{"status":"available","doknr":"OLD310293","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.4U31.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"4 U 31/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1) gründeten mit\nGesellschaftsvertrag vom 14. 2. 1996 die Beklagte zu 2), ein\nUnternehmen zum Betrieb einer Spielhalle in B.. Zu Geschäftsführern\nder Gesellschaft wurden zur gemeinsamen Vertretung der Kläger und\nder Beklagte zu 1) bestellt. Der Geschäftsanteil des Klägers betrug\n10.000.- DM, derjenige des Beklagten zu 1) 40.000.- DM. Die\nGesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen, nach § 4 Abs.\n3 des Gesellschaftsvertrages steht jedem Gesellschafter ein\nKündigungsrecht mit einer 6-Wochenfrist zum Ende eines\nKalendervierteljahres zu. In § 4 Abs. 4 des Vertrages ist folgendes\ngeregelt:\n\n3\n\n\"Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft\naus. Ihm ist eine Abfindung in Höhe des Wertes seines\nGeschäftsanteils innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamwerden der\nKündigung bar auszubezahlen. Die Auseinandersetzungsbilanz ist nach\nden Grundsätzen der Steuerbilanz zu erstellen, soweit nicht\nzwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen.\"\n\n4\n\nNach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nimmt jeder\nGesellschafter an einem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn\nentsprechend seinem Geschäftsanteil teil, der Kläger jedoch\nhöchstens bis zu einem Betrag, der 5 % seiner Stammeinlage\nentspricht. Nach § 11 des Vertrages ist zur Vermögensverteilung bei\nAuflösung der Gesellschaft geregelt, daß bei Beendigung der\nGesellschaft der Beklagte zu 1) das gesamte Gesellschaftsvermögen\nerhält.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. 2. 1993 kündigte der Kläger seine\nGesellschafterfunktion zum 31. 3. 1993. Über die Höhe einer dem\nKläger zustehenden Abfindung konnte in der Folgezeit keine Einigung\nerzielt werden. Gemäß einem Schreiben des Steuerberaters der\nBeklagten zu 2) vom 3. 2. 1993 ist der gemeine Wert je 100.- DM des\nNennkapitals auf 677,40 DM beziffert. In dem Feststellungsbescheid\ndes Finanzamtes B. vom 20. 4. 1994 ist für die Zwecke der\nVermögensbesteuerung der gemeine Wert der Anteile des Klägers für\nje 100.- DM auf 1.457.- DM festgestellt worden, wobei das\nkörperschaftssteuerliche Einkommen der Beklagten zu 2) im Jahre\n1990 mit 89.952.- DM, im Jahr 1991 mit 229.620.- DM und in 1992 mit\n331.181.- DM angesetzt ist.\n\n6\n\nDer Kläger ist bei seiner Klage von dieser Wertefestsetzung\nausgegangen und hat vorgetragen, daß sich der Wert seines\nGeschäftsanteiles für den Stichtag des 31. 3. 1993 noch erhöht\nhabe, da die Gewinnentwicklung der Gesellschaft in diesem Zeitraum\nsteigend verlaufen sei und der Gesellschaft zudem aufgrund einer\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine erhebliche\nUmsatzsteuerrückzahlung zugeflossen sein müsse. Der Wert seines\nAnteiles erreiche jedenfalls den Betrag von 145.700.- DM, mangels\nanderer Angaben sei von diesem Wert auszugehen, den das Finanzamt\nzugrundegelegt habe. Weitere Unterlagen stünden ihm nicht zur\nVerfügung, demgegenüber müßten die Beklagten die Jahresabschlüsse\n(Steuerbilanzen) der Gesellschaft für die in Rede stehenden\nGeschäftsjahre in Besitz haben. Die Daten aus dem\nFeststellungsbescheid des Finanzamtes vom 20. 4. 1994 , die sich\nauf die steuerliche Bewertung der GmbH bezögen, seien ihm nur\nzugänglich geworden, weil hierauf auch seine eigene\nSteuerfeststellung gegründet sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n1) die Beklagten als Gesamtschuldbner zu verurteilen, an ihn\n145.700.- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. 4. 1995 zu zahlen.\n\n9\n\n2) hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n10\n\na) eine Auseinandersetzungsbilanz für die Firma M. X. im X.\n\n11\n\nX. GmbH in B. zu erstellen,\n\n12\n\nb) den sich aus dieser Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Wert\nseines 20 %-igen Anteils der genannten Firma nebst 5 % Zinsen seit\ndem 1. 4. 1995 zu zahlen.\n\n13\n\n3) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 1.000.- DM nebst 5\n% Zinsen seit Klagezustellung (das ist der 19. 10. 1995) zu\nzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte zu 2) hat den Antrag zu 3) in Höhe von 468,75 DM\nanerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.\n\n15\n\nDer Beklagte zu 1) hat seine Passsivlegitimation gerügt, da ein\nAbfindungsanspruch sich nur gegen die Gesellschaft richten\nkönne.\n\n16\n\nDie Beklagten haben im übrigen geltend gemacht, der Wert des\nGeschäftsanteils sei nicht nach dem Vermögenssteuerrecht, sondern\nausschließlich nach der Ertragswertmethode zu ermitteln. Hierbei\nseien auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, wie die 5\n%-ige Gewinnbeteiligung des Klägers und der Anfall des gesamten\nGesellschaftsvermögens an den Beklagten zu 1) bei Beendigung der\nGesellschaft zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Grundsätze\nübersteige der Anteil des Klägers keinesfalls einen Betrag von\n10.000.- DM, der ihm schon mehrmals angeboten worden sei. Der\nFeststellungsbescheid des Finanzamtes sei nicht zutreffend, da\nirrtümlichwerweise bei der Vermögensbesteuerung nicht den\nbesonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Bezug auf den\nGeschäftsanteil des Klägers Rechnung getragen worden sei.\n\n17\n\nSie haben ferner die Auffassung vertreten, zur Vorlage\nirgendwelcher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und\nSteuererklärungen seien sie nicht verpflichtet; es sei nicht ihre\nAufgabe, irgendwelche Beweismittel zu beschaffen oder an deren\nEinholung mitzuwirken, da sie nicht die Beweislast trügen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat Beweisbeschluß vom 27. 2. 1996 erlassen,\nwonach Beweis erhoben werden sollte über den Wert des\nGeschäftsanteils des Klägers zum 31. 3. 1993 nach den Grundsätzen\nder Steuerbilanz durch Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens. Eine Erstellung des Gutachtens war dem\nbeauftragten Sachverständigen jedoch nicht möglich, da ihm die\nerbetenen Unterlagen (Jahresabschlüsse, Steuerbilanzen der\nGesellschaft für die Jahre 1985 bis 1995) von den Beklagten nicht\nzur Verfügung gestellt worden sind.\n\n19\n\nSodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil, auf\ndas in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Beklagte zu 2)\nverurteilt, an den Kläger 145.700.- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.\n4. 1995 sowie weitere 625.- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19. 10.\n1997 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n20\n\nGegen dieses, ihr am 9. 7. 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte zu 2) am 23. 7. 1997 Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis 25. 9. 1997 am 24. 9. 1997 begründet.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2) macht geltend, auf der Grundlage des\nSteuerrechts sei der Geschäftsanteil des Klägers nach dem\nsogenannten gemeinen Wert zu bestimmen. Die Ermittlung des gemeines\nWertes sei unter Berücksichtigung des Abschnittes 14 der\nVermögenssteuerrichtlinien zu § 11 des Bewertungsgesetzes\nvorzunehmen, wobei die ungleiche Beteiligung an der\nGewinnausschüttung ebenso wie am Liquidationserlös zu\nberücksichtigen sei. Bei richtiger Berechnung betrage der Wert des\nGeschäftsanteils des Klägers hiernach lediglich 6.317.- DM. Im\nübrigen sei der Kläger nach wie vor Gesellschafter, da sein\nGeschäftsanteil weder eingezogen noch übertragen worden sei; eine\nAbfindung, die den Verlusrt der Gesellschaftsanteile voraussetze,\nkönne der Kläger daher nicht verlangen.\n\n22\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n23\n\nunter teilweise Aänderung des angefochtenen Urteils die Klage -\nsoweit sie nicht anerkannt worden ist - abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr macht geltend, soweit er seine Klage auf die Bewertung seines\nGesellschaftsanteils nach dem Bewertungsgesetz gestützt habe,\nberuhe dies allein darauf, daß die Beklagte zu 2) eine\nAuseinandersetzungsbilanz zum 31. 3. 1993 nicht erstellt und auch\ndie vorangegangenen Jahresabschlüsse nicht ausgehändigt habe.\n\n27\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete\nBerufung der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nDas Landgericht hat dem Kläger zu Recht den geltend gemachten\nAbfindungsanspruch in Höhe von 145.700.- DM nebst Zinsen\nzuerkannnt, nachdem er mit Schreiben vom 12. 2. 1993 seine\nGesellschafterstellung zum 31. 3. 1993 wirksam gekündigt hat. Ihm\nsteht gegen die Beklagte auch der für das Jahr 1992 noch\nausstehende Gewinnanteil von 500.- DM und für 1993 bis zu der\nwirksamen Kündigung zum 31. 3. 1993 der anteilige Gewinnanspruch in\nHöhe von 125.- DM zu.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nNach dem Inhalt der Regelung in § 4 Abs. 4 des\nGesellschaftsvertrages vom 14. 2. 1986 steht dem Kläger als\nkündigendem Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des \"Wertes\"\nseines Geschäftsanteils innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit\nder Kündigung zu, wobei die \"Auseinandersetzungsbilanz\" nach den\nGrundsätzen der \"Steuerbilanz\" zu erstellen ist, soweit nicht\nzwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen. Dies bedeutet eine\nAbfindung nach dem tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils,\nberechnet auf der Grundlage des Ertragswertes des Unternehmens, wie\ner in der Steuerbilanz zum Ausdruck kommt, welche die für die\nZwecke der steuerlichen Gewinnermittlung maßgebende\nErtragssteuerbilanz ist und den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn\nvoll ausweisen muß, wie noch darzulegen ist.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nAusgangspunkt hierfür ist, daß der Gesellschafter nach dem\ngesetzlichen Leitbild in § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB - ein\nAbfindungsanspruch ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt - mit dem\nRegelungszweck, dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu\nsichern, einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswertes\nseines Geschäftsanteils hat: maßgebend ist dessen voller\nwirtschaftlicher Wert (vgl. BGHZ 116, 359, 370 f.; Baumbach-Hueck,\nGmbHG, 16. Aufl., Rn. 17 a mit Nachw.). Das entspricht dem bei\nVeräußerung an einen Dritten erzielbaren Preis. Da insoweit kein\nMarkt besteht, muß der Unternehmenswert nach\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und auf den\nGeschäftsanteil umgelegt werden. Bestimmte Methoden sind hierbei\nzwar nicht vorgeschrieben, in Betriebswirtschaft und Rechtslehre\nist indes seit langem die Berechnung auf der Grundlage des\nErtragswertes bevorzugt (vgl. BGHZ 116, 359, 371 = NJW 1992, 892;\nBGH NJW 1993, 2101, 2103; Baumbach-Hueck, aaO. Rn. 17 b mit\nNachw.). Dieser beruht auf der Kapitalisierung nachhaltig zu\nerwartender künftiger Erträge (im Sinne von Ertragsüberschuß,\nGewinn), die auf der Grundlage der gegenwärtigen Ertragslage des\nUnternehmens unter Berücksichtigung erkennbarer\nEntwicklungsfaktoren ermittelt werden.\n\n35\n\nEine hiervon abweichende Regelung im Sinne einer\nAbfindungsbeschränkung läßt sich der gesellschaftsvertraglichen\nRegelung in § 4 Abs. 4 nicht entnehmen. Vielmehr beinhaltet die von\nden Parteien vereinbarte Abfindung nach dem \"Wert\" des Anteils, der\nauf der Grundlage der \"Steuerbilanz\" zu ermitteln ist, gerade eine\nsolche auf Ertragswertbasis.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer\nBerufungsbegründung haben die Parteien eine bloße Abfindung zum\nVermögenssteuerwert nach § 11 Abs. 2, 3 des Bewertungsgesetzes\n(BewG) auf der Grundlage des Einheitswertes unter - nur - begrenter\nBerücksichtigung des Ertragswertes nicht vereinbart. Die Parteien\nhaben nämlich eine Abfindung nach dem \"Wert\" und nicht dem bloßen\n\"gemeinen Wert\" im Sinne der §§ 9, 11 BewG vereinbart. Der\nsteuerliche Einheitswert (gemeiner Wert) ist lediglich maßgebend\nfür die Vermögenssteuer. Der Vermögenssteuerwert stellt auf der\nGrundlage des Einheitswertes unter nur begrenzter Berücksichtigung\ndes Ertragswertes lediglich den gemeinen Wert, nicht jedoch den\nwirklichen Wert des Unternehmens dar, welchen die Parteien als\nmaßgeblichen Wert zur Grundlage der Abfindung vereinbart haben.\n\n37\n\nDaß eine Abfindung auf der Grundlage des Ertragswertes\nvereinbart ist, ergibt sich auch aus der weiteren Formulierung in §\n4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach die\n\"Auseinandersetzungsbilanz\" nach den Grundsätzen der Steuerbilanz\nzu erstellen ist. Die Steuerbilanz dient der steuerlichen\nGwewinnermittlung. § 5 Abs. 1 EStG bestimmt, daß für den Schluß des\nWirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach\nhandelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung\nauszuweisen ist. Damit knüpft aus Vereinfachungsgründen die\nsteuerrechtliche Gewinnermittlung an diejenige des Handelsrechts\nan. Es gilt nach § 5 Abs. 1 EStG das sog. Prinzip der\nMaßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; die\nordnungsgemäß erstellte Handelsbilanz bildet auch die Grundlage für\ndie steuerliche Gewinnermittlung; die Steuerbilanz ist eine aus der\nHandelsbilanz abgeleitete Bilanz. Die Steuerbilanz ist eine für die\nZwecke der steuerlichen Gewinnermittlung maßgebende\nErtragssteuerbilanz. Bei Kapitalgesellschaften sind steuerbares\nEinkommen (§§ 7,8 Abs. 1 KStG) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§\n8 Abs. 2 KStG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Während bei der\nHandelsbilanz der Ausweis von Gewinn für die am Unternehmen\nBeteiligten und der Gläubigerschutz mitbestimmend sind, dient die\nSteuerbilanz allein der Gewinnermittlung, da der steuerliche Gewinn\ndie Grundlage der Besteuerung ist (vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz und\nUnternehmenssteuerrecht, 5. Aufl., S. 12). In der Steuerbilanz muß\nder tatsächliche erwirtschaftete Gewinn voll ausgewiesen sein (vgl.\nBayObLG NJW 1988, 916, 918 mit weit. Nachw.). Nach alledem ist mit\nRücksicht auf die inbezuggenommene Steuerbilanz die gegenwärtige\nErtragslage (im Sinne von Ertragsüberschuß, Gewinn), mithin der\nErtragswert, als Grundlage der Wertermittlung vereinbart.\n\n38\n\nWegen des oft unterschiedlichen Ergebnisses einer Handels- und\nSteuerbilanz wird in der Praxis unterschiedlich verfahren: Es wird\neine Handelsbilanz ohne Berücksichtigung der steuerlichen\nVorschriften und Abweichungen erstellt; die der Steuerbehörde\neingereichte Handelsbilanz wird dann als Steuerbilanz verwendet;\nbei der Steuererklärung müssen dann die Ansätze und Beträge, die\nden steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, durch Zusätze oder\nAnmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepaßt werden (§ 60\nAbs. 2 Satz 1 EStDV). Oder die Handelsbilanz wird von vornherein\nunter Berücksictigung der steuerlichen Vorschriften aufgestellt,\nwodurch sie zugleich Steuerbilanz (sog. Einheitsbilanz) ist. Vor\ndiesem Hintergrund hat auch die vom Landgericht beauftragte\nSachverständige mit Schreiben vom 6. 1. 1997 (Blatt 131 f GA) von\nder Beklagten zu Recht \"die Jahresabschlüsse (Steuerbilanzen) der\nGesellschaft für die Geschäftsjahre 1986 bis 1995 und zusätzlich\nfür das Geschäftsjahr 1993 die monatlichen betriebswirtschaftlichen\nAuswertungen (der Buchführung)\" verlangt. Sie ist hierbei\nzutreffend - wie sie weiter in dem Schreiben ausgeführt hat - davon\nausgegangen, daß die Jahresabschlüsse \"als sogenannte\nEinheitsbilanzen, nämlich einheitlich als Handels- und Steuerbilanz\nerstellt worden sind, der durch den Jahresabschluß ermittelte\nGewinn bzw. Verlust also jeweils unverändert in die\nKörperschaftssteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung des\nbetreffenden Jahres übernommen worden ist\", und soweit dies wider\nErwarten nicht der Fall sein sollte, sie dann \"noch gesondert die\nAbweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz\" feststellen\nmüsse.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nIst nach alledem der Wert des Geschäftsanteils des Klägers nach\nseinem tatsächlichen (Ertrags-)Wert zu bemessen, wie er sich auf\nder Grundlage der Steuerbilanz und des darin ausgewiesenen\ntatsächlich erwirtschafteten Gewinn darstellt, kommt es auf den\ngemeinen Wert, den Vermögenssteuerwert, den die Beklagte in der\nBerufungsbegründung in den Vordergrund rückt, nicht an. Nicht\nmaßgebend ist mithin auch das Vorbringen der Beklagten in der\nBerufung, das Finanzamt habe in seinem Feststellungsbescheid vom\n20. 4. 1994, in dem der Vermögenssteuerwert für je 100.- DM Einlage\nauf 1.457.- DM festgesetzt ist, den gemeinen Wert - den\nVermögenssteuerwert - nach dem sog. Stuttgarter Verfahren nicht\nrichtig ermittelt, dieser betrage vielmehr nach den\nVermögenssteuer-Richtlinien (VStR) zum Bewertungsgesetz mit\nRücksicht auf das limitierte Gewinnbezugsrecht des Klägers und die\nLiquidationsregel nach den §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 1 des\nGesellschaftsvertrages in Wahrheit nur 63,17 DM für je 100.- DM\nAnteile, wie sich aus dem von der Beklagten nunmehr vorgelegten\nSchreiben des Finanzamtes B. vom 2. 10. 1997 (Blatt 212 ff GA)\nergebe.\n\n41\n\nUnabhängig hiervon würde eine - insoweit unterstellte -\nVereinbarung einer Abfindung zum Vermögenssteuerwert, die lediglich\nzu einem Anteilswert von 6.317.- DM führt, der nicht einmal an den\nKapitaleinsatz des Klägers von 10.000.- DM heranreicht, als\nunzulässig zu erachten sein, weil sie wegen eines groben\nMißverhältnisses zwischen dem vereinbarten Abfindungsbetrag und dem\nAnteilswert im Sinne eines wirklichen Wertes die Freiheit des\nGesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen,\nunvertetbar einengen würde. Das folgt aus § 723 Abs. 3 BGB, der\nnach § 105 Abs. 2 HGB auch auf die handelsrechtliche\nPersonengesellschaft anwendbar ist; dies ist im Grundsatz auch auf\ndie GmbH übertragbar (vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, aaO. § 34 Rn. 19\nc; BGH NJW 1993, 2101, 2102 für OHG; BGHZ 123, 281, 283 ff für KG).\nEin grobes Verhältnis zwischen Abfindungshöhe und Anteilswert im\nSinne einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB läge hier vor, wenn der\nKläger nicht einmal seine Einlage von 10.000.- DM sowie die\nstehengelassenen Gewinne nach § 7 Abs. 4 des Vertrages\nzurückerhielte, obwohl die Gesellschaft dauerhafte und ständig\nsteigende Gewinne ausweist und daher hohen \"good will\" besitzt. Aus\ndem Feststellungsbescheid betreffend die Vermögenssteuer vom 20. 4.\n1994 (Blatt 32 ff), welchen der Kläger als einzige Unterlage in der\nHand hat, ergeben sich nämlich körperschaftssteuerliche Einkommen\nin 1990 auf 89.952.- DM, in 1991 auf 229.620.- DM und 1992 auf\n331.181.- DM (Blatt 35 GA). Ein etwaiger Liquiditätsverlust der\nGesellschaft durch die Zahlung einer - hohen, am Ertragswert -\norientierten Abfindung steht mit Rücksicht auf die vereinbarte\nzweijährige Stundung der Auszahlung auch nicht zu befürchten.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nSoweit der Kläger in der Klageschrift auf Seite 4 (Blatt 4 GA)\ndie Bewertung seines Geschäftsanteiles auf den\nFeststellungsbescheid des Finanzamtes zum Vermögenssteuerwert vom\n20. 4. 1994 stützt, in dem der gemeine Wert je Anteil von 100.- DM\nauf 1.457.- DM festgesetzt worden ist, so beruht dies darauf, daß\ndie Beklagte eine Abfindungsbilanz zum 31. 3. 1993 nicht erstellt\nhatte und dem Kläger auch die Steuerbilanz für 1992 nicht vorgelegt\nhat. Der Kläger hat damit entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht den Vermögenssteuerwert zur Grundlage der Wertberechnung\nseines Anteils erhoben, sondern mit dem weiteren Hinweis auf Seite\n4 der Klageschrift (Blatt 4 GA) auf das in den Jahren 1990 bis 1992\nerwirtschaftete körperschaftsteuerliches Einkommen von 328.087.- DM\n(1992) geltend gemacht, daß der maßgebliche Wert seines Anteils\n(auch) auf der Grundlage der Steuerbilanz jedenfalls den Betrag von\n147.500.- DM erreicht; lediglich \"mangels anderer Angaben\" sei von\ndiesem Wert auszugehen, den das Finanzamt in dem\nVermögenssteuerbescheid festgesetzt habe, wie der Kläger auf Seite\n7 seines Schriftsatzes vom 5. 1. 1996 (Blatt 89 GA) ausgeführt hat.\nAuf Seite 2 des Schriftsatz vom 26. 2. 1996 (Blatt 109 GA) hat der\nKläger ferner ausdrücklich vorgetragen, daß ausgehend von dem\nmaßgeblichen Verkehrswert sein Anteil \"so viel wert, wie Gegenstand\nder Klage und des Klageantrages\" sei und sich zum Beweis auf die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinzuziehung der\nBilanzen der Beklagten berufen. Auch die Beklagte selbst hat sich\nim übrigen im ersten Rechtszug in ihrer Klageerwiderung auf Seite 5\n(Blatt 57 GA) auf den - richtigen - Standpunkt gestellt, maßgeblich\nfür die Bewertung des Geschäftsanteiles sei nicht das\nVermögenssteuerrecht, sondern ausschließlich die\nErtragswertmethode.\n\n44\n\nHierfür sind die nachhaltig zu erwartenden Erträge auf der\nGrundlage der Ertragslage des Unternehmens zum Zeitpunkt des\nWirksamwerdens der Kündigung des Klägers - mithin zum 31. 3. 1993 -\nunter Berücksichtigung erkennbarer Entwicklungstendenzen zu\nermitteln. Das limitierte Gewinnbezugsrecht des Klägers und die im\nGesellschaftsvertrag enthaltene Liquidationsregel führen hierbei\nnicht zu einer anderen Beurteilung. Es war nämlich beabsichtigt,\ndaß der Beklagte zu 1) das Automatengeschäft, das zunächst vom\nKläger als Konzessionsträger betrieben wurde, übernehmen sollte.\nWas der Kläger mit Rücksicht auf sein limitiertes Gewinnbezugsrecht\nnicht als Gewinn aus der Gesellschaft herausnahm, kam damit der\nEigenfinanzierung der Gesellschaft zugute. Und aus diesem Grunde\nist auch beim Ausscheiden des Klägers die Abfindung in § 4 Abs. 4\ndes Gesellschaftsvertrages nach dem Wert seines Geschäftsanteils\nauf der Grundlage der Steuerbilanz geregelt worden, um dem Kläger,\nder etwa 35 Jahre älter als der Beklagte zu 1) ist, die Möglichkeit\nzu geben, bei seinem - erwarteten - vorzeitigen Ausscheiden aus der\nGesellschaft denjenigen Abfindungsbetrag zu erhalten, der dem Wert\nseiner Beteiligung entsprach, wie der Kläger dies auf Seite 4\nseines Schriftsatzes vom 10. 11. 1997 (Blatt 219 GA) ausgeführt hat\nund dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Ausgehend von den\nBetriebsergebnissen der letzten drei Jahre 1990 bis 1992 von\n89.952.- DM, 229.620.- DM und 331.181.- DM, die in der Anlage zum\nFeststellungsbescheid des Finanzamtes vom 20. 4. 1994 (Blatt 35 GA)\naufgeführt sind und eine erhebliche Steigerung der\nGewinnentwicklung des Unternehmens deutlich machen, ergibt sich ein\ndurchschnittlichen Betriebsergebnis von (650.753.- DM : 3)\n216.917,66 DM. Nach Abzug eines Abschlages von 30 Prozent, wie er\nbei der vorgelegten Berechnung des Ertragswertes vom 3. 2. 1993\n(Blatt 23 GA) vorgenommen worden ist, verbleibt ein\nDurchschnittsbetrag von 151.842,37 DM. Hieraus ermittelt sich gemäß\nder genannten Berechnung ein Ertragshundertsatz von (151.842,37 DM\nx 100 : 50.000.- DM) 303,68 Prozent und mithin ein Ertragswert von\n303,68 % x 5 Jahre = 1.518,40 DM je 100.- DM Anteil. Hieraus\nerrechnet sich ein Abfindung des Klägers, die noch über dem mit der\nKlage geltend gemachten gemachten Betrag von 145.700.- DM\nliegt.\n\n45\n\n4.\n\n46\n\nUngeachtet der nach alledem sich jedenfalls in der geltend\ngemachten Höhe schlüssig ergebenden Berechnung des\nAbfindungsanspruchs, dem die Beklagte zu 2) bereits nichts\nErhebliches entgegengesetzt hat, kommt noch ein Weiteres hinzu. Aus\ndem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung ist nämlich zudem der\nBeweis für den vom Kläger vorgetragenen Anteilswert von 145.700.-\nDM als geführt anzusehen. Den Beklagten ist durch Beschluß des\nLandgerichts vom 20. 12. 1996 (Blatt 129 GA) eine Frist von zwei\nWochen zur Bereitstellung der von der Sachverständigen zur\nGutachtenerstattung gewünschten Steuerbilanzen gesetzt worden. Die\nBeklagten haben die Herausgabe der geforderten Firmenunterlagen\nzwar abgelehnt mit der Begründung, sie seien insoweit \"nicht\nbeweispflichtig\" (Schriftsatz vom 14. 3. 1997, Bl. 149 GA). Nach\nder Vorschrift des § 422 ZPO ist jedoch, obwohl der Kläger für die\nanspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig ist, der Gegner zur\nVorlegung von Beweisurkunden verpflichtet, wenn der Beweisführer\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder\ndie Vorlegung der Urkunden verlangen kann. Der Kläger hat auf Seite\n5 der Klageschrift (Blatt 5 GA) die Vorlage der Bilanzen 1990 bis\n1992 durch die Beklagten beantragt und damit Vorlegungsantrag nach\n§ 421 ZPO gestellt. Es besteht auch ein materiellrechtlicher\nAnspruch des Klägers auf Vorlage, da der Kläger als Gesellschafter\ninsoweit Auskunft und Vorlage der Steuerbilanzen verlangen kann.\nSchon aus § 42 a Abs. 1 GmbH-Gesetz ergibt sich, daß die\nGeschäftsführer unter anderem den Jahresabschluß unverzüglich nach\nderen Aufstellung den Gesellschaftern vorzulegen hat. Nach § 51 a\nAbs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter zudem\nauf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten de\nGesellschaft zu geben. Der nach alledem bestehende\nmateriellrechtliche Anspruch auf Vorlage der Steuerbilanzen richtet\nsich zwar nur gegen den Geschäftsführer, den Beklagten zu 1), nicht\nhingegen gegen die Gesellschaft, die Beklagte zu 2). Insoweit\nrichtig hat der Kläger auch in seinem in der Klageschrift\nhilfsweise gestellten Antrag zu 2 a) vom Beklagten zu 1) die\nErstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31. 3. 1993 begehrt.\nHat der Beklagte zu 1) trotz Aufforderung durch das Gericht die\nerforderlichen Steuerbilanzen nicht vorgelegt, so ist dieses\nVerhalten ihres Repräsentanten jedoch der Beklagten zu 2)\nzuzurechnen. Durch ihr gesetzwidriges Verhalten haben sie dem\nKläger die Darlegungs- und Beweislast vereitelt; sie haben es\ndadurch dem Kläger unmöglich gemacht, den ihm obliegenden Beweis zu\nerbringen, so daß der Beweis für den vom Kläger behaupteten\nAnteilswert von jedenfalls 145.700.- DM wegen Beweisvereitelung als\ngeführt anzusehen ist (vgl. OLG Köln MDR 1968, 674; Zöller-Greger,\nZPO, 20. Aufl. § 286 Rn. 14). Die Berufung der Beklagten auf die\nDarlegungs- und Beweisnot des Klägers ist als Beweisvereitelung\ninsoweit unbeachtlich.\n\n47\n\n5.\n\n48\n\nDie Beklagte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der\nKläger sei, da seine Geschäftsanteile bislang weder eingezogen noch\nübertragen worden seien, nach wie vor Gesellschafter und er könne\ndaher eine Abfindung, die den Verlust der Gesellschaftsanteile\nvoraussetze, nicht verlangen. Es ist zwar richtig, daß sich der\nAustritt eines Gesellschafters in zwei Akten vollzieht; nach einer\nKündigung hat die Durchführung des Austrittes zu erfolgen, indem\ndie GmbH nach ihrer Wahl den Gesellschaftsanteil einzieht oder die\nAbtretung an sich oder einen Dritten verlangt (vgl.\nLutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 34 Rn. 45). Dies\nbedeutet, daß der Gesellschaft Zug um Zug gegen Zahlung der\nAbfindung das Recht zusteht, nach ihrer Wahl den Anteil des\nAustrittsberechtigten einzuziehen oder dessen Abtretung an sich\noder einen von ihr benannten Mitgesellschafter oder Dritten zu\nverlangen. Die Beklagte hat indes von diesem Wahlrecht über Jahre\nhinweg keinen Gebrauch und ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem\nAbfindungsverlangen nicht geltend gemacht. Selbst nach Ablauf der\nin § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages genannten Frist von zwei\nJahren nach Wirksamwerden der Kündigung zum 31. 3. 1993 ist sie bis\nheute insoweit nicht tätig geworden, obwohl es ihre Aufgabe gewesen\nwäre, das Wahlrecht auszuüben. Die Beklagte kann sich gegenüber dem\nKläger daher jetzt nicht auf den fehlenden Vollzug der Kündigung\ndurch Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils berufen.\nInfolgedessen war die Beklagte unbedingt zur Zahlung der Abfindung\nzu verurteilen (vgl. BGH NJW 71, 421; Palandt/Heinrichs, 56. A., §\n284 Rn. 12 u. 30).\n\n49\n\nDie Beklagte kann den Kläger im Hinblick auf ihr nicht\nausgeübtes Wahlrecht auch nicht auf die Erhebung einer\nAuflösungsklage verweisen, wie sie dies in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Die bei einer Auflösung\nder Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages\neintretende Folge, daß der Beklagte zu 1) das gesamte\nGesellschaftsvermögen erhält und der Kläger insoweit mithin leer\nausgeht, muß der Kläger nicht hinnehmen, da die Parteien in § 4 des\nGesellschaftsvertrages ein Austrittsrecht mit einem\nAbfindungsanspruch vereinbart und damit gerade auch eine\nanderweitige Lösungsmöglichkeit als die Erhebung einer\nAuflösungsklage vorgesehen haben. Dieses Austrittsrecht würde\nausgehöhlt, könnte die Beklagte durch Nichtausübung des Wahlrechts\n- mithin durch eigene Vertragsuntreue - den Kläger zu Erhebung\neiner Auflösungsklage mit der Folge zwingen, daß ihm der\nAbfindungsanspruch verloren ginge.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDer Kläger kann auch die noch ausstehende Gewinnbeteiligung für\n1992 in Höhe von 500.- DM und den anteiligen Betrag von 125.- DM\nfür die Zeit bis zum 31. 3. 1993 verlangen. Dieser Anspruch ergibt\nsich unmittelbar aus der Vereinbarung in § 7 Abs. 4 des\nGesellschaftsvertrages, der einen Gewinnanteil an dem Jahresgewinn\nentsprechend seinem Geschäftsanteil, jedoch höchstens bis zu 5\nProzent seiner Stammeinlage von 10.000.- DM vorsieht. Mit Rücksicht\nauf die erzielten und bereits dargelegten erheblichen Jahresgewinne\nder Gesellschaft bemißt sich der Gewinnanteil des Klägers nach dem\nvereinbarten Höchstbetrag von 5 Prozent seiner Stammeinlage.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ASbs. 1 ZPO.\n\n53\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n54\n\nStreitwert: 145.825.- DM (145.700.- DM + 125.- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/4-u-31-97","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EStDV 1955","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/4-u-31-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310293","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.329922+00:00"}}