{"status":"available","doknr":"OLD310291","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U69.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"19 U 69/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte, ein Bauträger, bezog von der Klägerin in großem\nUmfang Kunst- stoffenster, Türen und Bauelemente für Altbauten\nhauptsächlich in den neuen Bundesländern. Für die Zeit von Juni\n1995 bis Februar 1996 weist die Kontokorrentaufstellung der\nKlägerin zu Lasten der Beklagten einen unstreitigen Saldo in Höhe\nvon 264.888,82 DM aus, den die Klägerin mit ihrer Klage geltend\nmacht. Außerdem erhebt sie aus abgetretenem Recht der B.\nBauelemente Vertriebs-GmbH einen Zahlungsanspruch in Höhe von\n3.485,89 DM aus der Lieferung von Türelementen.\n\n3\n\nAm 04.03.1996 trafen sich die Geschäftsführer der Parteien zu\neinem Gespräch, dessen Ergebnis die Klägerin in einem Schreiben an\ndie Beklagte vom selben Tag festhielt. Unter anderem vereinbarten\ndie Parteien auf Wunsch der Beklagten eine Stundung der\nGesamtforderung in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung.\nAußerdem war das bei Mängelrügen einzuhaltende Verfahren Gegenstand\nder Besprechung, nachdem die Beklagte vorher bereits zahlreiche\nMängel gerügt hatte. Dem Schreiben der Klägerin, das auch eine\numfangreiche Regelung dieses Verfahrens wiedergab, widersprach die\nBeklagte nicht. Schon die erste vereinbarte Rate bezahlte die\nBeklagte nicht.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 268.374,71 DM nebst 8,33 %\nZinsen aus 125.485,37 DM seit dem 06.02.1996 und aus 112.014,63 DM\nseit dem 21.03.1996 sowie 5 % Zinsen aus 30.874,71 DM seit dem\n21.03.1996 zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n7\n\nSie hat sich auf mangelnde Fälligkeit der Klageforderung\nberufen, weil die nach ihrer Behauptung maßgefertigten Teile nicht\nabgenommen worden seien, obwohl sie unstreitig in die jeweiligen\nObjekte eingebaut worden sind. Darüber hinaus hat sie eine Vielzahl\nangeblicher Mängel gerügt, die sich auf die von der Klägerin in\ndiesem Rechtsstreit geltend gemachten Leistungen, aber auch auf\nandere Objekte beziehen. Wegen dieser Mängel hat sie\nSchadensersatzansprüche und ein Zurück- behaltungsrecht geltend\ngemacht.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug\ngenommen.\n\n9\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte erneut ein\nZurückbehaltungsrecht wegen Mängeln an den von der Klägerin\ngelieferten Bauelementen geltend. Hierzu beruft sie sich auf die\nnach ihrer Ansicht fehlende Abnahme. Sie wendet sich gegen die\nAnnahme des Landgerichts, sie habe in der Besprechung mit der\nKlägerin am 04.03.1996 ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt; die\nrechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin räumt sie ein.\nFerner vertritt sie die Meinung, sie habe die behaupteten Mängel\nrechtzeitig gerügt; es sei unstreitig, daß erst nach Montage der\nBauelemente habe festgestellt werden können, ob Mängel vorhanden\nseien. Zu diesem Punkt macht sie weitere Ausführungen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nFerner stellt sie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung\nden Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.1997.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 02.10.1997 entgegen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist in der Hauptsache\nunbegründet. Lediglich im Zinsausspruch war das Urteil des\nLandgerichts auf die Berufung der Beklagten und die\nAnschlußberufung der Klägerin teilweise abzuändern.\n\n21\n\nDer Senat tritt dem Landgericht darin bei, daß die Beklagte die\nder Höhe nach unstreitige Klageforderung anerkannt hat. Wie auch\ndie Berufungsbegründung nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin\ndas Ergebnis der Besprechung zwischen den Geschäftsführern der\nParteien vom 04.03.1996 in einem kaufmännischen\nBestätigungsschreiben an die Beklagte vom selben Tag festgehalten,\ndem die Beklagte nicht widersprochen hat. Unter diesen Umständen\nbraucht der Senat nicht näher darauf einzugehen, daß das Schreiben\nan eine A-Z N. GmbH ##blob##amp; Co. KG gerichtet ist und die bei\nden Akten befindliche Kopie keine Unterschrift trägt. Unstreitig\nist auch der Vortrag der Klägerin schon in der Klageschrift, daß\ndie unter 4.) des Bestätigungsschreibens wiedergegebene Stundungs-\nund Ratenzahlungsvereinbarung auf einen Wunsch der Beklagten\nzurückgeht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 04.03.1996 waren der\nBeklagten jedenfalls zahlreiche der angeblichen Mängel an den von\nder Klägerin gelieferten Bauteilen bekannt und sie hatte sie auch\nbereits gerügt, wie sich aus den von der Beklagten dem Landgericht\nvorgelegten Mängelanzeigen ergibt. Offenkundig in bezug darauf\nhatte die Klägerin darauf Wert gelegt, ihren Standpunkt bezüglich\ndes Rügeverfahrens gemäß 1.) - 3.) des Bestätigungsschreibens\nklarzulegen und für die Zukunft entsprechende Regelungen\nfestzulegen. Wenn die Beklagte die Klägerin unter diesen Umständen\num eine Ratenzahlungsvereinbarung gemäß 4.) bat, ohne sich\nGewährleistungsrechte wegen der Mängel vorzubehalten und ohne dies\nwenigstens auf das Bestätigungsschreiben hin unverzüglich\nnachzuholen, dann bestehen keine Bedenken, mit dem Landgericht in\ndem Verhalten der Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis\nzu sehen, das der Form des § 781 BGB nicht bedarf (Palandt/Thomas,\nBGB 56. Aufl., § 781 Rn. 3), also nicht der Unterschrift der\nBeklagten. Diese kannte im Zeitpunkt der Vereinbarung den von der\nKlägerin in Rechnung gestellten Gesamtbetrag und sie erkennt in der\nBerufungsbegründung ausdrücklich an, daß die in Rechnung gestellten\nBeträge rechnerisch richtig seien. Gerade angesichts der von der\nKlägerin unter 1.) - 3.) der Vereinbarung niedergelegten\nMängelrüge-Modalitäten wäre von der Beklagten Widerspruch und\nVorbehalt zu erwarten gewesen, wenn sie trotz ihrer eigenen Bitte\num Ratenzahlung der insgesamt offenstehenden Beträge und einer von\nihr entsprechend eingegangenen Verpflichtung dennoch auf der\nGeltendmachung von Mängeln bestehen wollte. Das\nBestätigungsschreiben läßt eindeutig erkennen, daß die Klägerin\nauch mit dem Rügeverhalten der Beklagten in der Vergangenheit nicht\neinverstanden war. Insgesamt gesehen konnte die Klägerin das\nVerhalten der Beklagten nicht anders denn als Schuldanerkenntnis\nansehen. Damit sind der Beklagten alle Mängelrügen hinsichtlich der\nvon der Klägerin in Rechnung gestellten Bauteile abgeschnitten,\nweil sie die Mängel bei Abgabe ihrer Erklärung kannte oder, falls\nsie einzelne noch nicht kannte, nach ihrem Vortrag zumindest\naufgrund der bekannten Mängel damit rechnen mußte (BGH WM 1974,\n411; Palandt/Thomas a.a.O., Rn. 4).\n\n22\n\nAuch soweit die Beklagte Mängel an Bauteilen geltend macht, die\nnicht Gegenstand der Klageforderung sind (vgl. II. der\nKlageerwiderung, Bl. 42 ff. d.A.), kann das zu keiner anderen\nBewertung führen. Diese Mängel beziehen sich nach dem\nunwidersprochenen Vortrag der Klägerin (Bl. 64 ff. d.A.) auf\nLieferungen im Jahre 1995. Auch insoweit hätte daher die Beklagte\nim Zeitpunkt der Vereinbarung Anfang März 1996 mit Mängeln\njedenfalls rechnen müssen. In bezug auf zwei Objekte (S. und H.\noder J.) bestreitet die Klägerin, dorthin überhaupt etwas geliefert\nzu haben (Bl. 66 d.A.), ohne daß die Beklagte sich hierzu geäußert\nhat.\n\n23\n\nDaneben folgt der Senat dem Landgericht auch darin, daß die\nBeklagte die angeblichen Mängel verspätet gerügt hat und daher die\ngelieferten Bauteile als genehmigt gelten (§ 377 II HGB, ggf. in\nVerb. mit § 381 II HGB). Unstreitig hatte die Beklagte kein eigenes\nLager, sondern die Bauteile sind von der Klägerin unmittelbar zu\nden einzelnen Objekten geliefert worden. Es ist nicht ersichtlich,\nwieso dort Fenster und Türen, um die es sich im wesentlichen\nhandelt, nicht binnen kurzem untersucht werden konnten. Dies um so\nweniger, als sich die Beklagte nach dem Bestätigungsschreiben vom\n04.03.1996 für die Zukunft auf Untersuchung der Lieferungen nach\nEmpfang eingelassen und nicht eingewandt hat, das sei so nicht\ndurchführbar. Außerdem hat die Klägerin in der Berufungserwiderung\nunwidersprochen vorgetragen, daß die gelieferten Teile regelmäßig\ninnerhalb von drei Tagen eingebaut worden seien. Das\nBestätigungsschreiben zeigt auch eindeutig, daß die Klägerin mit\ndem Rügeverhalten der Beklagten in der Vergangenheit eben nicht\neinverstanden war. Soweit sie dennoch auf Rügen eingegangen ist,\nkann darin unter diesen Umständen keine stillschweigende Billigung\ndes Verhaltens der Beklagten gesehen werden. Auf die ausführlichen\nDarlegungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird im übrigen Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nDa die Beklagte die Klageforderung vorbehaltlos anerkannt hat\nund die Lieferungen der Klägerin außerdem als genehmigt anzusehen\nsind, steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu.\n\n25\n\nDie mit der Beklagte im übrigen nicht angegriffene Zinsforderung\nwar entsprechend dem urkundlich belegten Vortrag der Klägerin im\nSchriftsatz vom 26.11.1997 abzuändern.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n27\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 268.374,71 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-69-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-69-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310291","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.153769+00:00"}}