{"status":"available","doknr":"OLD310297","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.9U213.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"9 U 213/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die\nKlägerin kann von der Beklagten wegen des Schadenereignisses vom\n24.10.1995 aus der für das Fahrzeug R., amtliches Kennzeichen: K.,\nabgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II e)\nAKB Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsbetrages\nvon 10.050,00 DM (12.700,00 DM Wiederbeschaffungswert abzüglich\n650,00 DM Selbstbeteiligung sowie 2.000,00 DM Restwert)\nverlangen.\n\n4\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen\nEinwände greifen nicht durch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme kann insbesondere nicht davon\nausgegangen werden, die Klägerin habe in der Schadenanzeige\nvorsätzlich falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs gemacht.\nEntgegen der von ihr geäußerten Rechtsauffassung ist die Beklagte\ndeshalb nicht wegen schuldhafter Verletzung der dem\nVersicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden\nAufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6\nAbs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden.\n\n5\n\nNach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nallerdings verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des\nTatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den\nVersicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu\nunterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die\nAuskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer\nermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu\ntreffen, um den Schaden regulieren zu können. Grundsätzlich sind\nalle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 7 AKB\nRdnr. 44 und 47).\n\n6\n\nDiese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, weil sie die Frage\nnach Vorschäden objektiv wahrheitswidrig verneint hat. Denn\nzwischen den Parteien ist unstreitig, daß das bei der Beklagten\nvollkaskoversicherte Fahrzeug ein gutes halbes Jahr vor dem\nSchadenereignis vom 24.10.1995 einen Schaden an der linken\nFrontseite erlitten hatte, dessen Reparatur einen Kostenaufwand von\nmehr als 9.000,00 DM erforderlich gemacht hatte. Daß nicht die\nKlägerin selbst, sondern ihr Ehemann, der Zeuge R., die\nSchadenanzeige vom 25.10.1995 unterschrieben hat, befreit sie nicht\nvon dem Vorwurf der objektiven Obliegenheitsverletzung. Denn nach\nihrem eigenen Vortrag hatte sie ihren Mann mit der\nSchadenabwicklung beauftragt und ihn zur Zeichnung des\nSchadenanzeigeformulars bevollmächtigt. Dann aber ist der Zeuge R.\nWissenserklärungsvertreter. Die Erklärungen eines\nWissenserklärungsvertreters werden dem Versicherungsnehmer aber wie\neigene zugerechnet (vgl. hierzu BGH r+s 1993, 281 = VersR 1993,\n960). Da der Zeuge R. - und im übrigen auch die Klägerin -\nunstreitig von dem Vorschaden wußte, steht damit zugleich die\nobjektive Obliegenheitsverletzung der Klägerin fest.\n\n7\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin in ihrer\nBerufungserwiderung, dort Seite 5 (Blatt 99 d.A.) behauptet hat,\ndie Beklagte habe von dem Vorschaden gewußt, weil man sie\nseinerzeit von dem Unfall unterrichtet und die Inanspruchnahme der\nVollkaskoversicherung für den Fall angekündigt habe, daß eine\nRegulierung durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners\nnicht erfolge. Zwar ist es richtig, daß in bestimmten Fällen\nobjektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers nicht als\nAufklärungspflichtverletzung gewertet werden können (vgl. hierzu:\nOLG Hamm r+s 1993, 442). Denn mit Rücksicht darauf, daß es Sinn der\nAufklärungspflicht ist, den Versicherer in die Lage zu versetzen,\nsachgerechte Entscheidungen über die Behandlung des\nVersicherungsfalles treffen zu können, bedarf er keiner Aufklärung,\nwenn er von dem anzugebenden Umstand anderweitig Kenntnis erlangt\nhat.\n\n8\n\nAuf ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis im Hinblick auf den\nVorschaden vermag sich die Klägerin im Streitfall gleichwohl nicht\nzu berufen. Denn die bloße Möglichkeit für den Versicherer, sich\nselbst über die fraglichen Fakten zu informieren, führt keinesfalls\nzum Wegfall des Aufklärungsbedürfnisses. Notwendig ist vielmehr die\nsichere Kenntnis des Versicherers von den entscheidungsrelevanten\nTatsachen. Hierzu fehlt es aber an jedwedem substantiierten\nSachvortrag der Klägerin. Ihr Vortrag in der Berufungserwiderung,\nwann, wo und bei welcher Gelegenheit welcher Mitarbeiter der\nBeklagten über den Vorschaden informiert worden sei, könne sie\nnicht mehr konkretisieren, belegt geradezu, daß von einer sicheren\nKenntnis der Beklagten im vorbezeichneten Sinne nicht ausgegangen\nwerden kann.\n\n9\n\nDie hiernach der Klägerin zuzurechnende, objektiv unzutreffende,\nihrer Aufklärungspflicht nicht genügende Angabe in der\nSchadenanzeige, das Fahrzeug habe keinen Vorschaden erlitten, führt\ngleichwohl nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil von\neinem vorsätzlichen Verhalten der Klägerin nicht ausgegangen werden\nkann. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat die Klägerin im\nStreitfall entkräftet.\n\n10\n\nDies folgt entgegen den Ausführungen des Landgerichts allerdings\nnicht schon aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien.\nInsbesondere durfte das Landgericht den Vortrag der Klägerin, der\nZeuge J. habe dem Ehemann der Klägerin die ausgefüllte\nSchadenanzeige zur Unterschrift vorgelegt, dieser habe die\nSchadenanzeige dann ungelesen unterschrieben, nicht als unstreitig\nbehandeln. Denn die Beklagte hatte diesen Vortrag bereits in der\nKlageerwiderung vom 04.06.1996, dort Seiten 2 und 3 (Blatt 21/22\nd.A.) ausdrücklich bestritten. Im Ergebnis ist die landgerichtliche\nEntscheidung gleichwohl richtig, weil aufgrund der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme zum einen feststeht, daß der Zeuge J.\ndie Frage nach Vorschäden durch Ankreuzen des \"Nein-Kästchens\"\nbeantwortet hat, weil er von einem Vorschaden nichts wußte. Zum\nanderen steht fest, daß der Zeuge R. die Schadenanzeige tatsächlich\nungelesen unterschreiben hat.\n\n11\n\nZunächst zieht der Senat die Bekundungen des Zeugen J. nicht in\nZweifel, daß er seine Tätigkeit in der Firma der Klägerin erst im\nAugust 1995 aufgenommen und nichts davon gewußt hat, daß das ihm\nzugeteilte, in einem optisch einwandfreien Zustand befindliche\nFahrzeug wenige Monate zuvor einen - dann reparierten -\nUnfallschaden erlitten hatte. Gleiches gilt für seine Bekundung, er\nhabe das schriftliche Schadenformular bis auf die Unterschrift\nausgefüllt und dabei guten Gewissens die Frage nach Vorschäden mit\n\"Nein\" beantwortet. Ist damit bewiesen, daß weder die Klägerin noch\nder Zeuge R. das Formular ausgefüllt hat, folgt der Senat dem\nZeugen R., wenn er sagt, er sei damals im Außendienst gewesen und\nhabe wenig Zeit gehabt, deshalb habe er die Schadenanzeige im\nVertrauen darauf, daß der Zeuge J. diese vollständig und richtig\nausgefüllt habe, ungelesen unterschrieben, bei Unterzeichnung des\nFormulars sei ihm nicht gegenwärtig gewesen, daß eines der drei\nfarbgleichen Betriebsfahrzeuge des Typs R. einige Monate zuvor\neinen Unfallschaden erlitten hatte. Der Zeuge hat dies in seiner\nVernehmung vor dem Senat plastisch und überzeugend geschildert.\nInsbesondere aufgrund des von ihm im Termin zur Beweisaufnahme vom\n18.11.1997 gewonnenen persönlichen, als positiv zu bezeichnenden\nEindrucks nimmt der Senat ihm seine Schilderung des Geschehens ab.\nFür ihn spricht auch der Umstand, daß er - wie auch der Zeuge J. -\noffen und ehrlich eingeräumt hat, er könne sich nicht mehr sicher\ndaran erinnern, ob er die Schadenanzeige im Beisein des Zeugen J.\nunterschrieben habe oder nicht. Dies belegt, daß sich die Zeugen\nnicht abgesprochen, sondern bemüht haben, das tatsächliche\nGeschehen wahrheitsgemäß zu berichten.\n\n12\n\nKann demnach von einem vorsätzlichen, der Klägerin\nzuzurechnenden Verhalten des Zeugen R. nicht ausgegangen werden,\nkann im übrigen dahinstehen, ob den Zeugen R. der Vorwurf\nfahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhaltens trifft. Denn selbst\nbei Annahme grober Fahrlässigkeit wäre die Beklagte - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht leistungsfrei, weil\ndie Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des\nVersicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der\ndem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.\n\n13\n\nDie Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n15\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 10.050,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/9-u-213-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/9-u-213-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310297","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.698097+00:00"}}