{"status":"available","doknr":"OLD310310","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1217.16WX288.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"16 Wx 288/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Betroffene ist aufgrund eines mittelgradigen Schwachsinns\nvom Grade einer Imbezillität seit dem Jahre 1969 wegen\nGeistesschwäche entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Das\nAmt des Vormundes und dann des Betreuers übt seit August 1979 die\nin K. residierende Beteiligte zu 2) aus.\n\n3\n\nIm Rahmen einer wiederum im Jahre 1996 erforderlich gewordenen\nÜberprüfung der Frage, ob die Betreuung zu verlängern ist, hat das\nAmtsgericht - VormG - Bergheim auf Anregung des Beteiligten zu 5)\nzunächst den Beteiligten zu 4) zum Verfahrenspfleger der Betreuten\nbestellt. Dieser regte alsdann an, einen Betreuerwechsel\nvorzunehmen und eine örtlich ansässige Betreuerin zu bestellen, die\ninsbesondere in der Lage sei, Außenkontakte herzustellen, um die\nBetroffene aus einer gewissen sozialen Isolation herauszuführen.\nDer Beteiligte zu 5) befürwortete den Wechsel.\n\n4\n\nNach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1) bis 5)\nverlängerte das VormG durch Beschluß vom 27.8.97 die für die\nBetroffene bestehende Betreuung mit dem Wirkungskreis der\nAufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge\nund der Postkontrolle, bestellte aber nun einen zusätzlichen\nBetreuer: Während es die Vermögenssorge einschließlich\nPostkontrolle bei der Beteiligten zu 2) beließ, bestimmte es die\nBeteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin mit dem Wirkungskreis der\nAufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge einschließlich\nder entsprechenden Postkontrolle, weil es erforderlich sei, die\nsoziale Situation der insoweit nicht einsichtsfähigen Betroffenen\nzu verbessern. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen,\nmit der sie sich gegen einen weiteren Betreuer wehrte und die\nBeibehaltung des bisherigen Zustandes verlangte, hat das\nLandgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich\ndie weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihr Begehren\nauf Beibehaltung ausschließlich der Beteiligten zu 2) als\nBetreuerin weiterverfolgt.\n\n5\n\nDas namens der Betroffenen gegen die Bestellung der weiteren\nBetreuerin und der damit verbundenen Teilentlassung der Beteiligten\nzu 2) eingelegte, nach §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs.5 FGG statthafte\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des\namtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Bestellung der\nBeteiligten zu 3) zur Betreuerin aufgehoben und auch für dieses\nAufgabengebiet die Beteiligte zu 2) bestellt bleibt.\n\n6\n\nDie Entscheidung des Landerichts hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Das Landgericht hätte\nprüfen müssen, ob für die Teilentlassung der Beteiligten zu 2) ein\nwichtiger Grund i.S. des § 19o8b Abs.1 BGB vorlag. Wenn das\nLandgericht eine solche Überprüfung konkludent vorgenommen haben\nsollte, ist sie jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Seine\nEntscheidung kann daher keinen Bestand haben, weil sie sich auch\nnicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 27 Abs.1 S.2\nFGG, 563 ZPO). Eine Zurückverweisung erübrigt sich aber, weil\nweitere Ermittlungen nicht erforderlich sind und der Senat selbst\nentscheiden kann, ob der genannte wichtige Grund bejaht werden\n\n7\n\nkann. Das ist nicht der Fall.\n\n8\n\nBeim Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen\nRechtsbegriff, der weitestgehend der Nachprüfung durch das\nRechtsbeschwerdegericht unterliegt. Die Bejahung des Begriffs\n\"wichtiger Grund\" setzt eine genaue durch Tatsachen gestützte\nvollständige Abwägung der beteiligten Interessen voraus, die ein\ndeutliches Ergebnis haben muß, da ein einfacher Grund nicht genügt\n(vgl. BayObLG FamRZ 94, 323).\n\n9\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im\nwesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Amtsgerichts, die\nBeteiligte zu 3) für einen Teil der Aufgabenbereiche zu bestellen,\nsei nicht zu beanstanden, da sich ergeben habe, daß die Betroffene\nzur Verbesserung ihrer sozialen und häuslichen Situation einer\nBetreuerin bedürfe, die ihr vor Ort zur Seite stehen kann, was von\nder K.er Betreuerin nicht geleistet werden könne. Der Wille der\nBetroffenen, den bisherigen Zustand nicht zu ändern, weil ihre\nFamilie und die Beteiligte zu 2) für sie sorge, räume die\nNotwendigkeit der Bestellung einer ortsansässigen Betreuerin nicht\naus, zumal da die Sorge der Familie hierdurch nicht eingeschränkt\nwerde, sondern nur eine zusätzliche Hilfestellung durch einen\nschnell erreichbaren Betreuer gewährt werden solle.\n\n10\n\nMit der Begründung als auch der des Amtsgerichts läßt sich indes\ndie konkludent vorgenommene Teilentlassung der Beteiligten zu 2)\nnicht rechtfertigen, die das Vorliegen der dafür erforderlichen\nVoraussetzungen des § 19o8 b BGB verlangt.\n\n11\n\nGemäß der vorgenannten Vorschrift hat das VormG den bisherigen\nBetreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des\nBetreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein\nanderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Fehlt wie hier\n- auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidungen - ein\nEignungsmangel, ist auch eine Teilentlasssung des Betreuers und die\nBestellung eines weiteren Betreuers für den davon betroffenen\nAufgabenkreis, mithin die Bestellung von Mitbetreuern nur\nstatthaft, wenn Gründe vorliegen, die mit der Eignung des Betreuers\nnichts zu tun haben, aber dennoch so gewichtig sind, daß sie die\nteilweise Entlassung des Betreuers als einzige dem Wohl und\nInteresse entsprechende Maßnahme des Betreuten rechtfertigen (vgl.\nPalandt/Diederichsen BGB § 19o8 b Rdnr.5). Das Wohl des Betreuten\nhat im Betreuungsrecht ganz im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick\ndarauf kommt es zunächst besonders auf Fragen der Kontinuität der\nBetreuung und des persönlichen Verhältnisses zwischen Betreuer und\nBetreuter an (vgl. BGH NJW 96,1825). Zum Wohl des Betreuten gehört\nzudem die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach\nseinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (vgl.\nBayObLG FamRZ 95, 1233). Deshalb muß auch und vor allem sein\neigener Wille - die Frage seiner Geschäftsfähigkeit ist insoweit\nnicht von Bedeutung - den Ausschlag geben für die Auswahl des\nBetreuers (vgl. BayObLG FamRZ 95, 1233 mwN + 96, 11o5;\nPalandt/Diederichsen BGB § 19o8b Rdnr. 5), und kommt eine auch nur\nteilweise Entlassung des Betreuers nur in Betracht, wenn der\nBetreute am ursprünglichen Betreuer insoweit nicht festhalten will\n(vgl. § 1897 Abs. 4 S.1 BGB).\n\n12\n\nBei Berücksichtigung dieser Grundsätze sind keine gewichtigen\nGründe i.S. des § 19o8 b BGB für die Teilentlassung der Beteiligten\nzu 2) und Anordnung der geteilten Mitbetreuung (§ 1899 Abs.1 S.2\nBGB) ersichtlich. Die Betreute hat ein wie sie auch dem\nSachverständigen Dr. H. erklärte - sehr gutes Verhältnis zur sie\nbereits seit sehr langer Zeit (ab 1979) betreuenden Beteiligten zu\n2), und ist auch mit der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit und\nBesuche vollauf zufrieden. Ferner besteht kein begründeter Anlaß,\nzum Wohle der Betreuten ihren Wunsch auf Beibehaltung dieser\nBetreuung zu ignorieren. Von einer insoweit widersprüchlichen\nMeinung der Betreuten kann, wie aber das Landgericht meint, nach\nAktenlage nicht ausgegangen werden. Der natürliche unbeeinflußte\nWille der Betreuten, die aus eigenem Antrieb die zusätzliche\nBestellung der Beteiligten zu 3) nicht verlangt hat, geht vielmehr\neindeutig und klar auf die Beibehaltung des gewohnten Zustands. Das\nhat sie stets sowohl gegenüber den Beteiligten zu 2) und 5) als\nauch gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. und auch bis auf eine\nAusnahme bei ihren amtsgerichtlichen Anhörungen ausdrücklich\nkundgetan. Insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 2) hat die\nBetroffene, ausdrücklich mehrfach nach ihrem Willen befragt,\nbedeutet, sie wolle keine weitere fremde Betreuerin in ihrer\nWohnung und in ihrem Leben haben. Ebenso hatte sich die Betroffene\nselbst bei ihrer letzten Anhörung durch das VormG auf entsprechende\nBefragung zunächst für die Beibehaltung des bestehenden Zustands\nausgesprochen und auch ausdrücklich die Frage verneint, ob sie mit\nder Bestellung der Beteiligten zu 3) neben der Beteiligten zu 2)\neinverstanden sei, damit diese sich um ihre sozialen Kontakte\nkümmern könne. Erst nachdem ihr die \"Problematik\" nochmals erklärt\nwurde, bejahte sie nun die erneut gestellte Frage, ob die\nBeteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin bestellt werden solle.\nKurze Zeit später hat die Betroffene indes in Gegenwart ihrer\nVerwandten mit der Beteiligten zu 2) telefoniert und Beschwerde\ngegen die amtsgerichtliche Entscheidung einlegen lassen, weil sie\nkeinen weiteren Betreuer wolle. Hat sich mithin die Betroffene nur\nbei der letzten Anhörung und auch erst nach entsprechender\nEinflußnahme mit der Bestellung der weiteren Betreuerin zur\nVerbesserung der sozialen Situation einverstanden erklärt, wird\ndaraus hinreichend deutlich, daß das Einverständnis nicht ihrem\nnatürlichen unbeeinflußten Willen entsprach. So hat denn auch das\nAmtsgericht seine Entscheidung auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit\nder Betreuten gestützt, die es indes hier nicht gebietet, den\nnatürlichen Willen und Wunsch der Betreuten unberücksichtigt zu\nlassen. Objektiv mag eine Verbesserung der sozialen und häuslichen\nSituation der Betreuten wünschenswert sein. Ihr abweichender Wille\nist aber gleichwohl zu respektieren, denn eine gewichtige der\nBetreuten dadurch drohende Schädigung ist nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Betreute führt ein Leben ohne größere Bedürfnisse. Nach\nihrer Darstellung bekommt sie von ihren in ihrer Nähe wohnenden\nVerwandten alles, was sie sich wünscht, insbesondere wird sie\nregelmäßig in der Woche mit Essen versorgt. Sie ist erklärtermaßen\nmit 5,- DM Taschengeld in der Woche, wovon sie auch noch etwas\nspare, und ihrer Wohnsituation zufrieden. Richtig ist auch, daß die\nBetreute außerhalb des Familienkreises kaum Kontakt pflegt, wie ihr\nVerfahrenspfleger geltend macht. Ein zusätzlicher Betreuer am Ort\nmag zwar diese Situation der Betreuten verbessern wollen und\nkönnen. Das begründet aber keine Konstellation, die zum Wohle der\nBetreuten unter Abwendung ihr sonst drohenden Schadens gegen ihren\nerklärten Willen durch eine sofortige Teilentlassung der\nBeteiligten zu 2) und entsprechende Bestellung eines weiteren auch\nkostenträchtigen Betreuers in Pulheim geändert werden müßte, auch\nwenn die Betreute nicht unvermögend ist (Sparsumme von ca. 95.ooo,-\nDM + Grundstück mit einem Verkehrswert von 9o.ooo,- DM). Die\nmögliche Verbesserung der sozialen Situation der Betreuten durch\neinen näher an ihrem Wohnort befindlichen Betreuer mag objektiv\nbegrüßenswert sein, stellt aber noch keinen wichtigen Grund dar,\ninsoweit den bisherigen Betreuer gegen den erklärten Willen der\nBetreuten zu entlassen.\n\n14\n\nSonach war auf die weitere Beschwerde der landgerichtliche\nBeschluß aufzuheben und der amtsgerichtliche Beschluß insoweit\nabzuändern, daß es unter Aufhebung der Bestellung der Beteiligten\nzu 3) bei der umfassenden Betreuung durch die Beteiligte zu 2)\nverbleibt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 S.2 FGG. Das\nVerfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet\nnicht statt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/16-wx-288-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-17/16-wx-288-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310310","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.833024+00:00"}}