{"status":"available","doknr":"OLD310317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1216.24U100.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"24 U 100/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Mietzinszahlung sowie auf\nRäumung und Herausgabe des an ihn in dem Geschäftszentrum H.straße\nin T.-S. vermieteten Ladenlokals in Anspruch.\n\n3\n\nDie Parteien schlossen am 17.02.1993 einen Mietvertrag über das\nvorbezeichnete Ladenlokal zum Betrieb eines Backshops (Bl. 4 ff\nd.A.). Die monatliche Miete wurde mit 2.145,00 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer vereinbart. § 7 des Vertrages enthält Vereinbarungen\nzur Aufrechnung und Mietminderung, § 19 eine\nKonkurrenzschutzklausel mit folgendem Inhalt:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Konkurrenzschutz wird für den Mieter\nin dem Umfang gewährt, als im selben Objekt der Vermieter kein\nweiterer Handel mit frischen Bäckereiwaren installieren darf.\nWeitergehender Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen.\"\n\n6\n\nDer Beklagte bietet in dem Objekt frische Backwaren zum Verkauf\nan. Im selben Gebäude betreibt die P.-Warenhandelsgesellschaft mbH\n& Co. oHG (im folgenden: Firma P.) seit 1985 einen\nVerbrauchermarkt, in dem sie u.a. Backwaren zunächst nur verpackt\nund konserviert anbot. Seit dem 16.08.1995 hat sie ihr Angebot auf\nfrische Backwaren erweitert. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 26\nd.A.) rügte der Beklagte gegenüber den Klägern einen Verstoß gegen\ndie Konkurrenzschutzklausel; der von ihm eingeschaltete Verband des\nRheinischen Bäckereihandwerks wiederholte die Rüge mit Schreiben\nvom 19.10.1995 (Bl. 28 d.A.) und drohte unter dem 07.11.1995 (Bl.\n50 d.A.) eine Minderung der Miete rückwirkend ab November 1995 an.\nDer Beklagte zahlte ab November 1995 einen um 500,00 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer = 575,00 DM verminderten monatlichen Mietzins. Die\nKläger widersprachen der Minderung mit Schreiben vom 22.12.1995\n(Bl. 52 d.A.). Nach erfolglosen Einigungsbemühungen sowie einer\nAndrohung der Kündigung mit Schreiben vom 16.10.1996 (Bl. 53 d.A.)\nerklärten die Kläger in der Klageschrift vom 02.12.1996 die\nfristlose Kündigung des Mietverhältnisses.\n\n7\n\nSie haben die Auffassung vertreten, die Mietminderung sei nicht\ngerechtfertigt, da die Ausdehnung des Sortiments durch die Firma P.\nauf frische Backwaren nicht von der Konkurrenzschutzklausel in § 19\ndes Mietvertrages erfaßt sei und sie rechtlich keine Möglichkeit\nder Einflußnahme auf die Firma P. hätten.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\n1.\n\n11\n\n \n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, das in\nT.-S., H.straße, gelegene Ladenlokal (Backshop) zu räumen und\ngeräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben;\n\n13\n\n \n\n14\n\n2.\n\n15\n\n \n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKläger als Gesamtgläubiger 8.050,00 nebst 9 % Zinsen aus je 575,00\nDM seit dem 04.11.1995, dem 05.12.1995, dem 05.01.1996, dem\n05.02.1996, dem 03.03.1996, dem 04.04.1996, dem 06.05.1996, dem\n05.06.1996, dem 04.07.1996, dem 05.08.1996, dem 05.09.1996, dem\n05.10.1996, dem 05.11.1996 und dem 05.12.1996 zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n18\n\nEr hat die Mietminderung mit Wirkung ab Januar 1996 für\ngerechtfertigt erachtet und behauptet, infolge des Verkaufs\nfrischer Backwaren durch die Firma P. entstehe ihm ein Schaden von\nmonatlich ca. 1.700,00 DM. Gegenüber dem sich aus der Minderung für\nNovember und Dezember 1995 ergebenden restlichen Mietzinsanspruch\nin Höhe von 1.150,00 DM hat er die Aufrechnung mit einem\nSchadensersatzanspruch erklärt, der sich daraus ergebe, daß die\nFirma P. am 21., 23., 24. und 25.09.1996 eigenmächtig und ohne\nvorherige Information im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen das\ngesamte Objekt geschlossen und damit seinen Betrieb behindert habe;\ndadurch sei ihm ein Rohertrag von 2.385,00 DM entgangen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im\nwesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung sei gemäß § 554\nAbs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt, da der Beklagte zu Unrecht 14\nMonate lang den Mietzins um monatlich 575,00 DM gemindert habe. Die\nKonkurrenzschutzklausel könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der\nBeklagte von einem Handel mit frischen Backwaren durch einen Mieter\ngeschützt werde, der seinen Mietvertrag zeitlich früher als der\nBeklagte geschlossen habe und dessen Mietvertrag insoweit keine\nEinschränkung enthalte. Der Rückstand mit den Minderungsbeträgen\nsei vom Beklagten auch zu vertreten, obwohl der Verband des\nRheinischen Bäckerhandwerks die Auffassung des Beklagten zur\nAuslegung der Konkurrenzschutzklausel geteilt und ihn unterstützt\nhabe. Die restliche Mietzinsforderung sei nicht durch die erklärte\nAufrechnung in Höhe von 1.150,00 DM erloschen, da die\nGegenforderung streitig und damit die Aufrechnung gemäß § 7 des\nMietvertrags unzulässig sei.\n\n20\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 02.05.1997 zugestellte Urteil\nam 30.05.1997 Berufung eingelegt und diese in einem weiteren\nSchriftsatz begründet, der - nach Fristverlängerung bis 30.07.1997\n- am 28.07.1997 bei Gericht eingegangen ist.\n\n21\n\nDer Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und\nträgt unter Vorlage von Fotos (Bl. 143, 144 d.A.) ergänzend vor, in\nwelcher Weise die Firma P. ihre frischen Backwaren anbietet. Er\nvertritt die Auffassung, diese Sortimentserweiterung der Firma P.\nstelle einen Mangel der eigenen Mietsache im Sinne von § 537 BGB\ndar. Das Landgericht habe den Begriff \"installieren\" in der\nKonkurrenzschutzklausel falsch interpretiert, indem es darunter nur\neine aktive Tätigkeit des Vermieters verstanden habe. Der Begriff\nmüsse auch beinhalten, daß z.B. die Firma P. keine Erweiterung\nihres Sortiments auf \"frische Bäckereiwaren\" durchführe, weil dies\nvon der Erlaubnis abhänge, die die Kläger aufgrund des dem\nBeklagten gewährten Konkurrenzschutzes nicht erteilen dürften,\nsofern der Vertrag mit der Firma P. überhaupt in dieser Richtung\neine Einschränkung beinhalte. Da er das Risiko eines künftigen\nVerkaufs frischer Bäckereiwaren, sei es durch die Firma P. oder\nandere Mieter im Objekt, gesehen habe und mit Rücksicht darauf, daß\nihm bei Abschluß des Mietvertrags der Vertrag der Kläger mit der\nFirma P. nicht bekannt gewesen sei - was zwischen den Parteien\nunstreitig ist -, habe er alles Erforderliche getan, um sich vor\nder befürchteten Entwicklung und auch generell zu schützen.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts beinhalte die\nKonkurrenzschutzklausel eine Garantie in diesem Sinne.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\nin Abänderung des angefochtenen Urteils\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n28\n\n \n\n29\n\nund ihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n30\n\nAuch die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\nSie vertreten weiterhin die Auffassung, die Sortimentserweiterung\nder Firma P. sei von der Konkurrenzschutzklausel nicht erfaßt.\nFerner legen sie ihren Mietvertrag mit der Firma P. vom\n06.12./09.12.1985 vor, dessen § 1 Abs. 2 wie folgt lautet:\n\n31\n\n \n\n32\n\n\"Der Vermieter unterliegt keiner\nGebrauchsbeschränkung, insbesondere dürfen in den Mieträumen\nNahrungs- und Genußmittel aller Art ebenso wie alle Waren des\ntäglichen Ge- und Verbrauchs verkauft/ gelagert werden.\"\n\n33\n\nDie Kläger sind der Meinung, der Beklagte habe sich mit der\nrestlichen Mietzinszahlung in Verzug befunden; er müsse sich das\nVerschulden des Assessors D. vom Verband des Rheinischen\nBäckereihandwerks ebenso zurechnen lassen wie die falsche\nRechtsauskunft eines von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts. Der\nRechtsirrtum bei der Auslegung der Konkurrenzschutzklausel sei\nnicht entschuldbar, da der Beklagte mit einer abweichenden\nBeurteilung durch das zuständige Gericht ernsthaft habe rechnen\nkönnen und damit auf eigenes Risiko gehandelt habe. Für ihn wäre es\nein leichtes gewesen, seine Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen\nzu lassen, ohne damit das Risiko der fristlosen Kündigung\neinzugehen. So habe er beispielsweise unter Vorbehalt zahlen und\nFeststellungsklage erheben können.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze, Urkunden und\nFotos Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Die Klage auf Zahlung des restlichen Mietzinses in Höhe von\n8.050,00 DM ist ebenso begründet wie die Klage auf Räumung und\nHerausgabe des angemieteten Ladenlokals.\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDer Beklagte schuldet gemäß §§ 535 Satz 2, 580 BGB i.V.m. § 4\ndes von den Parteien geschlossenen Mietvertrags vom 17.02.1993 die\nZahlung des restlichen Mietzinses für die Monate November 1995 bis\nDezember 1996 in Höhe von 8.050,00 DM.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nEr war nicht gemäß § 537 BGB zu der von ihm vorgenommenen\nMietminderung um monatlich 500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer\nberechtigt, da die Kläger weder den in § 19 des Mietvertrags\nvertraglich vereinbarten noch den vertragsimmanenten\nKonkurrenzschutz (§ 536 BGB) verletzt haben.\n\n41\n\na)\n\n42\n\nDer Vermieter gewerblich zu nutzender Räume ist auch ohne\nBestehen einer vertraglichen Regelung verpflichtet, den Mieter\ngegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen. Dieser Schutz besteht\naber nur, soweit Artikel des Geschäftes des Mieters im\nKonkurrenzunternehmen in einem Umfang angeboten werden, der über\nden Vertrieb eines Nebenartikels hinausgeht (vgl. BGH ZMR 1968,\n248, 250; BGH WM 1975, 163, 164; BGH ZMR 1985, 374). Einen die\nErtragslage in der Regel nicht wesentlich beeinträchtigenden\nWettbewerb in bloßen Nebenartikeln muß der Mieter hinnehmen, es sei\ndenn, seinem Geschäftsbetrieb würde dadurch so starker Abbruch\ngetan, daß die Mieträume zum Vertragszweck nur noch vermindert\nbrauchbar wären. Als Hauptartikel gilt diejenige Ware, die den Stil\ndes Geschäfts bestimmt und diesem das ihm eigentümliche Gepräge\ngibt (vgl. BGH ZMR 1985, 374, 375).\n\n43\n\nFür einen Verbrauchermarkt wie den der Firma P., der nach seinem\nmit den Klägern geschlossenen Mietvertrag Nahrungs- und Genußmittel\naller Art, ebenso wie alle Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs,\nverkaufen darf, stellen frische Backwaren einen Hauptartikel nur\ndann dar, wenn sie in einer Vielfalt, Auswahlmöglichkeit,\nGeschlossenheit und Übersichtlichkeit dargeboten werden, die dem\nAngebot eines Fachgeschäftes entsprechen, weil der Zweck und das\nGepräge des Geschäfts von Waren dieser Art zumindest mitbestimmt\nwird (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, a.a.O.). Nach dem Vortrag\nbeider Parteien sowie den vom Beklagten zu den Akten gereichten\nFotos (Bl. 143, 144 d.A.) kann nicht davon ausgegangen werden, daß\ndiese Voraussetzungen in bezug auf die von der Firma P. angebotenen\nfrischen Backwaren erfüllt werden. Auf den Fotos ist erkennbar, daß\ndas gesamte Angebot an frischen Backwaren, bestehend aus sieben\nBrotsorten - größtenteils geschnitten und in unbeschrifteter\ndurchsichtiger Plastikfolie abgepackt - sowie zwei Brötchensorten,\nauf einem nach Schätzung des Senats ca. 1 m breiten und 1,50 m bis\n1,70 m hohen Regal mit fünf Böden untergebracht ist. Insbesondere\nim Hinblick auf das sich unmittelbar daran anschließende,\nwesentlich längere Brotregal für industriemäßig abgepackte, nicht\nfrische Backwaren läßt sich nicht feststellen, daß das\nverhältnismäßig geringe Angebot an frischen Backwaren dem Angebot\neines Fachgeschäfts, wie dem des Beklagten, entspricht. Ein\nVergleich mit der Vielzahl der Brot- und Brötchensorten, die auf\ndem Foto Bl. 144 d.A. unten im Backshop des Beklagten zu erkennen\nsind, zeigt deutlich den Unterschied in der Vielfalt des Sortiments\nund der damit gegebenen Auswahlmöglichkeit.\n\n44\n\nDer Beklagte hat auch nicht schlüssig dargetan, daß infolge des\nAngebots von frischen Backwaren im P.-Markt seine Mieträume zum\nVertragszweck nur noch vermindert brauchbar sind. Die von ihm\nvorgelegte Ermittlung des Gewinnausfalls (Bl. 147 ff d.A.) auf der\nGrundlage eines Vergleichs des Umsatzes mit Backwaren im Zeitraum\n01.09. 1995 bis 31.08.1996 einerseits und 01.09.1994 bis 31.08.\n1995 andererseits sowie die Angaben zur Umsatzentwicklung in den\nJahren 1994, 1995 und 1996 sind nicht hinreichend aussagekräftig\nzur Frage einer Umsatzreduzierung allein aufgrund der\nKonkurrenzsituation.\n\n45\n\nb)\n\n46\n\nDer in § 19 des Mietvertrags vereinbarte Konkurrenzschutz geht\nnur insoweit über den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz hinaus,\nals er sich auch auf Nebenartikel erstreckt. Da durch die\nFormulierung der \"Handel mit frischen Bäckereiwaren\" ganz allgemein\nund ohne Einschränkung geschützt wird, sind von dem Schutz auch in\nKonkurrenzunternehmen nur als Nebenartikel angebotene frische\nBäckereiwaren erfaßt.\n\n47\n\nDas Verbot, weiteren Handel mit frischen Backwaren zu\ninstallieren, betraf zukünftige Verträge, die die Kläger nach\nAbschluß des Mietvertrags mit dem Beklagten mit anderen Mietern\nabschließen würden. Der Senat teilt die Auffassung des\nLandgerichts, daß eine weitergehende Auslegung der\nKonkurrenzschutzklausel dahin, daß der Schutz auch gegenüber dem\nbereits installierten P.-Markt gelten sollte, nicht möglich ist.\nDie Firma P. hat mietvertraglich keinerlei\nKonkurrenzschutzpflichten übernommen und ist nach § 1 Ziffer 2\nihres Mietvertrags zum Verkauf von Nahrungs- und Genußmitteln aller\nArt - und damit auch von frischen Backwaren - berechtigt. Gerade\nweil der Beklagte bei Abschluß seines Mietvertrags bereits das\nRisiko eines künftigen Verkaufs frischer Bäckereiwaren durch den\nP.-Markt oder andere Mieter im Objekt gesehen hat, war es seine\nSache, sich nach einer Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag der\nKläger mit der Firma P. zu erkundigen. Er hatte keinen Anlaß, von\ndem Bestehen einer solchen Klausel auszugehen. Den Klägern ist\nnicht anzulasten, daß sie den Beklagten nicht von sich aus auf das\nFehlen von Konkurrenzschutzpflichten im Mietvertrag mit der Firma\nP. hingewiesen haben. Wer einen Vertrag schließt, hat sich\ngrundsätzlich selbst darüber zu vergewissern, ob er für ihn von\nVorteil ist oder nicht. Hierauf darf sich der andere Vertragsteil\neinstellen und braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von\ndenen er annehmen darf, daß er nach ihnen gefragt wird, falls auf\nsie Wert gelegt wird (vgl. BGH NJW 1982, 376). Der Beklagte konnte\naber nicht ohne entsprechende Nachfrage erwarten, daß die Kläger\nihm einen Konkurrenzschutz gewährten, zu dem sie andere Mieter in\nbereits früher geschlossenen Mietverträgen nicht ihrerseits\nverpflichtet hatten. Unter Berücksichtigung der Interessenlage\nbeider Parteien war es dem Beklagten vielmehr zumutbar, insoweit\nbei Vertragsabschluß eine eindeutige Klärung herbeizuführen. Da er\ndies nicht getan hat und die Frage einer nachträglichen\nSortimentserweiterung durch bereits in dem Geschäftszentrum\nansässige Mieter, die keine Konkurrenzschutzpflichten übernommen\nhatten, nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, kann nicht\nfestgestellt werden, daß sich nach dem Willen beider\nVertragsparteien das Verbot der Kläger, in dem Objekt weiteren\nHandel mit frischen Bäckereiwaren zu installieren, auf die von der\nFirma P. vorgenommene Sortimentserweiterung erstreckt.\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nDie restliche Mietzinsforderung für November und Dezember 1995\nin Höhe von 1.150,00 DM, die der Beklagte in erster Instanz\nanerkannt hat, ist nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit\neinem Schadensersatzanspruch, den der Beklagte wegen einer\nangeblichen Schließung des gesamten Mietobjektes aufgrund von der\nFirma P. durchgeführter Umbaumaßnahmen an vier Tagen im September\n1996 geltend macht, erloschen. Der Beklagte hat eine Gegenforderung\nnicht schlüssig dargetan. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem\nRechtsgrund die Kläger für eine eigenmächtig von der Firma P.\nveranlaßte Schließung des Geschäftszentrums, von der die Kläger\nunbestritten nichts gewußt haben, schadensersatzpflichtig sein\nsollen. Falls die Schließung zu einem Mangel der Mietsache im Sinne\nder §§ 537, 538 BGB geführt hat, fehlt es an einem ursächlichen\nUmstand, den die Kläger zu vertreten hätten, da die Firma P. nicht\nihr Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Beklagten ist.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDer Anspruch auf Räumung und Herausgabe des vom Beklagten\ngemieteten Ladenlokals ist gemäß § 556 Abs. 1 BGB begründet, da das\nMietverhältnis durch die Kündigungserklärung der Kläger in der\nKlageschrift beendet worden ist.\n\n52\n\nDie Kläger waren gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur fristlosen\nKündigung berechtigt, da der Beklagte sich in einem Zeitraum, der\nsich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des\nMietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug befand, der den\nMietzins für zwei Monate erreicht. Die Leistung ist nicht infolge\neines Umstandes unterblieben, den der Beklagte nicht zu vertreten\nhat (§ 285 BGB), da die von ihm vorgenommene Mietminderung nicht\nauf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beruhte.\n\n53\n\nNach herrschender Meinung braucht der Schuldner für einen\nunverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen. An den\nEntlastungsbeweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGH\nNJW 1994, 2755). Es genügt nicht, daß der Schuldner die Rechtslage\nsorgfältig prüft und sich nach sachgemäßer Beratung eine eigene\nRechtsauffassung gebildet hat. Unverschuldet ist der Irrtum\nvielmehr nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der\nSach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu\nrechnen brauchte (vgl. BGH NJW 1951, 398; BGH NJW-RR 1990, 160,\n161). Von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann er sich nicht\nschon dann befreien, wenn er sich auf seine eigene\nRechtsauffassung, mag sie auch noch so sorgfältig erwogen sein,\nverläßt, sondern nur, wenn er auch die Möglichkeit einer\nabweichenden Beurteilung durch die Gerichte in Betracht zieht (vgl.\nBGH NJW 1951, 398).\n\n54\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten nicht.\nZwar hat er bei einem Rechtskundigen Rechtsrat eingeholt, indem er\nden Geschäftsführer des Verbandes des Rheinischen Bäckerhandwerks\nin die Auseinandersetzung mit den Klägern einschaltete. Dieser\nvertrat gegenüber den Klägern die Ansicht, das Angebot frischer\nBackwaren im P.-Markt verstoße gegen den Konkurrenzschutz in § 19\ndes von den Parteien geschlossenen Mietvertrags. Dieser Standpunkt\nkonnte jedoch auch aus der Sicht des Beklagten nicht zwingend sein,\nda der Wortlaut der Konkurrenzschutzklausel nicht so eindeutig war,\ndaß nicht auch eine Auslegung in Betracht kam, wie sie die Kläger\nvornehmen. Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten vertretenen\nAuffassung mußten sich ihm spätestens dann aufdrängen, als die\nKläger ihm unter dem 20.09.1995 (Bl. 48 d.A.) mitteilten, die Firma\nP. unterliege aufgrund ihrer mietvertraglichen Vereinbarungen\nkeiner \"Verbrauchseinschränkung\". Damit war - für den Beklagten\nerkennbar - gemeint, daß der Mietvertrag zwischen den Klägern und\nder Firma P. keine Konkurrenzschutzklausel enthielt, die den\nKlägern die rechtliche Möglichkeit gegeben hätte, gegen das Angebot\nfrischer Backwaren im P.-Markt vorzugehen. Unter diesen Umständen\nwar zumindest zweifelhaft, ob die Kläger sich - ohne ausdrücklich\nhierüber gesprochen zu haben - gegenüber dem Beklagten zu einem\nKonkurrenzschutz verpflichten wollten, den sie ihrerseits gegenüber\ndem Konkurrenten nicht durchsetzen konnten. Bei dieser\nZweifelhaftigkeit, die Auslegungsfragen bereits von der Sache her\nin der Regel anhaften und die hier im Meinungsstreit der Parteien\nevident wurde, mußte der Beklagte mit einer von seiner Auffassung\nabweichenden Beurteilung durch die Gerichte rechnen. Hierbei\nhandelt es sich um das normale Prozeßrisiko einer nicht ganz klaren\nSachlage. Dieses Risiko trägt der Schuldner einer Leistung\njedenfalls dann, wenn die Leistung für ihn nicht unzumutbar ist\n(vgl. BGH NJW-RR 1990, 160, 161). Nachdem die Kläger der\nMietzinsminderung ab Dezember 1995 mehrfach widersprochen und unter\ndem 16.10.1996 die fristlose Kündigung angedroht hatten, falls ein\nohne Anerkennung einer Rechtspflicht von ihnen unter\nBerücksichtigung einer Minderung von monatlich 75,00 DM errechneter\nMietzinsrückstand bis Oktober 1996 in Höhe von 5.376,25 DM nicht\nbis zum 25.10.1996 ausgeglichen würde, war dem Beklagten zumindest\neine Zahlung dieses Betrages unter Vorbehalt zumutbar. Er konnte\nsodann eine gerichtliche Klärung herbeiführen, ohne das Risiko\neiner wirksamen fristlosen Kündigung einzugehen.\n\n55\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n56\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen\nnach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n57\n\nBerufungsstreitwert: 37.651,00 DM\n\n58\n\nBeschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM (§ 8 ZPO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/24-u-100-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-16/24-u-100-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310317","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.272796+00:00"}}