{"status":"available","doknr":"OLD310314","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1217.27UF62.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"27 UF 62/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie, soweit nach der\nteilweisen Klagerücknahme noch eine Entscheidung zu treffen ist,\nüberwiegend Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte ist der Klägerin verpflichtet, über die Verwendung\nder von ihr erhaltenen Geldbeträge von insgesamt 42.200,00 DM\nRechnung zu legen.\n\n4\n\nGrundlage des Rechenschaftsanspruchs ist Art. 186 des türkischen\nZivilgesetzbuchs (ZGB). Für das Klagebegehren gilt das sogenannte\nGüterrechtsstatut des Art. 15 EGBGB. Da die Parteien die Ehe am 18.\nAugust 1982 in der Türkei geschlossen haben, findet die\nÜbergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB Anwendung, wonach für\ndie güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953\nund vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, für die Zeit\nnach dem 8. April 1983 Art. 15 EGBGB in dessen neuer Fassung\nanzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung unterliegen die\ngüterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für\ndie allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, sofern die\nEhegatten - wie dies hier der Fall ist - keine abweichende Wahl\ngetroffen haben. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmen sich\ndie allgemeinen Wirkungen der Ehe primär nach dem Recht desjenigen\nStaates, dem beide Ehegatten angehören, hier also nach dem Recht\nder Türkei. Der Streitgegenstand betrifft auch eine güterrechtliche\nBeziehung im Sinne von Art. 15 EGBGB, unter der jede\nRechtsbeziehung zwischen Ehegatten in bezug auf ihr Vermögen zu\nverstehen ist, die durch die für die Ehe insofern geltende\nSonderordnung geprägt wird (OLG Hamm FamRZ 1992, 965;\nPalandt/Heldrich, BGB, 56. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 25). Das\nEhegüterstatut erfaßt daher auch die Verwaltung und Nutznießung des\nVermögens und bestimmt, welcher Ehegatte die verschiedenen\nVermögensmassen zu verwalten hat, in Besitz nehmen und über sie\nverfügen darf (Siehr in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl.,\nArt. 15 EGBGB Rn. 64). Eine solche Rechtsbeziehung macht die\nKlägerin geltend, indem sie sich darauf beruft, daß sie dem\nBeklagten im Rahmen ihrer Ehe Vermögen zum Zwecke der Verwaltung\nüberlassen habe. Die Wirkungen des Güterrechtsstatuts erstrecken\nsich auch auf das Begehren nach Rechenschaftlegung; denn\nAuskunftsansprüche hinsichtlich der Vermögensverwaltung oder des\nVermögensbestandes unterstehen gleichfalls der Regelung des Art. 15\nEGBGB (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 740; Siehr a.a.O. Art. 15 EGBGB\nRn. 66; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn.\n35).\n\n5\n\nAus dem danach anwendbaren materiellen türkischen Recht ergibt\nsich der eingeklagte Anspruch auf Rechnungslegung. Nach Art. 186\nAbs. 2 ZGB wird, wenn die Ehefrau dem Ehemann die Verwaltung ihrer\nGüter übertragen hat, vermutet, daß sie während der Dauer der Ehe\ndarauf verzichtet habe, von ihm Rechenschaft zu fordern, und ihm\ndie gesamten Einkünfte aus ihrem Vermögen als Beitrag zu den\nehelichen Lasten überlassen habe. Der Anwendungsbereich dieser\nRegelung ist dadurch eröffnet, daß zwischen den Parteien\nGütertrennung besteht. Gemäß Art. 170 ZGB stehen die Ehegatten,\nwenn sie nicht durch Ehevertrag einen im Gesetz vorgesehenen\nanderen Güterstand vereinbart haben oder im Fall einer solchen\nVereinbarung einer der im Gesetz angeführten Gründe eingetreten\nist, unter den Vorschriften der Gütertrennung. Da die Parteien\nkeine Güterstandsvereinbarung getroffen haben, ist der vom\ntürkischen Recht vorgesehene Regelfall der Gütertrennung\ngegeben.\n\n6\n\nDie gesetzliche Vermutung des Art. 186 Abs. 2 ZGB, daß die\nEhefrau während der Dauer der Ehe darauf verzichtet, von ihrem\nEhemann Rechenschaft über die Verwaltung ihrer ihm übertragenen\nGüter zu verlangen, zwingt zu dem Umkehrschluß, daß nach Beendigung\nder Ehe ein solcher Rechenschaftsanspruch besteht. Die Ehe der\nParteien ist allerdings noch nicht geschieden. Indessen kann nach\nArt. 186 Abs. 3 ZGB die Ehefrau das ihrem Ehemann übertragene\nVerwaltungsrecht jederzeit widerrufen. Im Fall des Widerrufs\nentfällt folgerichtig die gesetzliche Vermutung des Art. 186 Abs. 2\nZGB. Den Widerruf der Verwaltungsbefugnis des Beklagten hat die\nKlägerin auch erklärt. Der Beklagte bestreitet zwar, daß sein\nerstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter das von der Klägerin\nerwähnte Anwaltsschreiben vom 18. April 1996, in welchem ein\nWiderruf erklärt worden ist, erhalten habe. Die Frage des Zugangs\njenes Schreibens kann aber auf sich beruhen, da die Klägerin\njedenfalls mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1996 nochmals\nvorsorglich das Verwaltungsrecht widerrufen hat.\n\n7\n\nUnabhängig von diesen Überlegungen zum materiellen türkischen\nRecht stünde der Klägerin ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der\nVerwaltung ihres Vermögens selbst dann zu, wenn die maßgebenden\ntürkischen Gesetze einen derartigen Anspruch nicht vorsehen würden.\nEs ist weithin anerkannt, daß, sofern im anwendbaren\nGüterrechtsstatut ein Auskunftsanspruch fehlt, ein solcher durch\nRechtsanpassung nach deutschem Recht zu ergänzen ist, falls ohne\nAuskunftsansprüche sich gesetzliche Rechte nicht verwirklichen\nlassen (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 583; OLG Karlsruhe FamRZ 1995,\n740; Palandt/Heldrich Art. 15 EGBGB Rn. 25; Siehr a.a.O. Art. 15\nEGBGB Rn. 66; Johannsen/Henrich Art. 15 EGBGB Rn. 35). Da ein\nEhegatte, dessen Vermögen vom anderen Ehepartner verwaltet wird,\nmögliche Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen nur mit\nErfolg geltend machen kann, wenn er über deren Verbleib\nunterrichtet ist, muß ihm ein dahingehender Anspruch auf Auskunft\noder Rechenschaftlegung zugebilligt werden.\n\n8\n\nDas Begehren der Klägerin hat sich entgegen der Ansicht des\nBeklagten auch keineswegs erledigt. Eine Rechenschaftlegung kann\nnicht etwa darin gesehen werden, daß der Beklagte erklärt hat, er\nhabe die streitgegenständlichen Geldbeträge nicht empfangen und\nsomit keine Vermögensverwaltung vorgenommen. Wenn die Klägerin -\nwas auch erwiesen ist - ihm Barvermögen zur Verwaltung überlassen\nhat, muß er über dessen Verbleib Rechenschaft ablegen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat nachgewiesen, daß sie dem Beklagten mehrfach\ngrößere Geldbeträge in einer Gesamtsumme von 42.200,00 DM aus ihrem\nVermögen mit der Maßgabe überlassen hat, die Gelder in der Weise zu\nverwalten, daß für beide Eheleute Immobilien in der Türkei\nangeschafft werden. Die Summe setzt sich zusammen aus\nEinzelbeträgen von 16.000,00 DM, 8.200,00 DM und 6.000,00 DM, die\nder Beklagte in den Jahren 1987 und 1988 für den Erwerb einer\nEigentumswohnung in S./Türkei erhalten hat, und aus weiteren\nZahlungen von 5.000,00 DM und 7.000,00 DM in den Jahren 1991 und\n1992 zur Finanzierung eines Hauskaufs in G. D. in der Nähe von\nIstanbul.\n\n10\n\nDies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen M. und N. K., N. C.\nsowie T. und M. K. in Verbindung mit weiteren aus dem Sachvortrag\nbeider Parteien folgenden Umständen.\n\n11\n\nDie von der Klägerin benannten Zeugen haben übereinstimmend\nbekundet, der Beklagte habe eine Wohnung in S. zum Preis von\n30.000,00 DM ausschließlich aus Mitteln der Klägerin erworben. Der\nBeklagte seinerseits räumt ein, im Jahre 1989 eine Wohnung in S.\ngekauft zu haben, beziffert den Preis jedoch auf 13.000,00 DM und\nbehauptet, die benötigte Summe habe ihm seinerzeit der Zeuge A.\ndarlehensweise zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon, daß der\nBeklagte persönlich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 6.\nMärz 1997 einen Kaufpreis von 18.000,00 DM angegeben hat - was aber\nmöglicherweise auf einem Übertragungsfehler beruht -, ist sein\nTatsachenvortrag durch die vom Senat vernommenen Zeugen\nwiderlegt.\n\n12\n\nDer Zeuge M. K. hatte an den Verhandlungen über den Ankauf der\nWohnung in S. selbst teilgenommen und daher eigene Kenntnis von dem\ntatsächlichen Kaufpreis von rund 30.000,00 DM. Die übrigen Zeugen\nwaren zwar bei dem damaligen Immobilienerwerb nicht zugegen,\nkonnten sich jedoch daran erinnern, daß im Verwandtenkreis von\neinem Kaufpreis in der von der Klägerin genannten Größenordnung die\nRede war. Dies gilt im Grunde auch für die Zeugin M. K., nach deren\nAngaben \"von 30.000,00 DM, aber auch von 25.000,00 DM\" gesprochen\nworden war. Daß insbesondere die Zeuginnen T. und M. K. freimütig\nangegeben haben, keine zuverlässigen Kenntnisse über den damals\ngezahlten Preis zu haben und diesen nur vom \"Hörensagen\" zu wissen,\nspricht eher für ihr Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage. Der\nBeweiswert der von den Angehörigen der Klägerin gemachten\nZeugenangaben wird auch nicht wesentlich dadurch geschwächt, daß\nbei diesen Zeugen Unklarheiten über den Zeitpunkt des Wohnungskaufs\nbestanden haben. Wenn der Zeuge M. Ko. die Anschaffung auf das Jahr\n1986 datiert hat, die Zeugin N. Ko. auf die Jahre 1987 oder 1988,\ndie Zeugin N. C. auf die Jahre 1986 oder 1987, der Zeuge T. K. auf\nEnde des Jahres 1986 und die Zeugin M. K. auf Juli 1986, während\nder Beklagte selbst - von der Klägerin unwidersprochen - das Jahr\n1989 als Anschaffungszeitpunkt angibt, so mag die unzutreffende\nzeitliche Einordnung auf Erinnerungslücken zurückzuführen sein, die\nangesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und des Umstands,\ndaß das Datum des Immobilienerwerbs für die Zeugen eher\nnebensächlich sein dürfte, verständlich erscheinen. Fest steht\njedenfalls nach den glaubhaften Zeugenaussagen, daß die Familie -\nwas offensichtlich auf den eigenen Angaben des Beklagten beruht -\nstets von einem Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 DM ausgegangen ist\nund daß - vor allem - der Zeuge M. Ko. eine Preisvereinbarung in\ndieser Größenordnung aufgrund seiner Teilnahme an den\nVertragsverhandlungen aus eigenem Wissen angeben konnte.\n\n13\n\nDurch diese Zeugenaussagen ist ferner erwiesen, daß der\nKaufpreis für die Wohnung in S. mit den Ersparnissen der Klägerin\ngezahlt worden war. So hat der Zeuge M. Ko. bekundet, der Beklagte\nhabe ihm selbst erzählt, daß er das Geld für den Wohnungserwerb von\nder Klägerin erhalten habe. Auch die übrigen von der Klägerin\nbenannten Zeugen sind davon ausgegangen, daß die Klägerin den\nWohnungskauf allein finanziert hat. Nach den Angaben der Zeugen C.\nund M. K. ist diese Frage auch ausdrücklich in der Familie erörtert\nworden, während freilich der Erinnerung des Zeugen T. zufolge\ndarüber nicht gesprochen worden war. Auch dieser Zeuge hatte jedoch\nkeinen Zweifel daran, daß der Kaufpreis aus den Ersparnissen der\nKlägerin bezahlt worden war, weil nur diese über die notwendigen\nMittel verfügt und der Beklagte seinerzeit noch kein\nArbeitseinkommen hatte. Unabhängig davon, daß die Zeugen über den\nZeitpunkt des Immobilienerwerbs und denjenigen der Arbeitsaufnahme\ndurch den Beklagten keine zuverlässigen Erinnerungen hatten, waren\nsie sich aber übereinstimmend sicher, daß der Beklagte, der einige\nJahre zuvor in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und\nhier zunächst noch keine Arbeitserlaubnis hatte, zur Zeit des\nWohnungskaufs über keine eigenen Arbeitseinkünfte verfügte. Dieser\nUmstand ist letztlich auch aus der eigenen Erklärung des Beklagten\nzu schließen, er habe erst im Jahre 1989 eine Arbeitsstelle\nangenommen und zuvor die gemeinschaftlichen Kinder betreut.\n\n14\n\nDer Beklagte behauptet auch selbst nicht, den Kaufpreis für die\nEigentumswohnung in S. aus eigenem Einkommen oder Vermögen\nfinanziert zu haben. Den für den Immobilienerwerb\n\n15\n\nbenötigten Betrag von - seinem Vortrag nach - 13.000,00 DM will\ner vielmehr darlehensweise von dem Zeugen A. erhalten haben. Diese\nBehauptung hält der Senat jedoch für widerlegt. Zwar hat der Zeuge\nA., das Vorbringen des Beklagten insoweit bestätigend, bekundet, er\nhabe diesem im Jahre 1989 13.000,00 DM zur Anschaffung einer\nWohnung \"wohl in der Türkei\" geliehen. Dieser Aussage vermag der\nSenat aber nicht zu folgen. Die Angaben des Zeugen A. begegnen\nschon für sich allein Bedenken. Der Zeuge, ein früherer\nArbeitskollege des Beklagten, will diesem eine Summe von 13.000,00\nDM für einen Wohnungskauf in der Türkei, also zum Zwecke der\nVermögensbildung, zinslos überlassen haben, obwohl er selbst in\nwenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Er hatte\ndamals mit seinem Lohn als Arbeiter eine zehnköpfige Familie zu\nversorgen und \"Geld beiseite gelegt\", um sich \"ein Auto zu kaufen\".\nDaß er seine diesem Zweck dienenden Ersparnisse dem Beklagten für\ndie von diesem beabsichtigte Vermögensbildung überlassen haben\nsoll, erscheint wenig glaubhaft. Das gilt umso mehr, als der Zeuge\nhat einräumen müssen, daß die genannten Ersparnisse von insgesamt\n13.000,00 DM in etwa zur Hälfte seinem Bruder gehört haben. Daß er\nauch dessen Anteil in einer Größenordnung von 6.000,00 DM bis\n7.000,00 DM dem Beklagten zinslos und nur zum Zweck eines\nImmobilienerwerbs in der Türkei überlassen haben soll, widerspricht\neiner jeglichen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine mögliche\nausgeprägte Hilfsbereitschaft türkischer Bürger untereinander\nbedenkt. Die von dem Zeugen selbst als Begründung für die\nprinzipielle Hilfsbereitschaft angeführte Notlage hat in der Person\ndes Beklagten gar nicht bestanden. Darüber hinaus hat sich der\nZeuge A. bei seinen Vernehmungen in erster und zweiter Instanz in\nWidersprüche verwickelt. Während er vor dem Amtsgericht bekundet\nhatte, der Beklagte habe in Gegenwart von zwei Zeugen schriftlich\nbestätigt, daß er das Geld im Jahre 1992 zurückzahlen werde, hat er\nin seiner Aussage vor dem Senat angegeben, über den Zeitpunkt der\nRückzahlung sei nicht gesprochen worden.\n\n16\n\nDer Senat glaubt daher den Aussagen der von der Klägerin\nbenannten Zeugen. Dabei verkennt er nicht, daß es sich sämtlich um\nAngehörige der Klägerin handelt, die dem Rechtsstreit nicht\nunbeteiligt gegenüberstehen, sondern aufgrund der familiären\nBeziehungen zu einer der Parteien ein Interesse am Prozeßausgang\nhaben. Es soll auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihre\nAussagen, soweit die Zeugen schon im ersten Rechtszug vernommen\nworden waren, mit ihren dort gemachten Angaben nicht in allen\nEinzelheiten übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Zeugin\nC., die bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht die von der\nKlägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen auf 10.000,00 DM\nbis 20.000,00 DM veranschlagt und eine eigene Darlehenshingabe von\n5.000,00 DM angegeben hatte, vor dem Senat dagegen die Zahlungen\nder Klägerin auf 36.000,00 DM geschätzt und den von ihr geliehenen\nGeldbetrag auf 3.000,00 DM beziffert hat. Die Widersprüche in den\nAngaben der Zeugin C. mögen auf Erinnerungsschwächen hindeuten und\ndie Beweiskraft ihrer Aussage insgesamt schwächen, hindern aber\nnicht die Überzeugung des Senats, daß - jedenfalls aufgrund der\nBekundungen der Zeugen M. und N. Ko. sowie T. und M. K. - die\nFinanzierung eines Kaufpreises für die Eigentumswohnung von\n30.000,00 DM durch die Klägerin erwiesen ist.\n\n17\n\nEin wesentliches Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags\nund der diesen bestätigenden Aussagen der genannten Zeugen stellen\nauch die dokumentierten Abhebungen von Sparbüchern der Klägerin\ndar. Ausweislich des vorgelegten Sparbuchs der D. Bank hat die\nKlägerin von ihrem Konto am 19. Februar 1987 16.000,00 DM, am 13.\nAugust 1987 8.200,00 DM und am 18. August 1988 6.000,00 DM\nabgehoben.\n\n18\n\nBei diesen dem Wohnungskauf zeitlich vorausgehenden Abhebungen\nhandelt es sich um, gemessen an den damaligen wirtschaftlichen\nVerhältnissen der Parteien, erhebliche Beträge, die insgesamt den\nvon den Zeugen angegebenen Kaufpreis von - rund - 30.000,00 DM\nausmachen. Der Beklagte, der seinerzeit mit der Klägerin in einer\nHaushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat und über die\nfinanziellen Angelegenheiten der Familie kaum im Unklaren gewesen\nsein dürfte, hat keine Erklärung für einen anderweitigen\nVerwendungszweck dieser beträchtlichen Abhebungen als denjenigen\ndes Wohnungserwerbs gegeben. Hinzu kommt, daß der Beklagte, wie\nauch aus seinem eigenen Vortrag folgt, in der Zeit vor dem\nWohnungskauf noch über keine - jedenfalls nicht nennenswerten -\nEigeneinkünfte verfügte und erst danach eine Arbeitsstelle\naufgenommen hat. Daß der Beklagte unter diesen Umständen für den\nErwerb der für beide Eheleute als Vermögensanlage dienenden Wohnung\nnicht auf die Ersparnisse der Klägerin zurückgegriffen, sondern ein\nDarlehen bei einem früheren Arbeitskollegen aufgenommen haben soll,\nerscheint lebensfremd. Bei einer Gesamtbetrachtung spricht vieles\nfür die Richtigkeit der Aussagen der von der Klägerin benannten\nZeugen.\n\n19\n\nDen Bekundungen der Zeugen Kologlu, C. und K. zufolge hat der\nBeklagte darüber hinaus ein Grundstück in T. in der Nähe von S.\nerworben. Während die Zeugen T. und M. K. von dem dafür\nentrichteten Kaufpreis keine Kenntnis hatten, haben die Zeugen M.\nund N. Ko. sowie N. C. angegeben, das Grundstück habe 6.000,00 DM\ngekostet. Aus wessen Mitteln der Kaufpreis finanziert worden ist,\nkonnte in der Beweisaufnahme aber letztlich ebensowenig geklärt\nwerden wie der Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Für die\nEntscheidung des Rechtsstreits ist dies indessen nicht von\nwesentlicher Bedeutung, da die Klägerin selbst nicht hinreichend\nvorgetragen hat, dem Beklagten neben der Summe von insgesamt\n30.200,00 DM, also in der Größenordnung des Kaufpreises für die\nEigentumswohnung in S., gezielt weitere Gelder für den Erwerb des\nunbebauten Grundstücks überlassen zu haben.\n\n20\n\nZur Überzeugung des Senats steht ferner fest, daß der Beklagte\nvon der Klägerin darüber hinaus insgesamt 12.000,00 DM zur\nFinanzierung eines Hauskaufs in Gebze nahe Istanbul erhalten hat.\nDiese Summe teilt sich auf in einen Betrag von 5.000,00 DM aus den\nErsparnissen der Klägerin und weiteren 7.000,00 DM, die ihre Eltern\nihr darlehensweise zur Verfügung gestellt hatten und von der\nKlägerin dem Beklagten überlassen worden sind. Nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme hat der Beklagte - was dieser wahrheitswidrig\nbestreitet - im Jahre 1992 ein Wohn- und Geschäftshaus in G. D.\ngekauft. Die Zeugen M. und N. Ko., N. C. sowie T. und M. K. haben\ndies im Ergebnis übereinstimmend und glaubhaft bekundet. So hat der\nZeuge M. Ko. angegeben, der Beklagte habe bei einem Besuch in der\nTürkei im Jahre 1992 ihm von dem beabsichtigten Hauskauf erzählt\nund anläßlich einer erneuten Türkeireise im Jahre 1994 bestätigt,\ndaß er jene Immobilie erworben habe. Den Zeugen N. Ko., C. sowie T.\nund M. K. hat der Beklagte sogar Lichtbilder von dem bei Istanbul\ngelegenen, von ihm erworbenen Wohn- und Geschäftshaus gezeigt.\nDiese Zeugen haben auch übereinstimmend angegeben, daß die Eltern\nder Klägerin dieser einen Betrag von 7.000,00 DM darlehensweise zur\nVerfügung gestellt hatten, der dazu eingesetzt werden sollte, die\nZinslast auf einen entsprechenden Hausfinanzierungskredit vorab\nabzutragen. Das Darlehen ihrer Eltern über 7.000,00 DM hat die\nKlägerin auch an den Beklagten weitergegeben. Die Zeugin N. Ko. hat\nbekundet, der Beklagte habe diesen Geldbetrag in Begleitung der\nKlägerin und ihrer - der Zeugin - Anwesenheit bei der Sparkasse bar\neingezahlt.\n\n21\n\nWie zudem der Zeuge T. K. angegeben hat, war die\nDarlehensgewährung zum Zweck der Zinsabtragung sogar vom Beklagten\nausdrücklich gewünscht worden. Da es sich um ein Darlehen der\nEltern der Klägerin an diese gehandelt und die Klägerin - wie deren\nVater ausgesagt hat - den Kreditbetrag zudem zurückgezahlt hat,\nbedeutet die Hingabe des Geldes an den Beklagten eine Überlassung\nvon Vermögenswerten der Klägerin.\n\n22\n\nDer Senat hält die Aussagen der von der Klägerin benannten\nZeugen, auch wenn es sich bei diesen um ihre Familienangehörigen\nhandelt, für glaubhaft und den Vortrag des Beklagten zum\nVerwendungszweck des am 10. Oktober 1991 aufgenommenen Kredits über\n40.000,00 DM, das Bestreiten des Hauskaufs in Istanbul und dessen\nBehauptung über die Herkunft des Geldbetrags von 7.168,00 DM, den\ner als Sondertilgung auf die Zinsen für das Sparkassendarlehen\ngeleistet hat, für widerlegt. Schon das eigene Vorbringen des\nBeklagten zum Hintergrund der Kreditaufnahme bei der Kreissparkasse\nKöln begegnet - zumindest - beträchtlichen Zweifeln. In der\nmündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 28. Januar 1997 hatte\nder Beklagte zunächst persönlich erklärt, er habe den Betrag von\n40.000,00 DM verwendet, \"um Möbel etc. zu kaufen\", sodann aber\nangegeben, er habe den Betrag verwendet, um ein im Jahre 1982 in\nder Türkei anläßlich der Eheschließung der Parteien aufgenommenes\nDarlehen, das der Anschaffung von Möbeln gedient habe,\nzurückzuzahlen. Im Verhandlungstermin am 6. März 1997 hat er zu\nProtokoll erklärt, er habe vor der Eheschließung bei einem Herrn C.\neinen Kredit von 33.000,00 DM für den Kauf von \"Möbeln usw.\"\naufgenommen und das Geld im Jahre 1992 zurückgezahlt.\nSchriftsätzlich hat er darüber hinaus vortragen lassen, er habe im\nJahre 1982 anläßlich der Eheschließung ein weiteres Darlehen über\n7.000,00 DM bei seinem Vater aufgenommen und beide Kredite im Jahre\n1992 mit Hilfe des Darlehens der Sparkasse über 40.000,00 DM\ngetilgt. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte\nwiederum angegeben, das angeblich im Jahre 1982 von ihm\naufgenommene Darlehen über 33.000,00 DM habe er zu einem Teilbetrag\nvon 10.000,00 DM für die Anschaffung goldener Armreifen und im\nübrigen für den Kauf von Möbeln für die damals von den Eheleuten\nangemietete Wohnung eingesetzt. Der Sachvortrag des Beklagten zur\nAufnahme von Darlehen im Jahre 1982 und deren Verwendungszwecken\nhat demnach im Verlauf des Rechtsstreits gewechselt. Selbst wenn -\nentsprechend der letzten Erklärung des Beklagten - \"nur\" ein\nTeilbetrag von rund 30.000,00 DM der angeblichen Darlehen des Herrn\nC. und seines Vaters der Möblierung der Ehewohnung gedient haben\nsoll, so ist dies nur schwer nachvollziehbar. Der Beklagte ist eine\nErläuterung dafür schuldig geblieben, daß die Möblierung einer\nMietwohnung in der Türkei im Jahre 1982 einen Kostenaufwand von\n30.000,00 DM verursacht haben soll, während nach seinem eigenen\nVortrag im Jahre 1989 der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung\nlediglich 13.000,00 DM betragen hat. Daß diese Zahlenangaben\nangesichts des Wertungleichgewichts nicht stimmen können, liegt\nnahe. Als lebensfremd erscheint auch, daß dem Beklagten ein Dritter\n- Herr C. - ein zinsloses Darlehen über 33.000,00 DM gewährt haben\nsoll, das erst nach zehn Jahren - nämlich am 27. September 1992 -\nzurückgezahlt werden sollte. Dieser ungewöhnliche Vorgang bedürfte\neiner plausiblen Erklärung, die der Beklagte nicht geliefert hat.\nDarüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar,\ndaß der Beklagte im Oktober 1991 einen verzinslichen Bankkredit\nüber 40.000,00 DM aufgenommen hat, um ein erst im September des\ndarauffolgenden Jahres fällig werdendes unverzinsliches Darlehen\nzurückzuzahlen. Der Beklagte ist auf diese Ungereimtheit bereits\ndurch das Amtsgericht hingewiesen worden und hat dazu lediglich die\nunbefriedigende Erklärung abgegeben, dies sei \"seine Sache\". Nach\nalledem ist der Senat davon überzeugt, daß der Beklagte den Kredit\nüber 40.000,00 DM nicht etwa zur Abtragung von Schulden anläßlich\nder Eheschließung aus dem Jahre 1982, sondern zur Finanzierung\neines Hauskaufs in Istanbul aufgenommen und überdies von der\nKlägerin einen dieser von ihren Eltern darlehensweise zur Verfügung\ngestellten Betrag von 7.000,00 DM zum Zweck der Zinsabtragung\nentgegengenommen hat.\n\n23\n\nZwar hat der vom Beklagten benannte Zeuge A. bekundet, er habe\ndem Beklagten 7.000,00 DM \"für Zinsen\" auf das Bankdarlehen über\n40.000,00 DM, für das sich der Zeuge verbürgt hatte, geliehen.\nDiese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Aussagen der von der\nKlägerin benannten Zeugen zu entkräften. Eine etwaige Bitte des\nBeklagten an den Zeugen A., ihm 7.000,00 DM für Zinsabzahlungen zur\nVerfügung zu stellen, und eine entsprechende Geldhingabe würden\nnicht einmal zwingend die Richtigkeit der übrigen Zeugenaussagen\nausschließen. Immerhin bestünde die Möglichkeit, daß der Beklagte\neine ihm von dem Zeugen A. überlassene Geldsumme von 7.000,00 DM\nfür andere Zwecke als die Zins-Sonderzahlung eingesetzt hat.\nUnabhängig davon begegnen die Angaben des Zeugen A. ohnehin\nBedenken. Auffällig ist bereits, daß der Beklagte bei seiner\npersönlichen Anhörung durch das Amtsgericht eine monatliche\nRatenzahlung von 250,00 DM an den Zeugen angegeben hatte, während\ndieser selbst die Rate auf 200,00 DM beziffert hat. Davon abgesehen\nist die Aussage des Zeugen A. von erheblichen Gedächtnislücken\ngeprägt. Der Zeuge vermochte den Zeitpunkt der Darlehenshingabe\nnicht einmal annähernd einzugrenzen, sich an den Zweck des vom\nBeklagten aufgenommenen Bankkredits nicht zu erinnern und auch\nnicht anzugeben, welche Rückzahlungen der Beklagte im laufenden\nJahr geleistet hat. Sein Hinweis auf eine krankheitsbedingte\nVergeßlichkeit wirkt deshalb nicht überzeugend, weil er\nandererseits angegeben hat, genau zu wissen, daß der Beklagte ihm\nnoch 1.800,00 DM schulde. Im übrigen ist die von dem Zeugen\nbezifferte Restverbindlichkeit von 1.800,00 DM mit den angegebenen\nRückzahlungen durch den Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Bei\neiner regelmäßigen Zahlung von 2.000,00 DM jährlich muß das im\nJahre 1989 aufgenommene unverzinsliche Darlehen von 7.000,00 DM\nselbst dann, wenn die Rückzahlung zuweilen nur 1.500,00 DM im Jahr\nbetragen hat, inzwischen längst getilgt sein.\n\n24\n\nDer Senat geht schließlich davon aus, daß die Klägerin im\nZusammenhang mit dem Erwerb des Wohn- und Geschäftshauses nahe\nIstanbul dem Beklagten nicht nur den Darlehensbetrag ihrer Eltern\nvon 7.000,00 DM überlassen hat, sondern weitere 5.000,00 DM aus\nihren eigenen Ersparnissen. Das vorgelegte Sparbuch der C.bank\nweist für den 20. Juli 1992 eine Abhebung von 5.000,00 DM aus.\nDieser Vorgang läßt sich dem Erwerb der Immobilie in Gebze in\nzeitlicher Hinsicht zuordnen. Auch insoweit gilt die Erwägung, daß\nder Beklagte, obwohl ihm dies möglich sein müßte, keinen anderen\nVerwendungszweck der für die Verhältnisse der Parteien nicht\nunbeträchtlichen Abhebung als denjenigen der Hausfinanzierung\nmitgeteilt hat. Zu berücksichtigen ist zudem, daß sich die\nFinanzierung des Hauskaufs nicht in der Kreditaufnahme bei der\nSparkasse am 10. Oktober 1991 erschöpft hat. So haben die Zeuginnen\nN. Ko. und N. C. ihren Aussagen zufolge Darlehen für den Erwerb der\nImmobilie in G. gewährt. Die Zeugin K. hat bekundet, sie selbst\nhabe den Parteien 5.000,00 DM zu dem Zweck überlassen, jenes Haus\nfertigzustellen. Die Zeugin C. hat angegeben, sie habe der Klägerin\nfür das Wohn- und Geschäftshaus in Instanbul 3.000,00 DM geborgt.\nDiese Aussagen belegen, daß der Darlehensbetrag von 40.000,00 DM\nfür den Kauf und die Fertigstellung der Immobilie nicht ausgereicht\nhat. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Sparbuchabhebung vom\n20. Juli 1992 verschaffen dem Senat die Überzeugung, daß die\nKlägerin dem Beklagten zur Finanzierung des Hauserwerbs in Gebze\n5.000,00 DM aus ihren Ersparnissen überlassen hat.\n\n25\n\nDaß auch der am 26. Januar 1993 vom Sparkonto der Klägerin\nabgehobene Betrag von 2.629,15 DM dem Beklagten zur Verfügung\ngestellt worden ist, steht dagegen nicht mit hinreichender\nSicherheit fest. Es fehlt bereits an einem nachweislichen\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Hauserwerb. Zudem ist zu\nberücksichtigen, daß es sich im Gegensatz zu den früheren\nAbhebungen nicht um eine runde Summe und darüber hinaus um einen\ngeringeren Betrag handelt, der durchaus für andere Zwecke\nverbraucht worden sein kann.\n\n26\n\nDie Beweisaufnahme hat somit insgesamt ergeben, daß der Beklagte\naus dem Vermögen der Klägerin 42.200,00 DM erhalten hat. Über die\nVerwendung dieser Gelder hat er der Klägerin Rechnung zu legen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n28\n\nBerufungsstreitwert:\n\n29\n\na) bis 17.09.1997\n\n30\n\naa) Auskunftsantrag = 8.940,00 DM (1/5 von 44.700,00 DM)\n\n31\n\nbb) Zahlungsantrag = 49.700,00 DM\n\n32\n\ninsgesamt 58.640,00 DM\n\n33\n\nb) ab 18.09.1997 = 8.940,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/27-uf-62-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/27-uf-62-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310314","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.003376+00:00"}}