{"status":"available","doknr":"OLD310305","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1218.12U133.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"12 U 133/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache\nselbst Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch\nauf Zahlung von 14.953,72 DM nicht zu.\n\n3\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 640\nAbs. 1 RVO. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon\nauszugehen, daß vorliegend ein Arbeitsunfall im Sinne von §§ 548\nAbs. 1 S. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegeben ist, den der Beklagte\nschuldhaft verursacht hat. Ein Anspruch der Klägerin nach § 640\nAbs. 1 RVO besteht gleichwohl nicht, da sich nicht feststellen\nläßt, daß der Beklagte den Eintritt des Schadens, für den Ersatz\nbegehrt wird, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\n\n4\n\nDer Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers setzt\nvoraus, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schädigers auch\nEintritt und Umfang des Schadens umfaßt haben. Das folgt aus dem\nSinn und Zweck der §§ 636, 637 und § 640 RVO, die dem Schädiger das\nHaftungsrisiko nur dann aufbürden wollen, wenn er den Unfall\nselbst, also das die Versichertengemeinschaft finanziell belastende\nEreignis, vorsätzlich (oder beim Regreß aus § 640 RVO auch nur grob\nfahrlässig) herbeigeführt hat. Anderenfalls würde die\nHaftungsprivilegierung ersichtlich in wichtigen Fällen leerlaufen\n(BGHZ 75, 328, 330). Der innere Grund dafür, den Schädiger den\nSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen und ihn\nErsatzansprüchen des Unternehmers oder von Betriebsangehörigen\nsowie Rückgriffsansprüchen des Trägers der gesetzlichen\nUnfallversicherung auszusetzen, liegt nicht schon darin, daß er\nüberhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern darin, daß\ner mit der Herbeiführung des Unfalls den Schaden angerichtet hat,\nund zwar in besonders vorwerfbarer Weise. Hat er indes mit der\nMöglichkeit des Eintrittes eines größeren Schadens nicht gerechnet\nund ist ihm insofern auch nicht das in den §§ 636, 640 RVO\nvorausgesetzte schwere Verschulden anzulasten, fehlt es an einer\nwesentlichen Voraussetzung für die endgültige Schadenszuweisung an\nihn (BGHZ a.a.O., 332, 333).\n\n5\n\nDer streitgegenständliche Unfall ereignete sich am letzten Tag\nder I.-Messe. An diesem Tag herrschte in der Firma R., bei der der\nBeklagte und der Zeuge G. zum damaligen Zeitpunkt tätig waren,\nbesonders große Hektik. Die Beschäftigten mußten Hand in Hand\nzusammenarbeiten, damit alles klappte. Vor diesem Hintergrund kam\nes wegen einer Unstimmigkeit über die Belieferung eines\nImbißstandes zu einem Wortwechsel zwischen dem Beklagten und dem\nZeugen G., der schließlich darin endete, daß der Beklagte den\nZeugen G. von sich weg und dieser sodann mit der linken Schulter\ngegen den Türpfosten stieß. Daß er dem Zeugen hierdurch eine\nschwerwiegende Schulterverletzung beibringen wollte bzw. eine\nsolche grobfahrlässig herbeigeführt hat, läßt sich nicht\nfeststellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vorsätzlich\nSchaden zufügen wollte, bestehen nicht und werden auch von der\nKlägerin nicht geltend gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor,\nwenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\nverletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen\nnicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im\ngegebenen Fall jedem einleuchten mußte (Palandt-Heinrichs, BGB, 56.\nAufl. 1997, § 277 Randnotierung 2 m.w.N.). Davon, daß diese\nVoraussetzungen vorliegend bei dem Beklagten in Bezug auf den\nSchadenseintritt bestanden haben, kann nicht ausgegangen werden.\nZwar ist der Klägerin zuzugeben, daß es in diesem Zusammenhang\nnicht erforderlich ist, daß der Beklagte sämtliche konkreten\nmedizinischen Auswirkungen bei der Auseinandersetzung am 04.10.1992\nvor Augen hatte bzw. hätte haben müssen. Gleichwohl muß dem\nBeklagten ein besonders nachlässiges und besonders zu\nmißbilligendes Verhalten in Bezug auf den Schadenseintritt zur Last\ngelegt werden können, um eine Haftung aus § 640 Abs. 1 RVO annehmen\nzu können. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch. Bereits die\nVerletzunghandlung spricht gegen die Annahme einer groben\nFahrlässigkeit in Bezug auf die Schadenszufügung. Besondere\nBrutalität war nicht im Spiel. Vielmehr hat der Beklagte den\nZeugen, der mit einem solchen Angriff nicht gerechnet hatte,\nmittels einfacher körperlicher Kraft an beiden Schultern gepackt\nund von sich weggestoßen. In der konkreten Situation war der\nBeklagte ärgerlich und aufgebracht. Daß ihm hätte einleuchten\nmüssen, daß dieser Stoß zu einer schweren Schulterverletzung führen\nkönnte, die 2 stationäre Krankenhausaufenthalte nach sich zieht,\nergibt sich unter diesen Umständen nicht. Es liegt keineswegs auf\nder Hand, daß ein erwachsener Mann, der gegen ein Türpfosten\ngestoßen wird, hierdurch so schwer verletzt wird, daß mit einem\nmehrfachen Krankenhausaufenthalt und einer langfristigeren\ngesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muß.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n7\n\nWert des Berufungsverfahrens: 14.953,72 DM.\n\n8\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-18/12-u-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-18/12-u-133-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310305","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.345442+00:00"}}