{"status":"available","doknr":"OLD310296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U96.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"6 U 96/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung den\nRechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Ziff. 1 b)\nder Beschlußverfügung des Landgerichts vom 21.02.1997\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war - abgesehen von den\nKosten dieses erledigten Verfügungsantrags - nur noch über das\nUnterlassungsverlangen der Antragstellerin zu entscheiden, dem das\nLandgericht mit dem Unterlassungsgebot in Ziff. 1 d) seiner\nBeschlußverfügung entsprochen hat und das mit dem angefochtenen\nUrteil bestätigt worden ist. Die - insgesamt - zulässige Berufung\nder Antragsgegnerin wendet sich mit Erfolg gegen diesen\nUnterlassungsantrag der Antragstellerin und führt zur Aufhebung der\nBeschlußverfügung zu Ziff. 1 d) sowie zur Zurückweisung des diesem\nUnterlassungsgebot zugrunde liegenden Verfügungsantrags.\n\n3\n\nDas Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu 1.d) ist nicht\ngem §§ 3 UWG, 3 HWG begründet, denn die Antragstellerin hat die von\nihr geltend gemachte Irreführung des Verkehrs durch die konkret\nbeanstandete Aufmachung für das Präparat \"Tilidin-r. plus\" der\nAntragsgegnerin mit der dort herausgestellten Angabe \"Ohne Alkohol\"\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nEs ist zwar mit der Antragstellerin davon auszugehen, daß ein\nrelevanter Teil der Ärzte und Apotheker bei der\nstreitgegenständlichen Aufmachung von \"Tilidin-r. plus\" an das\nArzneimittel \"Valoron N\" der Antragstellerin denken wird, das auf\ndem hier maßgeblichen medizinischen Bereich der stark wirkenden\nAnalgetika seit vielen Jahren der Marktführer ist und als\nHaupt-Wirkstoff Tilidin enthält, also gerade den Wirkstoff, der im\nProduktnamen der Antragsgegnerin genannt wird. Diese Fachkreise\nwerden folglich in der hervorgehobenen Angabe \"Ohne Alkohol\" für\n\"Tilidin-r. plus\" einen Hinweis auf eine Besonderheit sehen, die\ndieses Arzneimittel von dem Produkt \"Valoron N\" der Antragstellerin\nunterscheidet. Tatsächlich ist aber in \"Tilidin-r. plus\", anders\nals in \"Valoron N\", kein Alkohol enthalten. Da außerdem das Fehlen\nvon Alkohol bei Analgetika der hier in Rede stehenden Art keine\nSelbstverständlichkeit darstellt, wie schon die Zusammensetzung von\n\"Valoron N\" zeigt , kann es somit der Antragsgegnerin grundsätzlich\nnicht verwehrt sein, den Verkehr darüber zu informieren, daß\n\"Tilidin-r. plus\" keinen Alkohol enthält.\n\n5\n\nObwohl die Werbeangabe \"Ohne Alkohol\" danach inhaltlich richtig\nund auch nicht als Bewerbung einer Selbstverständlichkeit zu\nbeanstandenden ist, wäre dennoch die Gefahr einer Irreführung des\nangesprochenen Verkehrs im Sinne der §§ 3 UWG, 3 HWG gegeben, wenn\njedenfalls durch die konkrete Gestaltung dieser Ankündigung dem\numworbenen Publikum ein unzutreffender Eindruck von dem Produkt der\nAntragsgegnerin vermittelt wird. Von einer derartigen\nIrreführungsgefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht\nausgegangen werden. Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung\n(AMWarnV) vom 21. 12.1984 in der Fassung vom 23.09.1990, in der\nsehr detailliert aufgeführt ist, bei welchem Alkoholgehalt von\nArzneimitteln in welcher Weise darauf hinzuweisen ist, macht\ndeutlich, daß der Gesetzgeber den Alkoholgehalt von Arzneimitteln\nals bedeutsam ansieht, wobei § 3 der AMWarnV zugleich die\nRisikogruppen nennt, die entsprechende Hinweise erforderlich\nmachen, nämlich u.a. die Leberkranken, Alkoholkranken, Schwangeren\nund die Kinder. Zu berücksichtigen sind zudem diejenigen\nVerkehrskreise, die, ohne daß sie zu den in der AMWarnV genannten\nRisikogruppen gehören, keinen Alkohol zu sich nehmen wollen, weil\nsie z.B. Alkohol selbst in geringen Mengen nicht vertragen oder\nwegen der seit vielen Jahren in den Medien diskutierten Suchtgefahr\ndurch Alkohol jedweden Alkohol vermeiden wollen bzw. weil sie - wie\ntrockene Alkoholiker - evt. vorbeugend jedem noch so geringen\nRisiko eines Rückfalls aus dem Weg gehen wollen, selbst wenn dieses\nRisiko nur subjektiv in dem Bewußtsein besteht, mit einem\nArzneimittel eine wenn auch objektiv unbedenkliche Menge Alkohol zu\nsich zu nehmen. Für alle diese Verkehrskreise stellt der Hinweis\nauf einen Alkoholgehalt oder auf das Fehlen von Alkohol in einem\nArzneimittel eine bedeutsame Produktinformation dar. Dies gilt\ninsbesondere bei stark wirkenden Schmerzmitteln wie den Analgetika\nder Parteien, die häufig regelmäßig und mit der Höchstdosis\neingenommen werden. Mit diesem Interesse des Verkehrs stimmt\nüberein, daß in den letzten Jahren vermehrt Produkte gerade auch im\nArzneimittelbereich auf den Markt kommen, die keinen Alkohol\nenthalten und hierauf deutlich hinweisen, wie u.a. die von der\nAntragsgegnerin zu den Akten gereichten Produktbeispiele\nbelegen.\n\n6\n\nSelbst wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sich\nder Alkoholgehalt von \"Valoron N\" mit 0,0691 Gramm Alkohol pro\nmaximaler Einzeldosis an der unteren Grenze der (mit einem\nAlkoholgehalt von 0,05 Gramm einsetzenden) Hinweispflicht nach der\nAMWarnV befindet, ist dieser Alkoholgehalt von \"Valoron N\" dennoch\nsowohl aus der Sicht des Gesetzgebers wie auch aus der Sicht des\numworbenen Verkehrs bedeutsam. Eine durch die beanstandete\nAufmachung von \"Tilidin-r. plus\" wegen der dortigen Angabe \"Ohne\nAlkohol\" veranlaßte Vorstellung des Verkehrs von einer Besonderheit\nder Zusammensetzung des Produkts der Antragsgegnerin gegenüber dem\nProdukt \"Valoron N\" der Antragstellerin kann deshalb nicht\nausreichen, um die von der Antragstellerin geltend gemachte\nIrreführung des Verkehrs über einen dem Produkt \"Tilidin-r. plus\"\ngegenüber \"Valoron N\" nicht zukommenden Vorteil hinreichend\nglaubhaft zu machen.\n\n7\n\nSoweit dennoch gewisse Zweifel verbleiben, ob nicht die\nAntragsgegnerin wegen einer zu prominenten Herausstellung des\nHinweises \"Ohne Alkohol\" die Grenze zur unerlaubten, weil\nirreführenden Werbung überschreitet, indem sie aus der Sicht des\nVerkehrs für ihr Produkt eine Besonderheit gegenüber \"Valoron N\" in\nAnspruch nimmt, die angesichts des geringen Alkoholgehalts von\n\"Valoron N\" jedenfalls in dem vom Verkehr evt. vermuteten Umfang\nnicht besteht, war zu beachten, daß es im Streitfall um die\nBewerbung eines neuen Produktes gegenüber dem Fachverkehr geht. In\ndieser Einführungsphase mag entsprechend den Grundsätzen der\n\"Neuheitswerbung\" (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n19. Aufl., § 3 UWG Rd. 398 m.w.N.) auch ein etwas prominenter\ngestalteter Werbehinweis, der nach der Einführungsphase nicht mehr\nzu tolerieren wäre, gem. §§ 3 UWG, 3 HWG nach der von diesen\nVorschriften geforderten Abwägung der sich gegenüber stehenden\nInteressen der Parteien und des Verkehrs an einer zutreffenden\nUnterrichtung nicht unlauter sein. Die Antragsgegnerin hat aber im\nBerufungstermin erklärt, daß eine Fortsetzung der beanstandeten\nWerbung nach Abschluß der Einführungsphase (ca. Juli 1998) nicht\nbeabsichtigt ist. Der Senat hat keine Zweifel an der\nErnsthaftigkeit dieser Erklärung, so daß unter Einbeziehung dieser\nÄußerung der Antragsgegnerin ein gemäß §§ 3 UWG, 3 HWG unlauteres\nHandeln der Antragsgegnerin im Sinne des Vortrags der\nAntragstellerin um so weniger als hinreichend glaubhaft gemacht\nangesehen werden kann. Daß die Werbung der Antragsgegnerin aus\nanderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist, wird jedoch von der\nAntragstellerin nicht geltend gemacht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.\nDabei entsprach es billigem Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO, die\nKosten des im Berufungsverfahren von den Parteien übereinstimmend\nfür erledigt erklärten Unterlassungsantrags zu Ziff. 1 b) der\nAntragsschrift (= Ziff. 1 b. der Beschlußverfügung des Landgerichts\nvom 21.02.1997) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Einer Begründung\ndieser Entscheidung bedarf es hierzu nicht, da beide Parteien auf\neine solche Begründung verzichtet haben.\n\n9\n\nDas Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.\n\n10\n\nDer Streitwert in der Berufungsinstanz wird für den Antrag zu\nZiff. 1 d) auf 400.000 DM festgesetzt. Für den Antrag zu 1 b) wird\nder Berufungsstreitwert bis zu dessen Erledigung im Berufungstermin\nauf 100.000 DM festgesetzt; danach entspricht der Wert für den\nAntrag zu 1 b) der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen\nund außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-96-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-96-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310296","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.605557+00:00"}}