{"status":"available","doknr":"OLD310312","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1217.16WX291.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"16 Wx 291/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin nimmt als Verwalterin die Antragsgegnerin\nauf Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeldvorauszahlungen für\ndie Jahre 1995 bis Januar 1997 in Anspruch.\n\n4\n\nDie Wohngeldrückstände entsprechen dem Beschluß der\nEigentümerversammlung vom 28.10.1996, der nicht angefochten worden\nist.\n\n5\n\nDie Jahreswirtschaftspläne der aus ca. 150 Eigentümern\nbestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft wurden entsprechend\neinem Beschluß aus dem Jahre 1982 nicht von der\nEigentümerversammlung sondern vom Verwaltungsbeirat genehmigt.\n\n6\n\nDas Amtsgericht Leverkusen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich\nder Wohngeldrückstände für 1995 schon deshalb als zahlungspflichtig\nangesehen, da der Beschluß über die entsprechende Jahresabrechnung\nvom 28.10.1996 bestandskräftig geworden sei. Die Verpflichtung zur\nZahlung der Wohngeldvorauszahlungen ergebe sich aus den inhaltlich\nnicht weiter von der Antragsgegnerin beanstandeten Beschlüssen des\nVerwaltungsbeirats. Dieser sei aufgrund eines bestandskräftigen\nBeschlusses aus dem Jahre 1982 entscheidungszuständig.\n\n7\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin\nzurückgewiesen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG nicht zu beanstandende\nsofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts ist frei\nvon Rechtsfehlern.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie Antragstellerin ist aufgrund des bestandskräftigen\nBeschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 28.10.1993 ermächtigt,\nden hier geltend gemachten Zahlungsanspruch im eigenen Namen für\ndie Eigentümergemeinschaft gerichtlich zu verfolgen.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nHinsichtlich des Wohngeldrückstandes für das Jahr 1995 kann auf\ndie zutreffenden Ausführungen des angegriffenen landgerichtlichen\nBeschlusses verwiesen werden. Der Beschluß der\nEigentümerversammlung zur Jahresabrechnung von 1995 ist nicht\nangefochten und daher bestandskräftig, ob bei der Beschlußfassung\ndie Einzelabrechnungen vorlagen, ist damit unerheblich.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nAuch für die Jahre 1996 und 1997 ist die Antragsgegnerin zur\nZahlung der Wohngeldvorschüsse verpflichtet. Der Zahlungsanspruch\nder Gemeinschaft ergibt sich insofern aus den Wirtschaftsplänen für\ndieses beiden Jahre. Die Pläne sind nicht deshalb rechtlich\nunverbindlich, weil sie entgegen § 28 Abs. 5 WEG nur vom\nVerwaltungsbeirat beschlossen worden sind. Durch Beschluß vom\n07.07.1982 hat die Wohnungseigentümerversammlung nämlich ihre\nKompetenzen insofern auf den Verwaltungsbeirat übertragen.\n\n16\n\nDiese Delegation ist bestandskräftiges und bindendes\nGemeinschaftsrecht geworden, nachdem der Beschluß aus dem Jahre\n1982\n\n17\n\nnicht angefochten worden ist. Bei der Zuständigkeitsregelung zur\nAufstellung des Wirtschaftsplans gemäß § 28 Abs. 5 WEG handelt es\nsich um disponibles Recht. Es ist daher grundsätzlich den\nWohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG überlassen, eine\nanderweitige Regelung zu treffen. Das Landgericht hat in diesem\nZusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die\nZuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nach § 28 Abs. 5\nWEG nicht zum unabdingbaren Kernbereich des Wohnungseigentums\nzählt. Für die von den Eigentümern 1982 getroffene Regelung, wonach\nder Verwaltungsbeirat über den Wirtschaftsplan beschließt, sprechen\nauch angesichts der Größe der Gemeinschaft vernünftige praktische\nErwägungen. Der Wirtschaftsplan hat im übrigen nur vorläufigen\nCharakter. Die Entscheidung über die Jahresabrechnung bleibt der\nEigentümergemeinschaft vorbehalten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach\nentsprach es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin, die im\nVerfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unterlegen ist, die\ngerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Für das Verfahren der sofortigen\nweiteren Beschwerde hat der Senat keinen Anlaß gesehen, von dem\nGrundsatz abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder\nBeteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst\nträgt.\n\n19\n\nWert des Beschwerdegegenstandes\n\n20\n\ngemäß § 48 Abs. 4 WEG: 418.565,26 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/16-wx-291-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/16-wx-291-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310312","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.916874+00:00"}}