{"status":"available","doknr":"OLD310330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.5U225.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"5 U 225/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 27. März 1979 um 19:04 Uhr als erstes Kind\nseiner damals 31- beziehungsweise 32-jährigen (die Angaben hierzu\nschwanken in den diversen Behandlungsunterlagen) Mutter geboren.\nErrechneter Geburtstermin war der 10. März 1979 gewesen.\n\n3\n\nAusweislich des Geburtsblattes der pädiatrischen Abteilung des\nKrankenhauses P. erfolgte ca. vier Stunden vor der Geburt der\nBlasensprung, woraufhin grün-mißfarbiges Fruchtwasser abging. Wegen\nwehensynchronen Absinkens der kindlichen Herztöne auf 70 bis\n80/min. wurde eine Sectio durchgeführt.\n\n4\n\nDer Kläger wurde nach der Geburt abgesaugt und intubiert. Er wog\nbei der Geburt 2970 g und maß 52 cm. Die Apgar-Werte sind mit 5/8/9\nnotiert, waren aber laut Eintrag der pädiatrischen Abteilung 45\nmin. nach der Geburt noch nicht fixiert. Zu diesem letztgenannten\nZeitpunkt wurde der Kläger von der pädiatrischen Abteilung\nübernommen, die seinen Zustand zu diesem Zeitpunkt wie folgt\nbeschrieb:\n\n5\n\n\"Ca. 45 Minuten altes, ruhig wirkendes,\nübelriechendes, zentral rosiges, an der Haut blasses, männliches\nNeugeborenes mit überlangen, gelb-grünen Nägeln, Waschfrauenhänden\nund -füßen, Herz und Lungen auskultatorisch unauffällig, Bauch\nweich, Leber/Milz nicht vergrößert. Kein Anhalt für Hüftdysplasie.\nMuskeltonus und Neugeborenenreflexe regelrecht.\"\n\n6\n\nDie vorläufige Diagnose ist wie folgt bestimmt:\n\n7\n\n\"Primäre postpartale Asphyxie bei\nZustand nach Sectio wegen intrauteriner Asphyxie, Übertragung,\nmißfarbiges Fruchtwasser, kleine Struma, Gleithoden\nbeidseitig.\"\n\n8\n\nIm weiteren Verlauf erfolgte auf der pädiatrischen Abteilung\nInkubatorpflege, der Kläger wurde mit Bicarbonat gepuffert, es\nwurde eine Schockbehandlung mit Humanalbumin und anschließender\nInfusion von 5 %-iger Glukoselösung durchgeführt. Wie es in der\nVerlaufsbeschreibung heißt, erholte sich der Kläger unter dieser\nBehandlung rasch und bot im weiteren keine Komplikationen. Der\nNahrungsaufbau wurde in üblicher Weise mit Aponti SM begonnen. Am\n3. April 1979 wurde der Kläger auf Wunsch der Eltern zurück in das\nNeugeborenenzimmer verlegt.\n\n9\n\nDer Kläger führt die in seinem kindlichen Entwicklungsverlauf\naufgetretenen Auffälligkeiten wie Hyperaktivität, Sprachstörungen,\nLegasthenie, Bewegungsstörungen sowie eine Lebensmittelallergie auf\neine fehlerhafte Geburtsleitung seitens der Beklagten zu 3. und 4.\nzurück, wobei er vortragen hat, daß die fehlerhafte Geburtsleitung,\ninsbesondere die verspätet durchgeführte Sectio, bei ihm zu einer\nhypoxischen Asphyxie und damit zusammenhängend zu einer\nHirnschädigung geführt hätten.\n\n10\n\nNachdem der Kläger sich dieserhalb vorprozessual wegen\nSchadensersatzleistungen an die Beklagten gewandt hatte,\nunterzeichneten die Eltern des Klägers als dessen Vertreter unter\ndem 29. Oktober 1992 eine als \"Teilvergleichs- und\nAbfindungserklärung\" bezeichnete Erklärung, die wie folgt\nlautet:\n\n11\n\n\"Wir erklären hiermit - im eigenen\nNamen und im Namen unseres Sohnes L. R. -, gegen Zahlung des\nBetrages von 110.000,00 DM wegen aller Ansprüche aus Anlaß des\nSchadensfalles vom 27. März 1979 gegen das Krankenhaus P. und dort\ntätige Mitarbeiter endgültig abgefunden zu sein, soweit es sich um\ndie Ansprüche bis einschließlich Oktober 1992 handelt. Diese\nAbfindung umfaßt sämtliche aus dem Schadensfall abzuleitende\nForderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund und unabhängig\ndavon, ob es sich um bekannte, voraussehbare oder nicht\nvoraussehbare Schäden handelt.\n\n12\n\nVorbehalten bleiben alle materiellen\nErsatzansprüche ab dem 1. November 1992.\"\n\n13\n\nMit seiner Klage vom 28. Oktober 1993 hat der Kläger\nvorgetragen, infolge seiner verzögerten Sprachentwicklung und\nseiner Schreib- und Leseschwäche sei er insbesondere auch in seinem\nschulischen Fortkommen stark beeinträchtigt gewesen und noch\nbeeinträchtigt. Im Zusammenhang hiermit habe er seit dem Schuljahr\n1991/92 ein Internat mit angeschlossenem Gymnasium/Realschule,\nSekundarstufe I, in der Nähe von G. besuchen müssen. Dies sei zum\nZwecke einer möglichst weitgehenden Behebung der Schädigungsfolgen\nnotwendig gewesen.\n\n14\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner Klage\nzunächst Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente von 781,40 DM\nab 1. November 1992 bis zum Abschluß der Schulausbildung im\nvorgenannten Internat geltend gemacht, wobei sich diese\nMehrbedarfsrente auf Kosten für Fahrten zwischen seinem Wohnort und\ndem Internat, Telefonate mit den Eltern, Aufwendungen für eine der\nLebensmittelallergie entsprechende Ernährung sowie Kosten der\nBehandlung durch eine Heilpraktikerin zusammensetzt. Ferner hat er\ndie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des\nmateriellen Schadens ab dem Ende der Schulausbildung begehrt. Über\ndas letztgenannte Feststellungsbegehren ist im Wege des\nTeilanerkenntnisurteils vom 13. Juli 1994 positiv entschieden\nworden.\n\n15\n\nDer Kläger hat sodann seine Aufwendungen für die Behandlung\ndurch eine Heilpraktikerin im Wege eines Zahlungsantrages geltend\ngemacht und beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n1. an ihn aufgrund der in der Zeit vom\n30. Mai 1991 bis zum 26. Juli 1995 stattgefundenen Besuche bei der\nHeilpraktikerin 15.050,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit\nKlagezustellung zu zahlen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n2. an ihn zu Händen seiner gesetzlichen\nVertreter ab 1. November 1992 bis zum Abschluß der Schulausbildung\nim Internat Nordeck eine monatliche Rente in Höhe von 504,44 DM\nnebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie sind dem Vorbringen des Klägers in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht entgegengetreten und haben insbesondere die\nKausalität zwischen eventuellen Fehlern bei der Geburtsleitung und\nden vom Kläger geltend gemachten Schäden bestritten.\n\n28\n\nDas Landgericht hat zu der Frage, ob beim Kläger als Folge der\nfehlerhaften Geburtsleitung eine Hyperaktivität mit\nKonzentrationsstörungen und Legasthenie vorliegt, sowie ob\ngegebenenfalls die Unterbringung des Klägers in einem Schullandheim\naus medizinischer Sicht erforderlich war, Beweis erhoben durch\nEinholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof.\nDr. N.; diesen Sachverständigen hat es nach Eingang des\nschriftlichen Gutachtens auch mündlich angehört.\n\n29\n\nDurch Urteil vom 23. Oktober 1996, auf das wegen aller\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen, soweit ihr nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil\nvom 13. Juli 1994 stattgegeben worden ist. Zur Begründung hat es\nausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne von einem\nursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Geburtsleitung\nbeziehungsweise der durch sie verursachten hypoxischen Asphyxie und\nden vorgetragenen Beeinträchtigungen des Klägers nicht ausgegangen\nwerden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne die Kammer\nauch auf der Grundlage des § 287 Abs. 1 ZPO den ursächlichen\nZusammenhang zwischen der fehlerhaften Geburtsleitung\nbeziehungsweise der durch sie verursachten hypoxischen Asphyxie und\nden vom Kläger geklagten Hirnfunktionsstörungen nicht feststellen.\nInsoweit verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Klägers, da\ndieser die Beweislast für den streitigen ursächlichen Zusammenhang\ntrage.\n\n30\n\nGegen dieses am 11. November 1996 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 11. Dezember 1996 Berufung eingelegt und diese am 12.\nFebruar 1997, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis\nzu diesem Tag, begründet.\n\n31\n\nMit seiner Berufung hat er zunächst seine in erster Instanz\nabgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt und hierzu unter\nWiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens\nvorgetragen, unstreitig sei die Geburtsleitung fehlerhaft gewesen,\ninsbesondere hätte die Asphyxie des Klägers vermieden werden können\nund müssen. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sei auch im\nvorliegenden Rechtsstreit niemals bestritten worden. Es sei auch\nklar, daß es sich um grobe Behandlungsfehler handele. Zu Unrecht\nhabe das Landgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes zur Haftung für grobe Behandlungsfehler nicht\neine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten angenommen. Die\nHeranziehung des § 287 ZPO sei nicht zutreffend, insbesondere liege\ndie Beweislast nicht etwa bei ihm. Richtigerweise habe auf § 286\nZPO abgestellt werden müssen, weil es vorliegend nicht um die\nFeststellung einer haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem\nErstschaden und weiteren Folgeschäden gehe, sondern um den\nKausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler selbst und der\nPrimärverletzung. Insoweit griffen aber Beweiserleichterungen bis\nhin zur Umkehr der Beweislast, weil den Beklagten ein grober\nBehandlungsfehler vorzuwerfen sei. Unabhängig vom Vorliegen eines\ngroben Behandlungsfehlers kämen auch die Regeln des\nAnscheinsbeweises zur Geltung.\n\n32\n\nIm weiteren Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger, der\ninzwischen die Schule mit der mittleren Reife abgeschlossen hat und\neine Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, seine\nKlageanträge modifiziert.\n\n33\n\nEr beantragt nunmehr unter Rücknahme seiner früher gestellten\nAnträge,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ab 29. Oktober 1992\nalle materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind,\ndaß es bei ihm infolge von Fehlern der Geburtsleitung am 27. März\n1979 in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses der\nBeklagten zu 1. zu einer minimalen cerebralen Dysfunktion gekommen\nist, die sich in Form von Verhaltens- und Konzentrationsstörungen,\nHyperaktivität, Sprachstörungen, insbesondere Dyslalie und\nDysgrammatismus, Legasthenie und Bewegungsstörungen äußert, soweit\ndie Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger und\nsonstige Dritte übergegangen sind.\n\n36\n\nZur Begründung dieses Antrages trägt er vor, die bei ihm\nfortbestehende minimale cerebrale Dysfunktion werde mit großer\nWahrscheinlichkeit Quelle weiterer Schäden sein. Er werde\nmutmaßlich größere Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den\nArbeitsprozeß haben. Er habe noch keine Lehrstelle gefunden; in\nfast allen Berufen machten sich seine hirnorganischen\nFunktionsstörungen als erhebliches Handicap bemerkbar.\n\n37\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nSie beziehen sich im wesentlichen auf das in zweiter Instanz\neingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. (siehe\nnachfolgend) und vertreten die Ansicht, die Beweislast hinsichtlich\nder für eine Haftung erforderlichen Kausalität liege hinsichtlich\nder Folgeschäden beim Kläger.\n\n41\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 14. Mai\n1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 5.\nAugust 1997 Bezug genommen.\n\n42\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\nbeiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n44\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache - auch mit\ndem zuletzt gestellten Feststellungsantrag - keinen Erfolg. Ein\nAnspruch des Klägers auf Ersatz materieller Schäden nach Oktober\n1992 ist zu verneinen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein\nursächlicher Zusammenhang zwischen dem unstreitigen Fehler bei der\nGeburtsleitung (verspätete Sectio nach intrauteriner Asphyxie) und\nden vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten\nFolgeschäden nicht festzustellen ist, wobei insoweit theoretisch\nverbleibende Restzweifel zu Lasten des beweispflichtigen Klägers\ngehen.\n\n45\n\nSchon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß entgegen der\nAnsicht des Klägers nicht von einem schweren Behandlungsfehler\nanläßlich der Geburt des Klägers ausgegangen werden kann.\n\n46\n\nEin solcher ist weder der Teilvergleichs- und\nAbfindungserklärung vom 29. Oktober 1992 noch auch dem Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und ebenfalls nicht dem in\nerster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.\nN. zu entnehmen.\n\n47\n\nDie Abfindungserklärung vom 29. Oktober 1992 verhält sich\nlediglich über \"alle Ansprüche aus Anlaß des Schadensfalles vom 27.\nMärz 1979 bis einschließlich Oktober 1992\", beinhaltet demzufolge\nallenfalls die Bestätigung eines Fehlers bei der Geburtsleitung,\nnicht jedoch auch eine Bestätigung eines groben\nBehandlungsfehlers.\n\n48\n\nAls gegen eine durch einen schweren Behandlungsfehler anläßlich\nder Geburt verursachte Hirnschädigung sprechend hat der\nSachverständige Prof. Dr. Sch. mit eingehender und\nnachvollziehbarer Begründung anhand der die Geburt des Klägers\nbetreffenden Behandlungsunterlagen mehrere Anhaltspunkte dargelegt.\nHiernach sprechen gegen eine durch einen gravierenden Fehler bei\nder Geburtsleitung induzierte Hirnschädigung die 45 Minuten nach\nder Geburt auskultatorisch unauffällige Lunge, der regelrechte\nMuskeltonus, die regelrechten Neugeborenenreflexe, die rasche\nErholung des Neugeborenen und das Fehlen sonstiger Komplikationen,\nsowie die schon nach sieben Tagen erfolgte Rückverlegung des\nNeugeborenen auf die Normalstation. Vor dem Hintergrund dieser\nVerlaufsbeschreibung überzeugen die Ausführungen des\nSachverständigen, wonach der unmittelbar postpartuale Verlauf so\nstörungsarm und - abgesehen von der akuten Depression einiger\nvitaler Parameter in der ersten Lebensminute - so störungsfrei war,\ndaß entgegen der Ansicht des Klägers von einer\nintensivmedizinischen Behandlung nicht gesprochen werden kann. Auch\ndie weitere Schlußfolgerung des Sachverständigen, wonach\ninsbesondere auch das Fehlen wesentlicher Zeichen eines\nneurologischen Durchgangssyndroms gegen eine akute\nhypoxisch-ischämische Hirnschädigung sprechen, überzeugt.\n\n49\n\nInsbesondere das Fehlen jeglicher Durchgangssyndrome hat der dem\nSenat aus einer Vielzahl von Geburtschadensfällen als überaus\nqualifiziert und sorgfältig arbeitende Sachverständige immer wieder\nals nahezu zwingendes Indiz gegen eine akute geburtsinduzierte\nhypoxisch-ischämische Hirnschädigung bezeichnet.\n\n50\n\nDiese Erkenntnis entspricht ausweislich der von dem\nSachverständigen zitierten Studienergebnisse auch dem akuten\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand. Hiernach führte ein perinataler\nSauerstoffmangel nur dann zu bleibenden Hirnschäden, wenn auch die\nZeichen der akuten posthypoxischen Encephalopathie in der\nNeugeborenenperiode nachweisbar sind, d.h., wenn die Kinder während\nder ersten Lebenstage apathisch oder gar komatös sind, nicht selbst\ntrinken, sondern sondiert werden müssen und insbesondere, wenn sie\nschwere Tonusstörungen der Muskulatur und Krämpfe aufweisen.\n\n51\n\nIst hiernach bereits ein durch eine verspätete Sectio nach\nintrauteriner Asphyxie verursachter Hirnschaden zu verneinen, so\nfehlt es nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nDr. Sch. darüber hinaus insbesondere auch an einer nachweisbaren\nKausalität zwischen dem vorgenannten Fehler bei der Geburtsleitung\nund den vom Kläger behaupteten Folgeschäden in Form einer minimalen\ncerebralen Dysfunktion mit den daraus resultierenden\nBeeinträchtigungen.\n\n52\n\nBeim Kläger fehlen - was auch der Sachverständige besonders\nhervorgehoben hat - insgesamt drei wichtige Charakteristika der\nperinatalen Hirnschädigung, nämlich neurologisches\nDurchgangssyndrom der Neugeborenenperiode, Cerebralparese als\nRestschadenssyndrom, bildmorphologisch erkennbare Residuen\nhypoxischer Hirnschäden. Darüber hinaus hat der Sachverständige\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß die hier vorliegende\nEntwicklungsstörung mit Verhaltens- und Aufmerksamkeitsstörungen,\nmit motorischer Überaktivität, mit Sprach- und Lernstörungen im\nBereich des Lesens und Schreibens keinesfalls typisch für die\nFolgen perinatal hypoxisch-ischämischer Hirnschäden sei.\nCharakteristisches Restschadenssyndrom sind nach seinen\nAusführungen vielmehr die teils spastische, teils extrapyramidale\nBewegungsstörung, also eine Cerebralparese, die beim Kläger gerade\nnicht vorliegt. Insbesondere die letztgenannte Cerebralparese ist\nnach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade\nzwingend mit einer hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung als\nFolgewirkung verbunden, weil bei einem durch eine\nVersorgungsstörung nachhaltig geschädigten Gehirn die motorischen\nRegionen zwangsläufig mitgeschädigt werden müssen.\n\n53\n\nVor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen\nüberzeugt seine weitere Feststellung, wonach das hyperkinetische\nSyndrom, wie es beim Kläger vorliegt, sowie die minimale cerebrale\nDysfunktion eindeutig nicht zu den typischen Folgeschäden nach\nperinatal hypoxisch-ischämischer Hirnschädigung gehören. Das Fehlen\neines kausalen Zusammenhangs zwischen perinatalen\nVersorgungsstörungen und dem hyperkinetischen Syndrom entspricht\nnach dem Sachverständigen der heute vorherrschenden Meinung,\ninsbesondere in bezug auf jene Kinder, bei denen auch die\ngeringsten Anzeichen einer neuromotorischen Störung, wie leichte\nZeichen von Spastik oder extrapyramidalen Dystonien und\nHyperkinesen, fehlen. Es spricht für die wissenschaftliche Sorgfalt\ndes Sachverständigen, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat,\ndaß allerdings im Rahmen der Kinderneurologie auch die gegenteilige\nAnsicht zumindest in Betracht gezogen wird und deshalb eine\nabschließende wissenschaftliche Beurteilung der Frage, ob die\nUrsachen des hyperkinetischen Syndroms und damit verbundenen\nVerhaltens- und Lernstörungen Folge einer hypoxischen\nHirnschädigung sind, für den Einzelfall nicht mit abschließender\nSicherheit abzugeben ist. Selbst vor dem Hintergrund dieser\ntheoretischen Möglichkeit einer gegenteiligen Meinung sprechen aber\njedenfalls im Falle des Klägers nach den wiederholten Ausführungen\ndes Sachverständigen gerade alle Indizien gegen einen ursächlichen\nZusammenhang zwischen einer geburtsassoziierten Versorgungsstörung\nund den beim Kläger festzustellenden minimalen cerebralen\nDysfunktionen, insbesondere - um es zu wiederholen - der\nvergleichsweise störungsfreie Verlauf in den ersten Lebenstagen und\nWochen und insbesondere auch fehlende morphologische Veränderungen\ndes Gehirns, da im Kernspintomogramm keine Veränderungen erkennbar\ngewesen seien, die auf eine auch nur minimale hypoxische Läsion\nhätten schließen lassen können.\n\n54\n\nSelbst bei Berücksichtigung der grundsätzlich nicht ganz\nauszuschließenden, aber eher theoretischen Möglichkeit eines\nkausalen Zusammenhangs im vorgenannten Sinne hält demzufolge der\nSachverständige im Falle des Klägers angesichts des gänzlichen\nFehlens jeglicher hierauf hinweisender Anhaltspunkte einen solchen\nZusammenhang für nahezu ausgeschlossen. Daß restliche Zweifel\ninsoweit oder aber die Möglichkeit eines Irrtums nach dem\nderzeitigen Kenntnisstand der Wissenschaft theoretisch verbleiben\nkönnen, gereicht dem Kläger nicht zum Vorteil, dies auch nicht\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der ebenfalls von\nihm zu erbringende Nachweis des Geburtsleitungsfehlers für hieraus\nresultierende Folgeschäden nach dem herabgesetzten Beweismaßstab\ndes § 287 ZPO bemißt. Zwar ist hiernach die Beweisführung\nhinsichtlich der Folgeschäden erleichtert, gleichwohl reichen\ngeringfügige Restzweifel nicht zum Vorteil der beweispflichtigen\nPartei, soweit eine Beweisaufnahme die erforderliche\nhaftungsausfüllende Kausalität - hier also zwischen verspäteter\nSectio und Hirnschaden - mit einem solchen Gewißheitsmaßstab\nwiderlegt hat, daß vernünftige Zweifel zu schweigen haben.\n\n55\n\nDies hat auch das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers\nbereits zutreffend angenommen.\n\n56\n\nIm Rahmen von Arzthaftungsansprüchen ist bezüglich der\nSchadensentstehung nach der - auch höchstrichterlichen -\nRechtsprechung zwischen der haftungsbegründenden Kausalität, die\nnach § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen ist, und der\nhaftungsausfüllenden Kausalität, für die § 287 ZPO gilt, zu\nunterscheiden (siehe Giesen \"Arzthaftungsrecht\" Seite 217 und\nSteffen \"Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht\" 6. Aufl., Seite 195 jeweils m. w. N. aus der\nRechtsprechung).\n\n57\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger\ndie Ursächlichkeit des als unstreitig zugrunde zu legenden\nGeburtsleitungsfehlers, nämlich der verspäteten Sectio nach\nintrauteriner Asphyxie, für den behaupteten hypoxisch-ischämischen\nHirnschäden nach Maßgabe des § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen\nhat, was ihm - wie dargelegt - nach den Ausführungen des\nSachverständigen Sch. nicht gelungen ist, wobei mangels jeglichen\nNachweises eines schweren Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr\ninsoweit zum Nachteil der Beklagten nicht in Betracht kommt.\n\n58\n\nDie Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, also des\nursächlichen Zusammenhangs zwischen einer vom Kläger angenommenen\nhypoxisch-ischämischen Hirnschädigung als Primärschaden und der\nbeim Kläger bestehenden minimalen cerebralen Dysfunktion und deren\nSymptomen als Folgeschaden bemißt sich demgegenüber nach § 287\nZPO.\n\n59\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.\nbesteht aber keine auch nur einigermaßen verifizierbare\nWahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen einer\ngeburtsinduzierten Hirnschädigung und der beim Kläger vorliegenden\nminimalen cerebralen Dysfunktionssymptome. Die vom Sachverständigen\neingeräumte, allenfalls theoretisch nicht schlechthin\nauszuschließende Restmöglichkeit einer ursächlichen Verbindung\ngenügt auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht, zur Überzeugung des\nGerichts einen solchen Zusammenhang zu begründen.\n\n60\n\nAus der Abfindungserklärung vom 29. Oktober 1992 ergeben sich\nkeine gegenteiligen Anhaltspunkte. Insbesondere erleichtert diese\nnicht die an die Beweisführung des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO\nzu stellenden Anforderungen.\n\n61\n\nAnders als in dem vom Senat entschiedenen Fall 5 U 154/94\nhandelt es sich vorliegend nicht um ein deklaratorisches\nSchuldanerkenntnis zum Grund der Haftungsansprüche, also\nhinsichtlich fehlerhafter Geburtsleitung und hieraus resultierender\nHirnschädigung, weil die Beklagten vorliegend - anders als im\nvorgenannten Rechtsstreit - den Haftungsgrund als solchen nicht\nunstreitig gestellt haben, insbesondere auch nicht für die Zeit\nnach Oktober 1992. Die vorgenannte Erklärung beinhaltet vielmehr im\nKern lediglich die Bestätigung der Eltern des Klägers, daß dieser\nwegen aller Ansprüche - ohne daß diese damit im Haftungsgrund von\nden Beklagten deklaratorisch anerkannt worden wären - aus Anlaß\nseiner Geburt bis Oktober 1992 endgültig abgefunden sei.\n\n62\n\nEine generelle Anerkennung der Haftung dem Grunde nach kann\ndemgegenüber der Erklärung nicht entnommen werden, ebensowenig wie\nauch dem insbesondere erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten. In\ndessen Rahmen haben die Beklagten zwar mehrfach einer fehlerhafte\nGeburtsleitung eingeräumt, deren Kausalität, insbesondere\nhinsichtlich eventueller Folgeschäden, aber ausdrücklich\nbestritten.\n\n63\n\nBei dem beim Kläger festgestellten hyperkinetischen Syndrom\nhandelt es sich nicht mehr um den nach § 286 ZPO zu beweisenden\nPrimärschaden, dieser kann allenfalls in einer durch die verspätete\nSectio verursachten Sauerstoffunterversorgung des Gehirns mit\nhierauf beruhendem Hirnschaden bestanden haben; daraus eventuell\nresultierende Folgeschäden wie das hyperkinetische Syndrom mit der\nFolge möglicher Nachteile bei der späteren Berufsausbildung sind\nvon der Abfindungserklärung in jedem Fall nicht umfaßt. Sie waren\nfür die Beklagten, jedenfalls was die Zeit nach Oktober 1992\nanbetrifft, bei der Teilabfindungserklärung des Klägers auch noch\ngar nicht erkennbar beziehungsweise als Teil des Schadens\nvorhersehbar.\n\n64\n\nNach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen\nProf. Dr. Sch. kann auch nicht mit einem nur höheren Grad von\nWahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der fehlerhaften\nGeburtsleitung und einem hyperkinetischen Syndrom als Ausprägung\neiner minimalen cerebralen Dysfunktion als Folge eines manifesten\nHirnschadens festgestellt werden, dies auch nicht unter\nZugrundelegung des erleichterten Beweismaßstabes des § 287 ZPO.\n\n65\n\nNach allem hat der Kläger weder den ihm obliegenden Nachweis\neines auf dem Fehler bei der Geburtsleitung beruhenden Hirnschadens\nerbracht noch insbesondere auch zu beweisen vermocht - dies auch\nnicht bei erleichterten Anforderungen an seine Beweisführung -, daß\ndie minimale cerebrale Dysfunktion mit all ihren Wirkungen auf\neinen geburtsinduzierten Hirnschaden zurückzuführen ist.\n\n66\n\nDer - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom\n17.11.1997 und das mit diesem eingereichte Privatgutachten des Dr.\nP. vom 17.11.1990 geben dem Senat keine Veranlassung zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n67\n\nSoweit der Kläger die Ausführungen in diesem Privatgutachten im\nSinne des Nachweises eines schweren Behandlungsfehlers wertet, ist\nerneut darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Verfahren\nentscheidungserheblich um die Frage geht, ob das beim Kläger\nbestehende hyperkinetische Syndrom als Folgeschaden des bei der\nGeburtsleitung unstreitig begangenen Behandlungsfehlers in Form\neiner verspäteten sectio zu werten ist. Für die insoweit nach § 287\nZPO zu beurteilende Kausalität und die damit zusammenhängenden\nBeweislastfragen ist aber der Gesichtspunkt eines schweren\nBehandlungsfehlers nicht relevant, der sich - wie vorstehend\ndargelegt - nur im Rahmen der nach § 286 ZPO zu bemessenden\nhaftungsbegründenden Kausalität stellt.\n\n68\n\nNur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, daß das Gutachten\nP. auch sachlich nicht überzeugt, dies schon deshalb nicht, weil es\nz.T. von falschen Tatsachen ausgeht. So ist es z.B. nach den -\nsoweit vorliegend - Behandlungsunterlagen nicht richtig, daß der\nKläger nach der Geburt reanimiert werden mußte.\n\n69\n\nDokumentiert ist lediglich eine Intubation. Auch führt der\nGutachter zu Unrecht als Indiz \"schwerster vitaler Depression\" nur\nden 1. Apgarwert von 5 an, nicht jedoch die beiden weiteren von 8\nund 9, die auf eine vergleichsweise rasche Erholung des\nNeugeborenen hinweisen. Letztlich kommt es aber aus den\nvorbenannten Gründen auf den sachlichen Gehalt des Gutachtens auch\nnicht entscheidend an.\n\n70\n\nDie Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des §\n97 ZPO zurückzuweisen.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDer Senat hielt es für angezeigt, die Revision zuzulassen, weil\ndie Sache, sowohl was die Bedeutung der Abfindungserklärung als\nauch die Differenzierung zwischen dem Primärschaden sowie der\nminimalen cerebralen Dysfunktion als Folgeschaden anbetrifft,\nFragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.\n\n73\n\nBerufungsstreitwert\n\n74\n\nbis 16. April 1997: 51.370,18 DM\n\n75\n\n(siehe so schon Beschluß des Senats vom 25. Februar 1997),\n\n76\n\nab dann: unter 60.000,00 DM.\n\n77\n\nBeschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-225-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-225-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310330","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.393079+00:00"}}