{"status":"available","doknr":"OLD310280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX289.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"16 WX 289/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Eigentumswohnanlage besteht gemäß der Teilungserklärung vom\n25.02.1987 aus insgesamt 16 Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden\nmit einer Sonder- bzw. Teileigentumseinheit, in drei selbständigen\nGebäuden, nämlich den beiden Wohnhäusern E.straße 2 a\n(Miteigentumsanteile Nr. 1 - 5) und E.straße 2 (Miteigentumsanteile\nNr. 6 - 11) und dem Mehrzweckgebäude E.straße 2 und 2 a\n(Miteigentumsanteile Nr. 12 - 16). Den Beteiligten zu 1) bis 4) und\n6) und 7) gehört danach im Wohnhaus E.straße 2 jeweils eine Wohnung\n(Miteigentumsanteile Nr. 7 - 11), dem Antragsgegner die im\nKellergeschoß gelegene Wohnung (Nr. 6). Gemäß § 9 der\nGemeinschaftsordnung sind für die Instandhaltung und -setzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums sowie für die Tragung der\ndiesbezüglichen Lasten und Kosten der drei Gebäude drei\nTeileigentümergemeinschaften (A, B und C) in der Weise gebildet\nworden, daß Entscheidungen über Lasten- und Kostentragung jeweils\nauf das Gebäude beschränkt sind, für das die\nTeileigentümergemeinschaft gebildet wurde, soweit das Gebäude\nausschließlich betroffen ist. § 12 der Gemeinschaftsordnung enthält\ndie Regelung, daß über die Bestellung eines Verwalters von der\nersten Gesamteigentümerversammlung entschieden werden, und die\nAufteilung der Verwaltung der einzelnen\nTeileigentümergemeinschaften auf einzelne Verwalter möglich sein\nsoll, sofern zugleich die Kompetenzen bezüglich der Verwaltung des\nGesamtobjekts klargestellt werden. An der entsprechenden\nBeschlußfassung der Gesamteigentümergemeinschaft fehlt es. Mit\nBeschluß vom 08.07.1994 hatten die Wohnungseigentümer nur des\nWohnhauses E.straße 2 (Teileigentumsgemeinschaft B) mehrheitlich\ndie Beteiligte zu 5) zur Verwalterin der Miteigentumsanteile des\nHauses bestellt (Bl. 7 GA). Gemäß dem Verwaltervertrag wurde der\nVerwalter u.a. ,berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, die\nEigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen\nEigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie\nAnsprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen\nWohnungseigentümern auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu\nmachen\".\n\n3\n\nDie Antragsteller machen geltend, das Gebäude E.straße 2 sei\nbauordnungswidrig, u.a. nutze der Antragsgegner das Kellergeschoß\nabweichend von der genehmigten Planung als Wohnraum, so daß die\nBeantragung einer Nachtragsbaugenehmigung erforderlich sei, wofür\nu.a. ein hinreichend genaues Aufmaß für die Kellerwohnung des\nAntragsgegners beigebracht werden müsse. Sie hatten deshalb am\n03.08.1994 in einer Eigentümerversammlung zum TOP 1 beschlossen,\nden Architekten D. mit der Einholung der Nachtragsbaugenehmigung\nund Beschaffung sowie Erstellung der hierzu erforderlichen\nUnterlagen zu beauftragen (Bl. 52 der BA 202 II 7/95 AG Köln). Weil\nder Antragsgegner dem Architekten zwecks Erstellung des Aufmaßes\nden Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, hat mit Schriftsatz vom\n10.01.1995 die Beteiligte zu 5) in eigenem Namen in gewillkürter\nVerfahrensstandschaft der Beteiligten zu 1) bis 4) beim Amtsgericht\nbeantragt, den Antragsgegner unter Androhung der Festsetzung von\nOrdnungsmitteln zu verpflichten, zu dulden, daß seine im\nKellergeschoß gelegene Wohnung aufgemessen wird, sowie anzuordnen,\nden Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, die verschlossene Haustür\nund Zimmertür seiner Wohnung öffnen zu lassen und notfalls hierzu\nGewalt anzuwenden. Das Amtsgericht verpflichtete durch Beschluß vom\n26.05.1995 den Antragsgegner antragsgemäß unter Androhung der\nFestsetzung von Ordnungsmitteln und Öffnung der Wohnung durch den\nGerichtsvollzieher und wies den weiteren Antrag zurück. Auf sein\nRechtsmittel hin hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung\naufgehoben und die Anträge der Bteiligten zu 5) zurückgewiesen. Mit\nder von den Beteiligten zu 1) bis 5) hiergegen form- und\nfristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen\ndiese die abgewiesenen Anträge weiter. Sie machen unter Bezugnahme\nauf ihren bisherigen Vortrag ergänzend geltend, das Landgericht\nhabe verkannt, daß jedenfalls seit dem 15.09.1997 das Verfahren von\nden Beteiligten zu 1) bis 4) als Antragsteller geführt werde,\nnunmehr vertreten durch die vormalige Antragstellerin und\nBeteiligte zu 5).\n\n4\n\n1) Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der\nBeteiligten zu 5) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1,\n27, 29 FGG). In der Sache hat es keinen Erfolg. Die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde\nentschieden hat (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 FGG), beruht\nnicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG,\n550 ZPO).\n\n5\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung vom 10.10.1997 damit\nbegründet, die Beteiligte zu 5) könne gegen den Antragsgegner\nAnsprüche im eigenen Namen nicht mehr geltend machen, da der\nBestellungsbeschluß vom 08.07.1994 auf Anfechtung hin im Verfahren\n29 T 350/96 aufgrund der Entscheidung vom 30.06.1997 für nichtig\nerklärt worden ist; außerdem habe die Beteiligte zu 5) nur\nunvollständig die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag\nerforderlichen Genehmigungen beibringen können.\n\n6\n\nDie Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die\nAbweisung der Anträge der Beteiligten zu 5) ist nicht zu\nbeanstanden, denn sie waren mangels Prozeßführungsbefugnis und\nmithin Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung unzulässig.\n\n7\n\nOhne Erfolg bleibt der Einwand der Beteiligten zu 5), nicht sie\nsondern die Beteiligten zu 1) bis 4) seien zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Landgerichts die Antragsteller gewesen. Richtig\nist, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) nach\nder letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am\n31.07.1997 mit ihrem bei Gericht am 16.09.1997 eingegangenen\nSchriftsatz vom 15.09.1997 erklärt hatten, das Rubrum dahin\numzustellen, daß Antragsteller und Beschwerdegegner nunmehr die\nBeteiligten zu 1) bis 4) seien, die durch sie vertreten würden. Mit\nRecht hat das Landgericht - wenn es dazu auch keine Ausführungen\ngemacht hat - darin aber keinen wirksamen Antragstellerwechsel\ngesehen, insbesondere nicht entsprechend § 263 ZPO, da die Regeln\nüber den gewillkürten Parteiwechsel bei der vorliegenden\nFallgestaltung nicht anwendbar sind, zumindest aber dessen\nVoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n8\n\nFür einen gesetzlichen Parteiwechsel mit der Folge, daß die\neintretende Partei das Verfahren in der Lage aufnehmen und\nfortsetzen kann und muß, in dem es sich befindet, fehlen die\nVoraussetzungen. Insbesondere können die Beteiligten zu 1) bis 4)\nnicht etwa als Rechtsnachfolger der Beteiligten zu 5) gelten, weil\nder Verwalterbestellungsbeschluß rechtskräftig für nichtig erklärt\nworden ist mit der Folge, daß eine gewillkürte\nVerfahrensstandschaft der Beteiligten zu 5) mangels wirksamer\nErmächtigung von vornherein nicht bestanden hatte.\n\n9\n\nEbensowenig ist ein Antragstellerwechsel im Streitfall nach den\nRegeln über den gewillkürten Parteiwechsel anzunehmen. Zwar ist in\nWEG-Verfahren § 263 ZPO entsprechend anwendbar. Bei diesen handelt\nes sich um sog. echte Streitverfahren, in denen die Vorschriften\nder ZPO insoweit entsprechend angewendet werden können, als das FGG\nkeine eigene Regelung enthält und die Grundsätze des\nVerfahrensrechts der FG, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz\nnach § 12 FGG, einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen.\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung\nder genannten Bestimmung ist jedoch zu verneinen. Von einem\nÜbergang der Verfahrensführungsbefugnis auf den Rechtsinhaber, der\nim Gesetz nicht geregelt ist und den der BGH den Regeln des\ngewillkürten Parteiwechsels unterstellt (vgl. BGH NJW 93, 3072 =\nZIP 93, 1402 = MDR 93, 1009; Zöller/Greger ZPO § 263 Rdnr. 9), kann\nhier keine Rede sein. Der Beteiligten zu 5) fehlte - wie bereits\nausgeführt - mangels einer wirksamen Ermächtigung durch die\nRechtsinhaber von vornherein die Verfahrensführungsbefugnis. Hatte\naber eine solche wegen der Rückwirkung der gerichtlichen\nEntscheidung zu keinem Zeitpunkt bestanden, konnte sie nicht auf\ndie Rechtsinhaber zurückfallen, sondern war von vornherein bei\ndiesen verblieben. Folglich waren wegen Fehlens einer\nVerfahrensvoraussetzung die gestellten Anträge von Anfang an\nunzulässig, so daß von einer Fortführung wirksam gestellter Anträge\nnicht gesprochen werden kann. Der Streitfall kann deshalb nicht\ngleichgesetzt werden dem Fall, daß der wirksam ermächtigte\nVerfahrensstandschafter stirbt.\n\n10\n\nSelbst wenn indes auch für den Fall des von Anfang an\nvollmachtlosen Verfahrensstandschafters ein gewillkürter\nParteiwechsel entsprechend § 263 ZPO zuzulassen wäre, fehlen die\ndiesbezüglichen Voraussetzungen. Im Beschwerderechtszug ist ein\nAntragstellerwechsel nur mit Zustimmung aller Beteiligten\nzuzulassen (vgl. BGH NJW 78, 1529 und 93, 3072). Daran fehlt es.\nDabei kann zugunsten der Beteiligten zu 5) unterstellt werden, daß\nin ihren Ausführungen im genannten Schriftsatz vom 15.09.1997\nzugleich die mit Vollmacht erfolgte Erklärung auch der Beteiligten\nzu 1) bis 4) zum Eintritt in das Verfahren als Antragsteller\nenthalten ist. Da der Antragsgegner auf den vorgenannten\nSchriftsatz nicht mehr erwidert hatte, fehlte jedenfalls die\nZustimmung des Antragsgegners zum Antragstellerwechsel, die nur\nentbehrlich ist vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erster\nInstanz (vgl. BGH a.a.O.) und deshalb hier erforderlich war, da das\nVerfahren sich bereits in der Beschwerdeinstanz befand. Für eine\nSachdienlichkeitsprüfung war danach kein Raum.\n\n11\n\n2) Damit ist zugleich das auch von den Beteiligten zu 1) bis 4)\nform- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel mangels des - wie\nbereits ausgeführt - wirksamen Eintritts als Antragsteller und\neiner Beschwer durch die angefochtene Entscheidung bereits\nunzulässig.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Anordnung der\nErstattung von außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem\nErmessen.\n\n13\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 10.500,00\nDM\n\n14\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/16-wx-289-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/16-wx-289-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310280","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.342131+00:00"}}