{"status":"available","doknr":"OLD310318","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1216.3U111.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"3 U 111/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten, die Kinder des am 18.05.1996\nverstorbenen Herrn B. S., nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes in\nAnspruch. Sie erwirkte gegen Herrn B. S. die auf Blatt 2 der\nKlageschrift näher bezeichneten Titel, aufgrund deren sie\nvollstreckbare Ansprüche einschließlich bis Februar 1997\naufgelaufener Zinsen in Höhe von ca. 123.000,00 DM hat. Herr B. S.\nstellte im Verfahren 22 0 590/93 LG Köln in der Revisionsinstanz\nbeim BGH am 18.07.1995 einen Prozeßkostenhilfeantrag, der vom\nzuständigen Rechtspfleger hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit\nbefürwortet wurde. Die Beklagten schlugen die Erbschaft nach ihrem\nVater aus. Zahlreiche Gläubiger haben Titel gegen Herrn B. S. und\nmachen gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz\ngeltend.\n\n3\n\nHerr B. S. und seine Ehefrau C. S. waren hälftige Eigentümer des\nAnwesens G.gasse in B.- G., eingetragen im Grundbuch von H., Blatt\n0206. Mit notariellem Vertrag vom 24.04.1995 (Bl. 37 ff. d.BA 22 0\n114/96 LG Köln) übertrugen sie das Eigentum an dem Grundstück auf\ndie Beklagten zu je 1/2, und zwar laut Vertrag im Wege der\nSchenkung. Zugleich behielten sich die Veräußerer an dem\nübertragenen Grundbesitz auf Lebensdauer den unentgeltlichen\nNießbrauch als Gesamtgläubiger vor. Weiter wurde geregelt, daß der\nNießbraucher Zinsen und Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten zu\ntragen hat, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert\nsind. Im Vertrag erklärte Herr S., daß die Darlehen aus einer\nspätestens bei seinem Tode fälligen Lebensversicherung abgelöst\nwürden. Die Beklagten wurden am 09.02.1996 als Miteigentümer im\nGrundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde ein Nießbrauch für die\nEheleute S. eingetragen.\n\n4\n\nBei Abschluß des Übertragungsvertrages war das Grundstück zu\nGunsten der Stadtsparkasse K. mit zwei Grundschulden in Höhe von\n900.000,00 DM und 300.000,00 DM nebst Zinsen belastet. Als Herr B.\nS. verstarb, erhielt die Stadtsparkasse K. aus einer\nLebensversicherung einen erheblichen Betrag mit der Wirkung, daß\ndie grundbuchlich abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten sich per\n30.06.1996 entsprechend verminderten (s. Schr. d. Stadtsparkasse K.\nvom 18.07.1996, Bl. 122 der genannten Beiakten). Mit Schreiben vom\n20.11.1996 (Bl. 142 d.A.) teilte die Stadtsparkasse K. mit, daß\nsich ihre Forderungen per 31.12. 1996 auf rund 327.000,00 DM\nbeliefen. In diesem Saldo war jedoch eine zu Lasten des Herrn B. S.\nerfolgte Fehlbuchung in Höhe von ca. 2.300,00 DM enthalten.\n\n5\n\nZu Gunsten der Firma e. Bild + Ton Handelsgesellschaft mbH ##blob##amp;\nCo. KG, L., die ausweislich des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 15.02.1996 - 286\nM 6774/96 - (Bl. 241 f d.BA 22 0 114/96 LG Köln) angeblich über\ntitulierte Ansprüche gegen Herrn B. S. in Höhe von über 623.892,00\nDM verfügte, wurden am 25.09.1996 ausweislich der Benachrichtigung\ndes Amtsgerichts Bergheim - Grundbuchamt - vom 25.09.1996 aufgrund\nAbtretungen der Stadtsparkasse K., denen der oben genannte\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß zugrunde lag, Grundschulden in\nHöhe von 323.892,15 DM und 300.000,00 DM nebst Zinsen auf dem oben\ngenannten Grundbuchblatt eingetragen (Bl. 141 d.A.).\n\n6\n\nDie Beklagten verkauften das Grundstück mit Vertrag vom\n21.11.1996 (Bl. 148 ff. d.A.) an die Eheleute R. zum Kaufpreis von\n1,5 Millionen DM. In dem Vertrag ist weiter geregelt, daß ein Teil\ndes Kaufpreises in Höhe von 534.000,00 DM an die Firma e. zur\nAblösung der für diese eingetragenen Grundschulden zu zahlen ist.\n50.000,00 DM erhielten die Beklagten als Anzahlung auf den\nKaufpreis bereits vor Vertragsschluß. Soweit der Restkaufpreis\nnicht zur Bezahlung der grundbuchlich gesicherten Forderungen der\nStadtsparkasse K. und der Firma e. benötigt wird, soll er insgesamt\nan Frau C. S. zur Ablösung ihres Nießbrauchs zur Auszahlung\ngelangen, wenn die beim Landgericht Köln anhängigen\nAnfechtungsklagen rechtskräftig abgeschlossen sind und ein auf dem\nNotaranderkonto hinterlegter Betrag von 250.000,00 DM nicht zur\nBegleichung etwaiger Gläubigerforderungen aus den Anfechtungsklagen\nverwandt wird.\n\n7\n\nDie Stadtsparkasse K. erhielt gemäß ihrem Schreiben vom\n24.02.1997 (Bl. 180 d.A.) zur Ablösung ihrer grundbuchlich\ngesicherten Darlehensforderungen 324.707,57 DM. Die\nBevollmächtigten der Firma e. bestätigten mit Schreiben vom\n20.02.1997 (Bl. 179 d.A.), daß diese entsprechend der\nkaufvertraglichen Regelung von den Eheleuten R. mit Wertstellung\nvom 30.01.1997 einen Betrag in Höhe von 534.000,00 DM erhalten\nhabe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Grundstück habe einen Wert von\n1.900.000,00 DM.\n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagten zu verurteilen, wegen der\nvollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt\n122.077,14 DM aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln\nvom 01.03.1996 - 218 C 539/95 - und den Urteilen des Landgerichts\nKöln vom 19.03.1996 - 85 0 220/95 und 85 0 201/95 - nebst\nKostenfestsetzungsbeschlüssen Wertersatz für den jeweils übertragen\nerhaltenen und nunmehr veräußerten hälftigen Miteigentumsanteils\ndes Herrn B. S. am Hausgrundstück G.gasse in B.-E., eingetragen im\nGrundbuch von H., Blatt 0206, Flur 19, Flurstück 167, in Höhe von\njeweils 61.038,57 DM an sie zu zahlen,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2. hilfsweise,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagten zu verurteilen, wegen der\noben genannten Forderungen der Klägerin die Zwangsvollstreckung in\ndas vorbezeichnete Grundstück zu dulden.\n\n18\n\nDie Beklagten haben\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n21\n\nSie haben die Auffassung vertreten, bei dem Übertragungsvertrag\nvom 24.02.1995 handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um\neine Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB. Auch die übrigen\nVoraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nach dem\nAnfechtungsgesetz haben sie in Abrede gestellt. Das Grundstück habe\nlediglich einen Verkehrswert von 1,5 Millionen DM. Zudem zehre der\nWert des Nießbrauchs eine etwaige Wertsteigerung auf Seiten der\nBeklagten auf. Jedenfalls sei die Klage durch die Zahlung an die\nFirma e. unbegründet geworden.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 6. März 1997 (Bl. 185 ff. d.A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein\nWertersatzanspruch nach § 7 AnfG sei jedenfalls mit der Zahlung an\ndie Firma e. erloschen. Die Voraussetzungen für eine wirksame\nAnfechtung nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG seien an sich gegeben.\nDer Grundstückswert sei entsprechend dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Sch. mit 1,9 Millionen DM anzunehmen. Hiervon\nsei der Wert des Nießbrauchs zu Gunsten der Mutter der Beklagten in\nAbzug zu bringen, der unter Zugrundelegung eines jährlichen\nNettomietwerts von 58.320,00 DM und eines Multiplikationsfaktors\nvon 15 entsprechend § 24 Abs. 2 KostO bei einem Alter der\nNießbrauchsberechtigten von 46 Jahren sowie unter Berücksichtigung\nder Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse K. in\nHöhe von 324.707,00 DM mit 550.093,00 DM anzunehmen sei. Des\nweiteren sei die mit 324.707,00 DM valutierende Grundschuld zu\nGunsten der Stadtsparkasse K. wertmindernd in Abzug zu bringen, so\ndaß ein Wert von 1.025.293,00 DM verbleibe. Hiervon hätten die\nBeklagten in anfechtbarer Weise den hälftigen Miteigentumsanteil\ndes Herrn B. S. erlangt, also einen Wert von 513.000,00 DM. Die\nVerbindlichkeit sei aber infolge der Zahlung an die Firma e. in\nHöhe von 534.000,00 DM erloschen, da es ihnen als\nAnfechtungsschuldnern freigestanden habe, eine Leistung allein an\ndie Firma e. zu erbringen.\n\n23\n\nGegen dieses ihr am 14.03.1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 14.04.1997 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 16.06.1997 begründet.\n\n24\n\nSie meint, der Nießbrauch sei nicht wertmindernd zu\nberücksichtigen, da die Beklagten vor Bestellung des Nießbrauchs\nzumindest für eine juristische Sekunde Eigentümer gewesen seien.\nJedenfalls betrage der Wert des Nießbrauchs, ausgehend von einem\nJahresmietwert von 64.800,00 DM unter Abzug von 13.000,00 DM\nBewirtschaftungskosten, 15.400,00 DM Betriebskosten und 24.960,00\nDM Zinsen/Tilgung bei einem Vervielfältigungsfaktor von 11,65 nach\n§ 16 Abs. 3 WertV nur 133.276,00 DM. Bei einem Gesamtwert des\nGrundstücks von 1.454.724,00 DM betrage der Wert des\nMiteigentumsanteils des Schuldners B. S. somit 727.362,00 DM. Eine\nForderung der Firma e. in Höhe von 534.000,00 DM und eine\nentsprechende Zahlung an diese werde bestritten. Selbst bei\nBerücksichtigung dieses Betrages verbleibe noch eine zur\nBefriedigung der Klageforderung ausreichende Haftungshöchstgrenze\nvon 191.362,00 DM.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nihr Vollstreckungsschutz - auch gegen\nBankbürgschaft - zu gewähren.\n\n32\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nhilfsweise,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nihnen nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und ihnen\nzu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.\n\n39\n\nSie meinen, im Hinblick auf den Nießbrauch sei die Verfügung von\nB. S. zu ihren Gunsten nicht unentgeltlich erfolgt. Jedenfalls sei\neine etwaige Rückgewährschuld durch die Zahlung in Höhe von\n534.000,00 DM an die Firma e. erloschen. Der Verkehrswert des\nGrundstücks betrage unter Berücksichtigung der ungünstigen\nVerkehrsanbindung des Grundstücks und der Nähe zu zwei Kraftwerken\nnicht mehr als 1,5 Millionen DM. Der Nießbrauch sei in jedem Falle\nentsprechend der Berechnung des Landgerichts mit 550.093,00 DM\nmindernd zu berücksichtigen. Nach Abzug der mit 324.707,00 DM\nvalutierenden Grundschuld zu Gunsten der Stadtsparkasse K.\nverbleibe ein berücksichtigungsfähiger Grundstückswert von\n625.200,00 DM, so daß sie allenfalls 312.600,00 DM anfechtbar\nerlangt hätten. Der Firma e. habe eine vollstreckbare Forderung von\ninsgesamt 534.000,00 DM zugestanden, die durch Zahlung in dieser\nHöhe getilgt worden sei.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den\nüberreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n41\n\nDie Akten 22 0 114/96 LG Köln sowie die Kopie des Urteils des LG\nHannover vom 14.12.1995 - 21 0 169/93 - sind Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKlägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n44\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen.\n\n45\n\nAllerdings hat die Klägerin die Grundstücksübertragung auf die\nBeklagten wirksam nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG angefochten. Die in §\n1 AnfG vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nießbrauch nicht als\nGegenleistung anzusehen; vielmehr handelt es sich um eine Schenkung\nunter Auflage (vgl. BGH NJW 89, 2122; OLG Köln FamRZ 94, 1242;\nPalandt-Putzo, BGB 56. Aufl., § 525 Rn. 7; Münchener\nKommentar-Kollhosser, BGB 3. Aufl., § 525 Rn. 5).\n\n46\n\nAndererseits geht auch die Klägerin fehl in der Annahme, der\nNießbrauch müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Beklagten vor\nder Bestellung des Nießbrauchs zumindest für eine juristische\nSekunde Eigentümer gewesen seien. Eigentumsübertragung und\nNießbrauchsbestellung sind in einem Rechtsakt erfolgt. Unter Ziffer\nIII. des Übertragungsvertrages heißt es ausdrücklich, daß sich der\nVeräußerer den Nießbrauch vorbehält und die Beteiligten dessen\nEintragung bewilligen. Die \"Beteiligten\" sind nach dem Vertragstext\nbeide Vertragsparteien. Es war auch rechtlich zulässig, daß der\nNießbrauch noch durch die bisherigen Eigentümer für sich selbst\nbestellt wurde (vgl. Palandt- Bassenge, BGB § 1030 Rn. 4).\nGeschenkt erhielten die Beklagten somit nur das mit dem Nießbrauch\nbelastete Grundeigentum.\n\n47\n\nFür die Höhe des Wertersatzanspruchs, der wegen der nicht\nanfechtbaren Verfügung der Mutter der Beklagten allein in Betracht\nkommt (vgl. Kilger/Huber, AnfG, 8. Aufl., § 9 III 3), kommt es nach\nherrschender Meinung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung an (vgl. Kilger/Huber aa0., § 7 III 10 d;\nJaeger, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 111 f; RGZ 106, 163 f (167)). Nach\nder neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 101, 286 = NJW 87, 2821 f)\nist dagegen bei der Konkursanfechtung für den Wertersatzanspruch\nauf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen, wenn schon zu\ndiesem Zeitpunkt eine Rückgewähr in Natur nicht mehr möglich war\n(so auch Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 54 Rn. 8). Für den\nBereich des Anfechtungsgesetzes kann dies schon deshalb nicht\ngelten, weil es hier keinen Eröffnungsbeschluß gibt. Allenfalls\nerschiene es denkbar, auf den Zeitpunkt der Erhebung der\nAnfechtungsklage abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt der\nEintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch, den die Klägerin\nihren Berechnungen zugrunde legt. Der Senat ist jedoch\nübereinstimmend mit Jaeger der Auffassung, daß es sich bei dem\nWertersatzanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, für den\nmateriellrechtlich der Zeitpunkt der Erfüllung maßgebend ist, im\nAnfechtungsprozeß also der Zeitpunkt des Schlusses der letzten\nTatsachenverhandlung. Die Klägerin wäre demnach so zu stellen, wie\nsie stehen würde, wenn sich der Miteigentumsanteil des Schuldners\njetzt noch in seinem Vermögen befinden und dem\nVollstreckungszugriff der Klägerin zur Verfügung stehen würde.\n\n48\n\nWas die Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks anbetrifft, geht\nder Senat übereinstimmend mit dem Landgericht aufgrund des\nGutachtens des Sachverständigen Dr. Sch. vom 06.11.1996 von einem\nBetrag in Höhe von 1,9 Millionen DM aus. Auch der Sachverständige\nK. ist in seinem Gutachten vom 10.09.1996 - wenn auch aufgrund\neiner im Detail etwas anderen Berechnung - zu einem Verkehrswert\nvon 1,9 Millionen DM gelangt. Daß sich in dem inzwischen\nverstrichenen Jahr die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, ist\nnicht ersichtlich. Der Umstand, daß die Beklagten nur 1,5 Millionen\nDM erlöst haben, ist unerheblich (vgl. Kilger/Huber aaO § 7 III 10\nd). Hieraus ist auch nicht abzuleiten, daß sich die\nSachverständigen geirrt hätten. Der geringere Kaufpreis läßt sich\ndamit erklären, daß die Beklagten einen Notverkauf vorgenommen und\ndeshalb nicht lange genug und mit dem erforderlichen Aufwand nach\nKaufinteressenten gesucht haben, die den wirklichen Verkehrswert\ngezahlt hätten. Daß nur ein eingeschränkter Käuferkreis für das\nObjekt in Frage kommt, hat der Sachverständige ebenso wie die -\nnicht sehr günstige - Verkehrsanbindung berücksichtigt. Die\nKraftwerke in Niederaußem liegen ca. 5 - 6 km von Glessen entfernt\nund beeinträchtigen die Wohnlage nicht. Im übrigen zeigen sich die\nals negativ zu beurteilenden Grundstücksmerkmale in der Differenz\nzwischen dem Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren - 2.625.000,00\nDM - und demjenigen nach dem Ertragswertverfahren - 1.574.000,00 DM\n-. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige Dr. Sch. im\nErgebnis mit 1,9 Millionen DM einen noch im unteren Bereich\nliegenden Zwischenwert angesetzt hat.\n\n49\n\nWas den Wert des Nießbrauchs anbetrifft, ist zunächst gemäß dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. Sch. von einem Rohertrag in Höhe\nvon 64.800,00 DM pro Jahr auszugehen. Hiervon sind die\nBewirtschaftungskosten mit pauschal 20 % = 12.960,00 DM abzuziehen.\nDie Höhe der Pauschale ist im Hinblick auf die Grundstücksart nicht\nzu beanstanden (vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber, Schätzung und\nErmittlung von Grundstückswerten, 6. Aufl., S. 173 f). Im übrigen\nkann nach Auffassung des Senats die Frage der Höhe der\nBewirtschaftungskosten für die Ermittlung des Ertragswertes des\nGrundstücks und des Nießbrauchswerts nur einheitlich beantwortet\nwerden, so daß sich bei der Annahme geringerer\nBewirtschaftungskosten zwangsläufig auch der Verkehrswert des\nGrundstücks entsprechend erhöhen müßte. Insofern kann die Höhe der\neinzelnen Elemente der Bewirtschaftungskosten dahinstehen. Vielmehr\nerscheint es sachgerecht, entsprechend der Berechnung des\nSachverständigen Dr. Sch. für die Bewirtschaftungskosten\neinheitlich eine Pauschale von 20 % in Abzug zu bringen.\n\n50\n\nDes weiteren ist die Verzinsung des Bodenwerts in Höhe von 3 %\nvon 310.000,00 DM = 9.300,00 DM abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 3 WertV\nsowie die Erläuterungen zu den Liegenschaftszinsen bei\nRössler/Langner/Simon/Kleiber aaO S. 152 f und S. 191 f). Nach den\nentsprechenden Tabellen ist die Annahme eines Zinssatzes von 3 %\nfür ein Einfamilienhausgrundstück mit Einliegerwohnung nicht zu\nbeanstanden. Der Abzug des Bodenwertzinses erscheint geboten, weil\ndem Nießbraucher nur der Ertragsanteil der baulichen Anlage, zu der\nauch die Außenanlagen gehören, zugute kommt, während der\nBodenwertanteil beim Eigentümer verbleibt.\n\n51\n\nDarüber hinaus sind keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Die\numlagefähigen Betriebskosten sind beim Nießbrauch ebenso wenig zu\nberücksichtigen wie bei der Ermittlung des Ertragswerts des\nGrundstücks, da sich der Verkehrswert nach der Kaltmiete bestimmt\n(vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber, aa0 S. 178).\n\n52\n\nAuch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen und\nTilgungsleistungen auf die Grundpfandrechte sind nicht abzusetzen,\nda es hier um die Ermittlung des objektiven Verkehrswerts des mit\neinem Nießbrauch belasteten Grundstücks geht. Hierfür ist\nirrelevant, in welcher Höhe und von wem die durch Grundpfandrechte\ngesicherten Forderungen bedient werden. Der objektive Verkehrswert\ndes mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks richtet sich vielmehr\nim wesentlichen danach, für welchen Zeitraum der Eigentümer von der\nNutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist.\n\n53\n\nNach alledem ist der Wert des Nießbrauchs mit 42.540,00 DM pro\nJahr anzunehmen.\n\n54\n\nDieser Wert ist unter Anwendung des Vervielfältigers aus der\nAnlage 9 zu § 18 BewG zu kapitalisieren. Dieser im Detail genauere\nMultiplikator wird den wirtschaftlichen Verhältnissen nach\nAuffassung des Senats mehr gerecht als der vom Landgericht\nangewendete Vervielfältiger gemäß § 24 Abs. 2 KostO, der nur zur\nErmittlung des für die Notarkosten zugrunde zu legenden Wertes\ndient. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der\nVervielfältiger zur Ermittlung des Ertragswerts der baulichen\nAnlage (vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber aa0 S. 188 f) nicht in\nBetracht; denn dieser ist auf die Abschreibung des Zeitwerts der\nbaulichen Anlage zugeschnitten, wobei die jährlichen\nRücklagebeträge mit abnehmender Restnutzungsdauer immer größer\nwerden (vgl. Rössler/Langner/Simon/ Kleiber aa0 S. 152, 155).\n\n55\n\nIm Hinblick auf das derzeitige Alter der Mutter der Beklagten\nvon 47 Jahren ergibt sich nach Anlage 9 zu § 18 BewG ein\nMultiplikator von 14,858. Der Nießbrauchswert beläuft sich somit\nauf 14,858 x 42.540,00 DM = 632.059,00 DM.\n\n56\n\nNach Abzug dieses Betrages von dem Verkehrswert des Grundstücks\nin Höhe von 1,9 Millionen DM verbleiben 1.267.941,00 DM. Von diesem\nBetrag ist die durch Grundschulden gesicherte Forderung der\nStadtsparkasse K. abzuziehen, weil diese bei einer fiktiven\nVollstreckung der Klägerin in das Grundstück deren Forderung\nvorginge. Da diese Forderung inzwischen getilgt ist und ungewiß\nbleibt, wie sie sich weiter entwickelt hätte, wenn das Grundstück\nnicht verkauft worden wäre, muß der Wert angesetzt werden, den sie\nzuletzt gehabt hat, also 324.707,00 DM. Es verbleiben danach noch\n943.234,00 DM, die im Hinblick auf die nicht anfechtbare\nÜbertragung des Miteigentumsanteils der Mutter der Beklagten durch\nzwei zu teilen sind. Der Wertersatzanspruch ist mit seinem heutigen\nfiktiven Wert also auf 471.617,00 DM zu veranschlagen.\n\n57\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die\nentsprechende Verbindlichkeit der Beklagten jedoch infolge der\nZahlung an die Firma e. in Höhe von 534.000,00 DM erloschen, weil\ndie Beklagten diese zuerst befriedigen durften (vgl. Kilger/Huber\naa0 § 7 Anm. V 4) und dies auch mußten, weil die Firma e. zwei\nGrundschulden über insgesamt 623.892,15 DM erworben hatte. Daß der\nFirma e. eine Forderung in Höhe von mehr als 534.000,00 DM gegen\nden Vater der Beklagten zustand, kann nicht zweifelhaft sein.\nAusweislich des Schlußurteils des Landgerichts Hannover vom\n14.12.1995 - 21 0 169/63 - betrug allein die Hauptforderung\n491.045,84 DM. Hinzu kommen die in dem Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.02.1996\naufgeführten Zinsen sowie die Verfahrenskosten in Höhe von\n28.982,30 DM gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts\nHannover vom 04.03.1996 und weitere aus dem Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß ersichtliche Vollstreckungskosten.\n\n58\n\nDes weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die\nEheleute R. entsprechend der kaufvertraglichen Regelung den Betrag\nvon 534.000,00 DM an die Firma e. gezahlt haben. Es besteht keine\nVeranlassung, an der Richtigkeit der Bestätigung der\nBevollmächtigten der Firma e. vom 20.02.1997 zu zweifeln, zumal im\nHinblick auf die genannte Zahlung der Rechtsstreit 22 0 114/96 LG\nKöln in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Ergebnis\nverbleibt es somit dabei, daß die Beklagten durch die Zahlung an\ndie Firma e. frei geworden sind.\n\n59\n\nNach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n61\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n123.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/3-u-111-97","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1624","ref_norm":"1624","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/3-u-111-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310318","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.370551+00:00"}}