{"status":"available","doknr":"OLD310287","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1219.16WX293.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"16 Wx 293/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG\nstatthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist frei von\nRechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nMit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den\nAnfechtungsantrag der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 7 der\nEigentümerversammlung vom 05.06.1996 zurückgewiesen.\n\n5\n\nDie Beschlußfassung über den Austausch des Tores steht nämlich\nim Einklang mit der Teilungserklärung. Nach Teil II Ziffer 3 c)\nSatz 2 unterliegen danach \"bauliche Veränderungen\" der\nMehrheitsentscheidung durch 3/4 der Miteigentumsanteile. Dieses\nQuorum war unstreitig gewahrt, da sich nur die Antragstellerin\ngegen die Maßnahme, die von allen anderen Eigentümern befürwortete\nwurde, aussprach.\n\n6\n\nBauliche Änderung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Änderung\ndes äußeren baulichen Erscheinungsbildes der\nWohnungseigentumsanlage gegenüber dem Zustand, wie er zum Zeitpunkt\nder Begründung der Eigentümergemeinschaft nach der Teilung bestand.\nDagegen ist nicht auf die historische Bausituation nach Errichtung\ndes denkmalgeschützten Gebäudes oder einen danach liegenden\nUmbauzustand abzustellen. Mit der Teilung im\nwohnungseigentumsrechtlichen Sinne und der Inbesitznahme durch die\neinzelnen Wohnungseigentümer entsteht nämlich deren berechtigtes\nInteresse an der Wahrung des baulichen Zustandes, wie er sich zu\ndiesem Zeitpunkt darstellt. Diesen Status schützt die\nTeilungserklärung in einer § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG modifizierenden\nWeise. Für derartige Maßnahmen ist danach kein allstimmiger\nBeschluß erforderlich, sondern es genügt eine Entscheidung mit 3/4\nMehrheit.\n\n7\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob der Wohnungseigentümer Mertens\ngemäß Ziff. II 3 c) Satz 1 der Teilungserklärung die von der\nAntragstellerin angegriffene Maßnahme auch ohne die Zustimmung der\nübrigen Wohnungseigentümer hätte veranlassen dürfen. Nachdem er die\nMaßnahme gemäß Ziff. II 3 c) zur Abstimmung gestellt hat, ist die\nvon den Eigentümern gegen die Stimme der Antragstellerin mit der\nerforderlichen Mehrheit beschlossene Maßnahme rechtsverbindlich\nfestgelegt worden.\n\n8\n\nDie Beschlußfassung entspricht auch den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG. Daran\nkönnte nur dann gezweifelt werden, wenn die von den Eigentümern\nbestimmte Form der Hofdurchgangstür mit öffentlich-rechtlichen\nVorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Nachdem die\nAntragsgegner darauf hingewiesen haben, daß der Stadtkonservator\ngegen die beabsichtigte Maßnahme unter denkmalpflegerischer Sicht\nkeine Bedenken erhebt, kann die Antragstellerin nicht damit gehört\nwerden, daß auch eine andere, ihr genehmere äußere Gestaltung den\nAnliegen des Denkmalschutzes entspräche. Ein Anspruch auf\nWiederherstellung des historischen Zustands hat die Antragstellerin\nnicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob \"der Wert des Gebäudes als\nDenkmal\" durch die von der Mehrheit beschlossene Gestaltung des\nTores beeinträchtigt wird.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nZu Recht hat das Landgericht weiterhin den Anfechtungsantrag zur\nTagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 30.06.1996 als\nunbegründet angesehen.\n\n11\n\nDie Beschlußfassung der Eigentümer steht auch insofern in\nÜbereinstimmung mit der Teilungserklärung. Bei der Klingelanlage,\ndie Gegenstand der Beschlußfassung war, handelt es sich um eine\nGemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG. Nach der\nTeilungserklärung (III q Ziff. 3) werden die Kosten von\ngemeinschaftlichen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie nur\neinen Teil der Wohnungseigentümer dienen, von der Gemeinschaft\ngetragen. Dem entspricht die Kostenregelung in der Beschlußfassung\nüber die Klingelanlage.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nSchließlich ist auch der Anfechtungsantrag der Antragstellerin\ngegenüber der Beschlußfassung unter Tagesordnungspunkt 12\nunbegründet.\n\n14\n\nDie Kosten für die Installation der rückstausicheren\nRöhrensiphons für die acht Waschmaschinen im Kellergeschoß des\nVorderhauses betraf das Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG.\nNach dieser Bestimmung sind Teile des Gebäudes, die für dessen\nSicherheit erforderlich sind, dem gemeinschaftlichen Eigentum\nzuzurechnen. Genau zu diesem Zweck diente die Beschaffung der\nRöhrensiphons für die Waschmaschinen der Wohnungseigentümer. Nach\nden Erläuterungen in der Einladung zu der\nWohnungseigentümerversammlung war Grund für diese Maßnahme, daß die\nKanalisation in den vorderen Kellern nicht rückstausicher ist. Von\ndaher hat die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung für die\nunterhalb des Straßenniveaus gelegenen Räumlichkeiten den Einbau\nrückstausicherer Siphons beschlossen. Für die Frage der\neigentumsrechtlichen Zuordnung und der damit zusammenhängenden\nKostenpflicht kommt es nicht darauf an, daß die einzelnen Siphons\nvon nur demjenigen Sondereigentümer, dem die daran angeschlossene\nWaschmaschine gehört, benutzt werden können. Als das\ngemeinschaftliche Eigentum schützender Einrichtungen fallen sie\nunter die Miteigentumsvermutung des § 5 Abs. 2 WEG. Der\nSchnittpunkt der eigentumsrechtlichen Zuordnung ist damit der\nAnschluß des Abwasserschlauchs der einzelnen Waschmaschinen an den\nmit dem Gebäude fest verbundenen Siphon.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach\nentsprach es billigem Ermessen, der im Verfahren der weiteren\nBeschwerde unterlegenen Antragstellerin die gerichtlichen Kosten\ndes Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Es ist jedoch\nkeine Grund ersichtlich, von dem im Wohnungseigentumsverfahren\nherrschenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Wohnungseigentümer\nseine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.\n\n16\n\nWert des Beschwerdegegenstandes 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/16-wx-293-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-19/16-wx-293-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310287","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.984227+00:00"}}