{"status":"available","doknr":"OLD310278","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX279.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"16 WX 279/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 27,\n29, 22 FGG), aber unbegründet.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf\nzulässige Erstbeschwerde entschieden hat, beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs.1 WEG, 27 FGG, 55o ZPO).\n\n4\n\nRechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt,\ndaß es insoweit, als die Antragstellerin eine Verpflichtung des\nAntragsgegners zur Zahlung von 17.465,83 DM beansprucht, an einer\nEntscheidung gehindert ist, weil eine entsprechende Alleinhaftung\ndes Antragsgegners für den Wasserschaden der Antragstellerin vom\n2.6.1992 bereits rechtskräftig verneint ist.\n\n5\n\nDer Senat hatte durch den vorausgegangenen Beschluß vom 7.8. 96\n- 16 Wx 116/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden\nRechtsmittels die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur\nhinsichtlich des von der Antragstellerin gegen die gesamte\nEigentümergemeinschaft erhobenen Hilfsantrags aufgehoben und die\nSache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Im Umfang der\nRechtsmittelzurückweisung durch den Senat ist die Entscheidung des\nAmtsgerichts, das bereits den Antrag der Antragstellerin insgesamt\nabgewiesen hatte, hingegen rechtskräftig, d.h. soweit eine\nAlleinhaftung des Antragsgegners aufgrund eines eigenen\nFehlverhaltens (= mangelhafte Balkonsanierung) für nicht begründet\nangesehen wurde.\n\n6\n\nDas bedeutet, daß dem Landgericht eine neue und abweichende\nEntscheidung dahin, daß der Antragsgegner dem Grunde nach allein\nvollumfänglich für den Wasserschaden der Antragstellerin vom\n2.6.1992 haftet, von vornherein verwehrt war.\n\n7\n\nZutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, daß der Umfang der\nRechtskraft einer Entscheidung sich bestimmt nach dem\nStreitgegenstand. Sind nach der vom Landgericht zugrunde gelegten\nund auch vom BGH anerkannten zweigliedrigen\nStreitgegenstandstheorie (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rdnr.83\nm.w.N.) die Streitgegenstände identisch, ist jede erneute\nVerhandlung und Entscheidung über den zugrunde liegenden\nErsatzanspruch unzulässig. Die Annahme des Landgerichts, daß dies\nhier der Fall ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hatte mit ihrem Hauptantrag zunächst geltend\ngemacht, der in ihrer Wohnung eingetretene Wasserschaden sei durch\neine vom Antragsgegner veranlaßte, mangelhaft durchgeführte\nBalkonsanierung herbeigeführt worden, und vom Antragsgegner zum\nZwecke der Schadensbeseitigung eine Vorschußzahlung von 14.ooo,- DM\nverlangt. Nunmehr, nachdem die Sache durch den Senat nicht\nhinsichtlich dieses Hauptantrags sondern nur zum Hilfsantrag zur\nerneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen war,\nbehauptet sie hinsichtlich ihres Hauptantrags, der Wasserschaden\nvom 2.6.1992 beruhe - was ihr erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei -\nauf einem Fehlverhalten der die Wohnung nutzenden Mutter des\nAntragsgegners (= Offenstehenlassen der Balkontüre bei einem\nstarken Regenfall), weshalb doch eine vollumfängliche Haftung\nallein des Antragsgegners jedenfalls aus der Regelung des § 7 der\nTeilungserklärung gegeben sei. Sie hat deshalb den mit der\nBeschwerde verfolgten Hilfsantrag ausdrücklich zurückgenommen und\nden nur unwesentlich modifizierten Hauptantrag erneut gestellt, den\nAntragsgegner zum Zwecke der Schadensbeseitigung nunmehr gemäß der\nKostenaufstellung vom 9.4.96 zur Zahlung von 17.465,83 DM zu\nverpflichten.\n\n9\n\nDadurch, daß die Antragstellerin für den Wasserschaden vom\n2.6.1992 nunmehr eine andere, angeblich erst jetzt ermittelte\nSchadensursache verantwortlich macht, stützt sie indes ihren allein\ngegen den Antragsgegner gerichteten - bereits abgelehnten -\nErsatzanspruch nicht etwa auf einen anderen, selbständigen, im\nVorverfahren nicht vorgetragenen und den Streitgegenstand ändernden\nSachverhalt. Zutreffend ist vielmehr das Landgericht davon\nausgegangen, daß im Fall der Auswechselung nur der Schadensursache\nbei im wesentlichen gleichem Antrag und gleicher Rechtsfolge der\nStreitgegenstand identisch bleibt: Streitgegenstand der\nLeistungsklage ist der aus dem Antrag und dem von den Parteien\nvorgetragenen Lebenssachverhalt ergebende prozessuale Anspruch und\ndie Frage, ob das Gericht die im Antrag bezeichnete Rechtsfolge\naussprechen kann (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rdnr. 83\nm.w.N.). Des Lebenssachverhalts (Klagegrund gemäß § 253 Abs.2 Nr.2\nZPO), aus dem die Rechtsfolge abgeleitet wird, bedarf es, um den\nStreitgegenstand zu individualisieren und die eingeklagte von\ngleichartigen Rechtsfolgen zu unterscheiden, die nicht\nStreitgegenstand sind (vgl. Zöller a.a.O. Einl. Rdnr.72 + 82).\nDabei sind zum Sachverhalt alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer\nnatürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des\nAntragstellers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören\n(vgl. beispielhaft BGH NJW 92, 1173 m.w.N.). Das bedeutet, daß kein\nneuer Streitgegenstand und mithin keine Antragsänderung vorliegt,\nwenn ein Antragsteller neue Tatsachen vorträgt, die in den Grenzen\ndes Streitgegenstandes bei natürlicher Anschauung zu dem\n\"abgeurteilten\" Lebensvorgang gehören und im maßgeblichen Zeitpunkt\nbereits vorgelegen haben, wenn sie dem Antragsteller auch unbekannt\ngeblieben waren. So liegt der Fall hier, wenn im Rahmen eines\nSchadenfalls nur eine Tatsache, nämlich die Schadensursache\nausgetauscht wird mit dem Ziel, das Gegenteil der bereits\nabgelehnten Rechtsfolge auszusprechen. In diesem Fall war bei einer\nnatürlichen Betrachtungsweise der Lebenssachverhalt nur nicht\nvollständig vorgetragen worden, was mithin die Antragstellerin\nhindert geltend zu machen, es müsse über ihren Antrag neu\nentschieden werden (vgl. Zöller a.a.O. Vor § 322 Rdnr. 7o\nm.w.N.).\n\n10\n\nDamit ist die Rechtsfolge, daß eine Alleinhaftung des\nAntragsgegners für den Wasserschaden der Antragstellerin vom\n2.6.1992 nicht begründet ist, rechtskräftig festgestellt. Die\nRechtskraft verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung\nsondern macht den erneuten Antrag und eine Entscheidung darüber\nschlechthin unzulässig (vgl. Zöller a.a.O. vor § 322 Rdnr.19\nm.w.N.).\n\n11\n\nDer Beschluß des Senats ließ demnach dem Landgericht eine\nEntscheidung nunmehr entsprechend dem Hilfsantrag der\nAntragstellerin gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft zu,\nnämlich ob diese wegen des Schadensfalls vom 1./2.6.92 im Hinblick\nauf eine mangelhaft durchgeführte Sanierung des Balkons des\nAntragsgegners der Antragstellerin auf Schadensersatz, und zwar\nentweder in Höhe des verlangten Vorschusses von 14.ooo,- DM oder in\nHöhe des nunmehr konkret bezifferten Schadensbetrages von 17.465,83\nDM haftet, und demnach der Antragsgegner Ersatz gemäß seinem\nMiteigentumsanteil mit einem entsprechenden Teilbetrag zu leisten\nhat. Da die Antragstellerin - wie bereits angeführt - diesen mit\nder Beschwerde ursprünglich verfolgten Hilfsantrag gegen die\nEigentümergemeinschaft indes zurückgenommen hat, war darüber nicht\nmehr zu entscheiden und ist auch insoweit die Entscheidung des\nLandgerichts nicht zu beanstanden. Soweit die\nRechtsbeschwerdeführerin tatsächlich meinen sollte, ein\nSchadensbetrag gemäß dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners sei\nbereits \"ausgeurteilt\", fehlt dafür jedwede Grundlage.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Anordnung der\nErstattung von außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem\nErmessen.\n\n13\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/16-wx-279-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-22/16-wx-279-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310278","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.153102+00:00"}}