{"status":"available","doknr":"OLD310289","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U142.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"19 U 142/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin\nhat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat - im\nErgebnis - zu Recht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin\ngegen den Beklagten einen angeblichen Zahlungsanspruch in Höhe von\n41.500,00 DM nebst Zinsen geltend macht. Das Berufungsvorbringen\nrechtfertigt keine abweichende Entscheidung.\n\n3\n\n1. Soweit die Klägerin ihre Forderung in erster Linie als\nrestlichen Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 607 BGB geltend\nmacht, scheitert dieser daran, daß nicht erwiesen ist, daß sie dem\nBeklagten eine Darlehenssumme von 60.000,00 DM hingegeben hat. Dies\nwirkt sich zu Lasten der hier beweispflichtigen Klägerin aus.\n\n4\n\na) Zwar haben beide Parteien unstreitig ein mit\n\"Darlehensvertrag\" überschriebenes, mit dem Datum 5. Februar 1996\nversehenes Schriftstück unterzeichnet, aus dessen Text hervorgeht,\ndaß die Klägerin als Darlehensgeberin dem Beklagten als\nDarlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 DM gewährt, und\nin dem der Beklagte den Erhalt dieses Betrages bestätigt. Das\nSchriftstück stellt sich nach Form und Inhalt als\nDarlehensschuldschein dar, also als eine zum Zwecke der\nBeweissicherung ausgestellte Urkunde, die die Schuld bestätigt bzw.\nbegründet. In der Regel führt die Unterzeichnung und Aushändigung\neiner derartigen Urkunde an den Gläubiger dazu, daß der Schuldner\nnunmehr darzulegen und zu beweisen hat, daß die Verpflichtung zur\nRückzahlung eines Darlehensbetrages tatsächlich nicht entstanden\nist, daß also entgegen dem Inhalt der Urkunde die Darlehenssumme\nnicht an ihn ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2571\nf.). Im vorliegenden Fall gibt es jedoch besondere Umstände, die\nden Beweiswert des Schriftstücks in einer Weise erschüttern, daß\nder Beklagte als angeblicher Darlehensschuldner nicht den\nGegenbeweis zu führen braucht. Vielmehr gilt der allgemeine\nGrundsatz, daß derjenige, der Rückzahlung eines Darlehens begehrt,\nzu beweisen hat, daß er einen Geldbetrag als Darlehen hingegeben\nhat. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.\n\n5\n\nDer Beweiswert der Darlehensvertrags-Urkunde vom 5. Februar 1996\nwird schon allein dadurch entscheidend erschüttert, daß es daneben\nzumindest drei weitere schriftliche \"Darlehensverträge\" gibt bzw.\ngab, die - was die Klägerin in erster Instanz zunächst\nwahrheitswidrig hatte bestreiten lassen - von beiden Parteien\nunterschrieben wurden, denen aber unstreitig tatsächlich keine\nentsprechende Auszahlung eines Darlehensbetrages zugrunde lag. So\nhat der Beklagte Kopien von weiteren \"Darlehensverträgen\" vom\n02.12.1995 über 105.000,00 DM, vom 31.12.1995 über 75.000,00 DM\nsowie - ein zerrissenes Exemplar - aus Dezember 1995 über\n105.000,00 DM, in welchem die Bezeichnung des Darlehensgebers\noffengelassen ist, vorgelegt. Die Klägerin hat letztlich\neingeräumt, diese weiteren vom Beklagten vorbereiteten\nSchriftstücke unterschrieben zu haben, obwohl diese nicht hätten\ngelten sollen. Hierzu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe sie\nimmer wieder bedrängt, ihm Beträge darlehensweise zur Verfügung zu\nstellen, wobei die in die Schriftstücke eingesetzten Summen immer\ngeringer geworden seien, weil sie dem Beklagten zu verstehen\ngegeben habe, daß es ihr jeweils nicht möglich gewesen sei,\nentsprechende Barmittel durch Dritte zu beschaffen. Erst im Februar\n1996 sei es ihr auf das wiederholte Bitten des Beklagten gelungen,\nfür diesen die Summe von 60.000,00 DM aufzutreiben.\n\n6\n\nDiese Sachverhaltsdarstellung ist lebensfremd und nicht\nnachvollziehbar. Es erschließt sich dem Senat keine plausible\nErklärung dafür, warum die Klägerin die drei Schriftstücke, denen\ntatsächlich keine Auszahlung von entsprechenden Summen an den\nBeklagten zugrunde lag, unterzeichnet hat. Insbesondere die in der\nBerufungsbegründung geäußerte Vermutung der Klägerin, der Beklagte\nhabe sie schon einmal die anderen \"Darlehensverträge\" unterzeichnen\nlassen, um sie besser \"motivieren\" zu können, seinem Drängen\nnachzugeben, ihm für die Durchführung von Immobiliengeschäften Geld\nzur Verfügung zu stellen, leuchtet nicht ein. Es ist keine\nvernünftige Erklärung dafür ersichtlich, warum die Klägerin\ninsgesamt mindestens vier \"Darlehensverträge\" unterschrieben hat in\ndem klaren Bewußtsein, daß nur einer davon tatsächlich Wirkung\nentfalten sollte. Ihre in der Berufungsverhandlung persönlich\nabgegebene Erklärung, sie habe den drei zuerst unterschriebenen\nSchriftstücken keine Bedeutung beigemessen, weil sie diese nach\nUnterzeichnung einige Zeit später \"unerledigt\" an den Beklagten\nzurückgegeben und danach für nicht mehr existent gehalten habe,\nüberzeugt nicht. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht den von der\nKlägerin gewünschten Schluß, die Tatsache, daß gerade der in Rede\nstehende \"Darlehensvertrag\" vom 5. Februar 1996 in ihrem Besitz\ngeblieben sei, belege, daß diesem Schriftstück tatsächlich auch\neine entsprechende Hingabe eines Betrages von 60.000,00 DM an den\nBeklagten zugrunde lag. Denkbar ist vielmehr auch, daß die Klägerin\ngerade diese Urkunde, die sie zuletzt erhalten hat, nicht an den\nBeklagten zurückgegeben hat, weil sie den Entschluß gefaßt hatte,\nmit ihrer Hilfe einen - tatsächlich nicht bestehenden -\nZahlungsanspruch gegen diesen durchzusetzen.\n\n7\n\nIn Verbindung mit der Existenz der drei anderen\n\"Darlehensverträge\" geben auch weitere Auffälligkeiten und\nUngereimtheiten Veranlassung, den Beweiswert des Darlehensvertrags\nvom 5. Februar 1996 als entkräftet zu betrachten.\n\n8\n\nBemerkenswert ist zunächst, daß die Klägerin zwar in ihrer\nBerufungsbegründung substantiiert vorgebracht hat, wann und wo die\nangebliche Darlehensauszahlung erfolgt sein soll, daß sie jedoch\nbis zur Berufungsverhandlung auch nicht ansatzweise konkretisiert\nhat, auf welche Weise sie selbst in den Besitz der 60.000,00 DM\ngelangt sein soll, um sie dem Beklagten zur Verfügung stellen zu\nkönnen. In erster Instanz hatte sie hierzu nur ganz allgemein und\nunbestimmt vorgebracht, es sei ihr im Februar 1996 endlich\ngelungen, diesen Betrag auf Drängen des Beklagten\n\"zusammenzukratzen\" und aufzutreiben. Erst auf Nachfrage des Senats\nin der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, einen Teil dieses\nBetrages habe sie von ihrem (damaligen) Lebensgefährten D.\nbekommen, während es sich bei dem Rest um ihr eigenes Geld\ngehandelt habe. Nähere Einzelheiten hat sie allerdings auch hier\nnicht mitgeteilt. Auffällig ist jedenfalls, daß die Erklärung,\neinen Teil des Betrages habe sie aus eigenen Mitteln zur Verfügung\ngestellt, kaum in Einklang zu bringen ist mit dem erstinstanzlichen\nVortrag der Klägerin. Im Schriftsatz vom 15.01.1997 hatte sie\nnämlich vorbringen lassen, sie habe versucht, Barmittel \"durch\nDritte\" für den Beklagten zu erlangen; sie habe die Summe von\n60.000,00 DM dann \"zusammengekratzt\"; mehr habe sie trotz Drängen\ndes Beklagten nicht \"auftreiben\" können. Aus welchem Grunde die\nKlägerin nicht in jenem Schriftsatz bereits darauf hingewiesen hat,\ndaß das Geld zum Teil von Herrn D. und zum Teil aus ihren eigenen\nMitteln gestammt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen\nerscheint die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.04.1997\naufgestellte Behauptung der Klägerin, der am 14.03.1996 zwischen\nHerrn D. und dem Beklagten geschlossene notarielle Darlehensvertrag\nhabe in keinem Zusammenhang mit ihrer Darlehensgewährung an den\nBeklagten gestanden, kaum noch verständlich unter Berücksichtigung\nihrer jetzigen Behauptung, ein Teil dieser Darlehenssumme sei von\nD. zur Verfügung gestellt worden.\n\n9\n\nEs erscheint auch insgesamt wenig lebensnah, daß der Beklagte\nvon der Klägerin, die jedenfalls seinerzeit unstreitig der\nProstitution nachging, eine Summe in der Größenordnung von\n60.000,00 DM erbeten haben soll für angebliche Immobiliengeschäfte,\nwährend er andererseits, wie die Klägerin selbst betont, ihr\ngegenüber als \"Lebemann\" aufgetreten ist, der über erhebliche\nGeldmittel verfügte. So hat die Klägerin in erster Instanz\neingeräumt, daß der Beklagte zeitweise den Mietzins für ihre\nWohnung gezahlt hat. Er hat also offenbar die Klägerin\n\"unterhalten\"; eine umgekehrte Gestaltung der Beziehung erscheint\nlebensfremd. Hinzu kommt, daß wenig plausibel ist, daß der Beklagte\nauf der einen Seite 60.000,-- DM von der Klägerin erbeten haben\nsoll, während er auf der anderen Seite - unstreitig - Zahlungen von\n50.000,-- DM und 80.000,-- DM an deren (damaligen) Lebensgefährten\nD. geleistet hat. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geben\njedenfalls keinen greifbaren Hinweis darauf, daß der Beklagte die\nangeblich von ihr zur Verfügung gestellten 60.000,00 DM in ein\nImmobiliengeschäft oder sonstiges Geschäft investiert hat.\n\n10\n\nAuffällig ist schließlich auch, daß die Klägerin mit 41.500,00\nDM exakt den Betrag einklagt, der der Summe der vier vom Beklagten\nausgestellten (aber nicht eingelösten), von ihr in Kopie\nüberreichten Schecks entspricht. Dieser Umstand, läßt sich nach\nAuffassung des Senats mit der Vorstellung der Klägerin erklären,\ndie Ausstellung dieser Schecks sei als Schuldeingeständnis des\nBeklagten zu werten und daher geeignet, die Glaubhaftigkeit ihres\nVortrags zu unterstreichen. Bemerkenswert ist nämlich auf der\nanderen Seite, daß die Klägerin sich ihrem eigenem Vortrag zufolge\nangeblich keine Notizen darüber gemacht hat, wo und wann der\nBeklagte \"nach und nach verschiedene Beträge\" auf die\nDarlehensschuld von 60.000,00 DM zurückgezahlt hat; abgesprochen\nsei - so ihre Darstellung - lediglich, daß sie auf die\n\"Restdarlehenssumme\" die vier genannten Schecks erhalten sollte.\nDie Klägerin will sich also praktisch über die jeweilige Höhe ihrer\nRestforderung keine Gedanken gemacht haben. Dies erscheint wenig\nplausibel und lebensnah.\n\n11\n\nÜberdies ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß der\nVortrag der Klägerin bezüglich des am 2. Mai 1996 ausgestellten\nSchecks über 22.000,00 DM wechselhaft und widersprüchlich ist.\nWährend es in ihrer Anspruchsbegründungsschrift vom 11.10.1996\nzunächst hieß, der Beklagte habe zur Rückzahlung des von ihr\ngewährten Darlehens u.a. den Scheck über 22.000,00 DM überreicht,\nließ die Klägerin im Schriftsatz vom 15.01.1997 dann vortragen,\ndieser Scheck habe auf eine Darlehensforderung des Herrn D. gegen\nden Beklagten angerechnet werden sollen. Anlaß für diesen Wechsel\nin ihrem Vorbringen war offensichtlich die Tatsache, daß der\nBeklagte inzwischen sein an D. gerichtetes Schreiben vom 2. Mai\n1996 vorgelegt hatte, aus dem hervorgeht, daß der besagte Scheck\nseinerzeit an diesen, also nicht an die Klägerin, übersandt worden\nwar. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin hierzu nochmals\neine abweichende Version vortragen lassen, indem sie behauptet hat,\nder Scheck sei zwar an D. gesandt und auch von diesem zur Einlösung\ngegeben worden, gleichwohl habe es sich aber um eine Zahlung\ngehandelt, die ihr zum Ausgleich ihrer\nDarlehensrückzahlungsforderung habe zukommen sollen. Auf diese\nUngereimtheiten angesprochen, hat der Prozeßbevollmächtigte der\nKlägerin im Verhandlungstermin mitgeteilt, Grund dafür, daß D. den\nScheck über 22.000,00 DM bekommen habe, sei gewesen, daß er der\nKlägerin Geld zur Verfügung gestellt gehabt habe. Erstmals\ndaraufhin hat die Klägerin persönlich erklärt, ein Teil der dem\nBeklagten übergebenen 60.000,00 DM habe von D. gestammt.\n\n12\n\nb) Den ihr obliegenden Nachweis für die Hingabe eines\nDarlehensbetrages von 60.000,00 DM an den Beklagten hat die\nKlägerin nicht geführt.\n\n13\n\nEine Vernehmung des von ihr benannten Zeugen D. kam nicht in\nBetracht. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist er, was\ndie maßgebliche Frage der Darlehenshingabe betrifft, nur Zeuge vom\nHörensagen. Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß\nsie D. berichtet hat, am Abend des 05.02.1996 sei im Restaurant R.\nin B.-Mitte der mit dem Datum dieses Tages versehene\n\"Darlehensvertrag\" unterzeichnet und der entsprechende Betrag auch\nan den Beklagten übergeben worden. Die inhaltliche Richtigkeit\ndieser Schilderung der Klägerin ist damit jedenfalls noch nicht\nbewiesen.\n\n14\n\nZu unterbleiben hatte auch die von der Klägerin angeregte\nförmliche Vernehmung ihrer Person als Partei von Amts wegen gemäß §\n448 ZPO. Denn die Voraussetzungen für die Vornahme einer derartigen\nBeweismaßnahme sind nicht gegeben. Angesichts der aufgezeigten\nUmstände ist nämlich nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen, daß gerade die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin\nzutreffend ist, die gegenteilige Behauptung des Beklagten dagegen\nfalsch.\n\n15\n\nEs bestand somit lediglich Raum für eine informatorische\nAnhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO. Die im\nBerufungsverhandlungstermin abgegebenen Erklärungen der Parteien\nund der persönliche Eindruck, den sie jeweils vermittelt haben,\nsind im Ergebnis ebenfalls nicht geeignet, eine hinreichend sichere\nÜberzeugung des Senats von der Richtigkeit des Sachvortrags der\nKlägerin zu bewirken. Zwar hat der Beklagte einräumen müssen, daß\ner an Ablichtungen von Schecks, die er vor ihrer Aushändigung an\ndie Klägerin bzw. an D. gefertigt hatte, nachträglich Veränderungen\nvorgenommen hat, bevor er hiervon wiederum weitere Ablichtungen dem\nGericht vorgelegt hat. Dies läßt jedenfalls gewisse Bedenken\nhinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im allgemeinen aufkommen. Auf\nder anderen Seite gilt dies jedoch auch für die Klägerin, die nicht\nüberzeugend zu erklären vermocht hat, warum sie neben dem in Rede\nstehenden die weiteren \"Darlehensverträge\" unterzeichnet hat und\naus welchem Grunde sie dies in erster Instanz zunächst zu\nverschweigen versucht hat. Sie hat auch die Wechselhaftigkeit ihres\nVorbringens zur Bedeutung des Schecks über 22.000,00 DM nicht\nplausibel begründen können, insbesondere nicht den Eindruck der\nAnpassung ihres Vorbringens an die jeweilige Prozeßsituation und\nden Vortrag des Gegners entkräften können. Auffällig war zudem das\nersichtliche Bemühen der Klägerin, den eigentlichen Kernfragen\nauszuweichen, nämlich woher die 60.000,00 DM gestammt haben und\nunter welchen konkreten Umständen sie an den Beklagten geflossen\nsein sollen. Statt dessen war sie bemüht, das Verhalten des\nBeklagten in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, indem sie\nihm die nachträgliche Veränderung von Scheckkopien vorwarf.\n\n16\n\nSomit ist auch der persönliche Eindruck nicht geeignet, die\nÜberzeugungsbildung des Senats entscheidend zu Gunsten der Klägerin\nzu beeinflussen.\n\n17\n\n2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses\ngemäß § 781 BGB.\n\n18\n\nDie Klägerin macht sich im Berufungsverfahren zwar nunmehr\nhilfsweise das Vorbringen des Beklagten zu eigen, \"die Beträge\"\nhätten zu ihrer \"Auslösung\" gedient und an den Besitzer des Clubs\n\"W. n.\" in M. gezahlt werden müssen als Ausgleich dafür, daß sie\nihrer dortigen Tätigkeit als Prostituierte ferngeblieben sei, um\ndem Beklagten zur Verfügung zu stehen. Ein Anspruch durchsetzbarer\nder Klägerin in Höhe von 60.000,00 DM ergibt sich aus diesem\nSachverhalt jedoch nicht.\n\n19\n\nIm Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, daß ein konstitutives\nSchuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB in Betracht kommt, wenn\nentgegen dem Inhalt des \"Darlehensvertrages\" vom 05.02.1996\ntatsächlich kein Betrag von 60.000,00 DM an den Beklagten\nhingegeben worden ist. Die in einem Schuldschein enthaltene\nBestätigung, ein Darlehen empfangen zu haben, kann nämlich über\neine bloße Wissenserklärung hinaus bzw. an ihrer Stelle eine\nweitergehende rechtsgeschäftliche Bedeutung haben. So kann sie etwa\nein vom Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis\ndarstellen. Dies liegt nahe, wenn dem Verpflichtetem in Wahrheit\nkein Darlehen gegeben worden ist und nicht gegeben werden sollte,\ner sich auf diese Weise aber so zum Schuldner machen wollte, wie es\ndurch den Empfang eines Darlehens geschehen sein würde (vgl. BGH\nNJW 1986, 2571, 2572; vgl. auch BGH NJW 1980, 1158, 1159).\n\n20\n\nSollte der Beklagte hier mit der Unterzeichnung des\nSchriftstücks vom 05.02.1996 ein abstraktes Schuldanerkenntnis in\ndiesem Sinne zu Gunsten der Klägerin abgeben haben wollen, so wäre\ndieses jedenfalls unwirksam mit der Folge, daß die Klägerin auch\nhieraus keinen Zahlungsanspruch herleiten kann.\n\n21\n\nEs liegt bereits nahe, die vom Beklagten in der\nSchuldanerkenntnisurkunde vom 05.02.1996 eingegangene Verpflichtung\nwegen Formmangels gemäß § 125 BGB als nichtig anzusehen. Denn es\nerscheint fraglich, ob die Abgabe des konstitutiven\nSchuldanerkenntnisses in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer\nGegenleistung der Klägerin stand. War dies nicht der Fall, so hätte\ndie Anerkennungserklärung nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der\nnotariellen Beurkundung bedurft (vgl. BGH NJW 1980, 1158, 1159).\nEine solche ist nicht erfolgt.\n\n22\n\nSelbst wenn aber eine \"Gegenleistung\" der Klägerin darin zu\nsehen ist, daß sie zu dem Zwecke, dem Beklagten uneingeschränkt zur\nVerfügung zu stehen, dem Club ferngeblieben ist und deshalb\n\"Ablösebeträge\" in Höhe von jedenfalls 60.000,00 DM an dessen\nBetreiber zahlen mußte, hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch\naus einem von diesem zum Ausgleich dafür in entsprechender Höhe\nabgegebenen Schuldanerkenntnis. Denn ein derartiges\nSchuldanerkenntnis wäre jedenfalls gemäß § 138 BGB sittenwidrig und\nnichtig. Ebenso wie ein auf die entgeltliche Gewährung von\nGeschlechtsverkehr gerichteter Vertrag mit einer Prostituierten\nsittenwidrig ist, verstößt nämlich auch ein Rechtsverhältnis gegen\ndie guten Sitten, in dessen Rahmen sich ein Kunde zur Zahlung eines\nBetrages an eine Prostituierte verpflichtet als Gegenleistung\ndafür, daß sie sich von ihrem Arbeitgeber \"freikauft\", um\nausschließlich ihm, insbesondere in sexueller Hinsicht, zur\nVerfügung zu stehen. Daraus folgt, daß der Beklagte mit einem\nabstrakten Schuldanerkenntnis, welches gemäß § 812 Abs. 2 BGB als\nLeistung im bereicherungsrechtlichen Sinne gilt, ohne rechtlichen\nGrund eine Verbindlichkeit eingegangen ist, deren Erfüllung er\njedenfalls gemäß § 821 BGB verweigern kann. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob auch ihm als Leistendem ein Verstoß gegen\ndie guten Sitten zur Last fällt. Denn das Rückforderungsverbot des\n§ 817 Satz 2 BGB gilt nicht, wenn die Leistung in der Eingehung\neiner Verbindlichkeit bestand. Dem gemäß entfällt in einem solchen\nFalle auch nicht das nach § 821 BGB bestehende Recht zur\nVerweigerung der Erfüllung.\n\n23\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 41.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-142-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/19-u-142-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310289","retrieved":"2026-07-09 03:40:18.064978+00:00"}}