{"status":"available","doknr":"OLD310295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U146.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"6 U 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat auch auf der Grundlage des\nzweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien den Antrag der\nAntragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht\nals erfolgreich erachtet und die von am 18.03.1997 erlassene\nBeschlußverfügung gem. §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO mit dem angefochten\nUrteil bestätigt.\n\n4\n\nZulässigkeitsbedenken gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der\nAntragstellerin bestehen nicht. Insbesondere ist das Vorliegen des\nVerfügungsgrunds gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft\ngemacht.\n\n5\n\nDurch des beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin drohen der\nAntragstellerin erhebliche Nachteile nicht nur durch die geltend\ngemachte unrechtmäßige Vervielfältigung der streitgegenständlichen\nWerke, sondern zugleich durch den mit dieser Handlung der\nAntragsgegnerin erweckten Eindruck, die Werke \"TL BSWF 96\" und \"TL\nPmOB\" seien nicht urheberrechtlich geschützt und könnten deshalb\nbeliebig von jedermann kopiert werden. Umstände, die trotz des sich\ndaraus ergebenden schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an\neiner Sicherung ihrer Rechtsposition im einstweiligen\nVerfügungsverfahren der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§\n935, 940 ZPO entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Auch das\neigene Verhalten der Antragstellerin läßt nicht den Schluß zu, der\nAntragstellerin sei die Verfolgung ihres Unterlassungsspruches\ntatsächlich nicht so dringlich, daß dies im Wege des Eilverfahrens\ngeschehen müsse. Bei der zu den Akten gereichten Korrespondenz der\nParteien im Sommer und Herbst 1996 ging es zwar - ebenso wie im\nvorliegenden Rechtsstreit - um die Frage, ob die Antragsgegnerin im\nHinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die\nin den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden sind. Die\nbeiden Werke, die Gegenstand des Verfügungsantrags der\nAntragstellerin sind, waren aber nicht Gegenstand dieser\nKorrespondenz und werden dort auch nicht genannt. Vielmehr wurde\ndie Veröffentlichung dieser Werke von der Antragsgegnerin erstmals\nim \"Verkehrsblatt\" vom 31.12.1996 angekündigt. Daß jedoch die\nAntragstellerin nach dieser ihr frühestens Anfang Januar 1997\nbekannt gewordenen Ankündigung vor der Abmahnung der\nAntragsgegnerin und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens\nzunächst diese beiden Werke bestellt hat, um auf dieser Grundlage\nihre Argumentation beim Vorgehen gegen die Antragsgegnerin\naufzubauen, kann der Antragstellerin nicht als\ndringlichkeitsschädlich angelastet werden. Mangels anderweiter\nAnhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin die\nbeiden Regelwerke erst im Verlauf des Januar 1997 erhalten hat. Bei\ndiesem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der Abmahnung der\nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.1997 und der Antwort der\nAntragsgegnerin auf diese Abmahnung mit Schreiben vom 05.03.1997\nsowie unter Beachtung der Zeit, die der Antragstellerin für die\nPrüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Streitigkeit\nder Parteien zuzubilligen war, hat aber die Antragstellerin das\nvorliegende Verfahren mit dem am 17.03.1997 bei Gericht\neingereichten Verfügungsantrag so hinreichend schnell eingeleitet,\ndaß von einer Widerlegung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO\ndurch zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung keine Rede sein\nkann.\n\n6\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung ist jedoch ebenfalls in der Sache gerechtfertigt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 97 Abs.\n1 UrhG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Werke \"TL\nBSWF 96\" (Technische Lieferbedingungen für\nBetonschutzwand-Fertigteile) und \"TL-PmOB\" (Technische\nLieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte\nBindemittel für Oberflächenbehandlungen) ihres Verlagsprogramms\nverlangen.\n\n8\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß\ndie Antragsgegnerin mit ihrer beanstandeten Handlung die Rechte der\nUrheber dieser beiden Werke widerrechtlich verletzt. Daß es sich\nbei den in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellten Werke\num solche des § 2 Abs. UrhG handelt, ist unter den Parteien in der\nzweiten Instanz nicht streitig. Die Antragsgegnerin verteidigt\nvielmehr die von ihr vorgenommene Vervielfältigung der Werke unter\nHinweis auf § 5 UrhG und meint, nach dieser Vorschrift fehle es an\neiner urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen\nRegelwerke. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 5 UrhG,\nsei es direkt oder in analoger Anwendung der Norm, sind jedoch\nnicht erfüllt.\n\n9\n\nBei den beiden Regelwerken handelt es sich nicht um amtliche\nErlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1\nUrhG. Unstreitig stammen sie nicht aus einem Amt, sondern sind in\nden Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden. Der\nSachvortrag der Parteien bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Arbeitskreise der Antragstellerin bzw. die Antragstellerin im\nHinblick auf diese Werke als sog. beliehene Unternehmer tätig\ngeworden wären. Daß die Regelwerke im Zusammenarbeit bzw. Benehmen\nmit dem Bundesministerium für Verkehr und den Ländern erarbeitet\nworden sind, wie aus den Allgemeinen Rundschreiben des\nBundesministerium für Verkehr hervorgeht, mit denen die beiden\nTechnischen Lieferbedingungen jeweils für den Bereich der\nBundesfernstraßen eingeführt wurden, reicht hierfür nicht aus.\nVoraussetzung wäre vielmehr eine Übertragung hoheitlicher\nBefugnisse auf die Antragstellerin und bzw. oder ihrer\nArbeitskreise (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 118 \"VOB/C\"). Eine\nsolche Übertragung hat aber ersichtlich nicht stattgefunden.\n\n10\n\nDie beiden in Rede stehenden Werke sind aber auch nicht durch\neine Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen zu amtlichen Erlassen\noder amtlichen Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG\ngeworden. Bezugnahmen in amtlichen Bekanntmachungen können zu einem\nAusschluß der Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Werks\nführen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das\nin Bezug genommene Werk der darauf verweisenden Behörde\nzuzurechnen. Eine solche Zurechnung ist insbesondere dann gegeben,\nwenn sich die Behörde das Werk in irgendeiner Weise inhaltlich zu\neigen machen will, so daß das Werk zur eigenen Willensäußerung der\nBehörde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung wird. Dabei\nreicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung\nauf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden\nbeschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße\nHinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende\nAußenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 \"VOB/C\"; BGH\nGRUR 1990/1003, 1004 \"DIN-Normen\"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils\nmit weit. Nachw.).\n\n11\n\nDie \"Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige\npolymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen (TL\nPmOB)\" konkretisieren die Lieferbedingungen für die dort geregelten\nBindemittel. Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben des\nBundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 an die Obersten\nStraßenbaubehörden der Länder für den Bereich der Bundesfernstraßen\neingeführt. In diesem Bereich sollen sie Bauleistungs- und\nLieferverträgen für die Bundesfernstraßen zugrunde gelegt werden,\nwobei in dem Rundschreiben vom Bundesministerium für Verkehr\nzugleich empfohlen wird, diese Lieferbedingungen ebenfalls den\nBaumaßnahmen für die im Zuständigkeitsbereich der Obersten\nStraßenbaubehörde liegenden Straßen zugrunde zu legen. Die \"TL\nPmOB\" stellen sich danach - vergleichbar mit der VOB/C, über die\nder Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.06.1983 (GRUR 1984/117) zu\nbefinden hatte - nicht als eine Willensäußerung des\nBundesministerium für Verkehr dar, die über eine bloße Hinweiskraft\ngegenüber den nachgeordneten Behörden hinausgeht. Die Wirkung der\n\"TL PmOB\" beschränkt sich vielmehr auf die öffentliche Verwaltung\nund deren Willensäußerungen bei der Vergabe von Aufträgen für\nStraßenbaumaßnahmen. Eine gewisse Außenwirkung besteht allenfalls\nfaktisch, nämlich dergestalt, daß der Bauunternehmer bei seinem\nVertragsangebot diese Lieferbedingungen einhalten wird, wenn er\nsich erfolgreich um einen Auftrag der öffentlichen Verwaltung\nbemühen will, dem von seiten der Behörde die \"TL PmOB\" zugrunde\ngelegt werden sollen. Diese bloß faktische Außenwirkung ändert aber\nnichts daran, daß die \"TL PmOB\" - ebenso wie die VOB/C - nur durch\nParteivereinbarung zum Vertragsbestandteil der Aufträge werden und\nvon einem rechtssatzähnlichen Charakter dieser technischen\nLieferbedingungen, wie sie vom Bundesgerichtshof im Urteil\n\"DIN-Normen\" (GRUR 1990/1003, 1004) zur Bejahung des § 5 Abs. 1\nUrhG geführt hat, keine Rede sein kann.\n\n12\n\nDie in Ziff. 1 Abs. 2 der \"TL PmOB\" enthaltene Klausel für\nProdukte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften, die den \"TL PmOB\" nicht entsprechen und die als\ngleichwertig behandelt werden sollen, wenn mit ihnen das geforderte\nSchutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit -\ngleichermaßen dauerhaft erreicht wird, führt zu keiner anderen\nBeurteilung. Diese Klausel stellt lediglich eine weitere\nErläuterung der in der \"TL PmOB\" genannten Lieferbedingungen dar\nund verändert nicht deren bereits angeführten allenfalls faktischen\nAußenwirkung.\n\n13\n\nAber auch den \"TL BSWF 96\" kommt nach den dargestellten\nGrundsätzen nicht die Qualität von amtlichen Werken im Sinne von §\n5 Abs. 1 UrhG zu. Wie bei den \"TL PmOB\" geht es bei den \"TL BSWF\n96\" um technische Lieferbedingungen. Soweit darin mit im\nwesentlichen demselben Wortlaut wie bei den \"TL BSWF 96\" eine\nRegelung zu Produkten aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften enthalten ist, wird auf die Erörterungen dieser\nKlausel im Zusammenhang mit der \"TL PmOB\" verwiesen, wonach sich\naus dieser Klausel keine Außenwirkung der Lieferbedingungen\nherleiten läßt. Eine hoheitliche Willensbekundung des\nBundesministerium für Verkehr mit Außenwirkung kann in der \"TL BSWF\n96\" jedoch auch nicht aufgrund der in dem Allgemeinen Rundschreiben\ndes Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 enthaltenen\nHinweise auf andere Regelwerke gesehen werden. Ausweislich dieses\nRundschreibens an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit\nder die \"TL BSWF 96\" für den Bereich der Bundesfernstraßen\neingeführt wurde und zugleich ihre Anwendung für den in den\nZuständigkeitsbereich der Obersten Straßenbaubehörden fallenden\nStraßen empfohlen wird, enthalten die \"TL BSWF 96\" Anforderungen an\ndie Baustoffe und an die Konstruktion von Fertigteilelementen für\nSchutzwände aus Beton, die nach den \"Richtlinien für passive\nSchutzeinrichtungen (RPS 89)\" oder den \"Richtlinien für die\nSicherung von Arbeitsstellen (RSA 95) eingesetzt werden. Die\nAntragstellerin hat hierzu angegeben und durch die eidesstattliche\nVersicherung des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß es sich bei der\n\"RPS 89\" ebenfalls um ein von den Arbeitskreisen der\nAntragstellerin erstelltes Werk - vergleichbar den\nstreitgegenständlichen Regelwerken - handelt. Die Antragsgegnerin\nist diesen Darlegungen nicht konkret entgegengetreten, so daß mit\nder Antragstellerin die \"RSA 95\" im vorliegenden Verfahren der\neinstweiligen Verfügung nicht als amtliche Verlautbarung im Sinne\nvon § 5 Abs. 1 UrhG angesehen werden können. Folglich werden die\n\"TL BSWF 96\" durch die Bezugnahme auf die \"RSA 95\" im Allgemeinen\nRundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996\nnicht zu Normen, denen zumindest aufgrund dieser Bezugnahme\nrechtssatzähnliche Bedeutung zukommt, weil sie ein\nausfüllungsbedürftiges amtliches Werk ergänzen (vgl. dazu BGH\n\"DIN-Normen GRUR 1990/1003, 1004). Die \"RSA 95\" wiederum, die nach\nAnsicht beider Parteien als \"amtliches Werk\" im Sinne von § 5 Abs.\n1 UrhG zu verstehen sind, beschäftigt sich nach den Darlegungen der\nAntragstellerin im wesentlichen nur mit der verkehrstechnischen\nPlanung und weist keinen Zusammenhang mit der Verwendung von\nBetonschutzwand-Fertigteilen auf. Die Antragsgegnerin ist diesem\nVortrag der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten\nund hat z.B auch keine Klauseln in der \"RSA 95\" aufgezeigt, die auf\neine nähere Konkretisierung der Anforderungen für\nBetonschutzwand-Fertigteile hinweisen, wie sie dann in den \"TL BSWF\n96\" erfolgt sind. Die Erwähnung der \"RSA 95\" in dem Allgemeinen\nRundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996\nreicht daher ebenfalls nicht aus, um die \"TL BSWF 96\" als amtliche\nBekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu werten.\n\n14\n\nAndere Anhaltspunkte für ein Eingreifen des § 5 Abs. 1 UrhG sind\naber von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen oder sonst\nersichtlich. Weder für die \"TL BSWF 96\" noch für die \"TL PmOB\" kann\ndamit von einer fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Werke\nnach § 5 Abs. 1 UrhG ausgegangen werden.\n\n15\n\nDie in Rede stehenden Werke sind jedoch ebenfalls nicht gem. § 5\nAbs. 2 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Dies scheitert\nzum einen bereits daran, daß die \"TL BSWF 96\" und die \"TL PmOB\" aus\nden vorstehenden Erwägungen keine amtlichen Werke darstellen. Zudem\nsind diese Lieferbedingungen nicht - wie von § 5 Abs. 2 UrhG\ndarüber hinaus gefordert - Werke, die im amtlichen Interesse zur\nallgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden. Adressat der\nbeiden Regelungen ist vielmehr ausschließlich die öffentliche\nVerwaltung.\n\n16\n\nMit dem Landgericht ist schließlich auch eine analoge Anwendung\ndes § 5 UrhG abzulehnen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer\nurheberrechtsfreien Verbreitung beider Werke mit der Folge, daß\njedermann die Werke beliebig verwerten und nachdrucken kann (vgl.\ndazu BGH GRUR 1984/117, 119 \"VOB/C\"), ist nicht zu erkennen. Ebenso\nfehlt es an einem amtlichen Interesse daran, daß angesichts der Art\nund Bedeutung der Information der Nachdruck oder eine sonstige\nVerwertung der Werke, die die Information vermittelt, jedermann\nfreigegeben wird. Es überwiegen vielmehr die individuellen\nInteressen der Urheber der Werke. Auch das Bundesministerium für\nVerkehr hat im übrigen von einer eigenen Verbreitung der Werke\nabgesehen und verweist in beiden oben angeführten Rundschreiben\nlediglich auf den F. Verlag als Bezugsquelle für die Technischen\nLieferbedingungen.\n\n17\n\nDie Antragstellerin ist berechtigt, den sich danach aus § 97\nAbs. 1 UrhG ergebenden Unterlassungsanspruch gegen die\nAntragsgegnerin geltend zu machen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit\nihrer Berufung zunächst zur Recht darauf hingewiesen, daß Urheber\nder beiden Werke nicht die Antragstellerin (als juristische\nPerson), sondern nur die Mitglieder der bei der Antragstellerin\neingerichteten Arbeitskreise sein können, die die beiden Werke\nerstellt haben. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist\njedoch nach Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der\nMitglieder der Arbeitskreise der Antragstellerin durch diese\nunstreitig geworden, daß die Mitglieder der Arbeitskreise ihre\nNutzungsrechte der Antragstellerin entweder bereits bei Erstellung\nder Regelwerke stillschweigend zur ausschließlichen Nutzung\nübertragen haben oder eine solche Übertragung der Nutzungsrechte\njedenfalls spätestens anläßlich der Übergabe der eidesstattlichen\nVersicherungen durch die Mitglieder der Arbeitskreise an die\nAntragstellerin erfolgt ist. Soweit die Antragsgegnerin die\nAktivlegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die F. Verlag\nGmbH in Zweifel gezogen hat, die auf der rückwärtigen Umschlagseite\nder von der Antragstellerin herausgegebenen \"TL BSWF 96\" genannt\nist, hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung\ndes Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin diesem\nVerlag kein exlusives Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht,\nsondern nur ein Erstveröffentlichungsrecht bezüglich aller\nF.-Schriften eingeräumt hat. Ein solches Erstveröffentlichungsrecht\nsteht jedoch der Aktivlegitimation der Antragstellerin zur\nVerfolgung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs\ngegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nDas Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-146-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310295","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.511832+00:00"}}