{"status":"available","doknr":"OLD310266","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1223.16WX236.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"16 Wx 236/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG\nnicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des\nAntragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem gegenüber ist\ndie gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde\ndes Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3\nSatz 1 und 31 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 9 Abs. 2\nBRAGO zulässig und auch begründet.\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nI.\n\n8\n\nDas Landgericht hat im angegriffenen Beschluß die Anträge des\nAntragstellers auf Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 4\na), b) und e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 gefaßten\nBeschlüsse mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.\n\n9\n\nDie unter Tagesordnungspunkt 4 a) und b) gefaßten Beschlüsse\nsind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nur das\naussprechen, wozu der Antragsteller ohnehin verpflichtet ist. Die\nBeschlüsse haben insofern nur deklaratorische Bedeutung und\nbeinhalten einen Appell an den Antragsteller sich an die Pflichten\naus dem Gemeinschaftsverhältnis zu halten. Das Landgericht hat auch\nmit zutreffenden Erwägungen angenommen, daß diese beiden Beschlüsse\ndurch das vorangegangene Verhalten des Antragstellers\ngerechtfertigt waren. Es ist dabei ohne Rechtsfehler nach\nBeweisaufnahme davon ausgegangen, daß das Verhalten des\nAntragstellers Anlaß für diese Beschlüsse gab. Die tatrichterliche\nBeweiswürdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt,\nnämlich dahingehend überprüfbar, ob sie in sich schlüssig ist sowie\ndie Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Derartige Mängel läßt\ndie landgerichtliche Beweiswürdigung nicht erkennen. Es war\ninsbesondere nicht verfahrensfehlerhaft, den Zeugen E. zu dem\nVorfall vom August 1994 nicht zu hören. Nach der Klarstellung des\nAntragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.1997 vor dem\nLandgericht war dieser Zeuge bei der Auseinandersetzung mit dem\nZeugen M. nicht zugegen. Auch zu dem zweiten Vorfall vom 14.02.1995\nbedurfte es der erneuten Vernehmung des Zeugen E. nicht, da das\nLandgericht seiner Entscheidung dessen erstinstanzliche Aussage,\nderen Richtigkeit auch der Antragsteller nicht bezweifelt, zugrunde\ngelegt hat.\n\n10\n\nSchließlich muß auch dem Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt\n4 e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 der Erfolg versagt\nbleiben. Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die\nVeräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im\nWohnungseigentumsverfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu\nüberprüfen. Die Entscheidung darüber, ob der Beschluß materiell\nberechtigt ist und ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG\nvorliegt, muß durch das zuständige Prozeßgericht nach § 51 WEG\ngetroffen werden. Der Eigentümerbeschluß nach § 18 Abs. 3 WEG ist\nnämlich nur besondere Prozeßvoraussetzung für die\nVeräußerungsklage, die den aus dem Gemeinschaftsverhältnis\nentspringenden Anspruch der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers\nzum Gegenstand hat. Die Prüfung der Voraussetzungen dieses\nAnspruchs erfolgt ausschließlich durch das Prozeßgericht. Schon aus\nprozeßökonomischen Gründen ist die Prüfung der sachlichen\nRichtigkeit der Beschlüsse gemäß § 18 WEG den Gerichten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen (Allgemeine Meinung: Bay ObLG\nWUM 1990, 95; KG Berlin, KGR 1994, 74; Pick in Bärmann/Pick/Merle,\nWEG, 7. Auflage, § 18 Rn. 43 m.w.N.).\n\n11\n\nDie Beschlußfassung ist im vorliegenden Fall in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere\nwurde der Beschluß entsprechend § 18 Abs. 3 mit absoluter Mehrheit\naller Stimmberechtigten gefaßt.\n\n12\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen leidet der angegriffene\nBeschluß auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil der\nAntragsteller nicht zuvor von den übrigen Eigentümern abgemahnt\nworden ist. Die Frage, ob ein Veräußerungsanspruch auch ohne\nvorherige Abmahnung besteht, ist materiell rechtlicher Natur und im\nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren war gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz\n2, 33 Abs. 3 KostO auf insgesamt 150.000,00 DM festzusetzen.\nZurecht hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die\nlandgerichtliche Wertfestsetzung beanstandet.\n\n19\n\nNach allgemeiner Meinung (BayObLG WUM 1991, 633; BayObLG WUM\n1990, 95; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 48 Rn.\n20) richtet sich der Geschäftswert bei der Anfechtung eines\nEigentümerbeschlusses, der die Einleitung eines\nEntziehungsverfahrens nach § 18 ff WEG zum Gegenstand hat, nach dem\nInteresse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem\nAusschluß aus der Gemeinschaft. Dieses Interesse, das für den\nAntragsteller in dem nicht unerheblichen Risiko eines Wertverlusts\nund den Kosten einer Ersatzbeschaffung liegt, bewertet der Senat\nfür den Anfechtungsantrag 4 e) mit 140.000,00 DM. Dies entspricht\nbei vorsichtiger Schätzung etwa 20 % des Werts der Wohnung des\nAntragstellers. Die übrigen beiden Anträge hat das Landgericht im\nangegriffenen Beschluß zutreffend mit je 5.000,00 DM bewertet, so\ndaß sich ein Geschäftswert von insgesamt 150.000,00 DM\nerrechnet.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nHinsichtlich des Anfechtungsantrags folgt die Kostenentscheidung\naus § 47 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, dem\nAntragsteller die Kosten der erfolglosen weiteren Beschwerde\naufzuerlegen. Es war indes aus keinem Grund ersichtlich, von dem\nGrundsatz abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder\nBeteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.\n\n22\n\nDas Verfahren hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist\ngerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/16-wx-236-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-23/16-wx-236-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310266","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.078066+00:00"}}