{"status":"available","doknr":"OLD310320","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1216.SS660.97B379B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"Ss 660/97 (B) - 379 (B) -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Verwaltungsbehörde hatte durch\nBußgeldbescheid vom 27. November 1996 gegen den Betroffenen ein\nBußgeld in Höhe von 2.000 DM wegen eines Verstoßes gegen §§ 2\nAbs.2, 23 Abs. 1, 34 Nr. 2 i ApBetrO, § 7 und 1 Abs. 1 ApG\nverhängt. Dabei war dem Betroffenen zur Last gelegt worden, daß er\nam 11. Juli 1995 wegen eines Blutalkoholgehaltes von mindestens\n1,24 %o um 8.30 Uhr nicht zur ordnungsgemäßen Leitung seiner\nApotheke in der Lage gewesen sei und sich dennoch nicht hatte\nvertreten lassen.\n\n8\n\nAuf den Einspruch des Betroffenen hat\nihn das Amtsgericht durch Urteil vom 6. Juni 1997 freigesprochen\nund dabei zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\n9\n\n \n\n10\n\n\"Unabhängig von den erheblichen\nBedenken des Gerichts, eine alkoholbedingte Unfähigkeit des\nApothekers, eine Apotheke zu leiten, unter die allein in Betracht\nkommende Bußgeldvorschrift des § 34 Nr. 2 i ApBetrO zu subsumieren,\nhat die Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben,\ndaß der Betroffene am Tattage zur Tatzeit nicht zur ordnungsgemäßen\nLeitung der Apotheke in der Lage war.\"\n\n11\n\nZur Beweiswürdigung, insbesondere zu\nder festgestellten Blutalkoholkonzentration und einer daraus\nresultierenden Beeinträchtigung des Betroffenen heißt es im\namtsgerichtlichen Urteil wie folgt:\n\n12\n\n \n\n13\n\n\"Der Sachverständige Dr. St. hat\nausgeführt, nach den Angaben des Betroffenen zu seinem\nTrinkverhalten müsse von einer abgeschlossenen Resorption\nausgegangen werden. Bei einer Rückrechnung der Alkoholkonzentration\nmit einem Abbauwert von o.1 %o, der vorliegend anzunehmen sei,\nerrechne sich die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen für\nmorgens 9.00 Uhr auf 1,19 %o. Da die Resorption abgeschlossen\ngewesen sei, sei die Beeinflussung des Alkohols nicht mehr so\ngravierend wie in der Anflutungsphase. Eine Einschränkung des\nBetroffenen in der Leitung der Apotheke sei nicht mit Sicherheit\nanzunehmen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Zeuge M. bekundete, er habe daran,\ndaß der Betroffene nach seiner Ansicht zähflüssig gesprochen habe,\nandererseits aber nur auf Fragen geantwortet und wenig gesagt habe,\neine Alkoholbeeinflussung bemerkt.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Zeugin P. bekundete, sie habe den\nBetroffenen ca. fünf Minuten beim Bedienen von Kunden beobachtet.\nAuf sie habe er verlangsamt gewirkt, aber ein Bedienungsfehler sei\nihm nicht unterlaufen...\"\n\n18\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nRechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils und die\nZurückverweisung der Sache beantragt.\n\n19\n\nDie formell nicht zu beanstandende\nRechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Sachrüge läßt keine materiell-rechtlichen\nFehler des Urteils erkennen.\n\n20\n\nEine Verurteilung des Betroffenen wegen\neines Verstoßes gegen die §§ 34 Nr. 2 i, 23 Abs. 1 ApBetrO kommt\naus Rechtsgründen nicht in Betracht.\n\n21\n\nGem. § 34 Nr. 2 i ApBetrO handelt der\nApothekenleiter ordnungswidrig, der seine Apotheke entgegen § 23\nAbs. 1 ApBetrO nicht dienstbereit hält. Dienstbereit ist eine\nApotheke jedenfalls dann, wenn sie der Bevölkerung so zugänglich\nist, daß diese dort von einem Apotheker oder dessen ordnungsgemäßem\nVertreter benötigte Arzneimittel erlangen kann. Dies ergibt sich\nzwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine Definition der\nDienstbereitschaft nicht enthält. Es folgt jedoch aus dem Ziel und\ndem Regelungszusammenhang der Norm. Ziel der Vorschrift ist es, die\nordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch an\nsolchen Tagen und Tageszeiten sicherzustellen, an denen im\nallgemeinen Arbeitsruhe herrscht (vgl. Pfeil/Pieck/Blume,\nApothekenbetriebsordnung, 5. Auflage 1997, § 23 Rdnr. 5).\nDementsprechend enthält § 23 keine Regelungen darüber, welche\nAnforderungen an den Apotheker hinsichtlich seiner persönlichen\nBefähigung zu stellen sind, sondern bestimmt vorwiegend die Zeiten,\nin denen eine Apotheke - abweichend von den üblichen\nLadenschlußzeiten - dienstbereit gehalten werden muß und in denen\nsie ausnahmsweise von dieser Verpflichtung befreit sein kann.\nGemessen an diesen Anforderungen hat der Betroffene nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts zur Tatzeit seine Apotheke\ndienstbereit gehalten: Er hatte die Apotheke geöffnet, war dort\nselbst anwesend und hat seine Kunden bedient. Ein Verstoß gegen §\n23 Abs. 1 ApBetrO ist nicht gegeben.\n\n22\n\nDer darüber hinaus zum Gegenstand des\nVerfahrens gemachte Vorwurf, der Betroffene habe durch sein\nVerhalten gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Nr. 2 a ApBetrO,\n§ 7, § 1 Abs. 1 ApG verstoßen, ist nicht begründet. Gem. § 7 ApG -\nund entsprechend § 2 Abs. 2 ApBetrO - ist der Apothekenleiter\nverpflichtet, die Apotheke persönlich zu leiten. Sofern er diese\nVerpflichtung vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, muß er sich\nvertreten lassen (§ 2 Abs. 5 ApBetrO).\n\n23\n\nDas Amtsgericht hat nicht die\nÜberzeugung gewinnen können, daß der Betroffene zur Tatzeit zur\npersönlichen Leitung der Apotheke nicht in der Lage gewesen ist.\nDies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung des\nAmtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hat das\nAmtsgericht fehlerfrei dargelegt, daß aus der festgestellten\nAlkoholisierung zur Tatzeit noch nicht auf die Unfähigkeit zur\npersönlichen Leitung der Apotheke geschlossen werden kann.\nRechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht seinen Ausführungendie von dem\nSachverständigen errechnete Blutalkoholkonzentration des\nBetroffenen zur Tatzeit von 1,19 %o zugrundegelegt und hat diese -\nebenfalls dem Sachverständigen folgend - als nicht ausreichend\nangesehen, um eine Beeinträchtigung des Betroffenen in der Leitung\nder Apotheke sicher festzustellen. Dabei hat sich das Amtsgericht\nauch mit den Aussagen der Zeugen M. und P. auseinandergesetzt, die\nbis auf eine zähflüssige Sprache, Wortkargheit und Verlangsamung\nkeine Beeinträchtigung des Betroffenen und insbesondere keine\nBedienungsfehler festgestellt haben.\n\n24\n\nAuch aus dem Umstand, daß der\nBetroffene mit dieser Blutalkoholkonzentration absolut untauglich\ngewesen wäre, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen,\nergibt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der\nRechtsbeschwerdebegründung keine andere Beurteilung. Die\nErwägungen, die zur Festlegung der absoluten Fahruntauglichkeit bei\neinem Blutalkoholgehalt von 1,1 %o geführt haben ( vgl. dazu BGHSt\n41,89 ff), sind auf den vorliegenden Fall nicht mit der Folge\nübertragbar, daß bei einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration\nohne weiteres gleichsam eine absolute Unfähigkeit zur Leitung einer\nApotheke angenommen werden könnte. Die Leistungsanforderungen, die\nan den Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu stellen\nsind, unterscheiden sich nämlich erheblich von denen, die an den\nLeiter einer Apotheke gestellt werden müssen.\n\n25\n\nAngesichts der großen Verkehrsdichte\nund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen\nDurchschnittsgeschwindigkeit muß von einem Kraftfahrer eine\nschnelle, sachgerechte Reaktion auf komplexe und komplizierte\nVerkehrsgeschehen erwartet werden. Er muß plötzlich auftauchende\nGefahrensituationen erkennen, richtig einschätzen und häufig in\nSekundenbruchteilen darauf so reagieren können, daß Unfälle\nvermieden werden. Dies ist regelmäßig ab einem Blutalkoholgehalt\nvon über 1%o nicht mehr möglich, da eine Blutalkoholkonzentration\nin dieser Höhe gerade die hierzu erforderlichen psycho - physischen\nEinzelfunktionen wie Aufmerksamkeit, Sehvermögen und\nReaktionsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n26\n\nDemgegenüber wird von einem Apotheker\nbei der Leitung der Apotheke zwar auch eine konzentrierte und\nsachgerechte Reaktion verlangt, er muß sich aber bei der Bedienung\nvon Kunden und der Herausgabe von Arzneimitteln nicht in\nvergleichbarer Weise auf plötzlich auftretende, neue Situationen\neinstellen und insbesondere nicht auf komplexe und komplizierte\nSachverhalte mit erheblichem Gefährdungspotential in der\nSchnelligkeit reagieren, wie sie von einem Kraftfahrer erwartet\nwird.\n\n27\n\nDanach ist der Freispruch des\nBetroffenen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nRechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu\nverwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/ss-660-97-b-379-b","cited_norms":[{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/ss-660-97-b-379-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310320","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.539283+00:00"}}