{"status":"available","doknr":"OLD310292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U87.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"19 U 87/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis\ngelangt, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten\naus dem Unfallereignis vom 29.9.1994 nicht zustehen; es spricht\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß es sich um einen\ngestellten Unfall gehandelt hat.\n\n4\n\nFür den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines\ngestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der\nRechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die\nBeweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als\nGeschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls\nund damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt\ndieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein\nSchadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger\nAbsprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen\nNachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer\nVielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer\nungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ\n71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln - 12 U 75/92 - Urt. v.\n15.10.1992).\n\n5\n\nZwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich\nmit seinem PKW rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren\nist. Es gibt aber hinreichende Beweisanzeichen, die für eine\nManipulation sprechen.\n\n6\n\nDer Kläger hat wechselnde Erklärungen dafür abgegeben, warum er\nseinen PKW nicht auf seinem nahegelegenen Betriebsgelände, sondern\nauf dem Parkstreifen abgestellt haben will. Zunächst hat er hierzu\nvortragen lassen, er sei zu diesem Parkplatz gefahren, um einen LKW\nvon der dort gelegenen Betriebsstätte der Fa. W. zu übernehmen,\ndeshalb habe er den PKW dort abgestellt. Das vereinbart sich\nallerdings nicht mit der Tatsache, daß ihn die Polizei auf seinem\neigenen Betriebsgelände angetroffen hat, und was mit dem angeblich\nübernommenen LKW geschehen ist, ist ebenfalls unerklärt geblieben.\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger\ndann erklärt, er besitze 5 Kleinbusse und 2 LKW, die bei der Fa. W.\nabgestellt seien; er parke deshalb seinen privaten PKW immer dort;\ndavon, daß er einen LKW übernehmen wollte und deshalb dort parkte,\nist keine Rede mehr; diese Abweichung bleibt auch im folgenden\nSchriftsatz wie auch in der Berufungsbegründung unerläutert. Eine\nweitere - neue - Erklärung bringt die Berufung: Der Kläger\nkontaktiere häufig morgens als erstes die Fa. W., in diesen Fällen\nseinen PKW dort abstelle; er lasse ihn dann dort stehen und suche\nzu Fuß sein Betriebsgelände auf, um Motor und Getriebe des PKW zu\nschonen.\n\n7\n\nAuffällig und bei gestellten Unfällen häufig anzutreffen ist\ndesweiteren, daß das schädigende Fahrzeug wertlos war - der\nBeklagte zu 1) will es für 600,-- DM erworben haben - wie auch, daß\nes nach dem Unfall an einen unbekannten Abnehmer \"verschenkt\"\nworden sein soll, so daß eine Nachbesichtigung unmöglich ist.\nDemgegenüber handelte es bei dem PKW des Klägers noch um ein\nrelativ wertvolles Fahrzeug, sein Wiederbeschaffungswert liegt lt.\nGutachten bei 32.500,-- DM.\n\n8\n\nAllerdings ließen sich diese Indizien allein wie auch die schwer\nnachvollziehbare Fahrweise des Beklagten zu 1) noch als eine\nunglückliche Verkettung von für den Kläger ungünstigen Umständen\nwerten; ihre entscheidend für einen gestellten Unfall sprechende\nBedeutung gewinnen sie aber aufgrund der weiteren Tatsache, daß\nsich ein Teil der am PKW des Klägers festgestellten Schäden nicht\ndem behaupteten Unfallgeschehen zuordnen lassen, wie der\nSachverständige H. festgestellt hat; gravierende Schäden im Bereich\nder linken vorderen Ecke bis zum linken Vorderrad passen nicht zu\ndem behaupteten Zusammenstoß, wie der Sachverständige im Einzelnen\nausgeführt hat. Demgegenüber hat der Kläger in Kenntnis des von der\nBeklagten zu 2) eingeholten Gutachtens Sch., das ebenfalls auf\nnicht vereinbare Schäden am linken vorderen Kotflügel und an der\nlinken vorderen Felge hingewiesen hatte (AH Bl. 19),\nbehauptet, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall unbeschädigt gewesen,\nbis auf eine kleine Delle am hinteren linken Kotflügel; weiter hat\ner vortragen lassen, \"einzig der Schaden an der Felge mag nicht\nunfallbedingt sein. Es ist möglich, daß dieser Schaden auf dem Weg\nzum Parkplatz hervorgerufen wurde\". Gleichwohl hat er zunächst\nauch diese Position als Schaden gelten gemacht und erst später die\nKlage insoweit zurückgenommen. Ist aber die Felge auf dem Weg zum\nParkplatz beschädigt worden, wie der Kläger nur als Möglichkeit\nhinstellt, ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, wie und wo\ndies geschehen sein könnte, so hätte der Kläger dies wegen der\nIntensität der Schäden auch bemerken müssen; Reifen und Felge waren\nin Mitleidenschaft gezogen und der Reifen war anschließend auch\nohne Luft; dann hat er versucht, Schäden als unfallbedingt\nabzurechnen, von denen er wußte, daß sie es nicht waren. Dazu paßt\ndann auch, daß der Kläger, der selbst einen Reparaturbetrieb\nbetreibt, auf Reparaturkostenbasis abrechnen möchte.\n\n9\n\nDie Berufung hat das Gutachten des Sachverständigen H. mit der\nBehauptung angegriffen, der Gutachter habe die Wölbung der\nFahrbahndecke nicht genügend berücksichtigt, es scheine auch so zu\nsein, daß es sich bei der Aufnahme vom Unfallort um eine von den\ntatsächlichen Verhältnissen und örtlichen Gegebenheiten abweichende\nComputerzeichnung handele. Damit kann sie nicht durchdringen. Denn\nder Kläger kennt die Örtlichkeit genau, müßte also auch detailliert\nsagen können, in welchen Punkten die Zeichnung falsch ist. Davon\nabgesehen hat der Beklagte zu 2) ausdrücklich zu Protokoll erklärt,\ndie vom Kläger jetzt angezweifelte Fotografie (Anlagenhefter Bl.\n20) gebe die Unfallörtlichkeit zutreffend wieder. Mit den von der\nBerufung wieder aufgegriffenen Wölbungen der Fahrbahn und dadurch\nbedingten Höhenddifferenzen hat sich der Sachverständige H. bereits\nin seinem Ergänzungsgutachten vom 20.8.1996 auseinandergesetzt; er\nist dabei mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das\nSchadensbild am linken Vorderkotflügel habe mit den\nHöhenverhältnissen überhaupt nichts zu tun, auf die\nUnfallörtlichkeit komme es insoweit nicht an. Schließlich kann der\nVerwertung des Gutachtens auch nicht mit der Begründung\nwidersprochen werden, die Parteien hätten sich auf einen anderen\nSachverständigen geeinigt gehabt. Zum einen handelte es sich\nlediglich um einen Vorschlag, zum anderen ist rügelos zum Ergebnis\nder Beweisaufnahme verhandelt worden (§ 295 ZPO).\n\n10\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBeschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 19.098,15\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-87-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-87-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310292","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.237215+00:00"}}