{"status":"available","doknr":"OLD310298","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.9U219.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"9 U 219/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein türkisches Textilunternehmen in\nDeutschland, das einer Firmengruppe in der Türkei angehört. Sie\nbegehrt von der Beklagten aus einer für den von ihr geleasten Pkw\nMercedes-Benz 600 SEC, Amtliches Kennzeichen: .........,\nabgeschlossenen Fahrzeugversicherung\nDiebstahl-Entschädigungsleistungen. Sie hat vorgetragen, der Bruder\nihres Geschäftsführers Y.A., der Zeuge A. A., habe das Fahrzeug,\ndas an sich überwiegend von ihrem Geschäftsführer benutzt worden\nsei, am 29.05.1995 auf dem Parkplatz D des Flughafens Köln/Bonn\nabgestellt gehabt und sei dann nach Istanbul geflogen. Am\n02.06.1995 sei er zurückgekehrt, allerdings auf dem Flughafen in\nDüsseldorf gelandet. Das auf dem Parkplatz am Flughafen Köln/Bonn\nabgestellte Fahrzeug habe der Zeuge A. A. am 04.06.1995 abholen\nwollen, da an diesem Tage sein Bruder, der Geschäftsführer der\nKlägerin, von Köln/Bonn aus in die Türkei fliegen wollte und\ndeshalb an diesem Tage ohnehin zum Flughafen gebracht werden mußte.\nDer Zeuge A. A. sei daher zusammen mit seinem Bruder und dessen\nFamilie am Mittag des 04.06.1995 zum Flughafen Köln/Bonn gefahren.\nEr habe zunächst die Parkgebühren für den Mercedes 600 bezahlt und\nsei dann zum Parkplatz D gegangen. Dort habe er das Fahrzeug jedoch\nnicht mehr vorgefunden. Daraufhin habe er bei der Polizei eine\nDiebstahlsanzeige erstattet. Die Ermittlungen hätten sodann\nergeben, daß das Fahrzeug am 31.05.1995 die\nösterreichisch/ungarische Grenze passiert habe und dabei von einer\nPerson namens A.S. gefahren worden sei, gegen den schon in anderen\nVerfahren wegen Kfz-Verschiebungen ermittelt worden sei. S. habe an\nder Grenze einen auf die Klägerin ausgestellten Fahrzeugschein\nvorgewiesen, bei dem es sich aber offensichtlich um eine Fälschung\nhandele, auch wenn die Grenzbeamten der ungarischen Grenzwache die\nAuffassung vertreten hätten, daß es sich um einen\nOriginal-Fahrzeugschein gehandelt habe. Denn der ursprüngliche\nFahrzeugschein für den Mercedes 600 sei ihrem Geschäftsführer im\nAugust 1994 gestohlen worden, so daß das Straßenverkehrsamt in A.\nunter dem 09.08.1994 einen Ersatzfahrzeugschein ausgestellt habe.\nDiesen Ersatzfahrzeugschein habe sie nie aus den Händen gegeben; er\nsei der Beklagten nach dem Diebstahlsereignis auch ausgehändigt\nworden. Eine Person mit dem Namen A.S. sei im übrigen auch weder\nihrem Geschäftsführer noch dem Zeugen A. A. bekannt.\n\n3\n\nDie Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe auch alle drei\nFahrzeugschlüssel der Beklagten ausgehändigt, die sie bei dem\nErwerb des Fahrzeugs erhalten habe; ihr seien damals nicht\nsämtliche fünf Original-Fahrzeugschlüssel übergeben worden. Soweit\ndie Beklagte einwende, daß von den ihr überreichten\nFahrzeugschlüsseln ein Schlüssel vervielfältigt worden sei, sei das\njedenfalls nicht durch sie, die Klägerin, und nicht mit ihrem\nWissen geschehen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte\nEntschädigungsleistungen zu Unrecht verweigere.\n\n5\n\nSie hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n99.717,38 DM nebst 11,25 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1996 zu\nzahlen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat den von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahl\nbestritten und die Ansicht vertreten, der Klägerin kämen die einem\nredlichen Versicherungsnehmer zuzubilligenden Beweiserleichterungen\nnicht zugute; es lägen Tatsachen vor, die gegen ihre Redlichkeit\nsprächen. Der Umstand, daß das Fahrzeug während einer mehrtägigen\nAuslandsreise des Zeugen A. A. unter Vorlage eines am 9.8.1994 vom\nLandkreis A. auf die Klägerin ausgestellten Kraftfahrzeugscheins\nüber die ungarische Grenze verbracht worden sei, entspreche einer\nbei vorgetäuschten Diebstählen oft zu beobachtenden Vorgehensweise.\nDanach werde das Fahrzeug unter dem Vorwand einer Dienstreise für\neinige Tage abgestellt, so daß die Komplizen des Eigentümers das\nFahrzeug über die Grenze verbringen und dem Eigentümer die Papiere\nzurückgeben könnten, ehe dieser den Diebstahl der Polizei meldet.\nDaß es sich um den Original-(nicht gefälschten) Kraftfahrzeugschein\ngehandelt habe, folge daraus, daß die Täter einer Fälschung das\nDatum der Ausstellung des Ersatzkraftfahrzeugscheins (9.8.1994)\nnach dem Diebstahl des ursprünglichen Scheins (am 7.8.1994) nicht\nhätten kennen können. Es verwundere daher auch nicht, daß die\nKlägerin von den fünf werksseitig gelieferten Schlüsseln nur drei\nvorgelegt habe, da das Fahrzeug offenbar mit Originalschlüsseln\nüber die Grenze gefahren worden sei. Zudem seien auf einem der\nvorgelegten Schlüssel Spuren einer Kopierfräsmaschine festgestellt\nworden, die nur von geringen Gebrauchsspuren überlagert seien. Es\nsei deshalb davon auszugehen, daß die Kopie erst kurz vor dem\nangeblichen Diebstahlereignis angefertigt worden sei. Schließlich\nhätten sich bei den polizeilichen Vernehmungen des Bruders des\nGeschäftsführers der Klägerin mehrere Unstimmigkeiten ergeben,\naufgrund derer sich seine Aussagen als falsch erwiesen hätten. Es\nkomme, so die Beklagte weiter, hinzu, daß bereits 10 Tage nach dem\nangeblichen Diebstahl des Mercedes 600 der Diebstahl eines weiteren\nFahrzeugs der Klägerin in den Niederlanden gemeldet worden sei;\nauch hier seien nicht alle Fahrzeugschlüssel vorgelegt worden.\n\n13\n\nDa mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die\nVortäuschung des Diebstahls bestehe, sei der Beweis einer\nversicherten Fahrzeugentwendung nicht geführt.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe aufgrund\nmehrerer Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der\nDiebstahl vorgetäuscht sei. Hierfür spreche u. a. die Tatsache, daß\nvon einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel offenbar erst kurz vor\nder behaupteten Entwendung eine Kopie angefertigt worden sei;\nferner sei auffällig, daß der Wagen mit einem Fahrzeugschein über\ndie Grenze verbracht worden sei, der das Datum des\nErsatzfahrzeugscheins aufweise, und desweiteren, daß der Pkw\ngestohlen worden sein soll, als er weder in der Nähe des\nFirmengeländes noch in der Wohnung des Geschäftsführers der\nKlägerin abgestellt war; sodann falle auf, daß erstmals im Prozeß\nvorgetragen worden sei, daß die Klägerin nur drei Schlüssel\nerhalten habe; schließlich biete auch das Aussageverhalten des\nBruders des Geschäftsführers bei den polizeilichen Vernehmungen\nAnlaß zu weiteren Zweifeln.\n\n15\n\nGegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 30.10.1996 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 28.11.1996 Berufung eingelegt, die sie\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.1997\nmit einem am 27.01.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n16\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und meint, das Landgericht habe sich lediglich von\nMutmaßungen leiten lassen, insbesondere auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß in kurzem Abstand ein weiteres Fahrzeug von ihr\nentwendet worden sei, was ebenfalls Gegenstand eines Rechtsstreits\nsei (AZ.: 9 O 242/96 LG Aachen = 9 U 218/96 OLG Köln). Daß man ihr\nmit dem Urteil des Landgerichts nicht gerecht werde, belege der\nUmstand, daß ihr am 25.10.1996, also nach Kenntnis des\nangefochtenen Urteils, ein weiteres Fahrzeug vor der Wohnung ihres\nGeschäftsführers entwendet worden sei.\n\n17\n\nDie Klägerin wendet sich im einzelnen gegen die\nSchlußfolgerungen des Landgerichts im Hinblick auf die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Vortäuschung und ist der Meinung, daß das\nvon der Beklagten eingeholte Schlüsselgutachten als Privatgutachten\nnicht verwertet werden könne, da von ihr die Feststellungen des\ndortigen Gutachters bestritten worden seien und sie die Einholung\neines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen beantragt\nhabe. Zudem sei die aus den angeblichen Kopierspuren an einem\nFahrzeugschlüssel hergeleitete Annahme des Landgerichts, daß die\nAnfertigung einer Kopie erst kurz vor dem Fahrzeugdiebstahl erfolgt\nsein könne, unzutreffend, da es sich bei dem kopierten Schlüssel um\nden Werkstattschlüssel handele, der nur im Ausnahmefall bei\nWerkstattaufenthalten benutzt worden sei und, wenn überhaupt,\nanläßlich eines solchen Werkstattbesuches kopiert worden sein\nmüsse, was dann aber ohne ihr Wissen und ihre Billigung geschehen\nsei. Das Landgericht habe sodann auch aus der Vorlage eines echt\nwirkenden Fahrzeugscheins an der ungarischen Grenze falsche\nSchlüsse gezogen. Da es sich bei dem Fahrer des Fahrzeugs, dem\nA.S., offenbar um einen professionellen Autoschieber handele, sei\nes keine Merkwürdigkeit, daß das Ausstellungsdatum des vorgelegten\nFahrzeugscheins mit dem Datum des Ersatzfahrzeugscheins\nübereinstimme. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß nach\neiner Inspektion in einer Werkstatt eine Kopie des Fahrzeugscheins\nim Fahrzeug verblieben sei; die in der Firma für\nKfz-Angelegenheiten zuständige Mitarbeiterin habe für die\nFirmenfahrzeuge und auch für den in Rede stehenden Mercedes 600\nKopien der Fahrzeugscheine angefertigt, wenn die Fahrzeuge in die\nWerkstatt mußten und dafür ein Fahrzeugschein benötigt wurde. Im\nübrigen habe ihr Geschäftsführer den Original-Ersatzfahrzeugschein\nstets in seinem Terminplaner bei sich getragen.\n\n18\n\nAuch die weiteren vom Landgericht angeführten Umstände, so meint\ndie Klägerin, seien nicht geeignet, die Vermutung der Redlichkeit\nzu erschüttern oder die Vortäuschung eines Versicherungsfalles als\nerheblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.717,38 DM nebst\n11,25 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1996 zu zahlen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens und der\nweiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 08.07.1997 (Bl. 247)\nBeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndas Sitzungsprotokoll vom 25.11.1997 verwiesen.\n\n28\n\nDie Akten 9 O 242/96 LG Aachen = 9 U 218/96 OLG Köln, 13 UJs\n83/96 StA Aachen und 72 Js 501/95 StA Köln waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n31\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ob allerdings\nauch der Begründung des angefochtenen Urteils gefolgt werden kann,\nerscheint äußerst zweifelhaft. Das Landgericht hat angenommen, es\nliege eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls durch\ndie Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, so daß der\nKlägerin die einem redlichen Versicherungsnehmer im allgemeinen\nzukommenden Beweiserleichterungen bezüglich des Nachweises des\nVersicherungsfalles nicht zuerkannt werden könnten. Es ist\nfraglich, ob die hierfür vom Landgericht angeführten Indizien\n(Vorgang an der ungarischen Grenze; Schlüsselgutachten; Ort des\nDiebstahls; fehlende Originalschlüssel und Aussagen des Zeugen A.\nA.) eine Vortäuschung des Diebstahls gerade durch die Klägerin,\nd.h. durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter, mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Tatsache, daß ein\nFahrzeugschlüssel kopiert worden ist und die Kopierspuren nur\ngeringfügig von Gebrauchsspuren überlagert sind, lenken den\nVerdacht nicht zwingend auf den Geschäftsführer der Klägerin. Der\nkopierte Schlüssel befand sich neben einem weiteren Schlüssel in\neinem Ordner im Büro der Zeugin B., zu dem außer der Zeugin nicht\nnur der Geschäftsführer der Klägerin Zutritt hatte, sondern auch\nandere Mitarbeiter. Zudem handelt es sich bei dem kopierten\nSchlüssel um den sog. Werkstattschlüssel, mit dem das\nKofferraumschloß nicht betätigt werden kann. Es wäre nun\nlebensfremd anzunehmen, daß der Geschäftsführer der Klägerin\nausgerechnet diesen in seiner Funktion eingeschränkten Schlüssel\nkopiert, um die Kopie dem vermeintlichen Dieb zur Durchführung des\nvorgetäuschten Diebstahls und zur Verschiebung des Fahrzeugs ins\nAusland zu überlassen, wo er doch einfach den anderen, an gleicher\nStelle verwahrten und auf alle Fahrzeugschlösser passenden\nHauptschlüssel zur Herstellung einer Kopie hätte nehmen können. Im\nübrigen steht nicht einmal fest, daß die betreffende Schlüsselkopie\nbei der Tat überhaupt verwendet worden ist. Der Umstand, daß die\nKopierspuren nur geringfügig von Gebrauchsspuren überlagert sind\nund sich Messingspäne in einem Schafteinschnitt befanden, läßt\nnicht zwangsläufig auf eine Anfertigung der Kopie kurz vor dem\nangeblichen Diebstahl und gerade zu diesem Zweck schließen. Da nach\nden - insoweit jedenfalls plausiblen und nicht widerlegten -\nBekundungen des Geschäftsführers der Klägerin und seines Bruders,\ndes Zeugen A. A., von ihnen stets nur der Hauptschlüssel D mit\nInfrarotfernbedienung benutzt wurde, kann der Kopiervorgang trotz\ndes auf einen nur geringfügigen Gebrauch nach dem Kopieren\nhindeutenden Spurenbildes schon länger zurückgelegen haben.\n\n32\n\nAuch die Tatsache, daß die Klägerin nur drei statt der\nserienmäßigen fünf Fahrzeugschlüssel vorweisen kann, kann nicht\ngegen die Klägerin, d.h. ihren Geschäftsführer, verwendet werden.\nDie Klägerin hat vorgetragen und sogar unter Beweis gestellt (vgl.\nS. 8 der Klageschrift), daß ihr bei Übernahme des Fahrzeugs nicht\nsämtliche fünf Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden seien; dies\nist von der für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung\ndes Versicherungsfalles beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt\nworden.\n\n33\n\nFür eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch den\nGeschäftsführer der Klägerin könnte demgegenüber allerdings in\nerheblichem Maße der Umstand sprechen, daß am 31.05.1995 an der\nösterreichisch/ungarischen Grenze ein Fahrzeugschein für das als\ngestohlen gemeldete Fahrzeug vorgelegt worden ist, bei dem es sich\nnach Einschätzung der Grenzbeamten offensichtlich um einen\nOriginal-Fahrzeugschein handelte (vgl. Telex des\nBundeskriminalamtes Wiesbaden, Bl. 112 d. BA 72 Js 501/95 StA Köln;\nim folgenden nur: BA). Daß eine genaue Überprüfung der Echtheit des\nFahrzeugscheins an der Grenze stattgefunden hat, ist aber nicht\nersichtlich. Die Einschätzung der Grenzbeamten rechtfertigt daher\nallenfalls den Schluß, daß es sich nicht bloß um eine Kopie des\nOriginals handelte; sie schließt aber nicht aus, daß eine täuschend\necht wirkende Fälschung vorgelegt wurde. Es dürfte, wie in der\nmündlichen Verhandlung erörtert worden ist, allgemein bekannt sein,\ndaß von professionellen Autoschieberbanden Fahrzeugpapiere auf\nOriginalvordrucken gefälscht werden, die zuvor bei Einbrüchen in\nStraßenverkehrsämter oder durch bestechliche Mitarbeiter solcher\nÄmter beschafft wurden. Da der Fahrer des Fahrzeugs an der\nösterreichisch/ungarischen Grenze bereits mehrfach in\nAutoschiebereien verwickelt war, muß auch im vorliegenden Fall in\nBetracht gezogen werden, daß eine professionelle Autoschieberbande\nam Werke war. Allerdings mußte auch ihr zur Herstellung eines\nFalsifikates der Ersatzfahrzeugschein vom 09.08.1994 einmal im\nOriginal oder in Kopie vorgelegen haben, um die betreffenden Daten\nrichtig übertragen zu können. Dies kann aber durchaus von einem\nMitarbeiter der Klägerin ohne Wissen des Geschäftsführers\nvermittelt worden sein. Nach der ergänzenden Aussage der Zeugin B.\n(protokolliert in der Parallelsache 9 U 218/96) kam es auch vor,\ndaß von dem Fahrzeugschein des hier in Rede stehenden Fahrzeugs des\nGeschäftsführers der Klägerin eine Kopie angefertigt wurde, wenn\ndas Fahrzeug zur Inspektion oder in die Werkstatt mußte. In die\nWerkstatt gebracht hat das Fahrzeug aber stets irgendein\nMitarbeiter, der gerade Zeit hatte. Es besteht kein begründeter\nAnlaß zur Annahme, daß diese Aussage der Zeugin unwahr ist. Unter\ndiesen Umständen kann aber die Behauptung des Geschäftsführers der\nKlägerin, er habe den Fahrzeugschein in der Zeit, in der das\nFahrzeug gestohlen worden sei, in seinem Besitz gehabt, nicht als\nunglaubhaft oder gar als widerlegt angesehen werden. Ferner kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß ein mit dem Täter\nzusammenarbeitender Mitarbeiter der Klägerin auch wußte, daß das\nFahrzeug des Geschäftsführers am Flughafen Köln/Bonn geparkt war,\nwährend sich der Zeuge A. A. in der Türkei aufhielt. Denn nach der\nweiteren Bekundung der Zeugin B. war es üblich, eine Information\nans Schwarze Brett der Firma zu heften, wenn jemand von der\nGeschäftsleitung oder auch andere Mitarbeiter in die Türkei flogen,\ndamit ihnen ggf. Sachen mitgegeben werden konnten, die ohnehin zur\nVersendung in die Türkei bereitstanden.\n\n34\n\nWas schließlich das vom Landgericht für eine Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls durch die Klägerin angeführte \"Aussageverhalten\"\ndes Zeugen A. A. bei den polizeilichen Vernehmungen betrifft, mag\ndas zwar ein schlechtes Bild auf den Bruder des Geschäftsführers\nder Klägerin werfen und den Verdacht begründen, daß er\nmöglicherweise derjenige Mitarbeiter war, der mit dem Täter\nzusammengearbeitet hat. Das Verhalten des Zeugen A. A. könnte\njedoch der Klägerin nur dann zugerechnet werden, wenn er\nRepräsentant der Klägerin in versicherungsrechtlichem Sinne gewesen\nwäre. Repräsentant ist aber nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu\ndem das versicherte Interesse gehört, aufgrund eines Vertretungs-\noder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers\ngetreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte\nSache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer\nbefugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden\nUmfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH\nVersicherungsrecht 1993, 823 = r+s 1993, 321). Daß der Bruder des\nGeschäftsführers der Klägerin den Mercedes 600 hin und wieder\nbenutzte, begründet demnach noch nicht seine Repräsentantenstellung\nfür die Klägerin. Insofern würde sich die Entwendung des Fahrzeugs\nunter Mitwirkung des Zeugen A. A. gegenüber der Klägerin lediglich\nals Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne darstellen, nicht aber\nals Diebstahl. Zwar ist eine Unterschlagung durch denjenigen, dem\ndas Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I\nb Satz 2 AKB von der Versicherung ebenfalls ausgeschlossen, so daß\nes dahingestellt bleiben könnte, ob der Diebstahl von dem\nGeschäftsführer der Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nvorgetäuscht oder das Fahrzeug vom Zeugen A. A. unterschlagen\nworden ist; jedoch ist eine Unterschlagung nicht bewiesen. Selbst\nwenn man eine Beteiligung des Zeugen an der \"Entwendung\" des\nFahrzeugs für erheblich wahrscheinlich hielte, würde das für einen\nvollen Beweis der Unterschlagung nicht ausreichen. Beweispflichtig\nfür den Risikoausschluß \"Unterschlagung\" ist die Beklagte (vgl.\nauch BGH Versicherungsrecht 1997, 1095 f. = r+s 1997, 446 f.; Senat\nin r+s 1996, 93 f., jeweils zu dem vergleichbaren Fall des § 12\nAbs. 1 Nr. II f AKB).\n\n35\n\nAuch die nunmehr von der Beklagten besonders herausgestellte\nHäufigkeit von Kfz-Versicherungsfällen im Bereich der Klägerin,\ninsbesondere die zeitnahe Entwendung eines weiteren Fahrzeugs der\nKlägerin am 15.06.1995 und die - soweit bekannt - jüngste\nFahrzeugentwendung vom 25.10.1996, können zwar auf einen\nidentischen Urheber der Versicherungsfälle hindeuten, nicht aber\nspeziell auf eine Mitwirkung des Geschäftsführers der Klägerin.\n\n36\n\nLetztlich vermag der Senat daher die Auffassung des Landgerichts\nnicht zu teilen, daß vorliegend eine Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls gerade durch die Klägerin, handelnd durch ihren\nGeschäftsführer als gesetzliches Organ der Klägerin (§ 31 BGB),\nerheblich wahrscheinlich sei. Die oben genannten\nBeweiserleichterungen können der Klägerin beim Nachweis des\nVersicherungsfalles mithin nicht aberkannt werden.\n\n37\n\nDie Klägerin muß daher lediglich das äußere Bild einer\nversicherten Fahrzeugentwendung, d.h. einen Sachverhalt darlegen\nund beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit den Schluß auf eine solche Entwendung zuläßt.\nDieser Beweis ist aber im Streitfall nicht erbracht. In einem Fall\nwie hier, in dem das Fahrzeug einem Dritten zum Gebrauch überlassen\nwurde, muß der Versicherungsnehmer nachweisen, daß es dem Dritten\n\"entwendet\" worden ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB. Nach\ndem Vortrag der Klägerin soll es dem Zeugen A. A. gestohlen worden\nsein. Um dies unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen für\nnachgewiesen erachten zu können, muß zumindest feststehen, daß das\nFahrzeug vom Zeugen A. A. zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort abgestellt und von ihm später dort nicht mehr\naufgefunden worden ist, ohne daß es in der Zwischenzeit mit seinem\nWillen weggefahren wurde. Dieser Mindestsachverhalt, der nach der\nLebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf\neine versicherte Fahrzeugentwendung rechtfertigen würde, ist\nvorliegend nicht bewiesen worden. Der Senat vermag letztlich den\ndiesbezüglichen Bekundungen des Zeugen A. A., der allein diesen\nMindestsachverhalt bezeugen könnte, keinen Glauben zu schenken.\nSeine Angaben zu den damaligen Vorgängen im Zusammenhang mit dem\nbehaupteten Diebstahl des Mercedes 600 am Flughafen/Bonn sind\nteilweise widersprüchlich, teilweise auch nicht plausibel und\nerwecken insgesamt den starken Verdacht, daß sich die Vorgänge\nnicht so, wie von ihm geschildert, abgespielt haben.\n\n38\n\nEs bestehen schon Ungereimtheiten in Bezug auf den Grund für das\nAbstellen des Fahrzeugs am Flughafen Köln/Bonn für zumindest 5 Tage\n(sofern ursprünglich geplant gewesen sein sollte, das Fahrzeug am\n02.06.1995 dort wieder abzuholen). Ohne zwingende Notwendigkeit\nwird erfahrungsgemäß ein so hochwertiges Fahrzeug wie ein Mercedes\n600 SEC nicht für mehrere Tage unter freiem Himmel auf einem\ngroßen, nur schwer zu beaufsichtigenden Parkplatz an einem\nFlughafen seinem Schicksal überlassen. Insofern bedurfte es schon\neiner plausiblen Erklärung für ein solches Verhalten. Bei seiner\nVernehmung vor der Polizei am 24.07.1995 (Bl. 22 d. BA) hat der\nZeuge A. A. erklärt, er wisse nicht mehr, weshalb er seinerzeit das\nvon ihm zumeist benutzte Fahrzeug, einen Mercedes 500 SL, gegen das\nFahrzeug seines Bruders, den 600 SEC, getauscht habe; es sei\nnormalerweise auch nicht so, daß sie ihre Fahrzeuge am Flughafen\nparkten; sie versuchten vielmehr, um die Kosten zu sparen, daß\njemand sie dorthin fährt und auch wieder abholt; dies sei an jenem\nTag zeitlich aber nicht möglich gewesen. Eine nähere Begründung,\nwarum dies nicht möglich gewesen sein soll, gibt der Zeuge nicht.\nEs will schlechterdings auch nicht einleuchten, warum dies nicht\nmöglich gewesen sein soll. Bei seiner Rückkehr aus der Türkei war\nes jedenfalls offenbar völlig unproblematisch, daß er von einem\nMitarbeiter am Flughafen Düsseldorf abgeholt und sofort zu\nKundenbesuchen nach B. und L., sodann zur Firma A. nach N. und\nschließlich zu seiner Wohnung nach A. gefahren wurde, obwohl der\nMitarbeiter gar nicht in A. wohnt. Wenn es aber grundsätzlich\nmöglich ist, einen Mitarbeiter über einen ganzen Tag lang für die\nverschiedensten Fahrten als Chauffeur zu gewinnen, erscheint es\nunerklärlich, warum dies nicht für eine einzelne Fahrt zum\nFlughafen möglich gewesen sein soll. Man sollte daher meinen, daß\nes einen vom Zeugen nicht genannten, ganz anderen, tieferen Grund\nhatte, allein mit dem Mercedes 600 des Bruders zum Flughafen zu\nfahren und es dort für mehrere Tage zu parken.\n\n39\n\nAuffällig ist, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat\nplötzlich doch eine Erklärung jedenfalls dafür bereit hatte, warum\ner damals den Mercedes 600 seines Bruders und nicht seinen 500 SL\ngefahren hat. Nunmehr soll der größere Kofferraum des 600 Coupé\nAnlaß gewesen sein, die Fahrzeuge zu tauschen, um in dem Kofferraum\neine Kleiderkollektion für Kundenbesuche unterbringen zu können,\ndie der Zeuge am Abflugtag noch zu erledigen hatte; auch soll der\n600 auf längeren Strecken bequemer sein als der 500 SL. Daß der\nZeuge heute, rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis, den Tausch\nder Fahrzeuge plötzlich erklären kann, während er dazu nur\nzweieinhalb Monate nach dem Ereignis gegenüber der Polizei schon\nnicht mehr in der Lage war, spricht dafür, daß der Zeuge sich in\nder Zwischenzeit diese Erklärung hat einfallen lassen, um seine\nAussage vor dem Senat besonders überzeugend und glaubhaft\nerscheinen zu lassen.\n\n40\n\nEntsprechendes gilt auch für seine Schilderung der Vorgänge am\n04.06.1995, als er das Fahrzeug am Flughafen abholen wollte.\n\n41\n\nVor dem Senat hat der Zeuge A. A. angegeben, das Fahrzeug seiner\nSchwägerin, mit dem man an diesem Tage zum Flughafen Köln/Bonn\ngefahren war, habe zunächst vor der Ankunftshalle C des Flughafens\ngestanden, als er seinen Bruder zum Abfertigungsschalter gebracht\nhabe; danach habe er den Wagen ein Stück weiter gefahren bis in den\nBereich D, wo seine Schwägerin mit dem Wagen gut stehenbleiben\nkonnte; bis zu dem Kassenautomaten, wo der Zeuge das Parkticket\nbezahlt haben will, seien es von dort nur wenige Schritte gewesen.\nDavon, daß das Fahrzeug der Schwägerin von der Ankunftshalle C bis\nzum Bereich D vorgefahren worden ist, war bislang allerdings noch\nnicht die Rede. Im Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.1997 (dort S.\n6 = Bl. 212) heißt es im Gegenteil, die Schwägerin habe mit ihrem\nFahrzeug verabredungsgemäß neben dem Ausgang Ankunft C bei den\nKurzparkplätzen stehen sollen; Herr A. A. sei von der Ankunfthalle\nC zum Parkplatz Nord gegangen. Durch die völlig neue Schilderung\ndes Zeugen bezüglich einer Weiterfahrt des Fahrzeugs der Schwägerin\nvom Bereich C nach D wird allerdings eine von der Beklagten in\nihren Schriftsätzen erwähnte Ungereimtheit beseitigt. Die Beklagte\nhat es zu Recht als auffällig und wenig lebensnah angesehen, daß\nder Zeuge die ganze Strecke von der Ankunftshalle C bis zum\nParkplatz Nord/D zu Fuß gegangen sein will, obwohl seine Schwägerin\nihn doch mit ihrem Fahrzeug bis zu dem Parkplatz hätte fahren\nkönnen. Mit der jetzt vom Zeugen gegebenen Schilderung paßt er\nseine Darstellung von den damA.gen Vorgängen mithin gleichfalls an,\num sie zu harmonisieren und glaubhaft zu machen. Hierdurch werden\nerneut erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen\ngeweckt.\n\n42\n\nWidersprüche in den Angaben des Zeugen A. A. liegen sodann auch\nbezüglich des weiteren Ablaufes vor. Bei seiner Vernehmung am\n24.07.1995 (Bl. 26 d. BA) hat er gegenüber der Polizei ausgesagt,\ner sei, nachdem er das Fehlen des Fahrzeugs an seinem Abstellort\nentdeckt und dies bei der Polizei gemeldet habe, mit Polizeibeamten\nin einem Polizeiauto über den Parkplatz gefahren, um noch einmal\nnach dem Fahrzeug zu suchen, und habe den Beamten auch den Schalter\ngezeigt, wo er zuvor bei einem Parkplatzwächter wegen des\nverschwundenen Fahrzeugs vorgesprochen habe; mit dem\nParkplatzwächter hätten die Polizisten aber persönlich bei dieser\nGelegenheit nicht gesprochen. Dagegen hat der Zeuge vor dem Senat\nbekundet, er sei mit den Polizisten auch an dem Kassenhäuschen noch\neinmal vorbeigekommen; der Wärter habe das Fenster geöffnet, und\ndie Polizisten hätten noch mit ihm gesprochen. Diese\nwidersprüchliche Darstellung gewinnt eine besondere Bedeutung, wenn\nman folgendes berücksichtigt: Der Zeuge A. A. hatte bei seiner\nersten Vernehmung bei der Polizei am 04.06.1995, dem Tage der\nEntdeckung des angeblichen Diebstahls, angegeben, er habe dem\nParkplatzwächter gesagt, daß er seinen Wagen nicht mehr finde, und\ndieser habe dann nachgeschaut und festgestellt, daß nur ein\nMercedes mit Frankfurter Kennzeichen abgeschleppt worden sei, nicht\naber sein Mercedes. Seitens der ermittelnden Polizeibeamten wurde\ndann am 12.06.1995 der seinerzeit diensthabende Parkplatzwächter,\nder Zeuge Sp., zu diesem Vorgang befragt (Bl. 17 d. BA); dieser\nteilte aber mit, daß am 04.06.1995 keine Person bei ihm erschienen\nsei und einen Pkw-Diebstahl, insbesondere eines Daimler-Benz 600,\ngemeldet habe. Die gegenteilige Schilderung des Zeugen A. A. hätte\nsich nun leicht beweisen lassen, wenn die Polizisten, mit denen er\nden Parkplatz noch einmal abgefahren war, mit dem Parkplatzwächter\nüber die Angelegenheit gesprochen hätten, was der Zeuge, wie oben\nerwähnt, allerdings bei seiner Vernehmung am 24.07.1995 noch\nverneint hat. Nach dieser Bekundung wurde dem Zeugen allerdings\ndann vorgehalten, daß die zuständigen Parkplatzwächter sich nicht\nan eine Vorsprache durch den Zeugen bei ihnen am 04.06.1995\nerinnern könnten (Bl. 26 d. BA). Dadurch, daß der Zeuge vor dem\nSenat jetzt in Abweichung von seiner Aussage vom 24.07.1995\nbekundet, die Polizisten hätten doch noch mit dem Parkplatzwächter\ngesprochen, wird auch diese ungereimte Situation durch den Zeugen\nnunmehr \"bereinigt\". Zwar hat jetzt auch der Zeuge Sp. vor dem\nSenat in Abkehr von seiner früheren Äußerung vom 12.06.1995\ngegenüber der ermittelnden Polizei bestätigt, daß er mit dem Zeugen\nA. A. seinerzeit auf dem Parkplatz wegen des verschwundenen\nMercedes gesprochen und auch festgestellt habe, daß lediglich ein\nF.er Mercedes in der betreffenden Zeit abgeschleppt worden sei;\nallerdings besteht, wie auch schon im Termin zur Sprache gekommen\nist, der erhebliche Verdacht, daß der Zeuge Sp. insoweit nicht die\nWahrheit gesagt hat. Es fiel auf, daß er sofort nach Beginn seiner\nVernehmung, ohne daß ihm der Vorgang, um den es ging, im einzelnen\nvorgehalten worden war, und obwohl das ihm mitgeteilte Beweisthema\ngleichfalls keine Einzelheiten zu dem Vorgang enthielt, spontan im\nZusammenhang die damA.gen Geschehnisse auf dem Parkplatz in allen\nEinzelheiten genau so schilderte, wie sie von der Klägerin\nschriftsätzlich vorgetragen und von dem Zeugen A. A. vor dem Senat\nbekundet worden sind. Befragt, ob er zuvor mit dem Zeugen A. auf\ndem Gerichtsflur über die Angelegenheit gesprochen habe, hat der\nZeuge Sp. dies zunächst verneint. Der Zeuge A. hat allerdings dann\nauf ausdrückliches Befragen eingeräumt, er habe mit dem Zeugen Sp.\nauf dem Flur über die Sache \"kurz\" gesprochen, was dann letztlich\nauch von dem Zeugen Sp. nach Vorhalt zugegeben worden ist. Dieses\nVerhalten beider Zeugen begründet den Verdacht, daß der Zeuge Sp.\netwas bekundet hat, woran er sich möglicherweise gar nicht erinnern\nkonnte, und dies nicht ohne jede Einflußnahme durch den Zeugen A.\nA. erfolgt ist.\n\n43\n\nAngesichts all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche in den\nSchilderungen des Zeugen A. A. vermag sich der Senat aufgrund\nseiner Aussage nicht die nötige Überzeugung davon zu verschaffen,\ndaß der Mercedes 600 der Klägerin am 29.05.1995 auf dem Parkplatz D\nam Flughafen Köln/Bonn abgestellt worden ist und von dort ohne\nWissen und Wollen des Zeugen A. A. weggefahren und am 31.05.1995\nüber die österreichisch/ungarische Grenze ins Ausland verschoben\nwurde. Fehlt es demnach schon am Nachweis des äußeren Bildes einer\nversicherten Fahrzeugentwendung, kommt es im Ergebnis für die\nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage der\nerheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der\nFahrzeugentwendung durch die Klägerin nicht einmal an.\n\n44\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 99.717,38 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/9-u-219-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/9-u-219-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310298","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.788815+00:00"}}