunden herabgesetzt hat. Angesichts der\nvom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommenen Vergütung\nvon 125,00 DM ist auch unter Zugrundelegung einer geringeren\nStundenzahl das festgesetzte Gesamthonorar gerechtfertigt.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung war gemäß § 13 a Abs. 1 FGG, § 131 KostO\nnicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/16-wx-294-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/16-wx-294-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310268","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.182553+00:00"}}