{"status":"available","doknr":"OLD310281","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1222.17W415.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"17 W 415/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 2 RpflG im Umfang ihrer Vorlage an den Senat\nals sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten zu 1)\nbegegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der\nSache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zutreffend als zu\nerstattende erstinstanzliche Prozeßkosten des Beklagten zu 1)\nlediglich 1.170,50 DM gegen den Kläger festgesetzt.\n\n3\n\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,\ndaß sich der dem einzelnen Streitgenossen zustehende\nKostenerstattungsanspruch nach dem Betrag bemißt, der im\nInnenverhältnis seinem Anteil an den Gesamtkosten des gemeinsamen\nProzeßbevollmächtigten entspricht, bei gleicher Beteiligung am\nRechtsstreit somit regelmäßig dem Kopfteil (vgl. z. B. Beschluß vom\n8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -, JurBüro 1991, 1338). Dabei ist es\nunerheblich, ob der Anwalt von allen oder nur von einzelnen\nStreitgenossen beauftragt wurde und welcher Streitgenosse den\nAnwalt bezahlt hat. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch\nknüpft nicht an das Auftragsverhältnis der Partei zu ihrem\nProzeßbevollmächtigten, sondern an das Prozeßrechtsverhältnis an\nund ist dem Grunde nach allein durch die im Rechtsstreit ergangene\nKostengrundentscheidung bestimmt. Es begründet daher für einen\nStreitgenossen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch, wenn er\ndie seinen Kopfteil übersteigenden Kosten nicht im Hinblick auf\nseine gesamtschuldnerische Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen\nAnwalt zahlt, sondern in Erfüllung einer dem oder den anderen\nStreitgenossen gegenüber eingegangenen Verpflichtung. So lange für\nden einzelnen Streitgenossen keine objektive Notwendigkeit besteht,\naufgrund seiner gesamtschuldnerischen Verpflichtung gegenüber dem\nAnwalt einen über seinen internen Anteil (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB)\nhinausgehenden weiteren Teil der Kosten des gemeinsamen Anwalts\nendgültig zu tragen, bleibt eine abweichende Disposition der\nStreitgenossen und/oder ihres Anwalts für die Kostenfestsetzung\nunbeachtlich. Der Beklagte zu 1) kann demnach von den Kosten des\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten aller Beklagten lediglich den im\nInnenverhältnis von ihm zu tragenden Drittelanteil erstattet\nverlangen, so daß auch die Mehrwertsteuer auf die Vergütung des\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nur insoweit den zu erstattenden\nProzeßkosten des Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann, als sie\nauf dessen Kostenanteil entfällt.\n\n4\n\nNun haben die Beklagten ihre Kostenerstattungsansprüche\nallerdings zunächst in einem gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrag\ngeltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, daß die\nRechtspflegerin die zu erstattende Kosten des Beklagten zu 1) im\nBeschluß vom 18. September 1997 gesondert ausgewiesen hat. Richtig\nist zwar, daß zum Schutz des Erstattungsschuldners von einer\nGesamtgläubigerschaft auszugehen ist, wenn die\nerstattungsberechtigten Streitgenossen, wie hier die Beklagten zu\n1) bis 3), ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam angemeldet\nhaben und die Kosten ihres gemeinsamen Prozeßanwalts auf einen\neinheitlichen Betrag haben festsetzen lassen (vgl. BGH\nRechtspfleger 1985, 321 = Anwaltsblatt 1985, 524). Das gilt jedoch\nnur dann, wenn der auf einem gemeinsamen Antrag der Kostengläubiger\nberuhende Kostenfestsetzungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist.\nDer den Kostengläubigern zustehende Anspruch auf eine getrennte\nKostenfestsetzung kann nämlich auch noch mit der Erinnerung gegen\nden zunächst gemeinsam erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß geltend\ngemacht und durchgesetzt werden (BGH a.a.O.). Dem hat die\nRechtspflegerin mit dem vorgenannten Beschluß zutreffend Rechnung\ngetragen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDer Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird\nauf einen Betrag bis 600,00 DM (niedrigst mögliche Gebührenstufe)\nfestgesetzt. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte\nzu 1) mit seinem im Verfahren der Durchgriffserinnerung verfolgten\nAntrag, den Gesamtbetrag der auf seiten der Beklagten angefallenen\nKosten auf seinen Namen festzusetzen, letztlich nur die\nMitfestsetzung der auf die Anwaltskosten der zum Vorsteuerabzug\nberechtigten Beklagten zu 2) und 3) entfallenden Umsatzsteuer hat\nerreichen wollen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/17-w-415-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/17-w-415-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310281","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.430493+00:00"}}