{"status":"available","doknr":"OLD310294","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U128.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"6 U 128/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des\nAntragsgegners hingegen keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im\nBeschlußweg ergangene einstweilige Verfügung aufrechterhalten,\nwelche den Antragsgegner zur Unterlassung der in dem Schreiben vom\n10. Juli 1996 enthaltenen Aussagen betreffend die Akkreditierung\nder Antragstellerin bei der E. verpflichtet.\n\n4\n\nDas von der Antragstellerin geltend gemachte, in der nunmehrigen\nAntragsfassung an die konkrete Verletzungshandlung angepaßte\nUnterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu\nvermuten ist, erweist sich als begründet. Die Antragstellerin hat\nin einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der erstrebten\neinstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen\nVoraussetzungen eines sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nunzulässigen Anschwärzung und Geschäftsehrverletzung ergebenden\nwettbewerblichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nSoweit der Antragsgegner demgegenüber von vorneherein in Abrede\ngestellt hat, daß er - was allerdings materielle Voraussetzung des\nUnlauterkeitstatbestands nach Maßgabe von § 1 UWG ist - bei der\nVersendung des Schreibens vom 10. Juli 1996 an sein\nVerbandsmitglied, den Landesverband der vereidigten\nSachverständigen B. und Br. e.V., im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken gehandelt habe, vermag das nicht zu\nüberzeugen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat vielmehr ungeachtet seiner Verfassung als\nIdealverein sowie ferner auch ungeachtet des Umstands, daß sich das\nvorbezeichnete Schreiben an einen Mitgliedsverband richtete, im\ngeschäftlichen Verkehr gehandelt. Zum Bereich des \"geschäftlichen\nVerkehrs\" zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines\nbeliebigen - auch fremden - Geschäftszwecks dient (\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 208 Einl.\nUWG m. w. N. ). So liegt der Fall aber hier: Denn der Antragsgener\nhat mit dem die angegriffenen Äußerungen enthaltenden Schreiben\neindeutig die geschäftliche Position der bei der T. akkreditierten\nZ.ifizierungsstellen im Bereich des KFZ-Sachverständigenwesens -\nletzlich konkret diejenige der IfS-Z. GmbH als einziger\nKonkurrentin der Antragstellerin - gestützt. Entgegen der\nAuffassung des Antragsgegners fielen die beanstandeten Äußerungen\ndabei auch nicht lediglich im rein verbandsinternen bzw. insoweit\n\"privaten\" Bereich. Zwar ist es richtig, daß sich das Schreiben auf\neine Anfrage des vorstehenden Mitgliedsverbands bezog und\nunmittelbar nur an diesen adressiert war. Der Kläger mußte jedoch\nohne weiteres damit rechnen, daß das Schreiben bzw. die in ihm\nenthaltenen hier zu beurteilenden Äußerungen über die Grenzen des\nverbandsinternen Bereichs hinaus an Dritte, mithin in den\ngeschäftlichen Verkehr gelangen werde. Denn der Kläger beantwortete\nmit dem Schreiben vom 10. Juli 1996 eine Anfrage seines\nMitgliedsverbands betreffend um dortige Aufnahme ersuchende\nSachverständige, die sich von der Antragstellerin hatten\nZertifizieren lassen. Dies berücksichtigend, mußte es dem\nAntragsgegner aber als naheliegend vor Augen stehen, daß der\nanfragende Landesverband gerade die Ausführungen und Passagen zur\nQualität und Qualifizierung der Antragstellerin, die maßgeblich für\ndie Ablehnung der um Aufnahme ersuchenden, von ihr Zertifizierten\nSachverständigen war, wiederum zur Begründung der Ablehnung des\njeweiligen Aufnahmeantrags weitergegeben würde. Denn gerade die\nverfahrensbefangenen Textpassagen sind es, welche die für die\nWeigerung der Aufnahme von durch die Antragstellerin Zertifizierte\nSachverständige maßgeblichen Erwägungen enthalten und die daher als\nBegründung der Ablehnung eines Aufnahmeantrags wiederum durch den\nLandesverband naheliegen. Mußte der Antragsgegner danach aber von\nvorneherein damit rechnen, daß seine, den geschäftlichen Interessen\nu. a. der einzigen Konkurrentin der Antragstellerin dienenden\nÄußerungen betreffend die Akkreditierung an außerhalb des Verbandes\nund seiner Mitglieder stehende Dritte gelangen werden, liegt ein\nHandeln im \"geschäftlichen Verkehr\" vor. Eine abweichende\nBeurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den vom\nAntragsgegner vorgebrachten Einwand, wonach es ihm nicht nur\nfreigestellt bleiben müsse, seinen Verbandsmitgliedern gegenüber\nbestimmte Einstellungen und Haltungen in deutlichen Worten\nklarzustellen, sondern daß er darüber hinaus bei Einordnung des\nvorbezeichneten Verhaltens als Handeln im \"geschäftlichen Verkehr\"\ndie Einhaltung einer Vertraulichkeit aufgebürdet bekomme, die er\nnicht einzuhalten vermöge. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht\ndarum, die Möglichkeiten des Antragsgegners zur verbandsinterenen\nKommunikation und Festlegung von Aufnahmekriterien zu kontrollieren\noder zu beschneiden. Maßgeblich ist vielmehr allein, daß der\nAntragsgegner vorliegend - eben weil er mit der Weitergabe der in\nRede stehenden Äußerungen an Dritte rechnen mußte - diese Grenzen\nder \" geschützten \" verbandsinternen Sphäre verlassen hat und sich\naus diesem Grund den an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr\nanzulegenen Maßstäben stellen muß. So lange er dabei keinerlei\nMaßnahmen - wie beispielsweise Hinweise auf die \" Vertraulichkeit\"\ndes Schreibens oder dessen Gebrauch allein zu verbandsinternen\nZwecken - ergriffen hat, um die Weitergabe an Dritte möglichst zu\nverhindern, haftet er dabei auch allein für eigenes\nVerhalten und nicht etwa für ein angeblich seinem Einflußbereich\nentzogenes Verhalten seiner sich über derartige Hinweise ggf.\nhinwegsetzende Landesverbände.\n\n7\n\nDas nach alledem zu bejahende Handeln des Antragsgegners im\ngeschäftlichen Verkehr diente weiter auch Zwecken des Wettbewerbs.\nUnerheblich ist dabei von vorneherein, ob zwischen den Parteien des\nvorliegenden Verfahrens selbst objektiv ein Wettbewerbsverhältnis\nbesteht. Denn ein solches existiert jedenfalls zwischen der\nAntragstellerin und den durch die beanstandeten Äußerungen in ihrer\nwettbewerblichen Position unzweifelhaft geförderten anderen\nZ.ifizierungsstellen für KFZ-Sachverständige, konkret also der\nIfS-Z. GmbH als einziger Mitbwerberin der Antragstellerin auf dem\ndeutschen Markt. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist von einem\nHandeln zu Wettbewerbszwecken auszugehen. Es ist zwar richtig, daß\ndie reine Mitgliederwerbung von Fachverbänden mit ideeler\nZielsetzung kein Handeln zu Wettbewerbszwecken darstellt ( vgl.\nBaumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 243 Einl. UWG m. w. N. ). Um\neinen solchen Fall der ( negativen ) \"reinen Mitgliederwerbung \"\nhandelt es sich hier aber nicht. Denn die beanstandeten Aussagen\nhaben nicht allein dazu gedient, auf die Mitgliedschaft von\nVerbänden bzw. wiederum von deren Mitgliedern einzuwirken. Aus den\noben dargestellten Gründen dienten sie vielmehr darüber hinaus\nzumindest auch dazu, Interessenten für eine Mitgliedschaft bei den\nLandesverbänden auf eine bestimmte Zertifizierungsstelle\nhinzuweisen und dieser zuzuführen.\n\n8\n\nEs liegen auch im übrigen die materiellen Voraussetzungen des\nUnlauterkeitstatbestandes der Anschwärzung und\nGeschäftsehrverletzung i.S. von § 1 UWG vor. Denn die\ninkriminierten, zur Unterlassung begehrten Aussagen sind als\nTatsachenbehauptungen geschäftsehrverletzenden und anschwärzenden\nCharakters einzuordnen, deren Verbreitung zu Zwecken des\nWettbewerbs aber grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (\nBaumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 318 zu § 1 UWG m. w. N. ).\n\n9\n\nAls eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung dann einzuordnen,\nwenn ihr Inhalt auf seinen Wahrheitsgehalt hin objektiv nachgeprüft\nwerden kann ( Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG m. w.\nN. ). Das aber ist bei den hier in Rede stehenden Aussagen\nunzweifelhaft der Fall. Denn auch wenn sie jeweils subjektive\nBewertungselemnte erkennen lassen, enthalten sie sämtlich einen der\nobjektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Letzterer steht\nbei den Ausagen sogar eindeutig im Vordergrund. Denn Kern und\nZielrichtung der Äußerungen ist jeweils die Aussage über einen\nbestimmten, konkret feststellbaren Lebenssachverhalt ( \"...einzig\nund allein für Deutschland zuständige T....\"; \"...nicht\neuropanormkonforme Akkreditierungsstelle...E....\"; \"...beim\ndortigen Registergericht die E. nicht registriert ist \" ). Steht\naber, so wie hier, der tatsächliche Gehalt einer daneben auch\nsubjektive Wertungen enthaltenden Äußerung im Vordergrund, ist\nletztere insgesamt als \"Tatsachenbehauptung\" zu qualifizieren (\nBaumbach-Hefermehl, a. a. O. ).\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, daß die\nvorliegend zu beurteilenden Tatsachenbehauptungen, welche - da sie\nder Antragstellerin im Ergebnis die Qualifikation als\nZertifizierungsstelle absprechen - eindeutig auch anschwärzenden\nund geschäftsehrverletzenden Charakter haben, unwahr sind. Denn\nnach den in dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 4. März 1997\nder Antragstellerin enthaltenen Unterlagen trifft es nicht zu, daß\nim hier betroffenen gesetzlich unreglementierten Bereich allein die\nT. für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Deutschland\nzuständig ist. Vielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, daß\nzumindest eine in einem EG-Mitgliedsstaat wirksam gegründete und\nregistrierte private Akkreditierungsgesellschaft auch in\nDeutschland ansässige Zertifizierungsstellen akkreditieren darf. Es\nist ebenfalls nicht erkennbar, daß und inwiefern die die\nAntragstellerin akkreditierende E. nicht \"europanormkonform\" ist.\nAllein der Umstand, daß - was allerdings entegen der Auffassung des\nAntragsgegners nicht ohne weiteres aus der von der Antragstellerin\nvorgelegten Anlage ASt 2 hervorgeht - die Antragstellerin\nGründungsgesellschafterin der E. sein soll, läßt dabei nicht ohne\nweiteres auf eine der einschlägigen Europanorm angeblich\nwidersprechende persönliche Verflechtung von Akkreditierungs- und\nZertifizierungsstelle schließen. Bei der vom Antragsgegner in\ndiesem Zusammenhang vorgelegten Stellungnahme der C. ( Bl. 91 f\nd.A. )darf nicht übersehen werden, daß es sich um die Bewertung\neiner unmittelbaren Konkurrentin der E. handelt, die daher in der\nTat - wie dies in der genannten Stellungnahme der C. in anderem\nKontext beanstandet wird - insoweit eine Aussage zugleich als\n\"Richter und Partei\" trifft. Daß die E. im übrigen - was aber\nohnehin für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch\noffenbleiben kann - bereits am 10. Juli 1996 und nicht erst am 22.\nJuli 1996 registriert war, hat die Antragstellerin weiter durch\nVorlage des das Datum des 16. Juni 1996 tragenden Mitteilungs- und\nAnzeigenblattes ( Anlage BB 2 zum Schriftsatz der Antragstellerin\nvom 14. August 1997 ) glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nDer Antragsgegner kann sich gegenüber dem nach alledem seinen\nVoraussetzungen nach zu bejahenden Unterlassungstatbestand\nschließlich zu seinen Gunsten auch weder auf Art. 5 Abs. 1 GG\nberufen, noch widerspricht das begehrte Verbot der beanstandeten\nÄußerungen der in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten\nVereinigungsfreiheit. Denn die Verbreitung unwahrer\nTatsachenbehauptungen können durch das Recht zur freien\nMeinungsäußerung nicht gedeckt sein. Auch berührt das Verbot, die\nbeanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht\ndie Freiheit des Antragsgegners, sich unter Wahrung und\nKlassifizierung eines bestimmten Mitgliederkreises\nzusammenschließen. Wie vorstehend bereits dargestellt kann der\nAntragegner vielmehr ohne weiteres im verbandsinternen Bereich\ndefinieren, welche Mitglieder für ihn und die Landesverbände\nakzeptabel erscheinen bzw. daß - soweit es sich um\nKFZ-Sachverständige handelt - lediglich solche Sachverständige\naufgenommen werden sollen, die von der IfS-Z. GmbH oder einer\nanderen, bei der T. akkreditierten Zertifizierungssstelle\nZertifiziert worden sind. Die Verbreitung einer Aussage betreffend\ndie Einordnung der von der E. akkreditierten Zertifizierungsstellen\nüber den verbandsinternen Bereich hinaus ist dafür nicht\nerforderlich.\n\n12\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtkräftig ( § 545 Abs. 2\nZPO ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-128-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/6-u-128-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310294","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.424757+00:00"}}